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Beschluss

12 E 1038/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.12E1038.05.00
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Tenor

Der Klägerin wird unter Änderung des angefochtenen Beschlusses für den hilfsweise gestellten Klageantrag vom 6. Juni 2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. H. aus C. bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird unter Änderung des angefochtenen Beschlusses für den hilfsweise gestellten Klageantrag vom 6. Juni 2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. H. aus C. bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfüllt. Für die Klage mit dem - sinngemäßen - Antrag, den Beklagten zu verpflichten, die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege durch Frau C1. L. für das Wohl der minderjährigen Kinder B1. und T. mit Wirkung ab 1. November 2004 - in dem bis zum 31. Oktober 2004 anerkannten Umfang - festzustellen, bestehen hinreichende Aussichten auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO). Der Senat teilt nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle am Rechtsschutzinteresse, weil die genannten Voraussetzungen im Rahmen der Prüfung des Anspruchs der Tagespflegeperson auf Aufwendungs- und Kostenersatz notwendiger Prüfungsgegenstand seien. Aus der im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Anspruchsberechtigung für diese Feststellung an die Personensorgeberechtigung anknüpft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -, NVwZ-RR 2002, 196 = FEVS 53, 151 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG. Kann die nach Lage der Akten personensorgeberechtigte Klägerin mithin grundsätzlich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich der begehrten Feststellung verfolgen, vermag der Senat keinen Grund dafür zu erkennen, dass es - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin fehlen könnte. Ob die Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Tagespflege in dem vom Beklagten bis zum 31. Oktober 2004 anerkannten Umfang auch für die Zeit ab 1. November 2004 erfüllt sind, vgl. zu den Voraussetzungen u.a. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 12 A 3949/04 -, wird im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein. Dies betrifft insbesondere die Frage, inwieweit durch Herrn T. , den Ehemann der Klägerin und Stiefvater der Kinder B1. und T. , eine Betreuung erfolgt(e) und inwieweit es danach jugendhilferechtlicher Leistungen der Tagespflege nach § 23 SGB VIII nicht mehr bedarf. Nach der eingereichten aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sind - auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs bezüglich der auf das unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Fahrzeuges Golf Kombi bereits gezahlten Raten - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfebewilligung erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.