Urteil
1 A 2946/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mietentschädigung nach § 5 Abs. 1 AUV entfällt, wenn die bisherige Wohnung "anderweitig ... benutzt" wird; hierzu zählt jedenfalls das Zwischenlagern von Hausrat in der bisherigen Wohnung.
• Der Begriff der "Benutzung" in § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV ist weit auszulegen und erfasst jede nach dem Auszug erfolgende weitere Nutzung unabhängig von Zweck oder Umfang.
• Ob durch die Zurücklassung von Hausrat tatsächlich die Weitervermietung verhindert wurde, ist für den Leistungsausschluss regelmäßig ohne Bedeutung.
• Die Entscheidung des Soldaten, Teile des Hausrats im eigenen Haus zu belassen, gehört zur persönlichen Sphäre und rechtfertigt daher keinen Anspruch auf Mietentschädigung.
Entscheidungsgründe
Zwischenlagerung von Hausrat in bisheriger Wohnung schließt Mietentschädigung nach § 5 Abs. 3 AUV aus • Mietentschädigung nach § 5 Abs. 1 AUV entfällt, wenn die bisherige Wohnung "anderweitig ... benutzt" wird; hierzu zählt jedenfalls das Zwischenlagern von Hausrat in der bisherigen Wohnung. • Der Begriff der "Benutzung" in § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV ist weit auszulegen und erfasst jede nach dem Auszug erfolgende weitere Nutzung unabhängig von Zweck oder Umfang. • Ob durch die Zurücklassung von Hausrat tatsächlich die Weitervermietung verhindert wurde, ist für den Leistungsausschluss regelmäßig ohne Bedeutung. • Die Entscheidung des Soldaten, Teile des Hausrats im eigenen Haus zu belassen, gehört zur persönlichen Sphäre und rechtfertigt daher keinen Anspruch auf Mietentschädigung. Der Kläger, Berufssoldat, wurde befristet ins Ausland versetzt und zog in eine kleinere Mietwohnung, während er sein inländisches Einfamilienhaus in Eigentum behielt. Er mietete die Auslandswohnung an und transportierte Umzugsgut von rund 87,5 cbm dorthin. Wegen der begrenzten Größe der neuen Wohnung ließ er Teile des Hausrats (u.a. Kinderzimmereinrichtung, Möbelstücke, Fahrräder, Werkbank, Waschmaschine) im Haus zurück, statt sie kostenpflichtig einzulagern. Das Bundesamt verweigerte ihm Mietentschädigung nach § 5 AUV mit der Begründung, die bisherige Wohnung werde weiterhin genutzt. Der Kläger rügte, die Zurücklassung habe die Vermietung nicht verhindert und ihm keinen Vorteil verschafft, gegebenenfalls hätte er Einlagerungskosten erstattet verlangen können. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger zog erfolglos in Berufung. • Rechtsgrundlage sind §§ 1,2,14 BUKG i.V.m. § 5 AUV; § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV schließt Mietentschädigung aus, wenn die bisherige Wohnung anderweitig vermietet oder benutzt wird. • Der Begriff der Benutzung ist weit auszulegen und erfasst grundsätzlich jede nach dem Auszug erfolgende weitere Nutzung der bisherigen Wohnung, einschließlich der Zwischenlagerung von Hausrat, unabhängig von Zweck und Umfang. • Zweck der Regelung ist die Erstattung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen; liegt die Ursache der Fortdauer einer Mehraufwendung in der Sphäre des Soldaten (z.B. selbsteinlagernde Nutzung des eigenen Hauses), endet die Ausgleichspflicht des Dienstherrn. • Es kommt nicht darauf an, ob die Zurücklassung konkret die Weitervermietung verhindert hat; eine typisierende Betrachtung genügt, um Nutzungsvorteile der persönlichen Sphäre zuzuordnen. • Auch wenn bei eng begrenzten, atypischen Bagatellfällen Ausnahmen denkbar wären, überschreitet der Umfang des zurückgelassenen Hausrats hier diese Grenze; eine anteilige Erstattung kommt nicht in Betracht. • Die Möglichkeit, bei alternativem Verhalten Erstattungsansprüche gegen den Dienstherrn anzunehmen, führt nicht dazu, die vorliegende Nutzung der Sphäre des Dienstherrn zuzuordnen; fiktive Kostengegenüberstellungen sind unmaßgeblich. • Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Mietentschädigung nach § 5 AUV, weil die bisherige Wohnung durch das Zurücklassen von Hausrat anderweitig benutzt wurde. Diese Nutzung ist der persönlichen Sphäre des Klägers zuzurechnen und beendet die dienstliche Ausgleichspflicht. Es ist unerheblich, ob dadurch tatsächlich eine Weitervermietung verhindert wurde oder ob dem Kläger durch die Selbsteinlagerung Einlagerungskosten erspart wurden; auch eine etwaige Erstattungsfähigkeit bei Fremdeinlagerung ändert daran nichts. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.