Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. September 2006 geändert. Die Klage wird auch hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 ZHG abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. September 2006 verworfen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 105.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der 1963 in der Türkei geborene Kläger, der seit dem 24. Mai 2002 deutscher Staatsangehöriger ist, begehrt die Erteilung der Approbation als Zahnarzt, hilfsweise die Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz mit der Begründung, sein zahnmedizinisches Studium von 1982 bis 1988 an der Universität N. / Türkei in Verbindung mit einem anschließend dort absolvierten Promotionsstudium sei gleichwertig mit einem Zahnmedizinstudium in Deutschland. Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 130a Rdn. 13; Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2007 - 13 A 1714/04 -, vom 8. Januar 2007 - 13 A 1741/04 - und vom 11. Dezember 2006 - 13 A 2771/03 -, Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2006 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen. Durch das angefochtene, den Beteiligten am 2. Oktober 2006 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers hinsichtlich des Antrags, ihm eine Approbation als Zahnarzt zu erteilen, abgewiesen und dem Klagebegehren wegen der Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG stattgegeben. Die Berufung wurde vom Verwaltungsgericht zugelassen. Gegen das Urteil haben die Beteiligten jeweils Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers wurde nicht fristgerecht begründet. Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis (§ 125 Abs. 2 VwGO) beantragt der Kläger, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Außerdem hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Insoweit beantragt er sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Approbation als Zahnarzt zu erteilen. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht sein Zahnmedizinstudium in der Türkei nicht als gleichwertig anerkannt. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 ZHG abzuweisen. Sie macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts berücksichtige nicht hinreichend, dass eine Erlaubnis nach § 13 ZHG nur zeitlich befristet erteilt werden könne und die Auflage, der Kläger dürfe den zahnärztlichen Beruf nur unter Aufsicht eines approbierten Zahnarztes ausüben, nicht praktikabel und nicht geeignet sei. Zum Wiedereinsetzungsbegehren und zur Anschlussberufung des Klägers hat die Beklagte nicht ausdrücklich Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. II. Der Senat entscheidet über das Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers und über die Berufungen der Beteiligten - u. a. aus Gründen der Prozessökonomie - nach entsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2, § 130a VwGO durch Beschluss. Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 127 Rdnr. 9; a.A.: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 127 Rdnr. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 127 Rdnr. 13; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 127 Rdnr. 13. III. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt. Da das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2006 keine Einschränkungen in der Tenorierung und keine nach den zulässigen Rechtsmitteln in Abhängigkeit vom Erfolg des Klagebegehrens differenzierende Rechtsmittelbelehrung enthält, muss der Senat von einer umfassenden Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ausgehen, vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., RdNrn. 13 ff, 266 ff, 279; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124a RdNrn. 7 ff, 113 ff; BAG, Urteil vom 6. September 1990 - 2 AZR 165/90 -, NJW 1991, 1002, auch wenn die Gründe des angefochtenen Urteils erkennen lassen, dass eine Berufungszulassung vom Verwaltungsgericht offenbar nur wegen einer angenommenen grundsätzlichen Bedeutung im Rahmen des § 13 ZHG gewollt war. Dementsprechend ist von der Statthaftigkeit (auch) der Berufung des Klägers auszugehen. Bei der Berufung des Klägers fehlt es aber an einer fristgerechten Begründung. Gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Über diese Erfordernisse sind die Beteiligten in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2006 ordnungsgemäß belehrt worden. Nachdem das verwaltungsgerichtliche