OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 378/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0418.12B378.06.00
4mal zitiert
3Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist aus den nachfolgenden Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO) abzulehnen. Die eingelegte Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO, auf den der Antragsgegner zu 1. mit seiner Beschwerdeerwiderung vom 30. März 2006 ausdrücklich hingewiesen hat, lässt sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten. Wenn der Hinweis auf die Vertretungspflicht in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht in hinreichender Form erfolgt ist, hat dies lediglich zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen hat und statt dessen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zu beachten ist. Soweit sich die Beschwerde mit dem Hauptantrag nunmehr unmittelbar gegen den Antragsgegner zu 2. richtet, ist zudem nach § 40 Abs. 1 VwGO schon der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Dabei mag dahinstehen, ob die entsprechende Antragsänderung - abgesehen von dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO - im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig wäre. Vgl. einerseits BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 11 Cs 05.478 -, VRS 109, 141; andererseits: OVG Saarland, Beschluss vom 10. November 2004 - 1 W 37/04 -, juris m.w.N. Jedenfalls begründen weder der auf § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB gestützte Ausspruch des Amtsgerichts F. -C. - Familiengericht - im Beschluss 11 F , dass der Umgang von Herrn X. vom Kinderschutzbund begleitet wird, noch § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII eine Rechtsbeziehung zwischen Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2., die dem öffentlichen Recht unterliegt. § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB setzt auf die Freiwilligkeit des Dritten und korrespondiert - handelt es sich bei dem Dritten nicht um das Jugendamt - nicht mit einer jugendhilferechtlichen Pflichtennorm wie § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, richten sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nur an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sollte die rechtliche Situation so zu betrachten sein, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hier zur Erfüllung eigener Aufgaben lediglich eines Dienstes der freien Jugendhilfe bedient, entsteht ein sog. sozialrechtliches Dreiecksverhältnis, vgl. zu dessen Grundsätzen etwa: Wiesner, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe -, 2. Auflage 2000, Rdnrn. 66 ff. vor § 11; Papenheim in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 5 Rdnr. 17, innerhalb dessen die Leistungserbringung des Trägers der freien Jugendhilfe auf der Basis des Privatrechts erfolgt. Vgl. auch Wiesner, a.a.O., § 3 Rdnr. 13. Der Träger der freien Jugendhilfe wird nicht als Beliehener hoheitlich tätig. Sollte sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch darauf gerichtet sein, eine den Anforderungen des § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO entsprechende Einlegung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer zu ermöglichen, kann dem Ersuchen ebenfalls nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel - soweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist - nach Maßgabe des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 12 E 308/06 jedenfalls in der Sache keinen hinreichenden Erfolg verspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.