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Beschluss

6 A 4032/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1010.6A4032.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2004 zwar dauerhaft dienstunfähig nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, gleichwohl aber begrenzt dienstfähig im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gewesen, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Der Kläger rügt, die Selbsteinschätzung seines psychischen Gesundheitszustandes sei nur teilweise und ausschließlich zu seinem Nachteil verwertet worden. Einerseits hätten sich der Amtsarzt und das Verwaltungsgericht zur Feststellung der Dienstunfähigkeit wesentlich auf seine damalige Einschätzung gestützt, er sei gesundheitlich nur in der Lage, weniger als die Hälfte der wöchentlichen Pflichtstundenzahl zu unterrichten. Andererseits sei bei der Prognose, ob er in absehbarer Zeit wieder voll dienstfähig werde, seiner eigenen Vorhersage, er werde zum Schuljahresbeginn 2004/05 wieder uneingeschränkt unterrichten können, keine Beachtung geschenkt worden. Der Amtsarzt habe außerdem keine eigene Diagnose gestellt und die Erkrankung unzutreffend als affektive Psychose eingestuft. Dienstunfähig ist ein Beamter, wenn er die Anforderungen seines Amtes nicht mehr erfüllen kann. Hierbei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt mithin nicht allein und ausschlaggebend auf den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die ärztliche Begutachtung stellt nicht das einzige Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267. Die Dienstunfähigkeit ist dauerhaft, wenn die Behebung der Unfähigkeit des Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit reicht es bereits aus, wenn der Beamte auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen seinen Pflichten nachkommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148. Ob der Beamte dauerhaft dienstunfähig ist, beurteilt sich in zeitlicher Hinsicht danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr dann zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, die Voraussetzungen der dauerhaften Dienstunfähigkeit seien erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, a.a.O. Nach diesen Maßstäben greifen die Einwände des Klägers gegen die Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit nicht durch. Es bestehen keine Zweifel, dass der Kläger bei der letzten Verwaltungsentscheidung, dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2004, seine Dienstpflichten als Gymnasiallehrer nur in geringem Umfang erfüllen konnte, den Dienstbetrieb hierdurch beeinträchtigte und demzufolge dienstunfähig war. Seine Genesung im November 2005 ändert hieran nichts. Das beklagte Land durfte zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung annehmen, die Dienstunfähigkeit des Klägers sei dauerhaft, weil er auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Dienstpflichten wieder vollständig zu genügen. Mindestens in der Zeit vom 12. Juni 2003, dem Beginn seines stationären Aufenthalts in der Klinik T. , bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids im Juli 2004 war der Kläger gar nicht oder nur stark eingeschränkt in der Lage, seinen Dienstpflichten als Oberstudienrat nachzukommen. Aus dem Abschlussbericht über seine stationäre Behandlung vom 24. Juli 2003 ergibt sich, dass die dortige Therapie noch nicht zu einer Änderung seines die Erkrankung auslösenden Verhaltens geführt hatte und weitergehende ambulante Maßnahmen notwendig sein würden. Der Kläger hat danach zudem wiederholt unter Verweis auf seine angegriffene Gesundheit und unter Vorlage privatärztlicher Bescheinigungen um die Reduzierung seiner Pflichtstunden um zwei Drittel auf nur neun Unterrichtsstunden pro Woche nachgesucht. Angesichts der mehr als einjährigen Dienstunfähigkeit des Klägers, seinen eigenen Angaben und den - wenn auch formularmäßigen - hausärztlichen Prognosen, die "Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit nicht absehbar" (zuletzt vom 4. Dezember 2003), durfte der Amtsarzt und ihm folgend das beklagte Land davon ausgehen, die Dienstunfähigkeit des Klägers bestehe dauerhaft, weil er seinen Dienstpflichten in absehbarer Zeit höchstens unvollkommen würde nachkommen können. Es ist nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land der Selbsteinschätzung des Klägers, er werde zum Schuljahresbeginn 2004/05 seinen Dienst wieder uneingeschränkt versehen, bei der Beurteilung der voraussichtlichen weiteren Dauer der Dienstunfähigkeit nicht gefolgt ist, sondern sich der gegenteiligen amtsärztlichen Prognose angeschlossen hat. Den amtsärztlichen Äußerungen kommt bei der Feststellung der Dienstfähigkeit besondere Bedeutung zu. Für die Beurteilung von Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht ist spezieller Sachverstand notwendig, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlichliegenden Fällen beruht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2006 - 6 A 3023/04 - und vom 10. Oktober 2000 - 6 A 4554/00 -. Der Amtsarzt Dr. med. X. hat sich bei der Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit im Gutachten vom 12. März 2004, das er mit Schreiben vom 15. April, 14. Juni und 31. August 2004 eingehend erläutert hat, auf verschiedene Erkenntnisquellen gestützt. Er hat die Bescheinigungen des Hausarztes des Klägers Dr. med. I. , den ausführlichen Entlassungsbericht der Klinik T. , die Anträge des Klägers auf (weitere) Reduzierung seiner Pflichtstunden und dessen eigene Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand herangezogen. Außerdem hat er den Kläger am 12. Februar 2004 untersucht. Die von der amtsärztlichen Prognose abweichende Meinung des Klägers, er werde zum Schuljahresbeginn 2004/05 nicht mehr dienstunfähig sein, erschüttert die auf zahlreichen Erkenntnissen beruhende gegenteilige Einschätzung des Amtsarztes - die sich im Übrigen später als zutreffend herausgestellt hat - nicht. Es obliegt nicht dem dienstunfähigen Beamten, das Wahrscheinlichkeitsurteil über seine künftige Dienstfähigkeit abzugeben. Hierzu ist allein die zuständige Behörde berufen, die sich dazu regelmäßig amtsärztlicher Hilfe bedient. Die abweichende Eigenbeurteilung des Klägers stellte weder für den Amtsarzt noch für das Verwaltungsgericht einen Anlass dar, den Sachverhalt insofern weiter aufzuklären. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit bleibt rechtlich ohne Bedeutung, wie die Erkrankung des Klägers genau zu bezeichnen und welcher Kennziffer der "Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme" (ICD-10) sie gegebenenfalls zuzuordnen ist. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger nach seiner gesamten Konstitution nicht in der Lage war, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2007 - 6 A 3303/06 - und vom 24. Januar 2007 - 6 B 2339/06 -. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Zur Darlegung der Divergenz muss ein die Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer anderen Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei von dem Rechtssatz ausgegangen, dem amtsärztlichen Gutachten falle generell ein hoher Beweiswert zu, während das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 6 A 4554/00 - im Gegensatz dazu ausgeführt habe, die Beurteilung des Krankheitswerts einer Gesundheitsstörung obliege in erster Linie dem Privatarzt. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen an eine Divergenzrüge nicht. Ob sich dem zitierten Beschluss des Senats der angeführte Rechtssatz entnehmen lässt, ist angesichts des Wortlauts des Beschlusses nicht zweifelsfrei ("So mag die Beurteilung des Krankheitswerts einer Gesundheitsstörung in erster Linie dem Privatarzt, zumal dem Facharzt, obliegen"). Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht keinen hierzu im Widerspruch stehenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr - wenn auch verkürzt - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der amtsärztlichen Bewertung der Dienstfähigkeit des Beamten ein hoher Beweiswert zukommt. Damit weicht es von dem zur Begründung der Divergenz herangezogenen Beschluss nicht ab. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).