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Beschluss

2 A 1229/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0617.2A1229.02.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen, da die Klage der Kläger mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Mai 1997 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1998 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. nicht begründet ist. Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2959, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger zu 1) nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zu 1) nicht, weil es bei ihm an einem wirksamen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger zu 1) ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität des Klägers zu 1) in seinen ersten Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität erforderlich, da sein Vater mit russischer Nationalität und seine Mutter mit deutscher Nationalität geführt wurden. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) bei Vollendung seines 16. Lebensjahres im Jahr 1977 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 24. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung von 1974 ausdrücklich dahin geregelt, dass ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular, die so genannte Forma Nr. 1, auszufüllen, in das unter anderem auch die gewählte Nationalität einzutragen war. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bzw. des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschriften genannten Voraussetzung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Es ist im Regelfall davon auszugehen, dass einem nicht deutschen Eintrag im Inlandspass eine entsprechende Erklärung in der Forma Nr. 1 vorausgegangen ist. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. Nach der Überzeugung des Senats ist die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass des Klägers zu 1) nicht ohne oder gegen dessen Willen erfolgt. Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senats von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, Urteile des Senats vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 - und vom 26. Januar 1999 - 2 A 296/97 -, geht der Senat davon aus, dass der Kläger zu 1) entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Russe" nach seinem Vater und nicht "Deutscher" nach der Mutter angegeben war. Um den Senat davon zu überzeugen, dass der Kläger zu 1) trotz der Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass nicht die Eintragung dieser Nationalität beantragt hat, hätten die Kläger substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass und unter welchen besonderen Umständen die Nationalitätseintragung unter Abweichung von dem üblichen Passantragsverfahren zu Stande gekommen ist. Daran fehlt es, da im Laufe des Verfahrens, unterschiedliche, einander zum Teil widersprechende Angaben gemacht worden sind und darüber hinaus die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Dezember 2003 durch die über das Auswärtige Amt eingeholte Fotokopie der Forma Nr. 1 des Klägers zu 1) nicht bestätigt werden. Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger zu 1) erklärt, bei der Erstellung des Passes sei ein Antragsformular (Formular N 1) ausgefüllt worden, in das die Angaben zu den Eltern eingetragen worden seien. Er sei nicht nach seinem Wunsch gefragt worden, welche Nationalität in seinem Pass vorgenommen werden solle. Bei seiner Anhörung durch Bedienstete der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland C. hat der Kläger zu 1) erklärt, er habe ein von den Bediensteten des Passamtes ausgefülltes Formular, in dass die russische Nationalität eingetragen gewesen sei, unterschrieben. Es sei damals in Lettland verboten gewesen, die deutsche Nationalität im Pass zu haben. Die vom Verwaltungsgericht als Zeugin gehörte Mutter des Klägers zu 1) hat in ihrer Vernehmung erklärt, die Eintragung der deutschen Nationalität sei dem Kläger zu 1) vom Beamten nicht erlaubt worden. In seiner Anhörung durch den Senat hat der Kläger zu 1) dagegen erklärt, bei der Passbeantragung in S. habe er ein Formular ausfüllen müssen. In der Polizeidienststelle habe ihm eine Frau das Formular gegeben. Er habe neben ihr gesessen und sie habe ihm praktisch diktiert, was er in das Formular zu schreiben hatte. Vater, Mutter usw. Von der Nationalität habe sie erst einmal nichts gesagt. Diese Spalte habe er freilassen müssen. Dann habe er die Unterschrift leisten müssen. Danach habe sie das Formular mit den Bildern in Empfang genommen und dann habe sie selbst Russisch als Nationalität eingetragen. Auf seine Frage wieso Russisch, er wolle doch die deutsche Nationalität, habe es geheißen: Deutsche dürften in Lettland nicht leben. Der Vater sei Russe und er werde auch Russe. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben spricht der vom Senat erhobene Beweis. Die über das Auswärtige Amt eingeholte Fotokopie der vom Kläger zu 1) ausgefüllten Forma Nr. 1, deren Übereinstimmung mit dem Original die Kläger nicht bestritten haben, bestätigt nicht die Angaben des Klägers zu 1). Denn danach sind die Angaben in den Rubriken 1. bis 7., damit auch die Eintragung unter 4. zur Nationalität, mit demselben Schreibgerät und derselben Handschrift vorgenommen worden. Dagegen heben sich deutlich die in russischer Schrift gemachten Ergänzungen des Namens des Klägers zu 1) und der Angaben zu seiner Nationalität und der seiner Eltern ab. Danach kann die Angabe des Klägers zu 1) bei seiner Anhörung, allein die Angabe zur Nationalität habe nicht er, sondern die Bedienstete vorgenommen, nicht richtig sein. Das Formular lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger zu 1) das vollständig ausgefüllte Formular unterschrieben hat. