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Beschluss

6 A 3023/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0508.6A3023.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 22.360,58 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 22.360,58 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342 und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ausgehend hiervon ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger dauernd dienstunfähig sei, weil die Prognose, dass der Kläger nach einer langjährigen Erkrankung im Laufe der nächsten sechs Monate seine volle Dienstfähigkeit nicht wiedererlangen werde, auch im Zeitpunkt der maßgeblichen Widerspruchsbescheidung (17. September 2002) noch zutreffend gewesen sei. Diese Annahme hat das Verwaltungsgericht neben dem Umstand, dass der Kläger mehr als drei Jahre vor Erlass der streitigen Zurruhesetzungsverfügung vom 6. Mai 2002 keinen Dienst mehr geleistet habe, maßgeblich auf das Ergebnis des amtsärztlichen Zeugnisses des Amtsarztes des Landkreises G. , Medizinaldirektor Dr. med. G1. , vom 3. April 2001 gestützt. Hierin ist u.a. ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der festgestellten gesundheitlichen deutlichen Leistungseinschränkungen seine Dienstpflichten nicht erfüllen könne und mit einer Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit vor Ablauf von zwei Jahren nicht zu rechnen sei. Der Kläger vermochte mit seinem Zulassungsvorbringen weder die Plausibilität des amtsärztlichen Zeugnisses vom 3. April 2001 sowie der hierzu ergänzend ergangenen amtsärztlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 noch die Richtigkeit der darauf basierenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Dies gilt zunächst in Bezug auf sein Vorbringen, das Gesundheitsamt O. sei in den Gutachten vom 18. September 1997, vom 4. Februar 1999 und vom 23. März 2000 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit bei ihm nicht vorliege. Allein dieser Umstand schließt nicht aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers über ein Jahr später so verschlechtert hat, dass im Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Zeugnisses vom 3. April 2001 eine dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Die Plausibilität dieses Gutachtens wird auch nicht durch den Einwand des Klägers in Frage gestellt, dass der Amtsarzt pauschal, ohne die Auseinandersetzung mit den früheren Gutachten und seinen - des Klägers - einzelnen gesundheitlichen Beschwerden zu dem Ergebnis dauernder Dienstunfähigkeit gelangt sei. Die bei dem Kläger vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind in dem amtsärztlichen Zeugnis vom 3. April 2001 im Einzelnen aufgeführt und der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt worden. Inwieweit es darüber hinaus einer weiteren Auseinandersetzung mit diesen Beschwerdebildern bedurft hätte, ist vom Kläger nicht dargelegt worden und für den Senat auch anderweitig nicht erkennbar. Weiterhin hat der Kläger nicht dargetan, aus welchem Grund eine Auseinandersetzung mit den früheren amtsärztlichen Gutachten erforderlich gewesen sein sollte, die worauf an dieser Stelle hingewiesen sei, Dr. med. G1. im Übrigen auch vorgelegen haben, wie sich aus dem Schreiben des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes L. an das Gesundheitsamt des Landkreises G. vom 26. September 2000 ergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Amtsarzt bei seiner Begutachtung auch keine Fachärzte hinzuzuziehen bzw. sich in seinem Gutachten nicht mit fachärztlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Die Hinzuziehung von Fachärzten war nicht erforderlich, weil vorliegend nicht die bei dem Kläger vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden in Frage standen, sondern ob er aufgrund dessen dienstunfähig ist. Zwar mag ein Privatarzt, insbesondere ein Facharzt, besser beurteilen können, wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, ob und wann ein gesundheitliches Beschwerdebild die Dienstunfähigkeit eines Beamten nach sich zieht, ist aber eine Frage, deren Entscheidung regelmäßig mit Vorrang dem Amtsarzt und nicht einem Privatarzt zukommt. Denn der Amtsarzt kann einerseits aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung und andererseits aus der Kenntnis einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung stellen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1976 - I DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118 und vom 8. März 2001 - 1 DB 8.01 -, Dok. Ber. B 2001, 253; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Lose- Blattsammlung, Stand: April 2006, § 45 LGB NRW Rdnr. 58. Auch bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit den von dem Kläger angesprochenen fachärztlichen Bescheinigungen des Prof. Dr. L1. und des Dr. med. I. . Ungeachtet dessen, dass diese Bescheinigungen erst nach Erstellung des hier in Rede stehenden amtsärztlichen Zeugnisses vom 3. April 2001 verfasst worden sind - die Bescheinigung des Prof. Dr. med. L1. datiert vom 29. September 2001, die Bescheinigung des Dr. med. I1. vom 22. Mai 2002 -, wird die