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Urteil

19 K 603/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2006:1115.19K603.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist der Vater der am 20. Mai 2003 geborenen W. N. . Das Sorgerecht steht der Kindesmutter alleine zu. Das AG F. -C. - Familiengericht - legte durch Beschluss vom 19. Juli 2005 einen näher geregelten begleiteten Umgang des Klägers mit seiner Tochter unter Beteiligung des Kinderschutzbundes F. fest. Der erste Umgangstermin wurde für den 15. August 2005 bestimmt. Nachdem der Beklagte eine Kostenerstattung des beim Kinderschutzbund durchgeführten begleiteten Umgangs abgelehnt und daraufhin jener unter dem 20. September 2005 gegenüber dem Kläger die weitere Durchführung des Umgangsrechts verweigert hatte, begehrte der Kläger vom Beklagten die Ausübung des familiengerichtlich beschlossenen begleiteten Umgangs. Am 19. Dezember 2005 begann der wöchentliche Umgang in den Räumen des Jugendamtes in F. -C. . Am 3. Februar 2006 wurde dem Kläger vom Beklagten Akteneinsicht in die Akte des Jugendamts gewährt. Ab dem 16. Februar 2006 wurde der Umgang vom Jugendamt des Beklagten auf einen zweiwöchentlichen Rhythmus umgestellt. Gegen diese dem Kläger anlässlich eines Gesprächs in der Bezirksstelle C. des Jugendamtes Anfang Mai 2006 mündlich mitgeteilte Entscheidung legte er unter dem 25. Mai 2006 „Widerspruch" ein. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 verwies der Beklagte auf die Möglichkeit, ab Juni 2006 einmal monatlich begleitete Kontakte als Hilfeleistung des Jugendamtes wahrzunehmen. Dieses Angebot sei einerseits ausreichend, solange der Kläger keinerlei Bereitschaft zeige, die Identität des Kindes insbesondere hinsichtlich seiner Namensregelung zu akzeptieren. Andererseits sei begleiteter Umgang ohnehin keine auf Dauer angelegte Leistung. Die Nutzung des Angebotes des Kinderschutzbundes liege demgegenüber nicht in der Verantwortung des Jugendamtes. Mit Schreiben vom 22. September 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er auf der Grundlage der durchgeführten Kontakte und Gespräche nicht mehr bereit sei, weitere begleitete Umgangstermine anzubieten, da diese Leistung unter den gegebenen Umständen nicht zielführend sei. Kontakte, in denen einem Kind zwanghaft eine andere Identität suggeriert werde, und Elterngespräche, in denen der Kläger ausschließlich versuche, Macht über die Mutter und damit über das Kind auszuüben, wirkten einer gesunden Entwicklung des Kindes entgegen. Der Kläger hat am 22. Februar 2006 Klage erhoben. Er beruft sich auf die Verpflichtung des Jugendamtes des Beklagten zur Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Es sei nicht Aufgabe des Jugendamtes, gerichtliche Umgangsregelungen abzuändern. Am familiengerichtlichen Verfahren vor dem AG F. -C. sei das Jugendamt beteiligt gewesen. Es sei mit der getroffenen Umgangsregelung einverstanden gewesen und müsse diese nun auch umsetzen, insbesondere entstehende Kosten tragen. Die Verfahrensbeteiligung vor dem Familiengericht und Befürwortung der dort getroffenen Entscheidung stelle eine konkludente Bewilligung der Sozialleistung „begleiteter Umgang" in der Form eines bestandskräftigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung dar. Der Widerruf dieses begünstigenden Verwaltungsakts durch den Bescheid vom 22. September 2006 sei formwidrig und materiell rechtswidrig erfolgt. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, „den durch Beschluß des AG F. C. - 11 F 49/05 - festgesetzten begleiteten Umgang des Klägers und Antragstellers mit seiner Tochter W. K. N. durchzuführen, in dem sie wöchentlich für eine Stunde Umgangsbegleiter und Räumlichkeiten gem. Tenor des Beschlusses jeweils bereitstellt, hilfsweise einen qualifizierten Träger der Freien Jugendhilfe wie den Kinderschutzbund F. , , F. mit der Durchführung des begleiteten Umgangs gem. o.a. Beschluß beauftragt", 2. den Beklagten zu verpflichten, „umfassende Akteneinsicht in die vollständigen Fallakten (Hauptakte, Arbeitsplatzakte) des Jugendamtes betreffend die Familiensache H. ./.N. zu gewähren, die gelegentlich der am 3.2.2006 durchgeführten Teil-Akteneinsicht zugesagten Abschriften von Akteninhalten zu übergeben". Soweit der Kläger am 27. Februar 2006 die Klage erweitert hat und beantragt, den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband F. e.V. zu verpflichten, „den durch Beschluß des AG F. C. , FamG vom 19.7.2005 - 11 F 49/05 - festgesetzten begleiteten Umgang des Klägers und Antragstellers mit seiner Tochter W. K. N. durchzuführen, in dem sie wöchentlich für eine Stunde Umgangsbegleiter und Räumlichkeiten gem. Tenor des Beschlusses bereitstellt", hilfsweise „selbst den begleiteten Umgang gem. Beschluß des AG F. C. , FamG vom 19.7.2005 - 11 F 49/05 - durchzuführen oder durch Beauftragung eines Dritten die Durchführung des begleiteten Umgangs zu gewährleisten", ist das Verfahren durch Beschluss vom 12. April 2006 abgetrennt und durch Beschluss vom gleichen Tage - 19 K 1155/06 - an das AG F. -C. - Familiengericht - verwiesen worden. Der Kläger beantragt nunmehr unter Bezug auf den Schriftsatz vom 8. November 2006 in der Sache: 1. „die Beklagte wird verpflichtet, die konkludent bewilligte Sozialleistung gem. § 18 Abs. 3 SGB VIII `begleiteter Umgang des Klägers mit seiner Tochter W. N. im Umfang des Beschlusses des AG F. C. , FamG vom 19.7.2005 - 11 F 49/05 -´ durchzuführen und in einen unbegleiteten Umgang zu überführen, in dem sie wöchentlich für eine Stunde Umgangsbegleiter und Räumlichkeiten gem. Tenor des Beschlusses jeweils bereitstellt, und im Rahmen des begleiteten Umgangs gegenüber der Mutter darauf hinwirkt, daß dieser innerhalb eines Zeitraums von wenigen Wochen in einen unbegleiteten Umgang überführt wird." 2. „Der Bescheid der Beklagten vom 22.9.2006 wird aufgehoben." und hilfsweise: „Es wird (im Wege einer Zwischenfeststellung bzw. einer Fortsetzungsfeststellungsklage) festgestellt, daß, - die Beklagte dem Kläger in einem Verwaltungsakt durch konkludentes Handeln in der mündlichen Verhandlung des AG F. C. - FamG - vom 19.7.2005 (11 F 49/05) die Sozialleistung `Begleiteter Umgang im Umfange des familiengerichtlichen Beschlusses´ bewilligt hat", - die Abänderung/der Widerruf des begünstigenden Verwaltungsakts in Form des Bescheides vom 22.9.2006 rechtswidrig erfolgte". Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der vom Kläger zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchführung des durch Beschluss des AG F. -C. - Familiengericht - festgesetzten begleiteten Umgangs des Klägers mit seiner Tochter W. N. durch das Jugendamt des Beklagten ist durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23. Februar 2006 - 19 L 248/06 - abgelehnt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist ebenso erfolglos geblieben (Beschluss des OVG NRW vom 18. April 2006 - 12 E 308/06 -) wie ein beim OVG NRW gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Durchführung eines vom Kinderschutzbund begleiteten Umgangs (Beschluss vom 18. April 2006 - 12 B 378/06 -). Ein weiterer vom Kläger am 31. März 2006 gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchführung des familiengerichtlich festgelegten begleiteten Umgangs durch den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband F. e.V. ist durch Beschluss des Gerichts vom 5. April 2006 - 19 L 496/06 - abgelehnt worden. Der Kläger hat am 9. November 2006 Akteneinsicht genommen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2006 Gelegenheit erhalten, ergänzende Ausführungen zu machen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht kann in der Besetzung durch den Einzelrichter über den Rechtsstreit entscheiden. Die Sache weist entgegen der Ansicht des Klägers keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Sachlage ist überschaubar; die zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen sind in Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - (SGB VIII) ohne besondere Schwierigkeiten zu beantworten, zumal das Gericht als Kammer bereits über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchführung des begleiteten Umgangs des Klägers mit seiner Tochter durch das Jugendamt des Beklagten im Umfang der familiengerichtlichen Entscheidung durch Beschluss vom 23. Februar 2006 - 19 L 248/06 - entschieden hat. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass es um die Gewährleistung des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind unter Mithilfe des Jugendamtes geht, begründet keine grundsätzliche Bedeutung, da hier die Umstände des Einzelfalles im Mittelpunkt stehen und deshalb Auswirkungen auf eine größere Zahl von Verfahren oder die Verwaltungspraxis nicht zu erwarten sind. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und in Würdigung der Einwände des Klägers hat sich an dieser Prozesslage und ihrer Bewertung nichts geändert, so dass der Einzelrichter für eine Rückübertragung auf die Kammer gem. § 6 Abs. 3 VwGO keine Veranlassung sieht. Die Klage bleibt mit Haupt- und Hilfsanträgen erfolglos. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist die Klage unbegründet, hinsichtlich des Klageantrags zu 2. unzulässig und unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Durchführung eines näher beschriebenen begleiteten Umgangs mit seiner Tochter. Erst recht fehlt es an einem Anspruch gegen den Beklagten auf die Überführung dieses begleiteten in einen unbegleiteten Umgang im bezeichneten Umfang sowie auf die entsprechende Einwirkung auf die Kindesmutter. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 18 Abs. 3 SGB VIII noch aus der Mitwirkung des beklagten Jugendamtes am familiengerichtlichen Verfahren vor dem AG F. -C. . Das Gericht hat zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 3 SGB VIII im - das zugehörige Eilverfahren 19 L 248/06 betreffenden - Beschluss vom 23. Februar 2006 ausgeführt: „Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag vom Jugendamt des Antragsgegners einen begleiteten Umgang mit seiner Tochter W. in Ausführung der gerichtlichen Umgangsregelungen begehrt, wie sie wohl auf der Grundlage des § 1684 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BGB vom AG F. -C. - Familiengericht - im Verfahren 1 F 49/05 festgelegt worden sind, ist hierfür keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Denn der familiengerichtliche Beschluss berechtigt den Antragsteller lediglich, „ein Mal wöchentlich in den Räumen des Kinderschutzbundes F. (...) für eine Stunde montags von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr begleiteten Umgang zu haben". Ungeachtet der Frage, ob das Familiengericht das Jugendamt überhaupt verpflichten könnte, verneinend LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 18 Rn. 14, träfe vorliegend eine dem zugesprochenen Umgangsrecht korrespondiere „Pflicht" allein den Essener Kinderschutzbund. Erst in der praktischen Umsetzung dieser Umgangsregelung wäre das Jugendamt des Antragsgegner ggf. aus § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zur Hilfestellung verpflichtet. Demgegenüber verweigert der Kinderschutzbund hier aber offenbar seit Dezember 2005 generell die Umgangsbegleitung, so dass sich die Frage einer bloßen Unterstützung jenes Umgangs durch das Jugendamt gar nicht mehr stellt. In den Fällen, in denen sich Schwierigkeiten bei der Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind ergeben, müsste ggf. erneut das Familiengericht eingeschaltet werden, möglicherweise auf dem Weg des familiengerichtlichen Vermittlungsverfahrens gem. § 52a FGG. Soweit der Antragsteller darüber hinaus - und unabhängig von der begehrten Durchführung des amtsgerichtlichen Beschlusses - einen Anspruch gegen den Antragsgegner aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts und - bei unterstelltem