Urteil
12 A 47/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0924.12A47.19.00
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Leitsätze
Zur Abgrenzung zwischen bordellartigen Betrieben und Wohnungsprostitution.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung zwischen bordellartigen Betrieben und Wohnungsprostitution.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, ihr fehlt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse für einen Erlaubnisantrag fehlt, wenn der Antragsteller an der Verwertung der von ihm beantragten Erlaubnis gehindert ist, die Erlaubnis für ihn mithin nutzlos wäre. Das Sachbescheidungsinteresse an einer Entscheidung über eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1 ProstSchG besteht solange fort, wie die baurechtliche Zulässigkeit einer Prostitutionsstätte nicht abschließend bewertet wurde (VGH München, Beschl. v. 30.03.2021 – 22 ZB 20.1972 –, Rn. 12, juris). Dies ist hier der Fall, insbesondere hat der Kläger noch kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, in dem rechtsverbindlich festgestellt worden wäre, dass die Prostitutionsstätte bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 22.11.... und der Widerspruchsbescheid vom 05.02.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte unter der Adresse R-Straße .., ... D-Stadt (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung ist § 12 Abs. 1 ProstSchG. Danach bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis liegen nicht vor. Bei der Betriebsstätte des Klägers handelte es sich um ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe i.S.v. §§ 12 Abs. 1 ProstSchG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ProstSchG betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt. Prostitutionsstätten sind nach § 2 Abs. 4 ProstSchG u.a. Gebäude und Räume, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Dies ist hier der Fall. Denn der Kläger vermietet in ... unter der Adresse R-Straße .. ein Wohnhaus an Prostituierte, die dort sexuelle Dienstleistungen erbringen. Die Erlaubnis ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG jedoch zu versagen, wenn das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen. Diese Vorschrift ist § 4 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz (GastG) nachgebildet (BT-Drucks. 18/8556 S. 79), wonach die Erlaubnis für ein Gaststättengewerbe zu versagen ist, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht. Dies ist der Fall, wenn er mit Vorschriften des Bauplanungsrechts unvereinbar ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1989 – 1 C 18/87 –, Ls. 1, juris). Diese Wertung ist ausweislich der Gesetzesbegründung auf § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG zu übertragen. Nach dieser Maßgabe widerspricht die örtliche Lage des streitgegenständlichen Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse, weil sie bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt sich nach §§ 30 bis 37 BauGB. Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich, weshalb sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB bemisst. Danach ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich u.a. nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Entspricht die nähere Umgebung des Bauvorhabens einem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB alleine danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung zulässig ist. Die Prostitutionsstätte befindet sich in einem faktischen Mischgebiet, welches nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Für die rechtliche Einordnung eines Baugebiets kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt. Daher ist nicht nur die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks relevant, sondern auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes, soweit sie noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 142. EL Mai 2021, § 34 BauGB Rn. 36). Die nähere Umgebung des Grundstücks R-Straße .. wird wesentlich durch den gleichnamigen Straßenzug geprägt, an welchem sich neben der überwiegend