Beschluss
12 B 579/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0627.12B579.14.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der vorläufigen Anordnung verpflichtet, den durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. April 2013 - UF - auf monatlich 2 mal 3 Stunden festgesetzten begleiteten Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn G. S. , geb. am 2009, vorläufig - längstens jedoch bis zum 31. August 2014 - durch die Stellung eines Umgangsbegleiters und entsprechender Räumlichkeiten sicherzustellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der vorläufigen Anordnung verpflichtet, den durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. April 2013 - UF - auf monatlich 2 mal 3 Stunden festgesetzten begleiteten Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn G. S. , geb. am 2009, vorläufig - längstens jedoch bis zum 31. August 2014 - durch die Stellung eines Umgangsbegleiters und entsprechender Räumlichkeiten sicherzustellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde hat im Hinblick auf die zukünftige Gestaltung der Umgangsbegleitung Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Davon kann hier jedenfalls ab Juli 2014 ausgegangen werden. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll allerdings grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung aber ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtschutz zu gewähren, kommt indes eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m.w.N. Dabei stellt die Vorwegnahme der Hauptsache auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, m.w.N. Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des vom Antragsteller verfolgten Anspruchs auf eine Umgangsbegleitung in dem tenorierten Umfang lässt sich vorliegend feststellen. Als Anspruchsgrundlage kommt hier § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII mit seiner zweiten Variante (Umgangskontakte) in Betracht. Aus der Leistungsverpflichtung auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes kann der begünstigte Elternteil ein subjektives Recht in Form einer „Sollvorschrift“ ableiten. Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 18 Rn. 31, m.w.N. Im jeweiligen Einzelfall handelt es sich bei der Leistung der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII dann um ein konkretisiertes Förderangebot, zu dessen Gewährung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Regelfall verpflichtet ist und bei dem ihm nur im Ausnahmefall ein eng umgrenzter Ermessensspielraum zur Verweigerung verbleibt. Vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O., § 2 Rn. 14 - 22, m.w.N. Daraus erklärt es sich, dass die Frage, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um einen für eine Umgangsbegleitung geeigneten Fall handelt, nicht maßgeblich durch die eigene fachlichen Einschätzung des Jugendamtes bestimmt wird, sondern das Merkmal „Eignung“ eines Falles für eine Hilfestellung durch das Jugendamt ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2012 - OVG 6 S 12.12 -, JAmt 2012, 483, juris; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 18 Rn. 23; Proksch, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 18 Rn. 49; Sünderhauf, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 18 Rn. 173. Dass der vorliegende Fall in dem Sinne geeignet ist, dass die Erwartung besteht, die in Rede stehende Hilfestellung durch das Jugendamt werde für die beabsichtigte Maßnahme Umgangskontakt förderlich sein, vgl. Sünderhauf, in: jurisPK-SGB VIII, a.a.O., m. w. N., steht hier ohnehin außer Zweifel und ist auch von der Antragsgegnerin ausweislich des den Kindeseltern übersandten Maßnahmekonzeptes vom 8. April 2014 auch nicht andeutungsweise in Abrede gestellt worden. Soweit bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen dennoch die Maßgeblichkeit der fachlichen - von der familiengerichtlichen Entscheidung grundsätzlich unabhängigen - Einschätzung des Jugendamtes angenommen wird, vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 18 Rnrn. 32, 33 und 34, betrifft das nur die Ausgestaltung der Umgangsbegleitung unter maßgeblicher Berücksichtigung des Kindeswohls und - soweit nicht bereits im familiengerichtlichen Verfahren gem. § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB ausdrücklich erklärt oder zumindest durch Anhörung des Jugendamtes abgestimmt - die grundsätzliche Bereitschaft der Mitwirkung. Vgl. Struck, in: Wiesner, a.a.O., § 18 Rn. 33; siehe auch DIJUF-Rechtsgutachten vom 22. Dezember 2005 - F 3.010 My-, in: JAmt 2006, 91. Das Jugendamt kann nicht durch das Familiengericht zur Mitwirkung bei der Durchführung des begleiteten Umgangs verpflichtet werden, sondern muss nach eigener fachlicher Einschätzung mitwirkungsbereit sein. Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, a.a.O., § 18 Rn. 28, m.w.N. Mangels Weigerung der Antragsgegnerin, die Aufgabe der Umgangsbegleitung zu übernehmen, steht ihre Mitwirkungsbereitschaft hier indes nicht zur gerichtlichen Überprüfung. Ebenso wenig ist eine Rückmeldung an das Familiengericht erfolgt, damit dieses die Umgangsanordnung entsprechend den fachlichen Erkenntnissen des Jugendamtes anpasst. Ob die Antragsgegnerin den ihr bei der Art und Weise der Hilfegewährung zustehenden Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, im Rahmen der Umgangsanbahnung vom 8. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 im Hinblick gerade auf den Umfang des durch seine Hilfestellung ermöglichten Umgangs eingehalten hat, kann offenbleiben und steht für eine zukünftige Regelung nicht zur Debatte. Vgl. zu den zu berücksichtigenden Zielsetzungen des begleiteten Umgangs z. B.: Proksch, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 18 Rn. 44 ff. Den Zweifeln, ob es für die zeitlichen Einschränkungen ausreicht, dass auch das OLG in seinem Beschluss vom 30. April 2013 - UF - in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 2. August 2012 - F - die Behutsamkeit betont hat, mit der die erneute Kontaktaufnahme zwischen Kindesvater und Kind unter der professionellen Begleitung erfolgen muss, braucht der Senat deshalb nicht nachgehen. Nachdem die sensible Anbahnungsphase auch nach der sinngemäßen Auffassung der Antragsgegnerin, wie sie in der Beschwerdeerwiderung vom 18. Juni 2014 zum Ausdruck kommt, mit dem fünften und sechsten Termin Ende Juni 2014 abgeschlossen sein dürfte, besteht jedenfalls für die Zukunft keine hinreichende Rechtfertigung mehr, bei der behördlicherseits nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII übernommenen Hilfestellung bei der Ausführung der gerichtlichen Umgangsregelung von dessen detaillierten Vorgabe, „dass der begleitete Umgang zwei Mal im Monat für die Dauer von 3 Stunden stattfindet,“ ohne Einverständnis des Antragstellers abzuweichen. § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII beinhaltet keine Befugnis des Jugendamtes, den Inhalt der familiengerichtlichen Umgangsentscheidung nach eigenem pädagogischen Ermessen selbständig abzuändern. Anderenfalls würde die gesetzlich vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen Familiengerichten und Sozialbehörden, wie sie in § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommt, in Frage gestellt. Der Jugendhilfeträger kann nicht kraft eigener Zuständigkeit Umgangsrechte regeln. Auf den familiengerichtlichen Bestimmungen zum Umfang des Umgangsrechts, die gleichsam auf der ersten Ebene getroffen werden, bauen die jugendhilferechtlichen Unterstützungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 3 SGB VIII erst auf der zweiten Ebene auf. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 6 L 350/13 -, FamRZ 2014, 703, juris. Ist der begleitete Umgang im Hinblick auf seine Dauer und Häufigkeit nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht sachgerecht, steht es dem Jugendamt frei, bei den Familiengerichten eine entsprechende modifizierte Regelung zu beantragen. Siehe auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. Dezember 2005 - F 3.010 My -, JAmt 2006, 91. Solange dies nicht geschehen ist, sondern mit der Beschwerdeerwiderung vom 18. Juni 2014 nur vage als Option angedeutet wird und erst recht das Familiengericht die Umgangsregelung nicht geändert hat, bleibt die Antragsgegnerin an die Maßgabe durch das OLG gebunden. Die Antragsgegnerin kann sich