Frage nach einer Dienstunfähigkeit des Klägers weder in der einen noch in der anderen fachärztlichen Bescheinigung angesprochen. Nach der von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 DB 8.01 -, a.a.O. muss ein Amtsarzt sich aber nur dann mit einer privatärztlichen Bescheinigung auseinandersetzen, wenn diese dem Amts- oder Betriebsarzt bekannt ist und dessen Feststellungen über die Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit eines Beamten substantiiert widerspricht. Weiterhin vermag der Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit, auch bei Laptops ein größeres Schriftbild einzustellen, das amtsärztliche Zeugnis vom 3. April 2001 nicht in Frage zu stellen. Dieses Vorbringen ist nicht ausreichend; denn seine Dienstunfähigkeit ergibt sich - dem genannten amtsärztlichen Zeugnis und der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 zufolge - aus einer Mehrzahl von Ursachen. Der Kläger hat insoweit aber schon nicht dargelegt, dass er seine Dienstpflichten in vollem Umfang erfüllen könnte, wenn den mit dem Verlust der Sehkraft seines linken Auges verbundenen Beeinträchtigungen beim Umgang mit der mobilen EDV-Ausstattung durch die Einstellung eines größeren Schriftbildes im Laptop begegnet werden könnte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme, dass der Kläger dienstunfähig sei, ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass das amtsärztliche Zeugnis vom 3. April 2001 zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 6. Mai 2002 bereits über ein Jahr alt war. Denn allein aus diesem Umstand folgt nicht notwendigerweise, dass sich die darin getroffenen Feststellungen überholt haben und nicht mehr zutreffend gewesen sein könnten. Greifbare Anhaltspunkte für eine derartige Annahme hat der Kläger indes nicht dargelegt. Er hat auch nicht dargetan, dass die weitere verwaltungsgerichtliche Annahme, die Präsidentin des LRH sei nicht verpflichtet gewesen, seine Zurruhesetzung durch eine andere dienstliche Verwendung abzuwenden (§ 45 Abs. 3 LBG NRW), unrichtig sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit u.a. darauf abgestellt, dass die Präsidentin des LRH, wie diese schon zuvor mit Schreiben vom 21. August 2001 dem Integrationsamt mitgeteilt hatte und was auch durch deren Sitzungsvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, in ihrem Geschäftsbereich mangels verfügbarer Stellen keine Möglichkeit gesehen habe, den Kläger auf einem reinen Innendienstposten nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 LGB NRW einzusetzen. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht ergebe, dass Überprüfungen hinsichtlich einer Umsetzung in den Innendienst eingeleitet worden seien und sich dort auch keine Erhebungen zu der Frage nach verfügbaren Stellen im Innendienst fänden, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, dass die in Rede stehende Feststellung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis unzutreffend ist; denn Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Angaben der Präsidentin des LRH bzw. von deren Sitzungsvertreter falsch gewesen sein könnten, lassen sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. In diesem Fall kommt es auf die Frage, ob das amtsärztliche Zeugnis vom 3. April 2001 die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Klägers zu Recht verneint, nicht mehr an. Das Vorbringen des Klägers führt auch nicht auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat insoweit schon nicht dargelegt, aus welchem Grund den von ihm in seinem Zulassungsantrag angesprochenen Aspekten grundsätzliche Bedeutung zukommt. Allein die Behauptung, die Tatsachenfrage nach der anderweitigen Verwendbarkeit im Innendienst habe grundsätzliche Bedeutung, ist insoweit nicht ausreichend. Daneben macht er mit dem Einwand, diese Frage wäre vorrangig zu prüfen gewesen, was der Beklagte aber nicht getan habe, eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall geltend, die den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt. Das gleiche gilt für sein Vorbringen, dass der Beklagte seinem Antrag auf Bewilligung einer Heilkur nicht stattgegeben habe. Schließlich ist auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Insoweit ist schon nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht in Bezug auf eine anderweitige Verwendbarkeit des Klägers verletzt hätte. Ausweislich des Urteils wurde diese Frage in der mündlichen Verhandlung thematisiert; denn dort hat der Sitzungsvertreter der Präsidentin des LRH - was von dem Kläger in seinem Zulassungsvorbringen auch nicht in Abrede gestellt wird - erneut bestätigt, dass in ihrem Geschäftsbereich mangels verfügbarer Stellen keine Möglichkeit gesehen worden sei, dem Kläger auf einem reinen Innendienstposten nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 LBG NRW einzusetzen. In diesem Fall bedurfte es aber gerichtlicherseits keiner weiteren Aufklärung des auch im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Klägers zu diesem Gesichtspunkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 2, 15 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).