Urteil dem Bevollmächtigten des Klägers am 2. Oktober 2006 zugestellt worden war, hat zwar das am 2. November 2006 eingegangene Fax mit der "Einlegung der Berufung, soweit der Klageantrag zu 1. abgelehnt worden ist", die Frist des § 124a Abs. 2 Satz 1 gewahrt. Der Kläger hat aber die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten. Die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO für die Begründung der Berufung lief am 2. Dezember 2006 bzw., da dies ein Samstag war, am 4. Dezember 2006 ab. Bis zum Ablauf dieser Frist ist ein Begründungsschriftsatz des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten beim Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war, was Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung wäre, nicht unverschuldet. Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Verfahrensbeteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Das Verschulden eines Bevollmächtigten muss sich dabei der von ihm Vertretene zurechnen lassen (§§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1999 - 4 B 35/99 -, NVwZ 2000, 65. Auch wenn die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden dürfen, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2002 - 1 BvR 476/01 -, NJW 2002, 3692, ist hier unter Berücksichtigung der geltend gemachten Umstände eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter haben als Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag angegeben, der Schriftsatz zur Begründung der Berufung sei vom Rechtsanwalt fristgerecht am 24. November 2006 gefertigt worden und am selben Tag von einem Referendar bei der Post in den Briefkasten eingeworfen worden. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten treffe kein Verschulden an der Fristversäumung. (Schon) die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung steht aber einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen. Vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 -, NJW 1996, 319. Die vom Bevollmächtigten des Klägers bzw. von dem dort seinerzeit tätigen Referendar vorgelegten - undatierten - eidesstattlichen Versicherungen, die grundsätzlich als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 - 7 B 163/95 -, NJW 1996, 409, weisen schon insoweit einen gewissen Widerspruch auf, als der erklärende Rechtsanwalt in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, den Schriftsatz vom 24. November 2006 in der Angelegenheit F. "angefertigt" und dem Referendar G. T. zur Ausfertigung und Übersendung durch die Post übergeben zu haben. Von einer Mitarbeit des Referendars an dem Schriftsatz, die dieser in seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, ist darin hingegen keine Rede. Zudem fehlt es in der eidesstattlichen Versicherung des Referendars mit der pauschalen Angabe, er habe den Schriftsatz vom 24. November 2006 "bei der Post in den Briefkasten eingeworfen", an einer für die zuverlässige Beurteilung eines möglichen Verschuldens oder Mitverschuldens an einer Fristversäumnis notwendigen Darlegung der konkreten Umstände der Einlieferung der Sendung nach Zeit und Ort. Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 1977 - 1 Ss Owi 550/77 -, MDR 1977,948. Eine entsprechende gerichtliche Aufklärung und Konkretisierung der Angaben durch den Kläger, die grundsätzlich in Betracht kommen kann, vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., § 60 VwGO, Rdnr. 122, hält der Senat angesichts der nachfolgend dargelegten Erfolglosigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs insoweit nicht für geboten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Verfahrensbeteiligten eine Verzögerung oder ein Unterbleiben der Briefbeförderung durch die Post nicht als Verschulden angerechnet werden kann. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreffende selbst eine zurechenbare Ursache für die Verspätung oder das Unterbleiben der Postauslieferung gesetzt hat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, NJW 2003, 1516, vom 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89 -, NJW 1992, 38, und vom 25. Oktober 1978 - 1 BvR 761, 806/78 = NJW 1979, 641; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 60 Rdnr. 63 f. So liegt der Fall hier, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht alles Nötige zur Verhinderung der Fristversäumnis getan hat. Nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen hat dieser den bei ihm seinerzeit tätigen