für die Zeit ab Juli 2014 auch nicht auf zeitlich beschränkte Kapazitäten hinsichtlich der personellen Ausstattung für eine Umgangsbegleitung berufen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung hat sie alle ihr möglichen Maßnahmen zu ergreifen, den begleiteten Umgang in dem gerichtlich festgestellten Umfang zu gewährleisten. Kann es den Rechtsanspruch auf begleiteten Umgang nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen, zählt dazu auch die Sorgetragung, dass entsprechende organisatorische und personelle Voraussetzungen ggfs. über freie Träger der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. Vgl. DIJUF-Rechtsgutachten vom 13. September 2001 - J 3.105 My -, in: JAmt 2001, 470; siehe zur Verpflichtung des Jugendamtes, den Umgang durch einen „geeigneten“ Begleiter zu gewährleisten, auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2012, a.a.O.; Proksch, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 18 Rn. 46. Im Zusammenhang mit § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII trifft den öffentlichen Jugendhilfeträger eine Gewährleistungsverpflichtung, rechtzeitig für ausreichende bedarfsgerechte Beratungs- und Unterstützungsangebote zu sorgen. Vgl. Schruth, Schnittstellen der Kooperation beim „Begleiteten Umgang“, ZfJ 2003, 14 (16). Schon dass die vom Jugendamt mit der Umgangsbetreuung im vorliegenden Fall betraute Frau E. von der B. bis heute - also nach fast 3 Monaten seit Beginn der Maßnahme - nicht in die Lage versetzt werden konnte, die für die Begleitung des Umgangskontaktes in dem familiengerichtlich angeordneten Umfang erforderlichen zeitlichen Kapazitäten freizusetzen, hat die Antragsgegnerin indes in keiner Weise glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass nach der dreimonatigen Phase der Wiederanbahnung des Kontakts zwischen Vater und Sohn, in der ein Austausch nach Maßgabe der Antragserwiderung vom 28. April 2014 wegen des Erfordernisses der Vertrauensbildung nicht zweckmäßig sein soll, die Umgangsbegleitung weiterhin ausschließlich durch Frau E. in Betracht kommt und nicht eine weitere geeignete Begleitperson zur Verfügung steht. Dem Antragsteller fehlt es gleichfalls nicht am erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. einem Grund für eine zur Vermeidung unwiederbringlicher Rechtsverluste und damit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene schnellere Entscheidung, als sie in einem Hauptsacheverfahren möglich ist. Mit einer weiter reduzierten Dauer des Umgangs mit seinem Sohn würde nämlich unwiederbringlich in das durch Art. 6 GG grundrechtlich geschützte Elternrecht des Antragstellers eingegriffen. Eine alternative Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Jugendamtes der Antragsgegnerin zur Gewährleistung des begleiteten Umgangs ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Pflichtennorm des § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sich nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nur an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2006 - 12 B 378/06 -, juris. Zudem hat das Verwaltungsgericht bei seiner gegenteiligen Auffassung außer Betracht gelassen, dass sich der Antragsteller ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Email des Jugendamtes vom 7. März 2014 noch vor der Einschaltung des Jugendamtes nachhaltig erfolglos an anderer Stelle um die Begleitung des Umgangs mit seinem Sohn bemüht hat, dies aber an dem Widerstand der personensorgeberechtigten Mutter zu scheitern drohte. Trotz alledem entspricht es der Rechtsnatur der einstweiligen Anordnung, die Vorwegnahme der Hauptsache auf das Unumgängliche zu begrenzen. Dies ist durch die Befristung der vom Senat getroffenen Regelung auf die kommenden zwei Monate geschehen, in denen für die Beteiligten ausreichend Gelegenheit besteht, eine Änderung der familiengerichtlichen Umgangsregelung herbeizuführen, die hier nur vorläufig angeordnete Ausgestaltung des begleiteten Umgangs als fortlaufend zu etablieren oder - bei sich abzeichnender Weigerung - eine Hauptsacheklage verbunden mit einem neuen Antrag nach § 123 VwGO anhängig zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.