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Urteil

2 A 4861/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0622.2A4861.05.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 24. September 1954 in O. -B. , Kreis L. , Kasachstan, geborene Klägerin ist kasachische Staatsangehörige und wohnt heute im Gebiet Q. in Kasachstan. Ihr Vater ist der 1981 verstorbene deutsche Volkszugehörige U. T. . Ihre Mutter F. T. , geborene T1. , ist ukrainische Volkszugehörige. Die Klägerin, ihr im Juni 2002 verstorbener Ehemann und ihre Söhne aus erster Ehe T2. O1. - verstorben im Jahr 2001 - und X. O1. stellten am 11. Januar 2001 bei der Beklagten einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Die Klägerin legte zusammen mit dem Aufnahmeantrag eine Fotokopie ihres im Jahr 2000 ausgestellten Inlandspasses mit deutscher Nationalitätseintragung vor und gab an, die Nationalität sei bei Neuausstellung des Passes nicht geändert worden. Des Weiteren legte die Klägerin beglaubigte Kopien von Geburtsurkunden ihrer Söhne aus den Jahren 1974 und 1982 vor, in denen sie mit deutscher Nationalität aufgeführt ist. Zu ihren Großeltern väterlicherseits gab sie an, sie seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Weitere Angaben seien ihr jedoch nicht möglich, weil ihr Vater U. T. nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1930 von seiner Tante und ihrem Ehemann, den Eheleuten N. und K. E. als Vater und Mutter, erzogen worden sei. Zu ihren deutschen Sprachkenntnissen erklärte die Klägerin im Aufnahmeantrag, sie habe Deutsch seit Geburt von den Eltern und Großeltern väterlicherseits - gemeint waren die Eheleute E. - und in der Schule von der fünften bis zur zehnten Klasse erlernt. Sie spreche Deutsch in Dialektform häufig und fließend und verstehe alles in deutschem Dialekt. Am 23. August 2001 wurde die Klägerin vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B. in L. zu ihren Sprachkenntnissen angehört. Dort gab sie an, sie habe im Elternhaus bis zu ihrem siebten Lebensjahr Deutsch gesprochen. Nach der Einschulung habe sie begonnen, Russisch zu sprechen und zuhause auf in deutscher Sprache gestellte Fragen auch auf Russisch zu antworten. Wegen des Ergebnisses der Anhörung zu ihren Kenntnissen der deutschen Sprache wird auf das Anhörungsprotokoll, Beiakte Heft 1, Bl. 63, Bezug genommen. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin, ihres Ehemannes und ihres Sohnes X. ab, weil die Klägerin nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, die für ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht ausreichten. Da die Klägerin somit die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedlerin nicht erfülle, komme auch eine Einbeziehung ihrer Familienangehörigen in einen solchen Bescheid nicht in Betracht. Die Klägerin und ihr Sohn X. erhoben rechtzeitig Widerspruch und trugen zur Begründung u.a. vor, die Eltern der Klägerin hätten bis zum Tod der Eheleute E. bei diesen gelebt, wodurch auch die deutsche Sprache erhalten geblieben sei. Die Klägerin selbst habe bis zu ihrer Einschulung nur Deutsch gesprochen; die ganze Familie habe unter sich hauptsächlich nur Deutsch gesprochen. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2003 unter Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. Die Klägerin und ihr Sohn X. O1. haben am 24. Dezember 2003 Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, die beim Sprachtest gestellten Fragen seien nicht ausreichend gewesen, um die Sprachkenntnisse der Klägerin zu dokumentieren; zudem habe der Sprachtester den plattdeutschen Dialekt der Klägerin, der in Rückständen noch vorhanden sei, nicht beherrscht. Es sei im Übrigen unzutreffend, dass die Klägerin ab dem siebten Lebensjahr nicht mehr Deutsch gesprochen haben solle. Von großer Bedeutung für die Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin seien die Großeltern väterlicherseits, die Eheleute E. , gewesen, die eine Straße vom Elternhaus entfernt gelebt hätten. Dort seien die Klägerin und ihre Schwester O2. , geboren 1951 und anerkannte Spätaussiedlerin, häufig gewesen und hätten viel Plattdeutsch gehört und auch gesprochen. Der Vater der Klägerin sei bei diesen Pflegeeltern aufgewachsen, wodurch auch die deutsche Sprache erhalten geblieben sei. Er selbst habe zwar infolge einer Epilepsieerkrankung an einer Zungenlähmung gelitten, er habe aber trotzdem sprechen können, auch Deutsch. Das Deutsch sei auch der Klägerin vermittelt worden. Sie habe mit ihrer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Schwester O2. I. auf Deutsch telefoniert und dabei ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse anhand eines von ihren Prozessbevollmächtigten entwickelten Fragenkatalogs demonstriert. