Beschluss
2 A 871/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0918.2A871.06.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Berufung der Kläger, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem sinngemäßen Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Mai 2002 und seines Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheides. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl I S. 1902, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger zu 1) nach der Aufgabe seines Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten und der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in seiner durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl I S. 748, geänderten, seit dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung, die mangels Übergangsregelung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, bei der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Juni 2007 - 2 A 4861/05 -. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zu 1) nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, nämlich bei Erlass des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes am 1. Dezember 2003, in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Für die Fähigkeit, ein solches einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung unterhalten, d.h. sprachlich verständigen können, ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme. Dabei reicht ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen nicht aus, sondern erforderlich ist ein, wenn auch einfacher und begrenzter Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen. In formeller Hinsicht genügt den Anforderungen des Gesetzes eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum Einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art und Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum Anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit und so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Nicht ausreichend sind demgemäss Aneinanderreihungen einzelner Wörter ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene Kenntnisse hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwG 119, 6, sowie - 5 C 11.03 -, DVBl 2004, 448. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger zu 1) zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung in der Lage war, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Zu seinem Sprachvermögen in dem fraglichen Zeitraum hatte der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 26. April 2007 im zugehörigen Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeführt: "Denn nach dem Ergebnis der vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B. am 29. März 2001 und vor dem Verwaltungsgericht am 7. Juli 2005 durchgeführten Anhörungen des Klägers zu 1) spricht jedenfalls vieles dafür, dass er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG nicht erfüllt, insbesondere auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, - 5 C 11.03 -, DVBl 2004, 448, nicht in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Wie der Senat schon in seinem Beschluss im zugehörigen Verfahren 2 E 501/05 vom 17. Juni 2005 festgestellt hat, konnte der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung in B. fast die Hälfte der Fragen bereits in ihrem genauen Sinn nicht erfassen. Zudem antwortete der Kläger zu 1) dabei, sofern die Frage nach der gegebenen Antwort wohl verstanden wurde, teilweise lediglich bruchstückhaft. Auch die Anhörung des Klägers zu 1) vor dem Verwaltungsgericht hat offenbart, dass er die überwiegende Zahl der ihm in Deutsch gestellten Antworten schon nicht verstanden hat. Auch nach Übersetzung ins Russische war der Kläger nicht in der Lage, zu allgemeinen Themen des täglichen Lebens flüssige Antworten zu geben." An dieser rechtlichen Beurteilung hält der Senat nach erneuter Prüfung fest und legt sie seiner Entscheidung in der Hauptsache zugrunde. Aufgrund der Ergebnisse der Anhörungen des Klägers zu 1) lässt sich danach nicht feststellen, dass er bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 1. Dezember 2003 in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind von den Klägern auch nach der Anhörung des Klägers zu 1) vor dem Verwaltungsgericht weder im Klageverfahren noch im Zulassungsverfahren dargelegt worden, da sie seitdem nur Ausführungen zur Frage des Bekenntnisses des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum gemacht haben. Hiervon ausgehend ist der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Kläger im Berufungsverfahren der Überzeugung, dass der Kläger zu 1) zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Denn die Kläger haben auch nach Erlass des Beschlusses vom 26. April 2007 im zugehörigen Prozesskostenhilfeverfahren und trotz eines entsprechenden Hinweises des Senates in seiner Verfügung vom 30. Mai 2007 und Hinweises der Beklagten auf die Änderung des für die Feststellung der Sprachkenntnisse maßgeblichen Zeitpunktes im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Kläger zu 1) zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 1. Dezember 2003 in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Im Schriftsatz vom 18. Juni 2007 haben die Kläger zwar behauptet, dass der Kläger zu 1) "für ein einfaches Gespräch ausreichende Deutschkenntnisse" besitze, ohne dies jedoch näher zu substantiieren. Eine solche Substantiierung wäre hier jedoch deshalb geboten gewesen, weil die Kläger gleichzeitig nicht nur vorgetragen haben, dass der Kläger zu 1) in seiner Familie "selten" Deutsch gesprochen habe, sondern auch darlegen, dass er seine Deutschkenntnisse nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht "verbessert" habe, was die Annahme stützt, dass sie vorher die an ein einfaches Gespräch zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt haben. Im Übrigen nehmen sie nur eine von der Beurteilung des beschließenden Senates abweichende Bewertung des Ergebnisses der Anhörungen des Klägers zu 1) zu seinem Sprachvermögen vor, denen nicht zu folgen ist. Schließlich kann der in diesem Schriftsatz gestellte Beweisantrag der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Kläger im gesamten Verfahren und entgegen ihrer Behauptung erst recht nicht im "Klageschriftsatz" bestimmte Zeugen für die konkreten Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) benannt haben. Auch die Ausführungen im Schriftsatz der Kläger vom 16. August 2007 geben dem Senat weder Anlass, den Kläger zu 1) in einer mündlichen Verhandlung zu seinem Sprachvermögen persönlich anzuhören, noch muss den Klägern erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfahren nach § 130 a VwGO gegeben werden. Denn sie stellen im Wesentlichen eine vertriebenenrechtliche Bewertung des Ergebnisses der Anhörungen des Klägers zu seinem Sprachvermögen dar, ohne über die bloße Behauptung und den auch in diesem Schriftsatz wiederholten unsubstantiierten Vortrag hinaus konkret und substantiiert darzulegen, dass und warum der Kläger zu 1) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfüllt. Sie enthalten über die schlichte Behauptung hinaus insbesondere keinen hinreichend substantiierten Vortrag dazu, dass und warum der Kläger zu 1) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 1. Dezember 2003 zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage war. Hat der Kläger zu 1) danach keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, kommt auch die Einbeziehung der Kläger zu 2) und 3) mangels Bezugsperson gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht in Betracht. Im Übrigen können sie den Einbeziehungsanspruch nach der Änderung dieser Vorschrift durch das Zuwanderungsgesetz nicht mehr in eigenem Namen geltend machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.