Einvernehmen der Kindeseltern - § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII auf Hilfe bei der Ausführung vereinbarter Umgangsregelungen geltend machen sollte, hat er schon nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sich daraus die verlangte Leistung ergibt. Zum einen scheint es so zu sein, dass das Jugendamt des Antragsgegners im Dezember 2005 die Rolle des Kinderschutzbundes vollständig übernommen und den begleiteten Umgang ohne jenen ermöglicht hat. Diese Vorgehensweise ist nicht durch die familiengerichtliche Verfügung gedeckt, dürfte aber im Einverständnis der Kindeseltern möglich sein. Allerdings fehlt jeder Sachvortrag des Antragstellers dazu, dass die Kindesmutter und Sorgeberechtigte mit dieser Modifikation der gerichtlichen Umgangsregelung auch weiterhin einverstanden ist. Zum anderen muss das Jugendamt nur in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten. Die Beurteilung, ob ein solcher geeigneter Fall vorliegt, hat es in einem fachkundig geführten Verfahren zu ermitteln. Vgl. LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 18 Rn. 15. Wie eine telefonische Rücksprache beim Jugendamt des Antragsgegners ergab, hat die Beobachtung der bisherigen sechs Kontakte des Antragstellers zu seiner Tochter in Begleitung des Jugendamtes zu der Einschätzung führt, dass ein wöchentlicher Umgang ungeeignet sei. Es solle das Beziehungsgeflecht der beteiligten Eltern und des Kindes familienpsychologisch ausgelotet werden, um dann auf dieser Grundlage im dafür vorgesehenen Verfahren, d.h. unter Umständen unter Einschaltung des Familiengerichts, eine sachgerechte Umgangsregelung zu finden. Das - ggf. durch anfechtbaren Bescheid bekanntzugebende - Ergebnis dieses Verfahrens hat der Antragsteller abzuwarten, zumal er nichts dafür vorgetragen hat, dass die von ihm begehrte Fortsetzung der bisherigen Umgangsbegleitung die einzig in Betracht kommende Hilfe des Jugendamtes ist. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner das Verfahren nicht zügig betreibt." Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das OVG NRW im Beschluss vom 18. April 2006 - 12 E 308/06 - entschieden: „Der mit Haupt- und Hilfsantrag erstinstanzlich sinngemäß geltend gemachte Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner, ihm den Umgang mit seiner Tochter W. K. N. in eigener Regie oder - hilfsweise - durch einen qualifizierten Träger der freien Jugendhilfe zu ermöglichen, lässt sich auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht auf den Beschluss des Amtsgerichts F. -C. 11 F 49/05 gründen. Das Familiengericht kann nämlich mit der Anordnung des begleiteten Umgangs nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB weder einen freien Träger noch das Jugendamt zur Mitwirkung verpflichten, denn der Dritte muss zur Mitwirkung bereit sein. Vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 18 Rdnr. 14 m.w.N.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 13. September 2001 - J 3.105 My -, JAmt 2001, 470 m.w.N.; DIV-Gutachten vom 26. Januar 2000 - F 3.000 Kn -, DAVorm 2000, 392 mit Hinweis auf die Begründung zum RegE (BT-Drs. 13/4899, S. 106). Soweit vor dem Hintergrund der Gewährleistungsverpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers aus § 17 SGB I, § 79 SGB VIII, vgl. Schruth: Schnittstellen der Kooperation beim „Beglei- teten Umgang", ZfJ 2003, 14 (16), davon ausgegangen werden kann, dass das Jugendamt jedenfalls dann, wenn es sich bei der Anhörung des Familiengerichts gemäß § 49a Abs. 1 Nr. 7 FGG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 SGB VIII für die Begleitung des Umgangs durch einen freien Träger als Dritten ausgesprochen hat, für die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen des gerichtlicherseits angeordneten „begleiteten Umgangs" einzustehen hat, so andeutungsweise: DIJuF-Rechtsgutachten vom 13. September 2001 - J 3.105 My -, a.a.O.; DIJuF- Rechtsgutachten vom 22. Dezember 2005 - F 3.010 My -, JAmt 2006, 91, kann eine solche Verpflichtung dennoch nicht weiter gehen, als es der Mitwirkungsbereitschaft des Dritten entspricht. Vorliegend hat der Deutsche Kinderschutzbund, Ortsverband F. , ausweislich des vom Antragsteller überreichten Schreibens vom 20. September 2005, nachdem die Hilfe - entgegen dem im Beschluss des Amtsgerichts F. -C. 11 F 49/05 genannten Zeitpunkt - im Zusammenhang mit der zusätzlichen Forderung des Antragstellers um Polizeischutz nicht seit dem 15. August 2005 kontinuierlich in Anspruch genommen worden war, seine Bereitschaft zur Mitwirkung zurückgezogen, weil eine Finanzierung des Angebots aus Eigenmitteln - so wie bisher - nicht mehr möglich sei und der öffentliche Jugendhilfeträger eine Kostenerstattung ablehne. Einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schriftsatz der Anwältinnen der Kindesmutter vom 4. Oktober 2005 im Verfahren 12 UF 188/05 vor dem Oberlandesgericht Hamm entnimmt der Senat insofern, dass zuvor begonnene Maßnahmen des begleiteten Umgangs noch unter eine alte Regelung fielen, nach der sie kostenlos vom Kinderschutzbund angeboten wurden, während Neufälle eine vorherige Beantragung des begleiteten Umgangs als Jugendhilfemaßnahme beim Jugendamt und eine entsprechende Kostenübernahme voraussetzten. Das Jugendamt war nicht ungeachtet der dem Beschluss des Amtsgerichts F. -C. 11 F 49/05 zugrunde gelegten Finanzierung der Maßnahme durch den Kinderschutzbund per se zur Tragung der Kosten verpflichtet. Eine Kostentragungspflicht ergibt sich nur, wenn die Begleitung durch einen Träger der freien Jugendhilfe auf der Grundlage einer - hier offensichtlich nicht gegebenen - entsprechenden Vereinbarung erfolgt. Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 24. April 2003 - F3.010 My -, JAmt 2003, 359; DIJuF-Rechts- gutachten vom 13. September 2001 - J3.105 My -, a.a.O. Es geht nicht an, das Jugendamt im Nachhinein mit Kostenfolgen zu belasten, auf die es sich vorher nicht zumindest fakultativ einstellen konnte. Im Ergebnis ist deshalb die vom Amtsgericht F. -C. im Beschluss 11 F 49/05 getroffene Regelung obsolet geworden und kann ohne eine - der neuen Finanzierungssituation Rechnung tragende - Änderung nicht Grundlage für einen Anordnungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner sein. Wenn der Antragsgegner dem Antragsteller dennoch in Absprache mit diesem und der Kindesmutter ab dem 19. Dezember 2005 einen von eigenen Kräften begleiteten Umgang mit seiner Tochter in eigenen Räumlichkeiten ermöglicht hat, ist das rechtlich unabhängig von der familiengerichtlichen Anordnung auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII erfolgt. Hat das Jugendamt im Rahmen seiner Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren keine sozialpädagogisch-fachlichen Einwände gegen die Anordnung des begleiteten Umgangs vorgebracht, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass es einen Leistungsanspruch nach § 18 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich für gegeben hält. Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. Dezember 2005 - F3.010 My - a.a.O. Das gilt erst recht, wenn es - wie hier - die begleitenden Kontakte sogar befürwortet hat. Die damit indizierte Beschützerrolle des Jugendamtes kann vom Umgangsberechtigten auch vor dem Verwaltungsgericht im Wege der allgemeinen Leistungsklage eingeklagt werden, da mit § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ein subjektives öffentliches Recht eingeräumt wird. Vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, a.a.O., § 18 Rdnr. 14; DIJuF- Rechtsgutachten vom 13. September 2001 - J 3.105 My -, a.a.O. jeweils m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht und mit überzeugender Begründung, der der Antragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten ist, festgestellt, dass der Vortrag des Antragstellers nicht für eine auch nur einigermaßen sichere Annahme dahingehend ausreicht, dass die Umgangsbegleitung in dem bisherigen Umfang, der der Regelung im - nicht mehr bindenden- Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - F. - C. 11 F 49/05 entspricht, unter den gegeben Umständen - namentlich den bisherigen Erfahrungen des Jugendamtes mit einem einwöchigen Rhythmus - gegenwärtig zwingend erforderlich ist. Allgemeine Erwägungen dazu, dass das kindliche Zeitempfinden einen regelmäßigen Umgang zwischen Vater und Kleinkind in kurzen Zeitabständen erfordere, um eine stabile Vater-Kind-Beziehung zu entwickeln, vermögen nicht hinreichend darzutun, dass ein Anspruch gerade auf eine wöchentliche Begleitung des Umgangs mit dem Kind besteht. Dass hier durch die Reduzierung der Umgangskontakte von 1-wöchentlich auf 2-wöchentlich die Rechte des Kindes und des Vaters, eine Vater-Kind-Beziehung aufzubauen, akut und konkret gefährdet werden, wird durch die Inbezugnahme vom vorliegenden Einzelfall losgelöster wissenschaftlicher Erkenntnisse und rechtlicher Programmsätze nicht glaubhaft gemacht." An dieser Bewertung hält das Gericht auch nach Erörterung des Streitstandes in der mündlichen Verhandlung fest. Zwar sind zwischenzeitlich die Umgangskontakte mit Schreiben des Beklagten vom 16. Juni 2006 auf einmal im Monat reduziert und mit Schreiben vom 22. September 2006 ganz eingestellt worden. Der klägerische Vortrag bietet jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelungen rechtswidrig einen Anspruch des Klägers gegen das Jugendamt auf Mitwirkung bei der Ausübung von Umgang ablehnen. Nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII soll das Jugendamt bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher und vereinbarter Umgangsregelungen vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass ein geeigneter Fall im Sinne der Norm gegeben ist, der eine jugendamtliche Hilfestellung in Form der Umgangsbegleitung gebietet. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Begründungen in den angegriffenen Regelungen des Beklagten vom 16. Juni 2006 und 22. September 2006, denen sie folgt. Zu ergänzen ist Folgendes: Der Kläger ist den vom Beklagten geltend gemachten Einwänden gegen weitere Umgangskontakte in der Sache überhaupt nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er bislang keine Bereitschaft bekundet, das Kind mit seinem bürgerlichen Namen statt mit dem von ihm bevorzugten Namen anzusprechen, obwohl sich ein entsprechender Hinweis aus gegebenem Anlass auch schon in den Gründen des vom Kläger bemühten familiengerichtlichen Beschlusses vom 19. Juli 2005 findet. Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung des Jugendamtes zu folgen, wonach dem Kläger nicht in erster Linie an einer gesunden (psychischen) Entwicklung des Kindes und der Vater-Tochter-Beziehung, sondern an der Auseinandersetzung mit der Mutter, wer das (Namensgebungs-)Recht über das gemeinsame Kind ausüben darf, gelegen ist. Dies belegen auch die vom Kläger angefertigten und dem Gericht überreichten Protokolle über die betreuten Umgänge vom 10. Juli, 10. August und 22. August 2006. Sie sind von einer eigenwilligen Sicht des Klägers auf die familiäre Situation geprägt, die keine andere Perspektive duldet. Der Kläger scheint im Jugendamt einen Gegner zu erblicken und erkennt deshalb in jedem Ansinnen der Mitarbeiter des Beklagten einen Angriff auf seine vermeintlichen Rechte. Dafür, dass es ihm vorrang auf Letztere ankommt und das Kind insoweit (nur) Mittel zum Zweck der Durchsetzung tatsächlicher oder vorgestellter Rechtspositionen darstellt, spricht schließlich die Abstraktionshöhe seiner Argumentation. Darin geht es um prinzipielle Erwägungen zum Umgangsrecht oder die Organisation des Essener Jugendamtes, nicht aber darum, sich der konkreten eigenen familiären Situation zu stellen und diesbezüglich gesprächs- und kooperationsbereit zu sein. Fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung damit bereits an einem Anspruch des