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Oktober 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2003 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Sohn X. darin einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die bei der Anhörung im Verwaltungsverfahren gezeigten Kenntnisse der Klägerin genügten den Anforderungen an ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht. Bei dem aus elf Fragen bestehenden Sprachtest hätten die aktiven Sprachkenntnisse der Klägerin lediglich aus einfachsten und grammatikalisch unrichtigen Sätzen oder Satzfragmenten bestanden. Insbesondere bei ausführlicheren Schilderungen oder zusammenhängenden Stellungnahmen habe die Klägerin nicht einmal einfachste Satzkonstruktionen oder korrekte Verbformen bilden können. Die Klägerin habe bei ihrer Anhörung auch keinen Dialekt gesprochen, sondern Schuldeutsch. Auch das von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte Protokoll eines Telefongesprächs in deutscher Sprache zwischen ihr und ihrer Schwester sei nicht geeignet, ausreichende Deutschkenntnisse der Klägerin zu belegen. Die dortigen Angaben ließen zudem keine dialektale Sprachprägung mit einem einheitlichen phonetischen, lexikalischen, syntaktischen und morphologischen System erkennen. Im Übrigen sei aus den Angaben der Klägerin zu entnehmen, dass ihr die deutsche Sprache nicht in der Familie vermittelt worden sei, denn danach habe die Klägerin nur bis zum siebten Lebensjahr in der Familie Deutsch gesprochen. Ihre derzeitigen Deutschkenntnisse beruhten daher ganz überwiegend auf fremdsprachlichem Erwerb. Ihr Vater habe ihr die deutsche Sprache aufgrund seiner Erkrankung nicht vermitteln können, wie aus den Angaben der Schwester O2. I. in deren Aufnahmeverfahren zu entnehmen sei, und ihre Mutter sei ukrainische Volkszugehörige. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Der Senat hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss vom 5. Februar 2007 zugelassen, soweit sie die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrt. Zur Begründung der Berufung bezieht sich die Klägerin auf ihren Vortrag in erster Instanz und im Zulassungsverfahren. Sie macht geltend: Die deutsche Sprache sei ihr in der Familie von den als "Voder" und "Moder" bezeichneten Pflegegroßeltern N. und K. E. vermittelt worden. Bis zum siebten Lebensjahr habe sie kaum ein Wort Russisch sprechen können. Die Eheleute E. hätten mit den Eltern der Klägerin, ihren Geschwistern und ihr selbst bis Anfang der Sechziger Jahre in derselben Wohnung gelebt und nur schlecht Deutsch gesprochen. Während dieser Zeit habe sich auch die ukrainische Mutter der Klägerin den deutschen Sprachgewohnheiten ihren Möglichkeiten entsprechend angepasst. Danach hätten sich die Eheleute E. , die in die Nachbarschaft gezogen seien, auch weiterhin nach der Schule und in den Ferien um die Klägerin und ihre Geschwister gekümmert. Wenn von da an auch im Elternhaus überwiegend Russisch gesprochen worden sei, so gelte dies nicht für die Aufenthalte der Klägerin bei den Eheleuten E. . Der im Verwaltungsverfahren durchgeführte Sprachtest stelle schon aufgrund seines geringen Umfangs keine geeignete Beurteilungsgrundlage für die vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin und deren familiäre Vermittlung dar. Da die Klägerin nicht zur Präsentation ihrer Dialektkenntnisse animiert worden sei, habe sie diese auch nicht zeigen können. Daraus, dass bei zwei von drei Geschwistern der Klägerin keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden seien, könne ebenfalls nicht auf fehlende Deutschkenntnisse der Klägerin geschlossen werden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 8. Oktober 2002 und des Widerspruchesbescheides vom 3. Dezember 2003 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Bl. 200 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; Ausgangs- und Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den begehrten Aufnahmebescheid können nur die Vorschriften der §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl. I 748, sein. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach der Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, kann sie nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige sein. Dazu muss sie nach Satz 1 der Vorschrift von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt wird durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist in Fällen wie hier nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in seiner seit dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung, die mangels Übergangsregelung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Klägerin ist nicht deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Sie stammt zwar von einem deutschen Volkszugehörigen, ihrem Vater U. T. , ab und hat sich zur Überzeugung des Senats auch durch Nationalitätenerklärung bis zum beabsichtigten Verlassen des Aussiedlungsgebiete nur zum deutschen Volkstum bekannt. Für ein durchgängiges Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum durch Nationalitätenerklärung spricht, dass die Klägerin in den Geburtsurkunden ihrer Söhne T2. und X. aus deren Geburtsjahren 1974 und 1982, die sie in beglaubigter Kopie vorgelegt hat, jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Hierauf stützt der Senat seine Überzeugung, dass die Klägerin, deren im Verwaltungsverfahren vorgelegter Inlandspass mit deutscher Nationalitätseintragung aus dem Jahr 2000 stammt, auch in der Zeit bis zum Jahr 2000 mit deutscher Nationalität in ihrem Inlandspass eingetragen war. Das Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum wird jedoch nicht durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Der Senat hat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht feststellen können, dass die Klägerin im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten, d.h. sprachlich verständigen können. Dabei reicht ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen nicht aus, sondern erforderlich ist ein, wenn auch einfacher und begrenzter, Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen. In formeller Hinsicht genügt den Anforderungen des Gesetzes eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum Einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum Anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Nicht ausreichend sind demgemäß Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene Kenntnisse hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448. Diese Anforderungen erfüllte die Klägerin zur Überzeugung des Senats im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag nicht. Dies folgt allerdings nicht schon aus der Niederschrift des "Sprachtests" während der Anhörung der Klägerin am 23. August 2001 vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B1. in L. . Der mit der Klägerin durchgeführte Sprachtest bietet nämlich keine hinreichende Grundlage für die Feststellung der Sprachkenntnisse im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Zwar obliegt es zunächst grundsätzlich der mit der Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes betrauten Behörde nach § 24 VwVfG zu ermitteln, ob sämtliche Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit vorliegen. Dazu gehört auch die Befugnis, sich der nach Maßgabe des Gesetzes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse des Antragstellers zu vergewissern, wobei die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 5 B 32/03 -, juris. Diese behördliche Feststellung und Beurteilung der Sprachbeherrschung unterliegt jedoch auch nach Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes wie alle behördlichen Entscheidungen im Rahmen eines gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten Verfahrens der gerichtlichen Kontrolle. Erweist sich daher die Niederschrift über den Sprachtest in formeller oder inhaltlicher Hinsicht nach Art oder Umfang als