vorhandenen Wohnbebauung auch einzelne Gewerbebetriebe wie ein Reifenhändler, ein Steuerberatungsbüro, ein Bauunternehmen und ein Lager des Archäologischen Landesamts befinden. Der Gebietscharakter ist aufgrund dieser Durchmischung von Wohnnutzung mit kleineren Gewerbebetrieben als Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO zu qualifizieren. Denn ein Mischgebiet ist – wie hier – von einem Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung geprägt und im Verhältnis zu einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO nicht auf zentrale Einrichtungen der Infrastruktur ausgerichtet (Söfker, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 10). Die von dem Kläger betriebene Prostitutionsstätte ist im vorliegenden Mischgebiet unzulässig, weil es sich um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb zu den „das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben“ i.S.v. § 6 Abs. 1 BauNVO gehört, ist in der Regel nicht von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebs, sondern von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (VGH München, Beschl. v. 13.12.2006 – 1 ZB 04.3549 –, Rn. 25; OVG Koblenz, Beschl. v. 27.09.2013 – 8 B 10814/13 –, Rn. 16, jeweils juris; Söfker, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 13a m.w.N.). Bei der im Bauplanungsrecht grundsätzlich maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise wird Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution regelmäßig ein Störpotenzial zugeordnet, das in dem Nebeneinander von Prostitutionstätigkeit und Wohnen begründet ist. Es wird teils unter Hinweis auf Belästigungen der Hausbewohner, erhöhte Schutzbedürftigkeit Minderjähriger, unvermeidbare Kontakte der Hausbewohner mit Prostituierten und deren Kunden, Klingeln von Kunden an falschen Haus- oder Wohnungstüren, Verschmutzungen des Hausflures, unzufriedene oder alkoholisierte Kunden bis hin zu gewalttätigen Begleiterscheinungen charakterisiert. Teils wird die Unzumutbarkeit von prostitutiven Einrichtungen allgemein mit dem Hinweis auf milieubedingte Begleiterscheinungen und Auswirkungen und einen städtebaulich unerwünschten „Trading-Down-Effekt“ begründet. Nach Maßgabe dieser Annahmen entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass Bordelle und bordellartige Betriebe nicht nur in Wohngebieten, sondern auch in einem Mischgebiet als unzulässig angesehen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.11.2005 – 10 S 3.05 –, Rn. 10; OVG Koblenz, Beschl. v. 15.01.2004 – 8 B 11983/03.OVG –, Rn. 4; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.09.2013 – 8 A 10560/13 –, Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 19.07.2007 – 7 E 623/07 –, Rn. 13; VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.1998 – 5 S 2570/96 –, Rn. 16, jeweils juris). Die von dem Kläger betriebene Prostitutionsstätte stellt – anders als er meint – keine Form der Wohnungsprostitution dar; es handelt sich hierbei vielmehr um einen bordellartigen Betrieb, der in einem Mischgebiet nach typisierender Betrachtung unzulässig ist. Die Wohnungsprostitution, deren Mischgebietsverträglichkeit in der Rechtsprechung bereits bejaht worden ist (VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.1998 – 5 S 2570.96 –, Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 28.06.1995 – 4 B 197.95 –, Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 12.02.2020 – 2 A 287/20 –, Rn. 7, jeweils juris) setzt begrifflich voraus, dass die Prostitution in einer einzelnen Wohnung ausgeübt wird, in der die Prostituierte wohnt und dabei nebenher der Prostitution nachgeht (BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 – 6 C 28.13 –, Rn. 21, juris). Außerdem darf die gewerbliche Nutzung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung treten. Sie darf dem Gebäude, in dem sie ausgeübt wird, nicht das „Gepräge“ geben (OVG Münster, Beschl. v. 24.06.2015 – 2 A 325/15 –, Rn. 17, juris). Gehen die Aktivitäten der Prostituierten unter dauerhafter Nutzung der Räumlichkeiten nach Art und Umfang hierüber hinaus, liegt