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Kläger nach Vorlage der Kopie erklärt haben, "Aus der Schreibweise ergibt sich die Wahrheit der Aussage unseres Mandanten, denn dieser hat lediglich seinen Namen mit großen Buchstaben ausgefüllt. Alles andere ist dann von der Mutter ausgefüllt worden. Die daneben geschriebenen russischen Wörter stammen von der Beamtin oder des Beamten, der die weiteren Vorgänge ausgefüllt hat.", sind diese Ausführungen nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger zu 1) hat nicht behauptet, seine Mutter habe bis auf seinen Namen den Antrag ausgefüllt. Er hat vielmehr gesagt, dass er alles, bis auf die Nationalität ausgefüllt habe, und diese nachträglich von der Bediensteten eingetragen worden sei. Abgesehen davon haben sowohl der Kläger zu 1) als auch seine Mutter vor dem Senat erklärt, dass der Kläger zu 1) in S. allein, ohne seine Mutter, den Pass beantragt habe. Da die Kläger nicht glaubhaft einen Sachverhalt geschildert haben, wonach das vorgeschriebene Verfahren der Passerteilung nicht eingehalten worden ist, ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) die Forma Nr. 1 mit der Nationalitätseintragung "Russe" ohne weitere Erklärung unterzeichnet hat. Damit hat er eine ihm zuzurechnende Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben. Die Erklärung zur russischen Nationalität durch Unterzeichnung der Forma Nr. 1 ist dem Kläger zu 1) auch wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass er sich bei Abgabe der Erklärung in einer seinen Willen ausschließenden Zwangslage befunden hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar liegt ein Gegenbekenntnis dann nicht vor, wenn der Erklärende sich in einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befindet, weil die Erklärung durch unmittelbare körperliche Gewalt unter Ausschluss jeden Entscheidungsspielraumes hervorgebracht wird. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26. Juni 1975 - II ZR 35/74 -, Der Betrieb 1975, 2075 f.; Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Auflage 2004, § 123 BGB, Rdnr. 15. Gleiches gilt, wenn auf den Erklärenden ein solch starker psychischer Druck ausgeübt wird, durch den der Erklärende in eine psychische Zwangslage gerät, in der seine abgegebene Erklärung als unter völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung erfolgt anzusehen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Drucks sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich. Denn Anhaltspunkte dafür, dass ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum im Jahre 1977 mit Gefahr für Leib und Leben oder schwer wiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und der Kläger zu 1) deshalb sein Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen, sind von den Klägern weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich nicht aus der allgemeinen Behauptung, es sei in Lettland verboten gewesen, sich Deutsch einzutragen. Irgendeine Sonderregelung für Lettland ist von den Klägern nicht genannt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag im Berufungsverfahren, es sei den Volksdeutschen unter Androhung einer zwanzigjährigen verschärften Lagerhaft verboten gewesen, in die Gebiete, aus denen sie vertrieben worden seien, zurückzukehren. Die entsprechende Verordnung aus dem Jahre 1945 sei erst 1986 aufgehoben worden. Dieser Vortrag widerspricht den historischen Gegebenheiten. Zwar ist es richtig, dass am 26. November 1948 die Verbannung der Deutschen in die neuen Aufenthaltsorte auf ewig verfügt wurde. Bei Verlassen des Ortes drohte zwanzigjährige Zwangsarbeit. Dieser Erlass wurde jedoch durch das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR vom 13. Dezember 1955 stillschweigend außer Kraft gesetzt. Es wurde angeordnet, dass die Deutschen und ihre Familienangehörigen, die in eine Sondersiedlung verschickt worden war, aus der Zugehörigkeit zu dieser zu entlassen und von der administrativen Kontrolle der Organe des MVD zu befreien seien. Vgl. Eisfeld, Die Russlanddeutschen, München, 1992, S. 132. Daraus folgt, dass das mit Lagerhaft bewehrte Verbot des Verlassens der Sondersiedlungen aufgehoben war. Man durfte nun einen anderen Aufenthaltsort wählen. Zwar durfte man nicht in die Heimatorte zurückkehren, dieses Verbot war jedoch nicht mit Lagerhaft belegt. Dementsprechend war es der Mutter des Klägers zu 1) 1972 möglich, ihrem Ehemann nach Lettland - wenn auch mit Verzögerung - zu folgen, ohne zu Lagerhaft verurteilt zu werden. Das Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) hat seine rechtliche Ausschlusswirkung nicht nachträglich dadurch verloren, dass er sich durch die von ihm 1997 herbeigeführte Änderung der Nationalität in seinem Inlandspass zum deutschen Volkstum bekannt hat, da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ausschließt, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum und Revidierung des Gegenbekenntnisses abzurücken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 - und - 5 C 41.03 -. Hat der Kläger zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, fehlt es bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. für die allein begehrte Einbeziehung in den Bescheid des Klägers zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an der erforderlichen Grundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1,162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG.