Urteil
23 K 4308/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0516.23K4308.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 12. Juni 2009 wird aufge-hoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger ist der Sohn des am 00.0.2009 im Evangelischen Krankenhaus in E verstorbenen Herrn X. Der Verstorbene war verwitwet. 2 Am 28. Januar 2009 informierte ein Mitarbeiter des Krankenhauses die Beklagte über den Tod des Herrn X. Nachdem die Beklagte vergeblich versucht hatte, den Kläger telefonisch über den Tod seines Vaters zu informieren, erteilte sie noch am gleichen Tag dem Bestattungshaus G den Auftrag zur Beisetzung des Verstorbenen. Hierfür stellte dieses dem Beklagten 291,25 Euro in Rechnung. 3 Mit Schreiben vom 18. März und 8. April 2009 hörte die Beklagte den Kläger zur Frage der Übernahme der Bestattungskosten an. Mit email vom 29. April 2009 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf eine persönliche Vorsprache, die in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert ist, mit, dass er die Kosten nicht übernehmen könne, weil er und seine Ehefrau lediglich Arbeitslosengeld II bezögen. Er kündigte zugleich an, der Beklagten noch am selben Tag eine Kopie des aktuellen Bescheids über den Bezug von Arbeitslosengeld II zu schicken. 4 Nachdem der Kläger auch nach weiterer Aufforderung vom 26. Mai 2009 keine Unterlagen vorgelegt hatte, zog die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 12. Juni 2009 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.803,74 Euro heran. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Kosten der Bestattung in Höhe von 1.675,92 Euro sowie einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 127,82 Euro. 5 In den Kosten der Bestattung waren neben den Kosten des Bestattungshauses in Höhe von 285,92 Euro (291,25 Euro abzüglich 5,33 Euro für die Ausstattung des Sarges mit Kissen und Decke) noch Gebühren des Beklagten für eine Erdbeisetzung in Höhe von 1.390,00 Euro (1.555,00 Euro abzüglich der Kosten für die Nutzung der Kapelle von 165,00 Euro) enthalten. 6 Zur Begründung seiner am 29. Juni 2009 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe das Erbe nach seinem verstorbenen Vater ausgeschlagen und seit vielen Jahren aus persönlichen Gründen keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt. Zudem sei er nicht in der Lage, die Kosten zu tragen, da er von Arbeitslosengeld II lebe. Bei seiner persönlichen Vorsprache auf dem Ordnungsamt der Beklagten sei sein mitgebrachter Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II nicht entgegen genommen worden. Er sei stattdessen aufgefordert worden, eine Vermögensaufstellung anzufertigen und Kontoauszüge der vergangenen drei Monate beizubringen. Die Kontoauszüge habe er nicht vorlegen können, weil die Postbank diese nicht ausgefertigt habe. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Leistungsbescheid der Beklagten vom 12. Juni 2009 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 14 Die Klage ist begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 12. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NRW) in Verbindung mit §§ 77 Abs. 1, 59 Abs. 1, 57 Abs. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG) und § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW BestG). Nach diesen Normen ist die Ordnungsbehörde grundsätzlich berechtigt, von den bestattungspflichtigen Angehörigen die bei der Durchführung der Ersatzvornahme angefallenen Bestattungskosten zu verlangen, sofern die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind. 16 Es kann dahinstehen, ob die Durchführung der Ersatzvornahme rechtmäßig war. Jedenfalls ist die Inanspruchnahme des Klägers ermessensfehlerhaft. 17 Die Beklagte hat es nämlich unterlassen, das ihr nach § 14 Abs. 2 KostO NRW eröffnete Ermessen auszuüben und zu prüfen, ob von der Beitreibung der Bestattungskosten abzusehen ist. Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen u. a. dann ganz oder teilweise absehen, wenn nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde. § 14 Abs. 2 KostO NRW erfasst nicht nur die Kosten aus der Vollstreckung von Geldforderungen, sondern auch die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen nach § 11 KostO NRW, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.7.2009 - 19 A 448/07 -, juris. 19 Rechtmäßigkeitsvoraussetzung schon der Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist danach, dass die Heranziehung im Einzelfall für den Schuldner nach § 14 Abs. 2 KostO NRW keine unbillige Härte bedeuten würde. Die Ordnungsbehörde hat daher von Amts wegen auf entsprechenden Sachvortrag des Kostenschuldners zu prüfen, ob sie deswegen ganz oder teilweise von der Heranziehung abzusehen hat, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.2.2010 - 19 E 150/10 -. 21 Ein unbillige Härte kann in der Person des Kostenpflichtigen, nämlich in dessen wirtschaftlichen Verhältnissen begründet sein, wenn die Erhebung des Kostenbetrages die Fortführung der wirtschaftlichen Existenz gemessen am notwendigen Lebensunterhalt gefährden würde, 22 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.2.2010 - 19 E 150/10 -; 23.7.2008 - 19 E 16/06 -; 31.3.2006 - 19 E 969/04; 6.12.2005 - 19 E 1501/05 -; sowie Urteil vom 19.7.1996 - 19 A 2393/96 -. 23 Der Kläger hat bereits im Rahmen der Anhörung gegenüber der Beklagten vorgetragen, dass er die Kosten nicht übernehmen kann, weil er und seine Ehefrau lediglich Arbeitslosengeld II beziehen. Nach seinem von der Beklagten nicht widersprochenen Klagevortrag hatte er auch bereits zu diesem Zeitpunkt anlässlich einer persönlichen Vorsprache auf dem Ordnungsamt seinen Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II vorgelegt, der dort jedoch nicht entgegen genommen worden ist. Die Beklagte hat danach die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers und damit die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unbilligen Härte überhaupt nicht geprüft. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.