OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1663/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1018.6B1663.06.00
12mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Einen Anordnungsanspruch, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Antragstellerin, die an einer Gesamtschule in S. beschäftigt ist, auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die dafür sprechen könnten, dass der Antragsgegner sie zu Unrecht von dem Auswahlverfahren zur Besetzung der am Gymnasium B. in H. ausgeschriebenen Beförderungsstelle (Studiendirektorin/Studiendirektor A15 FN 9 BBesO) ausgeschlossen hat. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass die Beschränkung des zugelassenen Bewerberkreises auf Bewerber von öffentlichen Gymnasien des Regierungsbezirks N. auf dem Umstand beruht, dass dort nach dem Stellenplan im Kapitel der Schulform Gymnasium keine freien Beförderungsplanstellen zur Verfügung stehen. Das ist nach den Ausführungen des Antragsgegners auf seine Verwaltungspraxis zurückzuführen, wonach die im Kapitel der Schulform Gymnasium frei werdenden Beförderungsstellen nicht unmittelbar wieder als solche ausgeschrieben, sondern stets mit Lehrern im Eingangsamt unterwertig besetzt und die überschießenden Wertigkeiten für Beförderungen im Bereich besetzter Planstellen genutzt werden. An der inhaltlichen Richtigkeit dieses Vortrags bestehen keine vernünftigen Zweifel. Der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid formuliert, dass frei werdende Beförderungsstellen durchgängig zunächst mit Neueinstellungen und damit unterwertig besetzt würden. Mit der Verwendung des Wortes "durchgängig" hat er - wenn auch nicht ausdrücklich - zu erkennen gegeben, dass mit der am Gymnasium B. in H. frei gewordenen Beförderungsstelle A15 ebenso verfahren worden sei. Zwar bestreitet die Antragstellerin, dass der Antragsgegner diese frei gewordene Beförderungsstelle mit einer Lehrkraft im Eingangsamt besetzt habe, doch gibt das bloße Bestreiten, das in keiner Weise durch Tatsachen belegt ist, angesichts der hinreichend substanziierten Schilderung der bei der Neubesetzung von frei gewordenen Beförderungsstellen geübten Verwaltungspraxis - jedenfalls im Beschwerdeverfahren - keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Der Senat hat sich bereits in der Vergangenheit im Rahmen des vorläufigen Rechts-schutzes mit der oben beschriebenen Verwaltungspraxis befasst und ausgeführt, dass sie nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sei. Gehe es nicht um die Besetzung zusätzlicher freier Beförderungsstellen, sondern um Beförderungsstellen, die bereits unterwertig besetzt seien, unterfalle es dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, die Beförderungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf Gymnasiallehrer im Bereich des betreffenden Regierungsbezirks zu beschränken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 B 2320/03 -. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Sichtweise. Zudem wäre ein Anordnungsanspruch auch dann nicht gegeben, wenn die besagte Verwaltungspraxis rechtswidrig wäre, denn als Folge dieser Verwaltungspraxis fehlt es jedenfalls an der sich aus § 49 LHO NRW ergebenden haushaltsrechtlichen Voraussetzung für eine Beförderung der Antragstellerin. Mit der teilweisen Inanspruchnahme der frei gewordenen Beförderungsstelle durch eine unterwertige Besetzung steht für die hier in Rede stehende Beförderung nur noch ein Stellenrest zur Verfügung, der für eine schulformübergreifende Vergabe keinen Raum lässt. Soweit die Antragstellerin meint, durch die umstrittene Verwaltungspraxis des Antragsgegners seien jenseits des Eingangsamtes Versetzungen in andere Schulfor- men überhaupt ausgeschlossen, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat der Antragsgegner bestätigt, dass ein Wechsel der Schulformen im Wege des üblichen Versetzungsverfahrens, bei dem ein entsprechender Planstellenausgleich zwischen den Schulformkapiteln längerfristig geplant werden kann, möglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).