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Urteil

14 K 4511/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1216.14K4511.12.00
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Leitsätze

Die Behörde kann unter mehreren Kostenpflichtigen im Rahmen der Gesamtschuldnerauswahl nur einen oder mehrere Pflichtige durch Leistungsbescheid in Anspruch nehmen.

Bei der Auswahl kann sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen berücksichtigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Behörde kann unter mehreren Kostenpflichtigen im Rahmen der Gesamtschuldnerauswahl nur einen oder mehrere Pflichtige durch Leistungsbescheid in Anspruch nehmen. Bei der Auswahl kann sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen berücksichtigen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet Tatbestand: Am °. B. 2012 verstarb der Vater der Klägerin im Krankenhaus in L. . Er war seit 1988 geschieden und hinterließ neben der Klägerin eine weitere, zum Zeitpunkt des Todes volljährige Schwester der Klägerin sowie einen ebenfalls volljährigen Halbbruder der Klägerin. Die Beklagte unterrichtete mit Schreiben vom 10. April 2012 die Klägerin sowie ihre Schwester über den Tod des Vaters. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten die Anschrift des Halbbruders der Klägerin noch nicht bekannt. In diesem Anschreiben informierte die Beklagte die Klägerin über die Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz. Sie bat bis zum 12. April 2012 um Mitteilung, ob die Bestattung des verstorbenen Vaters veranlasst werde. Des weiteren informierte die Beklagte die Klägerin in diesem Schreiben darüber, dass anderenfalls die Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme durchzuführen sei und hierdurch neben den Bestattungskosten auch eine Verwaltungsgebühr entstehe. Ferner informierte sie über die Möglichkeit einer Ratenzahlung sowie über die Prüfung nach den Bestimmungen des 12. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und bat für diesen Fall um die Übersendung von im einzelnen aufgeführten Nachweisen und Unterlagen. Am 11. April 2012 meldete sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten und lehnte eine Übernahme der Bestattung ab. Daraufhin beauftragte die Beklagte am 12. April 2012 einen Bestatter mit der Durchführung einer anonymen Urnenbestattung. Mit Schreiben vom 12. April 2012, welches am 17. April bei der Beklagten einging, meldete sich die Betreuerin des Halbbruders der Klägerin und teilte mit, dass dieser derzeit nach einer Straftat in einer forensischen Einrichtung untergebracht und psychisch erkrankt sei. Er verfüge nur über ein monatliches Taschengeld in Höhe von 47,32 €. Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zum Erlass eines Leistungsbescheides hinsichtlich der Bestattungskosten an. In dem Anhörungsschreiben wurden die Bestattungskosten aufgeschlüsselt, die Gesamtsumme beläuft sich auf 2631,20 €. Dem Anhörungsschreiben waren die Belege über die Kosten und Auslagen beigefügt. Des Weiteren wies die Beklagte auf die Gesamtschuldnerstellung der drei ermittelten Bestattungspflichtigen hin. Ebenso wies die Beklagte noch einmal auf die Möglichkeit der Überprüfung der finanziellen Verhältnisse, die Belastbarkeitsgrenze nach dem SGB XII und die Möglichkeit einer Ratenzahlung hin. In einem Telefonat vom 3. August 2012 wurde der Ehemann der Klägerin darauf hingewiesen, dass durch eine Erbausschlagung der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht tangiert werde. Am 13. August 2012 ging bei der Beklagten eine notariell beglaubigte Erklärung ein, dass die Klägerin und auch ihr Sohn die Erbschaft ausschlagen. In einem weiteren Telefonat am 15. August 2012 wurde der Ehemann der Klägerin daraufhin von der Beklagten noch einmal auf die Rechtslage hingewiesen. In einem Vermerk vom 7. September 2012 fasste die Sachbearbeiterin der Beklagten die bisherigen Ermittlungsergebnisse zu den drei Hinterbliebenen zusammen. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 18. September 2012 nahm die Beklagte die Klägerin sowie mit gleichlautendem Bescheid vom selben Datum ihre Schwester, die Klägerin im Verfahren - 14 K 4511/12 -, jeweils in Höhe des hälftigen Betrages der Aufwendungen i.H.v. 1.318,22 € als Gesamtschuldnerinnen in Anspruch. Die Gesamtsumme in Höhe von 2.636,44 € setzt sich zusammen aus 2.329,- € ungedeckter Kosten zuzüglich 300,- € Verwaltungsgebühr und 7,44 € Postgebühren. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Verstorbene drei volljährige Kinder hinterlassen habe, die als Geschwister zur Bestattung verpflichtet seien. Weder die Klägerin noch ihre Geschwister hätten jedoch die Bestattung veranlasst. Die entstandenen Kosten seien der Klägerin sowie ihrer Schwester aufzuerlegen, da gegen den Halbbruder aufgrund seiner finanziellen Gegebenheiten keine Kostenerstattung geltend gemacht werden könne. Gründe, dass der Klägerin die Zahlung aufgrund des Vorliegens einer unbilligen Härte nicht möglich sei, seien nicht dargelegt worden. