Beschluss
12 A 3438/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12A3438.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. habe sich bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses für die russische Nationalität erklärt, so dass sie in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden sei, nicht in Frage zu stellen. Die wiederholte Behauptung, der Klägerin zu 1. sei bei der Anhörung im Deutschen Generalkonsulat in O. am 1. Februar 2002 zu keinem Zeitpunkt die Frage nach der Änderung der Nationalität gestellt worden, es werde daher vermutet, dass die Botschaftsbedienstete die Aussage der Klägerin zu 1. in Bezug auf die Neuausstellung ihres Passes anlässlich der Geburt ihres Sohnes falsch interpretiert und angenommen habe, die Klägerin zu 1. habe auch ihre Nationalität ändern lassen, ist nicht geeignet, die im Anhörungsprotokoll festgehaltene Angabe der Klägerin zu 1. "Nationalitätswechsel 1995, sie ist sich nicht ganz sicher, ob 1995 oder 1996." zu entkräften. Dabei kann dahinstehen, ob es seitens der Botschaftsbediensteten eine ausdrückliche Rückfrage gegeben hat. Bei der zur Anhörung errichteten Niederschrift handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson bekundeten Vorgangs begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 12 A 3688/05 -. Die schriftlich festgehaltene - und im übrigen durch die Unterschrift der Klägerin zu 1. bestätigte - Angabe der Klägerin zu 1. wird durch das schlichte und wiederholte Bestreiten nicht entkräftet. Die im Zulassungsantrag geäußerte Vermutung ist - ungeachtet ihres rein spekulativen Charakters - schon deshalb nicht geeignet, den Beweiswert des Protokolls in Frage zu stellen, weil es eine Neuausstellung des Passes aus Anlass der Geburt des Sohnes der Klägerin zu 1. nach ihrer eigenen Schilderung gar nicht gegeben hat. Nach dieser Schilderung will die Klägerin drei Inlandspässe erhalten haben. Den ersten soll sie im Alter von 16 Jahren, also ungefähr 1990 (oder Anfang 1991) bekommen haben. Den zweiten Inlandspass will sie nach der Eheschließung und zwar etwa zwei Monate danach (Anfang 1995) erhalten haben. Danach soll sie noch einen dritten Pass erhalten haben, weil er ihr - zusammen mit der darin liegenden Geburtsurkunde des Kindes - mit der Tasche, in der er sich befand, im Bus abhanden gekommen sein soll. Dieser Vorfall soll sich etwa zwei Jahre nach der Geburt des Kindes (15. Mai 1995) zugetragen haben, mithin im Jahr 1997. Als Grund für die Neuausstellung des Passes kommt daher nach der eigenen Schilderung der Klägerin zu 1. der Verlust der Ausweispapiere im Jahr 1997, nicht aber die Geburt des Klägers zu 3. im Jahr 1995 in Betracht, so dass jeglicher zeitlicher Bezug zwischen der Neuausstellung des Passes und der in der Anhörung protokollierten Angabe der Klägerin zu 1. zum Nationalitätswechsel (1995 oder 1996) fehlt. Abgesehen davon ist der protokollierten Angabe auch nicht zu entnehmen, dass sie in einem inneren Zusammenhang mit der Geburt des Klägers zu 3. gestanden hat. Die protokollierte Angabe wird auch deshalb nicht entkräftet, weil die Klägerin zu 1. schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen ist, einen mit den eingereichten Dokumenten übereinstimmenden Ablauf der behaupteten Neuaustellungen ihrer Inlandspässe und der darin enthaltenen Nationalitätseinträge zu geben. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Die im Zulassungsantrag hierzu erfolgte Erläuterung, kein Mensch könne sich genau an so weit zurückliegende Ereignisse erinnern, löst weder die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Widersprüche in den Angaben der Klägerin zu 1. auf noch werden die vom Verwaltungsgericht festgestellten Lücken in der Sachverhaltsdarstellung plausibel beseitigt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vorgelegte Bescheinigung des Leiters des Pass-Visum-Dienstes in der Abteilung für Innere Angelegenheiten des S. M. vom 19. November 2003, wonach die Klägerin zu 1. in dem am 2. Februar 1991 ausgestellten Pass als Deutsche eingetragen sei, sei nicht geeignet, die auf der Grundlage der protokollierten Äußerung der Klägerin zu 1. im Anhörungsprotokoll und der Auswertung ihrer widersprüchlichen und lückenhaften Sachverhaltsdarstellung getroffenen Bewertung zu entkräften, wird im Zulassungsantrag ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung vom fehlenden Beweiswert der vorgelegten Urkunde - selbständig tragend - unter anderem damit begründet, dass der Bescheinigung die gemäß § 438 ZPO erforderliche Echtheitsbestätigung fehle. Hierzu ist im Zulassungsantrag ausgeführt, dass öffentliche Urkunden nach § 418 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründeten und diese Vorschriften mit Ausnahme der Echtheitsvermutung auch für öffentliche Urkunden gälten. Dabei wird jedoch übersehen, dass nach § 438 Abs. 1 ZPO das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen hat, ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Vor dem Hintergrund dass, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter anderem ausgeführt hat und was von den Klägern nicht angegriffen worden ist, "der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, dass nicht zutreffende Bescheinigungen dieser Art im Herkunftsgebiet offenbar ohne größere Schwierigkeiten erlangt werden können", ist das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 7 Absatz 2 des Urteilsabdrucks davon ausgegangen, dass es im vorliegenden Fall eines näheren Echtheitsnachweises durch Legalisation bedürfe, die jedoch nicht vorliegt. Dass der dabei vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Erfahrungssatz nicht zutrifft oder die Echtheitsbestätigung aus sonstigen Gründen entbehrlich ist, ist in der Zulassungsbegründung nicht vorgetragen worden. Auf die vom Verwaltungsgericht darüber hinaus zur Verneinung des Beweiswerts der vorgelegten Urkunde gegebene Begründung, die angegebene Pass-Nummer entspreche nicht derjenigen, die in dem entsprechenden Stempel auf der Geburtsurkunde eingetragen sei, kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).