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Beschluss

12 A 1169/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1109.12A1169.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin die deutsche Sprache familiär vermittelt worden sei, nicht in Frage zu stellen. Zunächst vermag das Zulassungsvorbringen die im Rahmen der Anhörung der Klägerin in Nowosibirsk am 21. November 2003 unter Nr. 1.3 des Anhörungsprotokolls "sonstige Angaben des/der Antragsteller/in" aufgenommenen Antworten der Klägerin zur familiären Sprachpraxis, die sie - unstreitig - auf Befragung in russischer Sprache gegeben hat, nicht zu entkräften. Vgl. zur Beweiskraft der zur Anhörung errichteten Niederschrift: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2007 - 12 A 4477/06 -, vom 15. September 2006 - 12 A 1868/05 - und - 12 A 3438/05 - und vom 27. Juli 2006 - 12 A 3688/05 - . Dass die Angaben der Klägerin zur familiären Sprachpraxis in diesem Protokoll falsch wiedergegeben worden sind, erschließt sich nicht schon aus dem Umstand, dass das Protokoll der Klägerin - angeblich - nicht vorgelesen worden ist. Die Klägerin hat insoweit lediglich angegeben, sie habe "die Frage vielleicht nicht richtig verstanden". Welche Fragestellung in der der Klägerin geläufigen russischen Sprache welches Missverständnis ausgelöst haben soll, das trotz des eindeutig erkennbaren Erklärungskontextes der familiären Sprachvermittlung zu der von den Angaben der Klägerin in ihrem Aufnahmeantrag abweichenden Angabe geführt hat, dass sie im Elternhaus kein Deutsch erlernt habe, vielmehr nur gehört habe, dass die Großmutter mit dem Vater Deutsch gesprochen habe und sie selbst in der Familie nur Russisch gesprochen habe, wird nicht einmal im Ansatz erläutert. Ihrer gegenteiligen Behauptung, sie habe bei der Anhörung gesagt, sie hätte mit der Großmutter und ihrem Vater Deutsch gesprochen, hat sie zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Januar 2006 ausweislich des Protokolls selbst eindeutig widersprochen: "Die Großmutter war Deutsche. Sie hat mit ihrem Sohn, meinem Vater, Deutsch gesprochen" (Seite 3 des Protokolls), "Wenn die Großmutter auf Deutsch gefragt hat, habe ich auf Russisch geantwortet" (Seite 3 des Protokolls), "Zuhause wurde Russisch gesprochen" (Seite 4 des Protokolls), "Wenn er (der Vater - Ergänzung durch den Senat) nach Hause kam, hat er mit uns Russisch gesprochen" (Seite 4 des Protokolls), "Der Vater hat mit mir Russisch gesprochen" (Seite 4 des Protokolls) Aus keiner dieser Aussagen wird auch nur im Ansatz ersichtlich, dass die Klägerin in der Lage gewesen ist, mit ihrer Großmutter väterlicherseits oder mit ihrem Vater Deutsch zu sprechen. Soweit sie darüber hinaus ausgesagt hat, als sie fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach Sibirien umgezogen und ihre Mutter habe ihr erzählt, in Sibirien habe sie mit der Großmutter mütterlicherseits Deutsch gesprochen, weil sie das von zu Hause gewohnt gewesen sei (Seite 4 des Protokolls), ist die Klägerin schon nicht in der Lage gewesen, eigene Erkenntnisse wiederzugeben. Vielmehr referiert sie Erzählungen ihrer Mutter, die im übrigen - worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - offensichtlich unzutreffend sind, da zu keinem Zeitpunkt behauptet worden ist, die russische Großmutter mütterlicherseits der Klägerin ("Alle meine Verwandten mütterlicherseits sind Russen", vgl. Seite 3 des Protokolls) sei in der Lage gewesen, Deutsch zu sprechen. Soweit die Klägerin des weiteren ausgesagt hat, von ihrer deutschen Großmutter - von der sie im übrigen auch nur vermutet, dass diese vor dem Umzug nach Sibirien ständig in der Familie gewohnt habe (Seite 4 des Protokolls) - habe sie "Deutsch gelernt" (Seite 4 des Protokolls) und damit zugleich hat ausdrücken wollen, sie habe zu Hause mit ihrer Großmutter väterlicherseits Deutsch auch gesprochen, sind diese Aussagen angesichts der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erfolgten widersprüchlichen Aussage "Wenn die Großmutter auf Deutsch gefragt hat, habe ich auf Russisch geantwortet" (Seite 3 des Protokolls) nicht geeignet, die gravierenden Glaubhaftigkeitszweifel des Verwaltungsgerichts zu erschüttern und einen Grad an Wahrscheinlichkeit zu vermitteln, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet. Vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, NVwZ 2007, 224 m. w. N. Das gilt auch, wenn die weitere Aussage der Klägerin, wenn sie nicht bei ihrer Großmutter gewesen sei, also, wenn sie zu Hause gewesen sei, habe sie Russisch gesprochen (Seite 4 des Protokolls) zu Ihren Gunsten dahin zu deuten wäre, dass die Klägerin immer dann, wenn sie bei ihrer Großmutter gewesen ist, mit dieser Deutsch gesprochen hat. Soweit die Zeugin F. bekundet hat, die Oma der Klägerin habe mit dieser Deutsch gesprochen und die Klägerin habe der Oma nur in kurzen Sätzen "Z. B. nein, ja oder will ich nicht" (Seite 6 des Protokolls) geantwortet, lässt sich