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Beschluss

12 E 1359/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0107.12E1359.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - GKG - der Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung der für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet sind, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klägerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG) mit der Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede Person, deren Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich vorgesehene Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2007 - 2 E 1474/06 - und vom 19. September 2006 - 12 E 1005/06 -, jeweils m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze waren das Aufnahmebegehren der Klägerin und ihr auf Einbeziehung des Ehemannes W. L. gerichtetes Begehren jeweils mit 5.000,00 Euro zu bewerten. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe mit ihrer Klage keine anderen Ansprüche verfolgt als ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin und für ihren Ehemann liege kein eigenständiger Antrag vor, trifft offensichtlich nicht zu. Ausweislich des Klageantrags Nr. 1, den die Klägerin in der anwaltlich verfassten Klageschrift angekündigt hatte, zielte die später zurückgenommene Klage vielmehr darauf ab, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, "der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Ehemann, Herrn W. L. als nichtdeutschen Ehegatten einer Spätaussiedlerin in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen". Das Einbeziehungsbegehren war im übrigen auch durchgängig Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gewesen: Mit dem "Antrag S" war ausdrücklich auch die Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin beantragt worden, und das Bundesverwaltungsamt hatte mit seinem Bescheid vom 9. März 2006 auch diesen Antrag abgelehnt (Ausgangsbescheid, Seite 2, letzter Absatz: "Da Sie selbst die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht erfüllen, kommt auch die von Ihnen beantragte Einbeziehung Ihres Ehemannes in den beantragten Aufnahmebescheid nicht in Betracht"); den gegen diesen Bescheid erhobenen und nicht etwa auf die erfolgte Ablehnung des Aufnahmebegehrens beschränkten Widerspruch vom 23. März 2006 hat das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 2. Januar 2007 insgesamt zurückgewiesen und dabei deutlich gemacht, dass auch das Einbeziehungsbegehren Gegenstand des Widerspruchsbescheides ist ("Der Antrag umfasst ferner folgende Personen: L. , W. , geb. 00.00.0000"; "Für Ihren Ehemann begehrten Sie die Aufnahme als nichtdeutscher Ehegatte einer Spätaussiedlerin"). Das weitere Beschwerdevorbringen, die Klägerin sei alleinige Klägerin, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Der Umstand, dass nur die Klägerin Klägerpartei des Verfahrens war, führt schon deshalb nicht zu einer Begrenzung des Streitwerts auf den einfachen Auffangwert, weil maßgeblich hier nicht die Zahl der Kläger, sondern die sich - allerdings nicht geldlich zu bewertende - "aus dem Antrag" der Klägerin für sie "ergebende Bedeutung der Sache" (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) ist, diese aber auch durch das Einbeziehungsbegehren bestimmt wurde. Abgesehen davon hat die Klägerin, indem nur sie als Aufnahmebewerberin die auf Aufnahme und Einbeziehung gerichtete Klage erhoben hat, zutreffend der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage Rechnung getragen. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Neufassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ist anders als in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nunmehr nicht mehr der Einzubeziehende, sondern allein die Bezugsperson - also der Aufnahmebewerber - antrags- und klagebefugt und steht ihr der Anspruch auf Einbeziehung des Ehegatten und der Abkömmlinge in ihren Aufnahmebescheid zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, Juris, Beschluss vom 28. März 2006 - 2 A 4276/03 - und Beschluss vom 24. April 2007 - 12 A 3606/06 -. Das Beschwerdevorbringen, nur in Bezug auf das Aufnahmebegehren sei eine Anspruchsbegründung erfolgt, liegt neben der Sache. War nämlich, wie dargelegt, auch die Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Streitgegenstand, so kann es für die Streitwertfestsetzung nicht darauf ankommen, ob und ggf. wie anspruchsvoll die Klage insoweit begründet wird. Eine Herabsetzung des Streitwertes auf 5.000,00 Euro kann auch nicht mit der Begründung erfolgen, der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen sehe dies vor. Denn der Streitwertkatalog enthält unter Nr. 49.2 lediglich die Empfehlung, für die Erteilung eines Aufnahmebescheides der Auffangwert festzusetzen; wie ein hinzutretendes Begehren auf Einbeziehung zu bewerten sein soll, ergibt sich aus dem Katalog hingegen nicht. Für die von der Klägerin (sinngemäß: hilfsweise) begehrte Herabsetzung des Regelstreitwerts bei Einbeziehungsbegehren fehlt es an einer normativen Grundlage. Eine Regelung wie etwa in § 30 Satz 3 RVG (bis zum 30. Juni 2004: § 83b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG) hat der Gesetzgeber nicht getroffen, und die bei nicht möglicher geldlicher Bewertung der Bedeutung der Sache anzuwendende Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. des § 52 Abs. 2 GKG sieht eine Differenzierung gerade nicht vor. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die sich für einen Kläger aus seinem Antrag auf Einbeziehung seines Ehegatten oder eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid des Klägers ergebende Bedeutung der Sache vor allem im Hinblick auf die mit der Einbeziehung letztlich erstrebte Erhaltung der Familieneinheit mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch für die Einbezogenen hinter der sich für ihn aus seinem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ergebenden Bedeutung der Sache zurückbleibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2006 - 12 E 529/06 -, vom 19. September 2006 - 12 E 1005/06 -, vom 22. Januar 2007 - 2 E 1474/06 -, vom 9. März 2007 - 2 E 1412/06 - und vom 3. Mai 2007 - 12 E 837/06 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).