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Beschluss

6 B 2339/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die angefochtene Entlassungsverfügung unanfechtbar geworden ist. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. • Dienstunfähigkeit kann sich aus einer Persönlichkeitsstörung ergeben; für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist nicht entscheidend, ob die Störung eine klassifizierbare Krankheit im engeren Sinne darstellt. • Ein unvollständiges oder inhaltlich nicht tragfähiges Gutachten reicht nicht aus, um gegen mehrere übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen zur Dienstunfähigkeit anzukommen.
Entscheidungsgründe
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Entlassungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt • Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die angefochtene Entlassungsverfügung unanfechtbar geworden ist. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. • Dienstunfähigkeit kann sich aus einer Persönlichkeitsstörung ergeben; für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist nicht entscheidend, ob die Störung eine klassifizierbare Krankheit im engeren Sinne darstellt. • Ein unvollständiges oder inhaltlich nicht tragfähiges Gutachten reicht nicht aus, um gegen mehrere übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen zur Dienstunfähigkeit anzukommen. Die Antragstellerin, Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für das Lehramt, war mit einer Entlassungsverfügung vom 14.02.2003 belegt worden. Sie suchte vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehung dieser Entlassung, nachdem ihre Klage gegen die Entlassungsverfügung vom Verwaltungsgericht abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen worden war. Die Dienstherrin stützt die Entlassung auf mehrere eingeholte psychiatrische Gutachten, die bei der Antragstellerin eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung und damit Dienstunfähigkeit feststellen. Die Antragstellerin legte ein eigenes Gutachten vor, mit dem sie ihre Dienstfähigkeit zu belegen suchte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten des Antrags sowie die Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten. • Unzulässigkeit: Die Entlassungsverfügung war unanfechtbar geworden, weil die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zugelassen worden war; damit war ein Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig. Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Selbst bei materieller Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. Sachverhaltlich liegen mehrere fachärztliche Gutachten vor, insbesondere ein psychiatrisches Gutachten des Universitätsklinikums vom 18.06.2004, das die Antragstellerin wegen einer Persönlichkeitsstörung als dienstunfähig einstuft. Rechtsstandpunkt zur Dienstunfähigkeit: Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Störung als Krankheit im engeren Sinne oder nach ICD-10 eindeutig klassifizierbar ist; maßgeblich ist die prognostisch zu erwartende Unfähigkeit, Dienstpflichten zu erfüllen. Beweiswürdigung der vorgelegten Gegengutachten: Das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben vom 05.09.2006 ist unvollständig und inhaltlich nicht geeignet, die bisherigen gutachterlichen Beurteilungen zu widerlegen; es liefert keine belastbaren Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin kurzfristig dienstfähig werden wird. • Rechtsnormen: § 80 Abs. 5 VwGO; Erwägungen zur Dienstfähigkeit unter Bezug auf allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Beamten. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entlassungsverfügung bleibt in Vollzug, weil die Entlassung aufgrund der vorliegenden gutachterlichen Einschätzungen der Dienstunfähigkeit gerechtfertigt ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das vom Antragsteller eingereichte Gutachten genügt nicht, um die bestehenden Zweifel an der Dienstfähigkeit zu beseitigen. Der Streitwert wird auf bis zu 3.500,00 Euro festgesetzt.