Referendar G. T. mit der Ausfertigung und Übersendung des Berufungsbegründungs- Schriftsatzes vom 24. November 2006 durch die Post beauftragt. Zwar kann sich ein Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Aufgaben auch Hilfspersonen bedienen und diese mit Botendiensten betrauen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags besteht. Geschieht dies aber durch eine insoweit unerfahrene Person oder durch eine solche, die nicht schon in der Vergangenheit Erfahrungen mit entsprechenden Botendiensten gesammelt und derartige Aufgaben zuverlässig erfüllt hatte, muss die Durchführung einer Anweisung für einen Botendienst durch eine eigene oder eine von einer insoweit erfahrenen Mitarbeiterin durchzuführende Kontrolle überwacht werden. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - IV a ZB 13/87 -, NJW 1988, 2045, vom 18. Oktober 1995 - 1 ZB 15/95 - NJW 1996, 319, und vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90 -, NJW 1991, 1179; BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1991 - 3 C 68/89 -, NJW 1992, 63. Insoweit ist zu bedenken, dass es regelmäßig nicht zu den Aufgaben eines bei einem Rechtsanwalt tätigen Referendars gehört, Briefe zu frankieren und bei der Post einzuwerfen. Aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ist auch nicht erkennbar, dass der im November 2006 bei dem Bevollmächtigten des Klägers tätige Referendar schon vorher mit entsprechenden Aufgaben betraut war und diese zuverlässig erfüllt hatte. Anders als bei einem insoweit geschulten und erfahrenen Kanzleimitarbeiter durfte der Bevollmächtigte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der dem Referendar erteilte Auftrag zur Übergabe des Berufungsschriftsatzes an die Post ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der 24. November 2006 (angegebener Tag der Fertigung der Berufungsbegründung) ein Freitag war und sich wegen des folgenden Wochenendes die Frist für die Begründung der Berufung bis zum 2. bzw. 4. Dezember 2006 weiter verringerte, wäre es vielmehr geboten gewesen, am nächstfolgenden Arbeitstag nachzufragen, ob der Einwurf des Briefs bei der Post ordnungsgemäß erfolgt war, bzw. durch eigene Kontrolle der Akten oder durch eine Anweisung zur Kontrolle derselben durch eine zuverlässige Mitarbeiterin der Kanzlei abzuklären, ob dies geschehen war. Vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - 1 ZB 15/95 - a. a. O. Mit einer solchen Nachfrage oder Kontrolle der Akten hätte beispielsweise festgestellt werden können, ob eine Absendung des Schriftsatzes vom 24. November 2006 eventuell doch versehentlich unterblieben war. Angesichts dessen, dass vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht eine mit der Absendung von fristwahrenden Schriftstücken vertraute und erfahrene Mitarbeiterin beauftragt worden war und die Frist zur Begründung der Berufung nur noch wenige Tage betrug, war der Bevollmächtigte zudem verpflichtet, sich vor Ablauf der Begründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Begründungsschriftsatz vom 24. November 2006 dort eingegangen war. Eine derartige Veranlassung bestand zusätzlich im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23. November 2006, mit dem die Berufung der Beklagten begründet und in dem auf der letzten Seite zur Berufung des Klägers "eine weitergehende Stellungnahme, nachdem die Berufungsbegründung erfolgt ist", angekündigt wurde. Dieser Schriftsatz, der am 29. November 2006 an den Kläger abgesandt wurde und diesem bei Annahme einer dreitägigen Postlaufzeit spätestens am Montag, den 4. Dezember 2006, zugegangen sein wird, hätte dem Bevollmächtigten des Klägers nämlich ebenfalls Veranlassung geben müssen zu einer telefonischen Nachfrage beim Gericht, ob sein Begründungsschriftsatz vom 24. November 2006 inzwischen dort eingegangen war. Auch das Unterbleiben einer solchen Nachfrage steht deshalb einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung entgegen. Dass in den vorgenannten Entscheidungen zum Teil eine Verpflichtung zur Kontrolle des erteilten Posteinlieferungsauftrags bzw. zu einer telefonischen Nachfrage beim Gericht verneint worden ist, bedingt keine andere Sichtweise in diesem Fall. Der entscheidende Unterschied, der eine Vergleichbarkeit mit den hier vorliegenden Umständen ausschließt, liegt darin, dass in jenen Fällen die Botendienste erfahrenen Mitarbeitern, die ihre Zuverlässigkeit bereits durch ordnungsgemäße Durchführung entsprechender Aufträge in der Vergangenheit unter Beweis gestellt hatten, übertragen worden waren und hier der Prozessbevollmächtigte des Klägers gerade nicht von einer derartigen nachgewiesenen Zuverlässigkeit des Referendars in der Auftragsaufführung ausgehen durfte. Dies gilt auch angesichts der juristischen Vor- und Ausbildung eines Referendars. IV. Die Anschlussberufung (§ 127 VwGO) des Klägers ist zulässig. Gem. § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Anschlussberufung, die nicht denselben Streitgegenstand wie die zugelassene Hauptberufung betreffen und für die ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem im Wege der Hauptberufung verfolgten Begehren bestehen muss, Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 19. Januar 2006 - 3 C 52.04 -, BVerwGE 125, 44, Urteil vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169; auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung verstrichen ist. Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Verwerfung wegen Nichtwahrung der Begründungsfrist erfolgte. Vgl. RG, Urteile vom 24. Februar 1925 - II 264/24 -, RGZ 110, 231, und vom 10. Februar 1937 - V 108/36 -, RGZ 153, 348; Stein-Jonas/Grunsky, ZPO, 20.Aufl. § 521 Rdnr. 18; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO; 2. Aufl., § 524, Rdnr. 33. Die Anschlussberufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat, u. a. unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 17. Juli 2006 - 13 E 556/05 - zur Beschwerde des Klägers wegen Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das entsprechende Begehren, zutreffend dargelegt, dass der Kläger wegen nicht nachgewiesener Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Zahnarzt nach § 2 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 ZHG hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen und Erwägungen nimmt der Senat Bezug. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren bedingt - auch nach erneuter Prüfung - keine andere Wertung. Dem Schluss, dass die herangezogenen Gleichwertigkeitslisten nur Ausbildungsbereiche mit einem zeitlichen Stand nach Januar 2003 und nicht auch frühere Ausbildungen erfassen, stehen schon zwingende logische Gründe entgegen, weil wegen der Mehrjährigkeit derselben ab Januar 2003 absolvierte Ausbildungen zu den genannten Stichtagen der Gleichwertigkeitslisten nicht abgeschlossen waren bzw. sein konnten, und weil Bewertungsgegenstand für eine Gleichwertigkeitsprüfung nur eine in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Ausbildung, nicht aber eine zum Stichtag noch andauernde Ausbildung sein kann. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auch keine zusätzlichen, im bisherigen Verfahren noch nicht bekannte und verwertete Nachweise vorgelegt oder Erkenntnisse beigebracht, die die Einschaltung eines Sachverständigen zur Beurteilung der behaupteten Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes geboten hätten. Dies gilt auch für das von ihm genannte Zusatzstudium und Volontariat in der Türkei, weil es für die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf die Verhältnisse unmittelbar nach Abschluss des Studiums ankommt. Bezüglich seiner zahnärztlichen Tätigkeit in den Niederlanden und in der Schweiz hat der Kläger, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nicht den Nachweis erbracht, dass dieser eine Anerkennung seiner Ausbildung in der Türkei durch die dortigen Behörden nach europarechtlichen Bestimmungen zu Grunde liegt. V. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem hilfsweise geltend gemachten Klagebegehren wegen Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 ZHG zu Unrecht stattgegeben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger dauerhaft eine Berufserlaubnis unter Beifügung bestimmter Auflagen zu erteilen, widerspricht dem Wortlaut und der Systematik des Zahnheilkundegesetzes, das die Ausübung der Zahnheilkunde von einer Approbation als Zahnarzt oder einer Erlaubnis nach § 13 ZHG mit den damit jeweils verbundenen Wirkungen abhängig macht. Die Gesetzesformulierung in § 1 ZHG einerseits und in § 13 ZHG andererseits mit der Bezeichnung einer Erlaubnis zur "vorübergehenden" Ausübung der Zahnheilkunde sprechen eindeutig dafür, dass mit der Approbation die Berechtigung zur dauernden Ausübung der Zahnheilkunde verbunden und der Berufserlaubnis nach § 3 ZHG eine zeitlich beschränkte Ausübung der Zahnheilkunde zugeordnet ist und dass insoweit eine abschließende und dementsprechend einer abweichenden Interpretation nicht zugängliche Differenzierung zwischen den Berechtigungen für die Tätigkeit als Zahnarzt getroffen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 4.98 -, NJW 1999, 1798 (für die vergleichbaren Bestimmungen der §§ 2, 10 BÄO); OVG NRW, Beschluss vom 23. August1989 - 5 B 1795/89 -, MedR 1990,156; VG Saarl., Beschluss vom 22. Juli 1994 - 1 F 39/94 -, juris. Ob eine weitere Möglichkeit als Berechtigung für die Tätigkeit als Zahnarzt, etwa in Anlehnung an die Formulierung in § 2 Abs. 2 BÄO ("Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs ... ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.") besteht (vgl. vorstehendes Urteil des BVerwG), bedarf keiner Entscheidung, weil eine vergleichbare Formulierung in § 1 Abs. Satz 3 ZHG nicht enthalten ist. Dementsprechend ist mit einer Erlaubnis nach § 13 ZHG praktisch per gesetzlicher Definition und Umschreibung eine Berechtigung zu einer (nur) vorübergehenden, also zeitlich befristeten, Ausübung der Zahnheilkunde verbunden. Auf dieses Charakteristikum wurde bereits im Rahmen einer seinerzeit beabsichtigten Änderung des Zahnheilkundegesetzes in einer Beschlussempfehlung für den Deutschen Bundestag vom 2. Dezember 1982 (BT-Drucks. 9/2235, S. 3) und im nachfolgenden Beschluss des Deutschen Bundestags vom 10. Dezember 1982 (BT-Prot. 9/137, S. 8548), die sich auf "die zur unbeschränkten Berufsausübung berechtigende Approbation" und auf "eine vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde (§ 13)" bezogen, abgestellt und es blieb bei allen nachfolgenden Gesetzesberatungen und -änderungen praktisch als Selbstverständlichkeit unangetastet. Dies ergibt sich auch aus einer vergleichenden Betrachtung mit ähnlichen Vorschriften der Bundesärzteordnung. § 13 ZHG wurde ebenso wie die die Approbation betreffende Bestimmung des § 2 ZHG in dieser Form durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 25. Februar 1983 (BGBl. I, S. 187) in Angleichung an entsprechende Regelungen in der Bundesärzteordnung eingefügt. Für den dem § 13 ZHG vergleichbaren § 10 BÄO ist aber (ebenfalls) anerkannt, dass die Möglichkeit der Erteilung von vorübergehenden Erlaubnissen zeitlichen Begrenzungen unterliegt und dass eine praktisch zeitlich unbegrenzte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs über die in § 10 BÄO selbst genannten Zeitabschnitte hinaus nicht in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1987 - 3 C 51.85 -, NJW 1988, 782. Wegen der Vergleichbarkeit der Bestimmungen und der Formulierung des § 13 ZHG nach dem Vorbild des § 10 BÄO muss dies in gleicher Weise gelten bei einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde, zumal sachliche Rechtfertigungsgründe für eine unterschiedliche Handhabung beider Bestimmungen nicht erkennbar sind. Der gesetzlich umschriebene Geltungsbereich und die kennzeichnenden Zeitkriterien einer Erlaubnis nach § 13 ZHG können nicht unterlaufen werden. Ein Ermessen steht der Erlaubnisbehörde insoweit nicht zu, so dass sich hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer solchen Erlaubnis auch keine Ermessensreduzierung auf Null ergeben kann. Die Ermessenseinräumung in der Bestimmung bezieht sich nur auf die Frage, ob eine Erlaubnis und ggf. mit welchen einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt wird, nicht aber auf das für eine solche Erlaubnis entscheidende normativ fixierte Charakteristikum der Berechtigung zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde. Wenn eine Erlaubnis nach § 13 ZHG erteilt wird, ist ihr per se eine zeitlich befristete Tätigkeit als Zahnarzt immanent. Dieses Merkmal ist nicht disponibel in der Weise, dass eine Erlaubnis nach § 13 ZHG auf Dauer erteilt wird und von der zeitlichen Wirkung her praktisch einer Approbation gleichkommt. Das eine Erlaubnis nach § 13 ZHG kennzeichnende Kriterium einer befristeten zahnärztlichen Tätigkeit kann auch nicht dadurch unterlaufen bzw. umgangen werden, dass ihr Auflagen zur Begrenzung der zulässigen Tätigkeiten beigefügt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn - was die Beklagte nach Auffassung des Senats in ihrer Berufungsbegründung zutreffend ausgeführt hat - erhebliche Zweifel an der Geeignetheit derselben bestehen. Die dargelegte Sichtweise hat auch Bestand im Lichte des die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar betreffen die