Klägers auf (weitere regelmäßige) Umgangsbegleitungen durch den Beklagten, muss das weitergehende klägerische Begehren auf Überführung der Umgangskontakte in unbegleitete Treffen und eine entsprechende Einwirkung des Jugendamtes auf die Kindesmutter erst recht erfolglos bleiben. Schließlich resultiert auch kein Anspruch des Klägers auf Durchführung des näher beschriebenen begleiteten Umgangs mit seiner Tochter aus einer Einzelfallregelung. Insbesondere liegt in der Mitwirkung des Beklagten im familiengerichtlichen Verfahren, genauer der Stellungnahme vom 7. Juni 2005 keine (konkludente) Leistungsbewilligung. Es fehlt insoweit jegliche Regelung i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X, d.h. die Setzung einer Rechtsfolge. Das Jugendamt unterbreitet lediglich dem zur Entscheidung berufenen Familiengericht seine Einschätzung des Falles und befürwortet hierin begleitete Kontakte beim Kinderschutzbund. Eine eigene Verpflichtung, der ein Recht des Klägers korrespondieren könnte, ist weder dem Schreiben vom 7. Juni 2005 noch der Äußerung der Jugendamtsmitarbeiterin in der Sitzung des Amtsgerichts am 19. Juli 2005 zu entnehmen. Nicht jede Willens- oder Wissenserklärung einer Behörde besitzt die Qualität eines Verwaltungsaktes. Die Klage mit dem Antrag zu 2. ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es fehlt bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung der fruchtlosen Durchführung eines Vorverfahrens gem. §§ 68 ff. VwGO. Das behördliche Schreiben vom 22. September 2006 enthält - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - eine Regelung gem. § 31 Satz 1 SGB X. Indem das Leistungsangebot begleiteter Kontakte eingestellt wird, setzt der Beklagte eine Rechtsfolge im Hinblick auf einen Anspruch des Klägers aus § 18 Abs. 3 SGB VIII. Diese Regelung muss mit dem Widerspruch angefochten werden, bevor zulässigerweise eine Klage erhoben werden kann. Da - wie ausgeführt - die Beteiligung des beklagten Jugendamtes am Verfahren vor dem Familiengericht nicht als Leistungsgewährung gedeutet werden kann, geht die vom Kläger vertretene Auffassung, im bezeichneten Schreiben vom 22. September 2006 eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung zu erkennen, fehl. Zudem ist nicht ersichtlich, wie diese Auslegung über das prozessuale Erfordernis des Widerspruchsverfahrens hinweghelfen könnte. Endlich liegt in dem fraglichen Verwaltungsakt auch kein unmittelbar mit der Klage angreifbarer Widerspruchsbescheid. Ungeachtet dessen ist der Verwaltungsakt vom 22. September 2006 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aus den zuvor dargestellten Gründen scheitert ein Aufhebungsanspruch des Klägers in der Sache. Soweit der Kläger hilfsweise „im Wege einer Zwischenfeststellungsklage bzw. einer Fortsetzungsfeststellungsklage" die Feststellungen begehrt, dass die Bewilligung über die Sozialleistung begleiteter Umgang als Verwaltungsakt und die Abänderung dieses begünstigenden Verwaltungsakts durch das Schreiben vom 22. September 2006 rechtswidrig erfolgt sei, bleibt der Klage der Erfolg verwehrt. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Für den Fall einer Zwischenfeststellungsklage gem. § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO ergibt sich das daraus, dass die Streitgegen-stände von Haupt- und Hilfsklage identisch sind, jedenfalls der sog. Zwischenfeststellungsklage keine über die Hauptklage hinausgehende Bedeutung zukommt. Denn die Fragen, ob dem Kläger die begehrte Leistung mit verbindliche Einzelfallregelung zunächst bewilligt und dann durch das Schreiben vom 22. September 2006 rechtswidrig wieder entzogen worden ist, sind im Rahmen der Hauptsache ohnehin inzident zu prüfen. Für den Fall einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es einerseits am Vorverfahren; andererseits ist nicht erkennbar, dass sich die angefochtenen Regelungen erledigt hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.