nicht hinreichend aussagekräftig, um in Anwendung oben aufgeführter Maßgaben feststellen zu können, ob die deutschen Sprachkenntnisse des Betroffenen zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügten, ist die Sachverhaltsermittlung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen, wenn und soweit der Vortrag der Klägerseite seiner Schlüssigkeit und Substanz nach Anlass zu der Annahme bietet, dass der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage war. Ist danach weitere Sachaufklärung geboten, kann - neben einer Beweisaufnahme etwa durch Zeugenvernehmung - auch die persönliche Anhörung des Aufnahmebewerbers vor Gericht zu seinen deutschen Sprachkenntnissen ein geeignetes Mittel zur Sachverhaltsaufklärung sein, um feststellen zu können, ob der Aufnahmebewerber die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfüllt. Die Verlagerung des Zeitpunkts, in dem die gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse vorliegen müssen, durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes in das Verwaltungsverfahren schließt dies jedenfalls dann nicht aus, wenn und soweit die Ermittlung der Sprachkenntnisse des Aufnahmebewerbers in formeller oder inhaltlicher Hinsicht nach Art oder Umfang im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend erfolgt ist. In Anwendung dieser Grundsätze kann allein auf Grund der Niederschrift über die Anhörung der Klägerin zu ihren Sprachkenntnissen durch die Beklagte ("Sprachtest") keine abschließende Feststellung dazu erfolgen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG vorliegen. Denn wie von der Klägerin zutreffend gerügt, bietet der Inhalt der Niederschrift keine hinreichende Grundlage für eine solche Feststellung. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten Umständen auch ein Sprachtest - wie hier - mit elf Fragen ausreichen kann, um das Vorhandensein oder das Fehlen deutscher Sprachkenntnisse des Aufnahmebewerbers festzustellen. Im gegebenen Fall genügt die Niederschrift der Fragen und Antworten jedoch aus folgenden Gründen den rechtlichen Anforderungen nicht: Zum einen ist dem Protokoll der konkrete Verlauf des Sprachtests nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Es fehlt an Angaben dazu, wie lange die Anhörung dauerte, ob Fragen wiederholt oder umformuliert werden mussten und ob der Klägerin ausreichend Zeit zur Beantwortung der Fragen, auch zu längeren Ausführungen, gelassen wurde; auch enthält die Niederschrift keine genügenden Hinweise darauf, ob und in welchem Umfang die Antworten auf die gestellten Fragen flüssig oder stockend und mit Pausen versehen erfolgten. Der handschriftlichen Aufzeichnung ist nur zu entnehmen, dass die Klägerin alle ihr gestellten Fragen bis auf eine verstanden hat und sie diese - wenn auch in kurzen und nicht fehlerfreien Sätzen - beantworten konnte. Dieser Umstand hätte es für sich genommen geboten, durch weitere Fragen auch zu anderen oben genannten Bereichen des täglichen Lebens - der Sprachtest erfasste nur die Bereiche Herkunft, Anreise, Arbeit und Haushalt - bzw. durch Vertiefung der Fragen zu den genannten Bereichen eine tragfähige tatsächliche Grundlage zur Beurteilung der Sprachkenntnisse der Klägerin zu schaffen. Sofern dagegen Anlass bestanden haben sollte, aufgrund der Art und Weise der gegebenen Antworten von weiteren Fragen abzusehen - etwa weil die Antworten nur nach mehrmaliger Umformulierung und Wiederholung, insgesamt nur stockend und nach erkennbarer Rückübersetzung ins Russische erfolgten -, hätten diese konkreten Gesprächsmodalitäten protokolliert werden müssen, um zu dokumentieren, dass die Klägerin die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Zum anderen lässt das Protokoll, das in Bezug auf Dialektsprache nur den Vermerk "Dialektkenntnisse waren nicht erkennbar" enthält, nicht erkennen, ob die Klägerin nach Dialektkenntnissen überhaupt gefragt oder im Dialekt angesprochen worden ist, sodass dem Sprachtest konkrete Feststellungen zum Vorhandensein oder Fehlen von etwaigen Dialektkenntnissen nicht zu entnehmen sind. Da somit die aus dem Anhörungsprotokoll zu entnehmenden Feststellungen nicht ausreichend waren, um die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin beurteilen zu können, hat der Senat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zu ihren im gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt vorhandenen deutschen Sprachkenntnissen angehört. Aufgrund dieser persönlichen Anhörung der Klägerin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sie im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über ihren Aufnahmeantrag zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch nicht in der Lage war. Denn die Anhörung hat gezeigt, dass die Klägerin schon gegenwärtig zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch nicht fähig ist; da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich ihre Sprachkenntnisse seit Dezember 2003 - dem Zeitpunkt, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen worden ist - verschlechtert haben, rechtfertigt das gegenwärtige Fehlen hinreichender Deutschkenntnisse den Schluss, dass die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch auch im gesetzlich nunmehr vorgesehenen Zeitpunkt nicht vorhanden war. Mit der Klägerin war ein Gedankenaustausch über einfache Bereiche des täglichen Lebens weder formal noch inhaltlich möglich. Die Fragen, die der Senat der Klägerin zu den Lebensbereichen Anreise aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland, Aufenthalt bei der Schwester in Q1. , Einkaufen, Essen und Arbeit gestellt hat, hat sie nur zum Teil und dabei zumeist erst nach Umformulierung und/oder Wiederholung verstanden. Einen großen Teil der Fragen hat sie dagegen überhaupt nicht oder falsch verstanden. Auch die verstandenen Fragen konnte die Klägerin nur zu einem Teil beantworten, im Übrigen erfolgte eine kurze russische oder keine Antwort. Soweit die Klägerin auf Fragen antworten konnte, geschah dies ganz überwiegend erst nach längerer Überlegung, wobei zum Teil erkennbar war, dass sie die Frage vor ihrer Beantwortung für sich ins Russische übersetzte. Die Antworten selbst bestanden fast ausschließlich aus wenigen aneinandergereihten Wörtern ohne Satzbau, wobei Äußerungen von mehr als einem Gedanken vollständig fehlten. Der von der Klägerin verwendete deutsche Wortschatz war äußerst gering, Verben fehlten fast vollständig. Die wenigen gesprochenen Wörter äußerte die Klägerin in hohem Maße stockend und ohne jeden Sprachfluss. Inhaltlich waren die Antworten häufig vom Missverstehen der Frage gekennzeichnet: Es zeigte sich, dass die Klägerin nur vereinzelt imstande war, einen Gedanken zu den angesprochenen Themenbereichen auf Deutsch auszudrücken. Frage und Antwort lagen ganz überwiegend zeitlich und inhaltlich so weit auseinander, dass von einer mündlichen Interaktion und einem gegenseitigen Verstehen und damit von einem einfachen Gespräch nicht die Rede sein konnte. Die im Anschluss an die informatorische Anhörung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußerten Bedenken gegen Art und Aussagekraft der persönlichen Anhörung vermögen die Überzeugung des Senats nicht zu erschüttern. Der Einwand, die Klägerin hätte von einer dialektkundigen Person im Dialekt angesprochen werden müssen, geht an der Sache vorbei. Die Klägerin spricht keinen deutschen Dialekt. Sie hat auf mehrfache Nachfrage des Senats, die ihr mit Hilfe der Dolmetscherin ins Russische übersetzt worden ist, jeweils erklärt, so zu sprechen, wie zu Hause gesprochen worden sei. Die deutschsprachigen Äußerungen der Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat erfolgten in hochdeutscher Sprache. Auch ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin derzeit aufgrund der in Kasachstan eingeführten Amtssprache Kasachisch auch diese Sprache noch lernen muss und dass sie in Kasachstan keinen Kontakt mehr zu Deutschen hat. Denn § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG sieht die Berücksichtigung solcher individuellen Umstände - abgesehen von der nunmehr gesetzlich geregelten Ausnahme einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - nicht vor. Erfüllt die Klägerin daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht, kann offen bleiben, ob ihr die deutsche Sprache nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der Familie vermittelt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.