Beschluss
19 E 969/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.19E969.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Der Senat hat die Rechtslage von Amts wegen umfassend geprüft, zumal der Kläger mitgeteilt hat, in Rechtsfragen keinerlei Kenntnisse zu besitzen. Diese Prüfung hat ergeben, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussicht der Klage zutreffend verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme insbesondere zu Recht an den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen (VOL) vom 3. Dezember 2000, GV NRW S. 757, gemessen. Diese Vorschriften waren im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bestattung des Bruders des Klägers im Dezember 2002 in Kraft. Erst mit Wirkung vom 1. September 2003 hat der Gesetzgeber sie aufgehoben (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 des Bestattungsgesetzes (BestG NRW) vom 17. Juni 2003, GV NRW S. 313). Für die Neuregelungen im BestG NRW hat er keine Rückwirkung angeordnet (§ 22 BestG NRW). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Kläger als Bruder des Verstorbenen zum Kreis der nach § 2 Abs. 1 VOL bestattungspflichtigen Angehörigen gezählt. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW normierte § 2 Abs. 1 VOL keine Subsidiarität der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nachrangiger Hinterbliebener, sondern zählte lediglich in bestimmter Reihenfolge alle dem Grunde nach gleichermaßen bestattungspflichtigen Hinterbliebenen auf, unter denen die Behörde nach Ermessen auswählen durfte. Für Notbestattungen nach dem 1. September 2003 weist der Senat darauf hin, dass die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW normierte Rangfolge" unter den Hinterbliebenen dahin zu verstehen ist, dass schon das bloße Vorhandensein eines vorrangig Bestattungspflichtigen die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht von Hinterbliebenen der nachfolgenden Rangstufen ausschließt (Subsidiärität). Für dieses Verständnis sprechen der Wortlaut der Vorschrift und der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Zu der vom Gesetzgeber ohne Änderung beschlossenen Entwurfsfassung des § 8 Abs. 1 BestG NRW heißt es nämlich in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 17. Juni 2002 (LT-Drs 13/2728, S. 20): Absatz 1 bestimmt die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus." Für dieses Verständnis spricht auch, dass die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht in der Person der betreffenden Rangstufe wegen der durch sie begründeten Handlungspflicht bezogen auf den Zeitpunkt der Bestattung bestimmbar sein muss, wohingegen die für die Kostenerstattungspflicht maßgeblichen Umstände der Leistungsfähigkeit oder Billigkeit erst bei der nachfolgenden Heranziehung zu den Kosten beachtlich sind. Vgl. im Übrigen zur entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift in Bayern: Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 4 ZB 00.3657 -, jurisweb. Dieser Umstand rechtfertigt indessen nicht die Annahme, der Gesetzgeber sei etwa der Fehleinschätzung unterlegen, der Ausschluss nachrangig bestattungspflichtiger Hinterbliebener erfasse lediglich deren Primärpflicht zur Vornahme der Bestattung, nicht aber auch ihre daran anknüpfende öffentlich- rechtliche Kostentragungspflicht. Ersichtlich soll nämlich die Existenz eines vorrangig bestattungs- und kostenpflichtigen Hinterbliebenen auch die öffentlich-rechtliche Kostentragungspflicht der nachfolgenden Rangstufen ausschließen. Indizien dafür sind die Hinweise in der Gesetzesbegründung, die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben blieben unberührt und die Regelung bewirke auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht zur Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der Mehrzahl der tatsächlichen Fälle den Bestattungspflichtigen zur Kostenerstattung heranziehen" könne. Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich schließlich nicht aus dem Vortrag des Klägers, er sei finanziell nicht in der Lage, die Bestattungskosten zu tragen. Zwar hat die Behörde, was in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2005 - 19 E 1501/05 - und 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996, 1000 sowie Urteil vom 17. Juli 1996 - 19 A 2393/96 -, von Rechts wegen zu prüfen, ob die Heranziehung zu den Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 KostO NRW bedeuten würde und sie deshalb ganz oder teilweise von der Heranziehung abzusehen hat. Eine unbillige Härte kann in der Person des Kostenpflichtigen, nämlich in dessen wirtschaftlichen Verhältnissen begründet sein, wenn die Erhebung des Kostenbetrages die Fortführung der wirtschaftlichen Existenz mit Blick auf den notwendigen Lebensunterhalt gefährden würde. Hinreichende Anhaltspunkte dafür ergaben sich aber aus den Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht. Der Kläger hat noch in der Klageschrift angeführt, er sei froh, noch nicht zum Sozialamt zu müssen. Oberhalb der Schwelle der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz kann der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit außerhalb des Heranziehungsverfahrens, nämlich im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden, wenn der Kläger unter nachvollziehbarer Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlung, Stundung oder Niederschlagung der Kosten begehrt. Hierauf hat die Widerspruchsbehörde ermessensfehlerfrei abgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).