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Beschluss

12 A 1868/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12A1868.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rücknahme des dem Kläger zu 1. unter dem 31. März 1995 erteilten Aufnahmebescheides sei rechtmäßig, nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG darauf abzustellen ist, ob der zurückzunehmende Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2006 - 2 A 183/04 -, m. w. N. Substantiierte Einwendungen gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger zu 1. sei die deutsche Sprache nicht i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der am 31. März 1995 geltenden Fassung ausreichend vermittelt worden, haben die Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht erhoben. Die in dem vom Verwaltungsgericht zu Recht verwerteten Anhörungsprotokoll vom 13. September 2000, vgl. zur Zulässigkeit der Verwertung der Niederschrift über den Sprachtest: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 5 B 225.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 A 2487/02 -, zu den einzelnen Themenbereichen protokollierten Fragen und Antworten lassen - unabhängig von der zusätzlich vermerkten Bewertung des Sprachtesters - eindeutig erkennen, dass der Kläger zu 1. die erforderlichen Deutschkenntnisse nicht besaß. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezem- ber 2003 - 2 E 1341/03 -. Der Umstand, dass die vom Sprachtester vermerkte langsame Befragung zu Anreise und zu den Verwandten des Klägers zu 1. nicht im einzelnen protokolliert worden ist, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Kläger zu 1. im Rahmen dieser Befragung - anders als im Rahmen der protokollierten Fragen und Antworten - hinreichende Deutschkenntnisse offenbart hat. Dass nach dem Vermerk des Sprachtesters ein Vorgespräch mit dem Kläger zu 1. aufgrund der ungenügenden Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen sei, steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Kläger zu 1. "langsam zur Anreise und zu seinen Verwandten befragt" worden ist; vielmehr kann eine derartige Befragung den Einstieg in ein Gespräch im Sinne einer dialogischen Interaktion bieten, wenn das Gegenüber aufgrund seiner Sprachkenntnisse den Gesprächsfaden aufgreifen und seinerseits weiterführende Gesprächsanteile einbringen kann, was hier jedoch offensichtlich nicht der Fall gewesen ist. Aus den gestellten Fragen ergibt sich im Übrigen auch der Versuch des Sprachtesters, zu einem Dialog zu gelangen. Dass es letztlich nicht dazu gekommen ist, ist angesichts der großen Zahl der vom Kläger zu 1. nicht verstandenen - einfachen - Fragen nachvollziehbar, kann jedoch nicht dem Sprachtester angelastet werden. Entgegen der Auffassung der Kläger rechtfertigt die im Protokoll vermerkte Zeitdauer der Anhörung (9.40 Uhr bis 10.00 Uhr) nicht die Annahme, dass der Sprachtester, wie die Kläger behaupten, die protokollierten 12 Fragen in einem derartigen Zeitraum nicht hat stellen können. Gerade der Umstand, dass der Kläger zu 1. rund 2/3 der Fragen erkennbar nicht (richtig) verstanden hat, bot Anlass für einen mehrfachen Themenwechsel, um dem Kläger zu 1. die Chance zu eröffnen, seine Sprachkenntnisse zu anderen Themen unter Beweis zu stellen; die insoweit gegebenen kurzen, zum größten Teil falschen und bruchstückhaften Antworten minimierten den Zeitaufwand für die Gesamtbefragung und vermittelten im Übrigen innerhalb der kurzen Zeit ein eindeutiges Bild der fehlenden Sprachkompetenz des Klägers zu 1. Soweit der Kläger zu. 1. sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, er sei nicht befragt worden und habe das Anhörungsprotokoll "blanko" auf der Seite 4 unterzeichnet, fehlt jede Auseinandersetzung mit der begründeten Wertung des Verwaltungsgerichts, diese Behauptung sei als Schutzbehauptung anzusehen, weil ein Motiv des Sprachtesters für eine falsche Protokollierung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. Bei der zur Anhörung errichteten Niederschrift handelt es sich eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson bekundeten Vorgangs - also der gestellten Fragen und der Äußerungen des Klägers zu 1. - begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 12 A 3688/05 -. Dass demgegenüber dem Kläger zu 1. die protokollierten Äußerungen nicht zuzurechnen sein