keine Wohnungsprostitution mehr vor. Ein solcher Betrieb ist dann zu den bordellartigen Betrieben oder Bordellen zu zählen. Unter bordellartigen Betrieben sind hinsichtlich der Anzahl der Prostituierten kleinere Einrichtungen der Prostitution zu verstehen, zu denen auch sog. Wohnungsbordelle und Terminwohnungen mit ein bis maximal vier Prostituierten zählen, die dort ihrem Gewerbe nachgehen, ohne dort zu wohnen und allenfalls einige Nächte verbringen (VG A-Stadt, Urt. v. 16.10.2020 – 12 A 125/19 –, Rn. 24; VG Freiburg, Urt. v. 08.11.2012 – 4 K 912/12 –, Rn. 61, jeweils juris; OVG A-Stadt, Beschl. v. 10.08.2021 – 5 LA 311/20 –, n.v.; Stühler, BauR 2010, 1013, 1026 f.). Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei der Prostitutionsstätte des Klägers um einen bordellartigen Betrieb. Denn nach dem Betriebskonzept des Klägers werden die Räume nicht nur an eine, sondern vielmehr an unterschiedliche Prostituierte, die sich durchschnittlich für lediglich ein bis zwei Wochen in selbigen aufhalten, vermietet. Für die Annahme einer Wohnungsprostitution ist es indes nicht ausreichend, dass sich die Prostituierten in diesem Zeitraum ganztägig in dem Haus aufhalten, über einen Wohn- bzw. Aufenthaltsraum, eigene Schlafzimmer und eine gemeinsame Küche verfügen. Denn eine Wohnnutzung und damit auch eine „wohnähnliche Nutzung“ setzt im bauplanungsrechtlichem Sinn voraus, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit handelt. Eine Nutzung, die – wie hier – allerdings darauf beruht, die betreffenden Räume einem ständig wechselnden Personenkreis entgeltlich zu überlassen, weist schon aus diesem Grund kein „wohnähnliches Erscheinungsbild“ auf und ist damit als ein das Wohnen wesentlich störendes Gewerbe anzusehen (VGH München, Beschl. v. 16.05.2008 – 9 ZB 07.3221 –, Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 12.05.2020 – 2 A 287/20 –, Rn. 7 f., jeweils juris; OVG A-Stadt, Beschl. v. 10.08.2021 – 5 LA 311/20 –, n.v.). Im Übrigen wird der Umstand, dass die Prostituierten in der Betriebsstätte nicht ihren dauerhaften Wohnsitz begründen, nach außen auch daraus ersichtlich, dass die regelmäßig wechselnden Mieterinnen ihre Dienstleistungen ausweislich des Betriebskonzeptes des Klägers sowohl in einem Internetportal als auch in einer Lokalzeitung anbieten. Diese typisierende Betrachtung bedarf im vorliegenden Fall auch keiner Korrektur. Eine solche wäre nur dann geboten, wenn von einer atypischen Fallgestaltung auszugehen wäre, weil der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt und seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit damit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 27.06.... – 4 B 10.17 –, Rn. 10, juris). Dies ist bei einem bordellartigen Betrieb – wie hier – jedoch nicht anzunehmen. Die Unterscheidung des Prostitutionsgewerbes zwischen der das Wohnen nicht wesentlich störenden Wohnungsprostitution einerseits und den das Wohnen wesentlich störenden Bordellen und bordellartigen Betrieben andererseits ist hinreichend differenziert, um das typische Störpotential prostitutiver Betriebe sachgerecht zu erfassen. Die drei Kategorien ergeben sich aus der Größe der Betriebe, wobei den größeren Betrieben der Lebenswirklichkeit entsprechend ein größeres typisches Störpotential zugewiesen ist. Diese Unterscheidung ist sachgerecht und ausreichend. Ein Bedarf für die Einführung weiterer Kategorien oder für eine Betrachtung des Störpotentials im Einzelfall – nach der Feststellung eines bordellartigen Betriebs – besteht nicht über die bereits vorgenommene Differenzierung hinaus. Daher kommt es vor diesem Hintergrund auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass es in der Vergangenheit nicht zu konkreten Beschwerden aus der Nachbarschaft gekommen sei, das Haus äußerlich nicht auf seine Nutzung als Prostitutionsstätte hinweise und sich die Kunden gemeinhin diskret verhalten würden. Diese Merkmale belegen keine Abweichungen nach Art und Betriebsweise der Prostitutionsstätte, welche die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten ließen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.10.2019 – OVG 2 B 2.18 –, Rn. 53, 61; VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.1998 – 5 S 2570/96 –, Rn. 16, jeweils juris; OVG A-Stadt, Beschl. v. 10.08.2021 – 5 LA 311/20 –, n.v.). Ebenfalls dringt der Kläger nicht mit seinem Verweis auf die Entscheidung des VG Sigmaringen – Urt. v. 23.04.2009 – 6 K 2729/07 –, juris – durch. Denn der dort gegenständliche Sachverhalt betraf gerade kein Mischgebiet. Vielmehr lag der rechtlichen Bewertung eine Ortsbausatzung aus dem Jahr 1957 zugrunde, mit welcher ein „Gemischtes Gebiet“ festgesetzt wurde. Hierbei handelte es sich um ein Gebiet, in dem vorrangig gewerbliche Nutzungen bis zur Grenze eines (auch als mögliche Nutzung in der Ortsbausatzung festgesetztem) Industriegebiet zulässig waren. Eine Zuordnung zu den heutigen Baugebietstypen war ausdrücklich nicht zulässig. Trotz der Nähe zu einem Mischgebiet waren im Einzelnen auch solche Nutzungen zugelassen, die nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig wären. Sofern der Kläger zudem einwendet, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, geht dies ebenfalls fehl. Denn § 14 Abs. 2 ProstSchG sieht bei Vorliegen eines Versagungsgrundes gerade kein Ermessen, sondern vielmehr die gebundene Entscheidung der Versagung der Erlaubnis durch die zuständige Behörde vor. Zu keinem anderen Ergebnis führt sein Einwand, dass der Beklagte unter Verweis auf die Gesetzesbegründung auch zu prüfen gehabt habe, ob einer Gefährdung der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG genannten Schutzgüter auch durch eine Veränderung des Betriebskonzeptes begegnet werden könne. Denn der bordellartige Betrieb des Klägers ist – wie dargelegt – unabhängig von seinem Betriebskonzept bauplanungsrechtlich unzulässig und damit nicht erlaubnisfähig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Er beantragte bei dem Beklagten am 26.06.... den Betrieb einer Prostitutionsstätte nach §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG für das Haus unter der Adresse R-Straße .., ... D-Stadt, welches im unbeplanten Innenbereich belegen ist. An der Straße R-Straße, die die nähere Umgebung der Betriebsstätte bildet, befinden sich vorwiegend Wohnhäuser sowie ein Reifenhändler, ein Steuerberatungsbüro, ein Bauunternehmen und ein Lager des Archäologischen Landesamts. Die Prostitutionsstätte ist nach dem Betriebskonzept des Klägers ganzwöchig von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet. Die Prostitutionsstätte wird insgesamt von ca. zehn Prostituierten zur Nutzung angemietet. Von diesen sind bis zu zwei Prostituierte zeitgleich für 12 Stunden pro Tag über eine Dauer von ein bis zwei Wochen im Betrieb tätig; sie verfügen über einen gemeinsamen Aufenthaltsraum, eine gemeinsame Küche sowie eigene Schlafräume, die nicht für sexuelle Dienstleistungen genutzt werden. Mit Schreiben vom 15.10.... hörte der Beklagte den Kläger zu seiner Absicht an, ihm die beantragte Erlaubnis zu versagen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG sei die Erlaubnis u.a. zu versagen, wenn die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspreche. Da sich die Betriebsstätte in einem Gebiet ohne Bebauungsplan befinde, beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannten Baugebiet entspreche. Danach befinde sich die Betriebsstätte in einem faktischen Mischgebiet mit einer Tendenz zu einem allgemeinen Wohngebiet. Innerhalb der Betriebsstätte würden die Prostituierten zumeist wöchentlich wechseln, weshalb es sich bei dem Vorhaben des Klägers um einen bordellartigen Betrieb handele, der generell als störend anzusehen sei. Unter dem 01.11.... erwiderte der Kläger, dass von der Betriebsstätte keine Störungen für die vorhandene Wohnbebauung ausgingen. Sie liege in einem Mischgebiet, da in der Straße noch weitere Gewerbebetriebe ansässig seien. Hierzu zähle neben einem Reifenhändler auch ein Steuerberatungsbüro, ein Bauunternehmen sowie eine ehemalige Fabrik, die nunmehr als Lager genutzt werde. Die Betriebsstätte befände