normativen Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes (und der Bundesärzteordnung), die Ausübung der (zahn- )ärztlichen Tätigkeit von einer Approbation oder einer Erlaubnis abhängig zu machen, die Freiheit der Berufswahl. Vor dem Hintergrund, dass Art. 12 Abs. 1 GG aber keinen abstrakten Anspruch auf eine Approbation oder eine Erlaubnis gibt und dafür Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden dürfen, und konkret (nur) die Frage ansteht, ob der Kläger die normativen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 13 ZHG erfüllt, ist hier Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich der Berufsausübung tangiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 4.98 -, a. a. O. Zur Rechtfertigung einer Einschränkung der Berufsfreiheit in diesem Bereich durch eine gesetzliche Regelung reichen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Diese sind gegeben. Auch § 13 ZHG, der im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung eine Berufslenkung und Bedarfssteuerung ermöglicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August1989 - 5 B 1795/89 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 9 S 1459/94 -, NVwZ-RR 1996, 25 (für § 10 BÄO), und bei dem die verschiedensten Aspekte wie z. B. entwicklungspolitische Überlegungen, Versorgung ausländischer Arbeitnehmer mit zahnärztlichen Leistungen usw. berücksichtigt werden können, dient dem Patientenschutz. Die Bestimmung macht bezüglich der erforderlichen Voraussetzungen keinen Unterschied zwischen Deutschen und Ausländern, auf die sich die Vorschrift vorrangig, wenn auch nicht nur, bezieht und begründet keinen Vorrang für Deutsche. Wenn - wie hier - die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einer nicht in Deutschland absolvierten zahnärztlichen Ausbildung, die bei der Ermessensprüfung im Rahmen des § 13 ZHG relevant ist, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1980 - 3 B 55/80 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2005 - 13 B 221/05 - und vom 23. Februar 2000 - 13 B 1111/99 -; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 1979 - 1 A 190/78 -, InfoAuslR 1980, 315; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 17. September 1986 - V/II E 330/86 -, InfoAuslR 1987, 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. April 2002 - 3 L 1020/02 -. in Frage steht und die Gesundheitsbehörden in der Vergangenheit zu deren erfolgreichen Nachweis Erlaubnisse nach dieser Norm erteilt haben, rechtfertigt sich die zeitliche Beschränkung einer solchen Erlaubnis gleichermaßen bei Deutschen wie auch bei Ausländern schon allein aus dem Umstand nicht nachgewiesener ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten für eine eigenständige zahnärztliche Tätigkeit. Eine solche Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund seines Zahnmedizinstudiums in der Türkei hat der Kläger bisher nicht nachweisen können mit der Folge, dass die Gewährleistung eines ausreichenden Patientenschutzes auch nicht durch Auflagen zur Begrenzung der Tätigkeiten als Zahnarzt sichergestellt werden kann. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG i. V. m § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG für das erstinstanzliche Verfahren und § 45 Abs. 2 GKG für das Berufungsverfahren (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 45 GKG Rdnrn. 30 ff, 34 ff), wobei der Senat üblicherweise bei der begehrten Erteilung einer Approbation als Zahnarzt einen Streitwert von 65.000 EUR und bei einer Berufserlaubnis nach § 13 ZHG einen solchen von 40.000 EUR zu Grunde legt. Diese Einzelstreitwerte sind zusammenzurechnen, weil es sich bei einer zahnärztlichen Approbation und bei einer Erlaubnis nach § 13 ZHG um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, über beide Begehren aber sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz gemeinsam entschieden wurde. Die Richtigkeit einer Zusammenrechnung auch in der ersten Instanz ergibt sich zudem aus der Erwägung, dass das Verwaltungsgericht die mit Beschluss vom 13. April 2005 bewilligte Prozesskostenhilfe bezüglich des Begehrens des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 ZHG für die Kostenabrechnung mit 40.000 EUR bewertet hat und bei Annahme eines Streitwerts von 65.000 EUR insgesamt dann nur ein Streitwert von 25.000 EUR für die begehrte Approbation bliebe, obwohl diese wertmäßig höher einzustufen ist als eine Berufserlaubnis.