sollen, wird durch die - wiederholte - Behauptung, er habe lediglich ein Blankoformular unterschrieben, nicht entkräftet. So fehlen bereits substantiierende Erläuterungen, etwa ob das Formular bereits zu Beginn der Anhörung oder erst am Ende unterschrieben worden ist, welche Blätter des Formulars ihm konkret bei seiner Unterschrift vorgelegt worden sind, etc. Eine diesbezügliche Präzisierung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil auf der Seite 4 des Protokollformulars, auf der sich die Unterschrift des Klägers zu 1. befindet, kein Text zu seiner Anhörung (hier: Nr. 1.3 - Erziehung und Kultur -) vermerkt ist und dadurch der - irrige - Eindruck eines Blankoformulars ohne Weiteres entstehen konnte. Abgesehen davon fehlt in der Zulassungsbegründung jegliche Darlegung eines nachvollziehbaren Motivs für die behauptete Manipulation des Sprachtesters, d. h. eines Motivs für die freie Erfindung der unter Nr. 1.2 protokollierten Angaben des Klägers zu 1., von wem ihm die deutsche Sprache vermittelt wurde (Nr. 1.2.1), der ihm gestellten Fragen und der von ihm gegebenen Antworten (Nr. 1.2.2) sowie - damit korrespondierend - für die Begehung einer Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) durch den Sprachtester. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Manipulation ergeben sich auch nicht aus der Urkunde selbst. Soweit mit der Formulierung in der Zulassungsbegründung "auf der letzten Seite und auf der vorletzten Seite des Protokolls befinden sich im Schriftbild offenbar abweichende weitere Bemerkungen, die von einem "Sprachtester" unterzeichnet wurden", die Vornahme von Manipulationen suggeriert werden sollen, ist dies nicht im Ansatz nachvollziehbar. Das Schriftbild vermittelt vielmehr offensichtlich den authentischen Eindruck, dass sämtliche mit schwarzem Kugelschreiber vorgenommene Eintragungen in das Formular von ein- und derselben Person - dem Sprachtester (vgl. dessen Unterschrift auf der sechsten und letzten Seite des Formulars) - herrühren. Abgesehen davon ist Behauptung des Klägers zu 1., er habe ein Blankoformular unterschrieben, schon als solche nicht geeignet, den Verlauf der im Anhörungsprotokoll dokumentierten Anhörung in Frage zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 2 E 1341/03 -. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse des Kläger im September 2000 sei darauf zu schließen, dass er auch im Zeitpunkt der Loslösung vom Elternhaus, also im Alter von 16 - 18 Jahren keine besseren Deutschkenntnisse besessen habe, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet. Unzureichende aktuelle Deutschkenntnisse sind ein gewichtiges Indiz dafür, dass der 1969 geborene Kläger zu 1. auch im Zeitpunkt seiner Selbständigkeit über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112 ff. Eine durchgreifende Entkräftung der vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen indiziellen Wirkung der seinerzeit offenbarten Sprachdefizite ist durch das Zulassungsvorbringen nicht erfolgt. Dass der Kläger zu 1. früher über bessere Deutschkenntnisse verfügt hat, die bis zur Anhörung im Jahr 2000 wieder verloren gegangen sind, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die wiederholte Behauptung, der Kläger zu 1. habe mit seinem Vater und in seiner Familie Deutsch gesprochen, er habe die deutschen Sitten und Gebräuche befolgt und die religiösen Feste Ostern, Weihnachten und Pfingsten gefeiert, er höre sich Radiosendungen in deutscher Sprache an, sehe alle Fernsehsendungen und erzähle seiner Tochter deutsche Märchen und lerne mit ihr deutsche Gedichte, sind nicht geeignet, den Umfang der Sprachpraxis konkret zu belegen. Der - ebenfalls wiederholte - Hinweis auf die ausreichenden Sprachkenntnisse der Geschwister des Klägers zu 1. ist angesichts des Altersunterschiedes von 5 bis 6 Jahren zwischen den älteren Geschwistern und dem Kläger zu 1. ebenfalls nicht geeignet, der Indizwirkung der im Rahmen der Anhörung offenbarten gravierenden Mängel in den Deutschkenntnissen entgegen zu treten. Die Existenz eines allgemeinen Erfahrungssatzes dahingehend, dass Geschwister trotz eines solchen Altersunterschiedes regelmäßig eine im wesentlichen gleiche Sprachkompetenz aufweisen, ist in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt; die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Intensität der Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse mit zunehmendem Alter der diese Kenntnisse vermittelnden Personen regelmäßig nachlasse, so dass eher den älteren als den jüngeren Kindern eine hinreichende Sprachkompetenz vermittelt werde, kann daher nicht mit der schlichten Verneinung der hier ohne Weiteres nachvollziehbaren Auffassung wirksam entgegen getreten werden, zumal der Kläger zu 1. ausweislich des - wie oben dargelegt verwertbaren - Anhörungsprotokolls selbst erklärt hat, dass er die deutsche Sprache als Kind nicht erlernt habe, sondern diese ihm vielmehr in der 5. bis 8. Schulklasse und in der Fachschule über einen Zeitraum von 2 Jahren vermittelt worden sei. Schließlich begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Vertrauensschutz komme dem Kläger nicht zu, weil er in seinem Aufnahmeantrag unzutreffende Angaben über seine Sprachkenntnisse gemacht habe, keinen ernstlichen Zweifeln. Im Aufnahmeantrag hat der Kläger erklärt, er verstehe und spreche Deutsch, in der Familie werde von ihm und den Eltern/einem Elternteil deutsch gesprochen und die Umgangssprache in der Familie sei Deutsch und Russisch. Damit hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sich über alltägliche Lebenssachverhalte auf Deutsch austauschen könne. Ausweislich des Anhörungsprotokolls treffen diese Angaben ersichtlich nicht zu. Der insoweit vorgebrachte Hinweis, der Kläger zu 1. habe aufgrund seines Familienlebens davon ausgehen können, dass seine Deutschkenntnisse ausreichten, kennzeichnet in diesem Zusammenhang allenfalls einen Irrtum in der Bewertung. Dies mag der Annahme einer arglistigen Täuschung entgegen stehen, jedoch wird eine lediglich in der subjektiven Vorstellung verhaftete Fehlbewertung und ein darauf beruhendes Vertrauen in den Fortbestand des ihm erteilten Aufnahmebescheids durch § 48 VwVfG nicht geschützt. Dass der Kläger zu 1. entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Lage ist, i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Das Anführen der gegenteiligen Bewertung allein vermag den für die Darlegung erforderlichen Tatsachenkern nicht zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In der Rechtsprechung ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufnahmebescheid zurückgenommen werden kann. Ebenfalls ist geklärt, dass die Möglichkeit des Erhalts einer Bescheinigung nach § 15 BVFG die Rücknahme eines Aufnahmebescheides grundsätzlich nicht hindert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2006, - 2 A 183/04 -, Beschluss vom 23. März 2006 - 2 A 3382/04 -. Die erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greifen nicht durch. Soweit eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes wegen des Unterlassens weiterer Aufklärung geltend gemacht wird, setzt die Darlegung einer derartigen Rüge voraus, dass das Unterlassen dieser Aufklärungen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 1997 - 8 B 165.97 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger das Unterlassen weiterer Aufklärung und die Nichterhebung von Beweisen bis zum Erlass des angefochtenen Urteils angesprochen und gerügt haben. Soweit die Kläger in Bezug auf die im Urteil verwertete gerichtsbekannte Tatsache, dass in zahlreichen russlanddeutschen Familien die Vermittlung der deutschen Sprache über die Jahre nachgelassen habe, das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung geltend machen und darüber hinaus ausführen, das Verwaltungsgericht hätte auf einen derartigen Erfahrungssatz hinweisen müssen, so dass ihnen rechtliches Gehör versagt worden sei, fehlt es an dem erforderlichen Vortrag, was die Kläger, hätte das Gericht auf diese Tatsache hingewiesen, vorgetragen hätten, um diesen Erfahrungssatz zu entkräften. Der insoweit vorgebrachte allgemeine Hinweis auf die mögliche Einvernahme von Zeugen zu diesem Thema, auf die in Betracht kommende Erhebung demoskopischer Analysen und Sachverständigenbeweise reicht nicht aus. Soweit die Kläger die Versagung rechtlichen Gehörs rügen, weil das Verwaltungsgericht den Kläger zu 1. zu seinen Deutschkenntnissen nicht angehört habe, ist Rügeverlust eingetreten, da die anwaltlich vertretenen Kläger nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Derartige Beweisanträge haben die Kläger jedoch nicht gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).