sich demgegenüber auf einem eingewachsenen Grundstück, auch sei es seit der Eröffnung zu keinen Vorkommnissen gekommen. Mit Bescheid vom 22.11.... lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte in Ergänzung ihres Anhörungsschreibens aus, dass es nicht darauf ankomme, ob und inwieweit sich andere Gewerbebetriebe im unmittelbaren Umfeld der Betriebsstätte als störend erwiesen. Hiergegen legte der Kläger am 05.12.... Widerspruch ein. Weder das Betriebskonzept noch die örtliche Lage der Betriebsstätte widerspreche dem öffentlichen Interesse. Eine typisierende Betrachtung werde den individuellen Gegebenheiten nicht gerecht. Die Betriebsstätte erhalte durch ihre Nutzung nicht das Gepräge eines bordellartigen Betriebes. Sie befinde sich in einem Einfamilienhaus, welches äußerlich nicht als Prostitutionsstätte zu erkennen sei. Weder gebe es Außenwerbung noch sei das Haus in auffälligen Farben gestrichen. Es würden keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt, weshalb nicht mit einer Lärmbelästigung durch alkoholisierte Gäste zu rechnen sei. In der Betriebsstätte seien zeitgleich lediglich zwei Prostituierte tätig. Hierdurch könnten sich lediglich zwei Gäste zur selben Zeit im Betrieb aufhalten, die ihr Fahrzeug unmittelbar auf dem Grundstück parken könnten. Da die Betriebsstätte lediglich bis 22.00 Uhr geöffnet sei, komme es nicht zu Belästigungen durch An- und Abfahrten von Gästen oder Störungen in der Nachtzeit. Die Prostituierten könnten in von den Arbeitszimmern getrennten Räumlichkeiten wohnen, sodass die Situation insgesamt nicht mit einem bordellartigen Betrieb, sondern mit einer Form der Wohnungsprostitution zu vergleichen sei. Sofern sich der Beklagte auf verschiedene obergerichtliche Entscheidungen stütze, seien die dort zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mit der Situation der Betriebsstätte des Klägers vergleichbar. Insgesamt sei es in der Vergangenheit nicht zu Problemen mit oder Beschwerden von Anwohnern gekommen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 05.02.20.. zurück. Der Kläger hat am 05.03.20.. Klage erhoben. Er führt in Ergänzung seines Widerspruchs aus, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass eine Veränderung des Betriebskonzeptes gegenüber einer Versagung vorrangig sei, wenn hierdurch eine Gefährdung von Schutzgütern ausgeschlossen werden könne. Zudem erlaube eine typisierende Betrachtung keinen geeigneten Maßstab für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der vielfältigen Betriebsformen, die für sexuelle Dienstleistungen bestünden. Im Einzelfall seien auch Betriebe aufgrund atypischer Umstände erlaubnisfähig, Er beantragt wörtlich, den Bescheid des Landrats des Kreises A-Stadt-Flensburg vom 22.11.... in der Form, die dieser durch den Widerspruchsbescheid vom 05.02.... erhalten hat, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis für den Betrieb der Prostitutionsstätte unter Anschrift R-Straße .., ... D-Stadt zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Dem Kläger fehle sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch das Sachbescheidungsinteresse. Die Nutzung des früheren Wohnhauses als Prostitutionsstätte sei baurechtlich als formell und materiell illegal zu bewerten. Die Betriebsstätte stelle einen bordellartigen Betrieb dar, der in dem als Mischgebiet zu qualifizierendem näherem Umfeld nicht zulässig sei. Es handele sich nicht um eine Form der Wohnungsprostitution, da die Prostituierten das Haus nicht auf Dauer bewohnten, sondern nur zeitlich begrenzt mieteten. Die Klage sei aus diesen Erwägungen auch unbegründet, da die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im prostitutionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sei. Ihm – dem Beklagten – stehe hinsichtlich der Versagung der von dem Kläger begehrten Erlaubnis auch kein Ermessen zu, weshalb er auch eine Anpassung des Betriebskonzeptes nicht habe prüfen müssen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter sowie mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte A) verwiesen.