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Beschluss

12 E 837/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0503.12E837.06.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist begründet. Nach der ständigen Rechtssprechung der für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet sind, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klägerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG) mit der Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede Person, deren Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich vorgesehene Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2006 - 12 E 1005/06 - und 9. März 2007 - 2 E 1412/06 - jeweils m. w. N. Für die Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG, auf der die angefochtene Wertfestsetzung hinsichtlich der Einbeziehung von drei Personen in den Aufnahmebescheid für die Klägerin zu 1. beruht, ist deshalb im vorliegenden Fall - der keine die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigenden besonderen Umstände aufweist, wie dies in anderen Zusammenhängen in Betracht zu ziehen sein mag - kein Raum. Eine Herabsetzung des somit auch bei Einbeziehungsbegehren nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzenden Auffangwertes scheidet mangels einer normativen Grundlage aus. Eine Regelung wie etwa in § 30 Satz 3 RVG (bis zum 30. Juni 2004: § 83b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG) hat der Gesetzgeber nicht getroffen, und die bei Fehlen genügender Anhaltspunkte für die Bewertung der Bedeutung der Sache heranzuziehende Regelung des § 52 Abs. 2 GKG sieht eine Differenzierung gerade nicht vor. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die sich für einen Kläger aus seinem Antrag auf Einbeziehung seines Ehegatten oder eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid des Klägers ergebende Bedeutung der Sache generell oder auch nur grundsätzlich in einer eine Abweichung vom gesetzlichen Auffangwert gebietenden Weise von der Bedeutung unterscheidet, die sich für ihn aus seinem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ergeben würde. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 E 147406 - m. w. N. Danach ergibt sich hier für die Wertfestsetzung in der Summe ein Betrag von 20.000 EUR. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).