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde der Klägerin am 20. September 2012 zugestellt. Die Klägerin hat am 12. Oktober 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie sei zur Übernahme der Bestattungskosten nicht verpflichtet, die Beklagte verkenne, dass die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Bundesrecht den Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vorgehe. Zwar sei die öffentliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Vorliegend gehe es aber nicht mehr um die Bestattungspflicht, da diese mittlerweile entfallen sei. Dem Landesgesetzgeber stehe keine Kompetenz zu, abweichend von §1968 BGB eine Heranziehung der Hinterbliebenen zu den Kosten der Beerdigung zu regeln. Zudem stelle sich die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Ersatzvornahme und der Gebühren als ermessensfehlerhaft dar, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Denn die Beklagte habe die Klägerin zu einem hälftigen Anteil der Kosten herangezogen, obwohl ihr bekannt sei, dass der Verstorbene insgesamt drei Abkömmlinge hatte. Die Nichtinanspruchnahme des Halbbruders der Klägerin aufgrund der finanziellen Gegebenheiten widerspreche allgemeinen Grundsätzen des Ordnungsrechts, zu dem auch das Bestattungsrecht zu zählen sei. Der Bestattungspflicht des Halbbruders stehe grundsätzlich eine etwaige Leistungsunfähigkeit aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht entgegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit sei für die Frage des Bestehens der Bestattungspflicht nicht relevant. Da der Halbbruder gleichrangig bestattungspflichtig mit der Klägerin und ihrer Schwester gewesen sei, habe es nicht im Ermessen der Klägerin gestanden, diesen von der Inanspruchnahme auszuschließen. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei vielmehr bei der Leistungsfähigkeit auf der sogenannten sekundären Ebene Rechnung zu tragen, die ein Absehen von der Inanspruchnahme des Kostenpflichtigen aus Billigkeitsgründen ermögliche. Tatbestandsvoraussetzung dieser Ermessensausübung sei nach § 24 Abs. 2 VOVwVG das Vorliegen einer unbilligen Härte. Weder die Klägerin noch ihre Schwester hätten einen wie auch immer gearteten persönlichen Bezug zum Verstorbenen gehabt. Die Mutter der Klägerin habe seit 1986 von dem Verstorbenen getrennt gelebt. Die Klägerin habe deswegen keine Erinnerung an den Verstorbenen. Der Versuch der Kindesmutter, Unterhaltsansprüche gegen den Verstorbenen zu erstreiten sei gescheitert, so dass diese für die Klägerin und ihre Schwester auf Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse angewiesen gewesen sei. Im Jahr 1988 sei Klage auf Kindesunterhalt gegen den Verstorbenen für die Klägerin und ihre Schwester erhoben worden, der Verstorbene sei durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts L. vom °. B. 1989 zur Unterhaltsleistung verurteilt worden. In der Folgezeit habe sämtlicher Kindesunterhalt vollstreckt werden müssen. Dies ergebe sich aus den beigefügten Vollstreckungsunterlagen. Der Verstorbene sei dann untergetaucht, so dass die Klägern und ihre Schwester keine Möglichkeit gehabt hätten, irgendwelche Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend zu machen. Für den Halbbruder der Klägerin und ihrer Schwester soll dagegen Unterhalt geleistet worden sein. Der Ausschluss des Halbbruders aus dem Kreis der Kostenpflichtigen sei daher ermessensfehlerhaft erfolgt. Ermessensgerecht sei es allerdings, die Klägerin und ihre Schwester aus dem Kreis der Kostenpflichtigen auszunehmen. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Kostenpflichtige verstoße daher gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Klägerin legt des Weiteren den Bescheid des Kreises V. vom 19. April 2012 über den Bezug von Elterngeld im Zeitraum bis zum 18. Januar 2014 vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und vertieft diese. Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände des fehlenden Kontaktes zum Verstorbenen und dessen Verletzung der Unterhaltspflicht seien nicht hinreichend dargelegt und im übrigen nicht geeignet, sie von der Bestattungspflicht bzw. der Kostentragungspflicht zu entbinden. Die Klägerin habe bislang ihre Einkommensverhältnisse nicht dargelegt, so dass nicht ersichtlich sei, dass ihre Inanspruchnahme aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit unmöglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ), da sich die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin als Kostenpflichtige in Anspruch zu nehmen, als ermessensfehlerfrei darstellt. Der streitgegenständliche Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VOVwVG hinsichtlich der Bestattungskosten bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 11 VOVwVG für die Verwaltungsgebühr. Nach diesen Bestimmungen werden für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu den Auslagen gehören insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 56 VwVG NRW) durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat hier als für den Erlass des Bescheides zuständige Kostengläubigerin gehandelt. Insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass des Kostenbescheides mit Blick auf die Frage einer persönlichen Härte aus wirtschaftlichen Gründen gerade auch zu ihren Einkommensverhältnissen angehört, so dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - vorliegend eingehalten wurden. Die dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid zugrundeliegende Ersatzvornahme erfolgte ebenfalls rechtmäßig. Wird die Bestattung durch die Ordnungsbehörde veranlasst, weil die Bestattungspflichtigen ihren Pflichten aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz NRW - BestG - nicht nachkommen, handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der §§ 57, 59 Abs. 1 VwVG. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 30. Juli 2009- 19 A 448/07 -, www.nrwe.de. Die Beklagte konnte die Bestattung nach § 55 Abs. 2 VwVG im Wege des sogenannten „Sofortvollzugs“ auch ohne den Erlass einer vorhergehenden, an die Bestattungspflichtigen gerichteten, Ordnungsverfügung veranlassen, da dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war und sie als Verwaltungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelte. Die Beklagte wäre als örtliche Ordnungsbehörde aufgrund § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG und § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW - OBG - befugt gewesen, den Bestattungspflichtigen die Bestattung des Verstorbenen innerhalb der Bestattungsfrist von acht Tagen (§ 13 Abs. 3 BestG) durch Ordnungsverfügung aufzugeben. Die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten waren erfüllt. Im Zeitpunkt des Einschreitens bestand aufgrund eines Verstoßes gegen §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 3 BestG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil sämtliche der Beklagten bekannten Personen, die eine familienrechtliche oder soziale Nähe zum Verstorbenen aufwiesen, eine Durchführung der Bestattung abgelehnt haben. Es stand daher bei ungehindertem Geschehensablauf unmittelbar zu befürchten, dass die Bestattung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen würde. Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten war diese Gefahr auch gegenwärtig, da die Bestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG am 15. April 2012, ablief. Die Auftragserteilung an das Bestattungsunternehmen drei Tage vor Ablauf der Bestattungsfrist ist nicht zu beanstanden, insbesondere da vorliegend nach den sorgfältigen Ermittlungen der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte für weitere, möglicherweise bestattungspflichtige Personen bestanden, die Anlass gegeben hätten mit einer Bestattung vor Ablauf der Bestattungsfrist rechnen zu können. Auch der Umstand, dass der Halbbruder der Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu der Übernahme der Bestattung geäußert hat, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Bestatters war die Anschrift des Halbbruders der Beklagten noch nicht bekannt, so dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen war, dass innerhalb der Bestattungsfrist noch eine Bestattung durch Bestattungspflichtige oder andere Personen veranlasst würde. Die Inanspruchnahme der Klägerin für die Kosten dieser Ersatzvornahme und die Gebühren stellen sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht als ermessensfehlerhaft dar, weil die Beklagte das ihr bei der Existenz mehrerer prinzipiell gleichrangig Bestattungspflichtiger zustehende Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Die Beklagte hat, wie sich aus der Begründung des Bescheides und auch schon aus dem Anhörungsschreiben sowie dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ergibt, ihr Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht prüft nach § 114 VwGO ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis zu vertreten ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Klägerin gehört, wie auch ihre Schwester und ihr Halbbruder zum Kreis der Kostenpflichtigen im Sinne der §§ 77 Abs. 1 VwVG; 20 Abs. 2 Satz 1 VOVwVG. Diese Bestimmungen treffen keine eigene Regelung wer „Pflichtiger“ ist, sondern beziehen sich auf die ordnungsrechtliche Pflichtigkeit, welche Grundlage der die Kosten auslösenden Ersatzvornahme ist. § 20 VOVwVG ist, ebenso wie die bis Dezember 2009 einschlägige Regelung in § 11 der Kostenordnung NRW - KostO -, im Zusammenhang mit den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu sehen. Bereits aus dem Wortlaut des § 59 VwVG NRW „Wird die Verpflichtung eine Handlung durchzuführen [...] nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Durchführung beauftragen“, ergibt sich nämlich, dass die Ersatzvornahme auf Kosten dessen durchgeführt werden soll, der eigentlich ordnungsrechtlich zur Vornahme der durchgesetzten vertretbaren Handlung verpflichtet gewesen wäre. Der Kreis der Kostenpflichtigen ist daher nach dem Kreis der ordnungsrechtlich Verantwortlichen zu bestimmen. Vgl. Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage Rdnr. 132. Daraus folgt auch, dass zivilrechtliche Beziehungen auf die Frage der Kostenpflicht keinen Einfluss haben, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kostenpflichtige (auch) als Erbe oder aufgrund bestehender Unterhaltspflichten nach dem bürgerlichen Recht dazu verpflichtet wäre, die Kosten der Bestattung zu tragen. Diese Rechtsauffassung bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine "Abänderung" der durch Bundesrecht geregelten zivilrechtlichen Pflicht über die Tragung der Beerdigungskosten (vgl. § 1968, § 1360 a Abs. 3, § 1615 Abs. 2, § 1615m BGB). Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen. Sie begründen einen Anspruch auf Ersatz der für die Beerdigung aufgewendeten Kosten oder auf Befreiung von zum Zwecke der Beerdigung begründeten Verbindlichkeiten. Ebenso wie die zivilrechtliche Kostentragungspflicht die von dem Bestattungspflichtigen gegenüber einem Beerdigungsunternehmer eingegangene Verpflichtung nicht berührt, schließt sie auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, nicht aus, und zwar unbeschadet eines etwaigen Ersatzanspruchs des Bestattungspflichtigen gegenüber dem zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten. Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund. Vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschl. v. 19. August 1994 - 1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283; OVG NRW Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 und ständige Kammerrechtsprechung, vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 18. Oktober 2011 - 14 K 2230/10 -, und vom 10. Juli 2012 - 14 K 2307/11 - , sämtlich www.nrwe.de. Die Klägerin war als volljähriges Kind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG zur Bestattung ihres verstorbenen Vaters verpflichtet. Ihrer Bestattungspflicht stand dabei zunächst nicht die Existenz von im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG vorrangig zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen entgegen. Nach dieser Bestimmung sind in der nachstehenden Rangfolge zunächst Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister und nachfolgend weitere Verwandte zur Bestattung verpflichtet. Zur Rangfolge des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2006 - 19 E 969/04 -, www.nrwe.de. Da der Verstorbene rechtskräftig geschieden war, scheidet eine Ehefrau als vorrangig Verpflichtete aus, denn geschiedene Ehegatten werden von § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG nicht erfasst. Die Bestattungspflicht endet mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 8 Satz 1 BestG, der Ausfluss des Rechts der Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Grundgesetz - GG - und damit der familienrechtlichen Verhältnisse, die über den Tod hinaus wirken, ist. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2006 - 19 E 969/04 -, www.nrwe.de; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19. Oktober 2004, - 1 S 681/04 -, Juris. Demnach ist der Kreis der Bestattungspflichtigen auf Angehörige, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes möglichst nahe standen, beschränkt. Die nach den Feststellungen der Beklagten noch lebende Mutter des Verstorbenen steht in der Rangfolge des § 8 Satz 1 BestG als Elternteil nach den volljährigen Kindern, so dass sie als Bestattungspflichtige durch die Klägerin und ihre (Halb-) Geschwister von der Bestattungspflicht ausgeschlossen wird. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2006 - 19 E 969/04 -, www.nrwe.de. Der Bestattungspflicht der Klägerin steht grundsätzlich auch eine Leistungsunfähigkeit aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht entgegen. Unabhängig davon, dass die Klägerin - abgesehen von der Mitteilung über den Bezug des Elterngeldes - über ihre finanziellen Verhältnisse keine Auskunft gegeben hat, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit für die Frage des Bestehens der Bestattungspflicht nicht relevant. Wie bereits ausgeführt, knüpft die Bestattungspflicht allein an die über den Tod hinaus wirkenden familienrechtlichen Verhältnisse an. Diese bestehen unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Bestattungspflichtigen. Das Bestattungsgesetz begründet eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit und dient der Gefahrenabwehr. Die Bestattungspflicht erfüllt in Verbindung mit der Frist des § 13 Abs. 3 BestG den ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße und zeitige Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten und so sicherzustellen, dass von einem Leichnam keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15. Oktober 2001- 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996. Es ist im Ordnungsrecht ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass die Verantwortlichkeit eines Störers allein auf der ihm zuzurechnenden Gefahrverursachung beruht, nicht jedoch auf seinen individuellen persönlichen Verhältnissen. Insoweit kommt es weder auf Vorsatz an, noch darauf, ob der Verantwortliche wirtschaftlich dazu in der Lage ist, die von ihm zu verantwortende Gefahr zu beseitigen, denn auf die finanzielle Leistungsfähigkeit kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Vgl. Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage Rdnr. 73 f.; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht,3. Auflage 2005, Rdnr. 86 ff. Aus den vorgenannten Gründen sind auch die Schwester und der Halbbruder der Klägerin nach § 8 Abs. 1 BestG gleichrangig bestattungspflichtig. Dies hat die Beklagte bei Ihrer Entscheidung zutreffend erkannt. Aufgrund dieser Bestattungspflicht sind sowohl die Klägerin als auch ihre (Halb-) Geschwister grundsätzlich als gleichrangig Kostenpflichtige im Sinne der §§ 77 Abs. 1 VwVG; 20 Abs. 2 Satz 1 VOVwVG in Anspruch zu nehmen. Der Wortlaut des § 77 Abs. 1 VwVG, „für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden [...] von dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben“, ebenso wie der Wortlaut der hier ebenfalls einschlägigen Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 Nr. 11 („werden erhoben“) und 20 Abs. 2 Satz 2 („sind zu erstatten“) VOVwVG, geht von dem Grundsatz aus, dass (jeder) Pflichtige zur Kostenerstattung und zu Verwaltungsgebühren heranzuziehen ist, der Behörde also insoweit kein Ermessen eingeräumt ist. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird auf der sogenannten „sekundären Ebene“ der Auswahl des heranzuziehenden Kostenpflichtigen durch § 24 Abs. 2 VOVwVG Rechnung getragen, der ein Absehen von der Inanspruchnahme des Kostenpflichtigen aus Billigkeitsgründen ermöglicht. Vgl. Spranger, Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, Seite 143f. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur für die Fälle des sogenannten „gestreckten Verfahrens“, in denen die Behörde bereits auf der Primärebene bei der Auswahl des „Pflichtigen“ aus einem Kreis mehrerer in Betracht kommender Störer ihr pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt und so den potenziellen Kreis der Kostenschuldner bestimmt hat. Im Fall des hier zu betrachtenden „Sofortvollzugs“ nach § 55 Abs. 2 OBG, bei dem die Behörde unmittelbar selbst und zunächst adressatenneutral tätig geworden ist, verlagert sich die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens jedoch von der primären Ebene der „Störerauswahl“ auf die sekundäre Ebene der Auswahl des heranzuziehenden Kostenpflichtigen. Das in diesen Fällen auf die Sekundärebene verlagerte Auswahlermessen bedeutet jedoch nicht freies Belieben der Behörde; schon die verfassungsmäßige Bindung an das Übermaßverbot und an den Grundsatz der Gleichbehandlung verbieten jede Willkür. Vgl. Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage Rdnr. 129ff. Das bedeutet, dass die Behörde in den Fällen des Sofortvollzugs vor Erlass eines Kostenbescheides zu prüfen hat, ob ein Bestattungspflichtiger aus Billigkeitsgründen als Kostenpflichtiger ausscheidet und in den Fällen, in denen mehrere Kostenpflichtige verbleiben, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden hat, ob sie alle oder nur einzelne und wenn letzteres der Fall ist, welche Kostenschulder sie in Anspruch nimmt. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31. Juli 2007 - 19 E 371/05, -, www.nrwe.de. Sowohl die Entscheidung über den Erlass der Forderung aus Billigkeitsgründen, als auch die Auswahlentscheidung unter mehreren Kostenpflichtigen, sind als Ermessensentscheidungen durch das Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO zu überprüfen. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen vorliegend im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt. Die Beklagte hat zutreffend zunächst geprüft, ob die Inanspruchnahme der drei bestattungspflichtigen Kinder des Verstorbenen für diese jeweils eine Unbilligkeit darstellt. Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist Tatbestandsvoraussetzung der nachfolgenden Ermessensentscheidung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 24 Abs. 2 VOVwVG. Es handelt sich insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt, vgl. BVerwG, Urt. v. 23. August 1990 - 8 C 42/88 -, Juris, und als solcher der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. § 24 Abs. 2 VOVwVG enthält keine Definition des Begriffs der unbilligen Härte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Inanspruchnahme eines Bestattungspflichtigen jedenfalls dann eine unbillige Härte darstellt, wenn sich diese aufgrund der familiären Verhältnisse vor dem Todesfall in Anknüpfung an unterhaltsrechtliche Regelungen als grob unbillig darstellt. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 18. Oktober 2011- 14 K 2230/10 - m.w.N., beide www.nrwe.de. Derartige Ausschlussgründe hat die Beklagte nicht angenommen und sie wurden weder von der Klägerin noch von ihrer Schwester oder ihrem Halbbruder im Verwaltungsverfahren substantiiert vorgetragen. Soweit sich die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren auf die fehlende familiäre Bindung beruft, stellt dies keine Unbilligkeit im oben dargestellten Sinn dar. Eine unbillige Härte kann nämlich nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass im Zeitpunkt des Todes eines Familienangehörigen eine familiäre Verbundenheit nicht mehr besteht, etwa weil sich die Familienangehörigen auseinandergelebt haben. Die Bestattungspflicht in § 8 Abs. 1 BestG NRW und ihr folgend die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Kostentragung stellen lediglich auf den Status als Angehöriger ab und bestehen unabhängig von der individuellen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen. Der Kontaktverlust gerade auch zwischen (geschiedenen) Eltern und den beim anderen Elternteil aufwachsenden Kindern ist eine Frage der jeweiligen menschlichen Beziehungen und stellt angesichts seiner relativen Häufigkeit allein keinen Grund für die Annahme einer unbilligen Härte im Einzelfall dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2001-19 A 571/00 – a.a.O. Eine solche kann aber gegeben sein, wenn sich der Verstorbene in Anknüpfung an die Bestimmungen des § 1611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1579 BGB eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens gegen den Kostenpflichtigen schuldig gemacht (§ 1579 Nr. 3) oder seine Pflicht, zum Familienunterhalt bzw. zum Unterhalt des Pflichtigen beizutragen, über längere Zeit gröblich verletzt hat (§ 1579 Nr. 6) oder ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in § 1579 Nr. 1 bis Nr. 7 BGB aufgeführten Gründe (Nr. 8). Die in § 1579 BGB normierten Beispielsfälle für die grobe Unbilligkeit im Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten können zugleich als Beispielsfälle für die grobe Unbilligkeit im Verhältnis zwischen Verwandten gerader Linie nach § 1611 Abs. 1 Satz BGB herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2001 -19 A 571/00 – und Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 448/07 –, jeweils a.a.O. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung ist die Klägerin für den Nachweis des Vorliegens der sie begünstigenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist. Um eine solche, die Klägerin im Rechtssinne begünstigende Tatsache handelt es sich bei dem Merkmal der „unbilligen Härte“ im Sinne des § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, Juris, m.w.N. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW hat der Bestattungskostenpflichtige, auch wenn die Behörde das Vorliegen einer unbilligen Härte von Amts wegen zu prüfen hat, die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten zur Sachaufklärung gründlich zu erfüllen, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen zu den früheren familiären Verhältnissen regelmäßig im Wissens- und Einflussbereich des Kostenpflichtigen liegen und er darüber bei lange zurückliegenden Sachverhalten - von Altakten bei der Behörde abgesehen - jedenfalls eher als die Ordnungsbehörde Kenntnisse hat oder im familiären Bereich ermitteln kann. Er muss damit rechnen, dass unzurei-chende Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren zu seinen Lasten geht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, Juris, m.w.N. Anhaltspunkte für eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht hat die Klägerin nicht vorgetragen. Aus den von ihr erst im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass die Stadt C. in Jahr 1991 einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt hat, die bei dem Arbeitgeber des Verstorbenen angebrachten Lohnpfändungen als gleichrangig zu behandeln, da es sich bei den der Pfändung zu Grunde liegenden Forderungen um Unterhaltsansprüche sowohl der Schwester der Klägerin, als auch für ein nichteheliches Kind des Verstorbenen handelt. Ob es sich bei dem nichtehelichen Kind um den Halbbruder der Klägerin handelt, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen, dies dürfte aufgrund der Ermittlungen der Beklagten zu den möglicherweise bestattungspflichtigen Personen aber naheliegen. Dies spricht gegen die - ebenfalls nicht weiter substantiierte - Behauptung der Klägerin, im Gegensatz zu ihr und ihrer Schwester, habe ihr Halbbruder Unterhaltsleistungen von dem Verstorbenen erhalten. Es deutet vielmehr alles darauf hin, dass der Verstorbene nicht in der Lage war, die fälligen Unterhaltsleistungen zu erbringen. Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene, wie die Klägerin vorträgt „untergetaucht“ war, um sich den Unterhaltsansprüchen zu entziehen, ergeben sich weder aus den vorgelegten Unterlagen, noch sonst. Nach alledem hat die Klägerin weder eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht noch sonstige Verfehlungen des Verstorbenen vorgetragen, die ihre Inanspruchnahme für die Bestattungskosten als unbillige Härte darstellen könnten. Die Klägerin hat mit ihrem bloßen Hinweis auf den Bezug des Elterngeldes auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unbilligkeit ihrer Inanspruchnahme wegen einer drohenden wirtschaftlichen Existenzgefährdung nicht hinreichend dargelegt und erst recht nicht nachgewiesen. Grundsätzlich kommt eine Unbilligkeit der Inanspruchnahme der Klägerin als Kostenpflichtige auch dann in Betracht, wenn ihr durch ihre Inanspruchnahme eine wirtschaftliche Existenzgefährdung droht. In einem solchen Fall würde sich die Inanspruchnahme als Kostenpflichtige auch mit Blick auf das aus §§ 77 Abs. 1 VwVG; 20 Abs. 2 Satz 1 VOVwVG folgende öffentliche Interesse daran, dass der Bestattungspflichtige und nicht der öffentliche Haushalt die Kosten der Bestattung trägt, als unverhältnismäßig darstellen. Zur Klärung der Frage, wann eine solche Existenzgefährdung droht, lässt sich die Rechtsprechung zu der abgabenrechtlichen Billigkeitsregelung in § 227 Abgabenordnung (AO) heranziehen. Gemäß § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Bei der Entscheidung über den Erlass von öffentlichen Abgaben geht es um den Ausgleich des öffentlichen Interesses an einer gleichmäßigen und vollständigen Steuerhebung und der persönlichen Situation des Steuerschuldners. Die nach § 24 Abs. 2 VOVwVG zu treffende Entscheidung betrifft ebenfalls die in ihrer Ausgangsposition vergleichbare Abwägung öffentlicher fiskalischer Interessen mit der im Einzelfall zu wahrenden Verhältnismäßigkeit, denn es ist das öffentliche Interesse an der möglichst vollständigen Erstattung der Kosten für eine Ersatzvornahme durch den Pflichtigen mit dessen persönlicher Situation abzuwägen. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Einziehung einer Abgabe aus persönlichen Gründen unbillig ist, wenn der Abgabepflichtige erlasswürdig und erlassbedürftig ist, wobei letzteres vorliegt, wenn die Einziehung der Abgabe die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz gefährdet, das heißt wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde. Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urt. v. 27. September 2001,X R 134/98 -, Juris; BVerwG, Urt. v. 23. August 1990- 8 C 42/88 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom28. Februar 2011, - 14 A 451/10 -, www.nrwe.de. Dies setzt voraus, dass sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuer- bzw. hier des Kostenpflichtigen konkret auswirken kann. Lebt der Pflichtige unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die - weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen - eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem öffentlich - rechtlichen Schuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Kostenpflichtigen verbunden. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt deshalb grundsätzlich weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht Vgl. BFH, Urt. v. 27. September 2001, - X R 134/98 -, Beschl. v. 21. April 1999, - VII B 347/98 - m.w.N., beide Juris. Allein die Tatsache der Vermögenslosigkeit führt daher nicht notwendig zur Annahme einer unbilligen Härte nach § 24 VOVwVG wegen Existenzgefährdung, mit der Folge, dass das öffentliche fiskalische Interesse hinter das private Interesse des (möglicherweise nur zur Zeit zahlungsunfähigen) Kostenpflichtigen zurücktreten müsste. Unabhängig davon bedroht allein das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Kostenforderung den Kostenpflichtigen schon nicht in seiner Existenz, auch wenn er seinen Lebensunterhalt (zur Zeit der Behördenentscheidung über den Erlass) nicht durch eigenes Einkommen, sondern nur durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichern kann. Sein Existenzminimum wird in diesen Fällen - ebenso wie bei der Vollstreckung zivilrechtlicher Forderungen - auch gegenüber einer Vollstreckung der Forderung durch die öffentliche Hand durch die Pfändungsschutzvorschriften hinreichend geschützt, ohne dass es deshalb eines Verzichts der öffentlichen Hand auf diese Forderung bedürfte. Die gemäß § 77 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Gebührengesetz NRW- GebG - auch auf den festgesetzten Kostenerstattungsanspruch anzuwendenden Verjährungsregeln sichern darüber hinaus, dass ein Kostenpflichtiger nicht über einen ungewissen Zeitraum mit der Kostenforderung konfrontiert wird. Unabhängig von ihren bis jetzt nicht offengelegten wirtschaftlichen Verhältnissen wäre die Klägerin daher vorliegend bereits aus diesen Gründen nicht erlassbedürftig. Bei der Prüfung, ob die Inanspruchnahme eines vermögens- bzw. einkommenslosen Bestattungspflichtigen sich als unbillige Härte darstellt, ist des Weiteren die Bestimmung des § 74 SGB XII in den Blick zu nehmen. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Übernahmeanspruch aus § 74 SGB XII besteht unabhängig von möglichen Ausgleichsansprüchen des Pflichtigen gegenüber anderen Bestattungspflichtigen oder einem denkbaren Erlass der Kosten nach § 24 VOVwVG. Es ist dem Bestattungspflichtigen insbesondere nicht zuzumuten, vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe nach § 74 SGB XII eine ordnungsbehördliche Bestattung abzuwarten und sich dann als Kostenpflichtiger in Anspruch nehmen zu lassen. Vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 29. September 2009- B 8 SO 23/08 R, vorgehend Landessozialgericht NRW, Urt. v. 29. Oktober 2008 - L 12 SO 3/08 -, Juris. Dieser Rechtslage kann nicht entgegen gehalten werden, dass § 74 SGB XII auf die - hier landesrechtliche - Kostentragungspflicht verweise, die gerade in Form des § 24 Abs. 2 VOVwVG eine Ausnahme von der Kostenpflicht vorsehe. So OVG NRW, Urt. v. 30. September 2009 - 19 A 448/07 -, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 19 E 150/10 -, beide www.nrwe.de und im Ergebnis auch Hess. VGH, Urt. v.26. Oktober 2011 - 5 A 1245/11 -, Juris. Wenn der Bestattungspflichtige nach der sozialrechtlichen Rechtsprechung schon nicht auf das Abwarten einer ordnungsbehördlichen Bestattung verwiesen werden kann, kann es auf die Frage, ob nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht eine theoretische Erlassmöglichkeit besteht, erst recht nicht ankommen. Denn der sozialhilferechtliche Anspruch aus § 74 SGB XII knüpft allein an das Bestehen einer nicht lediglich aus persönlichen Pietätsgründen bestehenden Bestattungspflicht, sei es nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts, sei es aufgrund der landesrechtlichen Regelung des § 8 Abs. 1 BestG, und die Unzumutbarkeit, die sich aus dieser Pflicht ergebenden Kosten zu übernehmen, an. Es spricht aus systematischen Erwägungen deshalb überwiegendes dafür, dass es sich bei § 74 SGB XII um die gegenüber den Erlassbestimmungen speziellere Vorschrift handelt, so dass es nicht zu einem "Zirkelverweis" kommt, der letztendlich nur über das Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht zu lösen wäre. Vgl. dazu im einzelnen OVG NRW, Urteil vom28. Februar 2011, - 14 A 451/10 -, www.nrwe.de. Unabhängig davon, wäre ein Übernahmeanspruch nach § 74 SGB XII in Fällen der hier vorliegenden Konstellation auch mit Blick auf die Möglichkeit, nach § 24 Abs. 2 VOVwVG von der Kostenpflicht im Einzelfall abzusehen, bereits deshalb nicht ausgeschlossen weil allein der Sozialhilfebezug - wie oben ausgeführt - bereits nicht zur Erlassbedürftigkeit führt, da keine persönliche Unbilligkeit der Kostenerstattung und damit auch keine Ausnahme von der Kostenpflicht vorliegt. Die Annahme einer unbilligen Härte aufgrund einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung wäre demnach nur dann möglich, wenn die aus §§ 77 Abs. 1 VwVG; 20 Abs. 2 Satz 1 VOVwVG resultierende Forderung trotz der Pfändungsschutz- und Verjährungsregelungen sowie des Kostenübernahmeanspruchs aus § 74 SGB XII dazu geeignet wäre, eine eigenständige wirtschaftliche Existenz des Kostenpflichtigen dauerhaft zu verhindern. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Möglichkeit angesichts der persönlichen Situation der Klägerin eintreten könnte, sind nicht ersichtlich, so dass die Klägerin von der Beklagten in rechtmäßiger Weise nicht aus dem Kreis der als Gesamtschuldner haftenden Kostenpflichtigen ausgeschlossen wurde. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Kostenpflichtige verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte bei der Auswahl der Kostenpflichtigen an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit orientiert. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31. Juli 2006 - 19 E 371/05 -, www.nrwe.de. Nach den allgemein anerkannten ordnungsrechtlichen Grundsätzen wirkt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf der primären Ebene bei der Auswahl unter mehreren im Übrigen gleichrangig ordnungsrechtlich Verantwortlichen zwar allenfalls mit Blick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr im Spannungsfeld mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus, indem es nicht zu beanstanden ist, wenn ein "leistungsfähiger" Störer vorrangig oder gar alleine in Anspruch genommen wird. Vgl. Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage Rdnr. 129ff. Insbesondere muss sich die Ordnungsbehörde auf der Primärebene keine Gedanken darüber machen, ob der in Anspruch genommene Ordnungspflichtige auf der sogenannten „Tertiärebene“ gegen einen weiterenStörer einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28. Januar 2011 - 2 B 1495/10 -, www.nrwe.de. Wenn auch die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Bestattungspflichtigen, wie dargelegt, nicht aus Billigkeitsgründen bereits dessen Ausschluss aus dem Kreis der im Rahmen der Auswahlentscheidung zu betrachtenden Kostenpflichtigen rechtfertigt, kann sie mit Blick auf die Grundsätze der Gesamtschuld bei der Auswahl der durch Leistungsbescheid in Anspruch zu nehmenden Kostenpflichtigen jedoch eine Rolle spielen. Stehen nämlich mehrere gleichrangig Bestattungspflichtige als Kostenpflichtige zur Auswahl, haften sie nicht nur auf der sogenannten „tertiären Ebene“ des Ausgleichs innerhalb des Kreises der Kostenpflichtigen im Innenverhältnis untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld, vgl. Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage Rdnr. 134ff (137), sondern die Beklagte kann diese Grundsätze auch als Grundlage ihrer Ermessensausübung bei der Entscheidung heranziehen, in welchem Umfang sie die jeweiligen Kostenpflichtigen als Adressaten eines Leistungsbescheides heranzieht. Es ist zwar angesichts des dem Gläubiger insoweit eingeräumten weiten Ermessenspielraums regelmäßig ebenso ermessensfehlerfrei, gleichrangig bestattungspflichtige Angehörige als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe und nicht (nur) anteilig zu gleichen Teilen in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn nach Aktenlage eine davon abweichende differenzierende Heranziehung nahe liegt oder sich sogar aufdrängt. Eine solche Konstellation ist insbesondere dann anzunehmen, wenn einzelne Gesamtschuldner dem für die Durchführung der Bestattung im Wege der Ersatzvornahme bzw. der nachfolgenden Kostenerstattung zuständigen Amt der Beklagten ihre „bescheidenen“ finanziellen Verhältnisse offen legen, so dass dieses (und nicht erst die für die Bewilligung von Sozialleistungen zuständigen Ämter) in die Lage versetzt wird zu überprüfen, ob das Einkommen der jeweiligen Bestattungspflichtigen den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigt oder eben nicht, andere bestattungspflichtige Gesamtschuldner hingegen keine entsprechenden Einwände erheben und/oder ihre finanziellen Verhältnisse nicht offenbaren. Jedenfalls dann, wenn einzelne der potentiellen Kostenschuldner nicht nur auf ihre bescheidenen Einkünfte verweisen, sondern belegen, dass ihr Bedarf den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von §§ 41 f, 28 ff SGB XII nicht übersteigt und/oder (sogar) die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens nachweisen, drängen sich mindestens nähere Erwägungen auf, die Kostenschuldner ggf. unterschiedlich entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch zu nehmen. Diese Überlegungen können es im Ergebnis nahe legen, wenn nicht gebieten, einzelne Gesamtschuldner nicht in die Kostenerstattung einzubeziehen. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn - wie hier geschehen - bei einer solchen Betrachtung - auch mit Blick auf den auf die Zumutbarkeit der Kostentragung abstellenden Übernahmeanspruch des § 74 SGB XII - die Leistungsfähigkeit unter Heranziehung der Grundsätze des Sozialhilferechts anhand der Einkommensgrenze in § 85 SGB XII, beurteilt wird. Vorliegend hat lediglich der Halbbruder der Klägerin seine Einkommensverhältnisse offenbart, während die Klägerin und auch ihre Schwester hierzu im Verwaltungsverfahren überhaupt keine und auch im Klageverfahren keine vollständigen Angaben machten, sondern - erst im Klageverfahren - auf den Bezug von Elterngeld verwiesen haben. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist es daher auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte aus dem Kreis der als Gesamtschuldner kostentragunspflichtigen volljährigen Kinder des Verstorbenen lediglich den Halbbruder nicht in Anspruch genommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.