diese Aussage mit der Aussage der Klägerin, sie habe auf Russisch geantwortet, wenn die Großmutter auf Deutsch gefragt habe (Seite 3 des Protokolls), nicht in eine widerspruchsfreie Übereinstimmung bringen. Abgesehen davon konnte die Zeugin F. keine Angaben dazu machen, wie oft sie und die Klägerin bei der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu Besuch gewesen sind, so dass es an einer hinreichend sicheren tatsächlichen Grundlage für die Annahme eines jederzeit reproduzierbaren gesicherten Bestandes an von der Klägerin beherrschten deutschen Wörtern mangelt ("Ich kann mich nicht daran erinnern, wie oft wir bei der Oma waren", vgl. Seite 6 des Protokolls). Selbst wenn man aus dieser Aussage der Zeugin F. zugunsten der Klägerin einen punktuellen Gebrauch einiger weniger rudimentärer deutscher Worte ableiten wollte, die die Klägerin gegenüber ihrer Großmutter bei ihren dortigen Besuchen gebraucht haben sollte, was möglicherweise dadurch bestätigt wird, dass die Klägerin selbst ausgesagt hat, manche Worte der Großmutter verstanden zu haben, manche nicht (Seite 5 des Protokolls), rechtfertigte dies angesichts der Geringfügigkeit der vermittelten Kenntnisse deutscher Worte in einem ansonsten massiv russischsprachig geprägten familiären Umfeld nicht die vernünftige Zweifel ausschließende Annahme, dass damit auch nur ansatzweise familiär eine Grundlage für die Fähigkeit vermittelt worden ist, später ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, also das Sprachfundament gelegt worden ist, auf dem die für eine Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2007 - 5 C 26.06 und 5 C 31.06, Juris. Dass der Klägerin tatsächlich eine solche Grundlage gefehlt hat, wird durch den Sprachtest in Nowosibirsk vom 21. November 2003 bestätigt. Danach war die Klägerin auch unter Berücksichtigung der sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Anforderungen an die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448, allenfalls teilweise in der Lage, die Fragen zu verstehen. Soweit sie sie verstanden hat, war es ihr lediglich möglich, einige Wörter oder Satzteile ohne Satzstruktur zu formulieren; von der erforderlichen Fähigkeit, sich über einfache Lebenssachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen zu äußern und zu einem einigermaßen flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede zu gelangen, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003, a.a.O., kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Das im Schriftsatz vom 18. April 2006 erfolgte neue Vorbringen zum Ablauf der Anhörung kann nicht mehr berücksichtigt werden, weil dieses Vorbringen erst am 19. April 2006 und damit nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingegangen ist. Soweit die Klägerin geltend macht, die Bekundung der Zeugin, sie, die Klägerin, hätte nur in kurzen Sätzen auf die Fragen der Großmutter in Deutsch geantwortet, sei so zu verstehen, dass dies lediglich dann der Fall gewesen sei, wenn sie aus der Schule gekommen seien, da sie aus der Schule kommend, automatisch russisch gesprochen hätten, lässt sich für eine derartige Auslegung kein zwingender Anhaltspunkt erkennen; im Gegenteil, die Aussage der Zeugin, "J. hat nur in kurzen Sätzen geantwortet. Z. B. nein, ja oder will ich nicht, weil wir automatisch Russisch gesprochen haben, als wir in die (Hervorhebung durch den Senat) Schule gekommen sind", lässt eher den Schluss zu, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kinder die russische Schule besucht haben, sie nicht nur in der Schule, sondern auch im familiären Umfeld fast ausschließlich Russisch gesprochen haben. Dies wird im übrigen dadurch bestätigt, dass die Klägerin selbst ausdrücklich ausgesagt hat, dass zu Hause russisch gesprochen worden sei und sie, wenn die Großmutter sie gefragt habe, auf russisch geantwortet habe, denn ihre Mutter sei Russin (Seite 3 und 4 des Protokolls). Soweit schließlich geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe es verabsäumt, nachzufragen, wie es komme, dass die Klägerin, die erklärt habe, nach dem Tod der Großmutter mütterlicherseits keine Sprachpraxis mehr zu besitzen, dennoch in der Lage gewesen sei, diejenigen Deutschkenntnisse nachzuweisen, die das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungsrelevanten Urteilen aus September 2003 zugrunde gelegt habe, wird verkannt, dass das Bestehen deutscher Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht allein als zwingendes Indiz dafür zu werten ist, dass diese auf einer zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte familiären Vermittlung beruhen. Eine derartige Indizwirkung kann sich allerdings aus einer Dialektfärbung ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, a.a.O. Eine solche Dialektfärbung hat das Verwaltungsgericht jedoch bei der Klägerin gerade nicht feststellen können und ist auch nicht behauptet worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).