Urteil
12 A 31/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 Abs. 3 SGB VIII steht grundsätzlich der Tagespflegeperson zu; die Personensorgeberechtigte ist nicht Trägerin dieses Anspruchs.
• Eine von der Jugendamtsvermittlung abweichende Anspruchszuordnung zugunsten der Personensorgeberechtigten ist weder dem Wortlaut noch der Systematik oder Entstehungsgeschichte des § 23 Abs. 3 SGB VIII zu entnehmen.
• Bezug von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz schließt einen Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 Abs. 3 SGB VIII nicht aus, weil Erziehungsgeld nicht zweckidentisch mit Tagespflegeleistungen im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VIII ist.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Tagespflegevergütung: Berechtigung der Tagespflegeperson, nicht der Sorgeberechtigten • Der Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 Abs. 3 SGB VIII steht grundsätzlich der Tagespflegeperson zu; die Personensorgeberechtigte ist nicht Trägerin dieses Anspruchs. • Eine von der Jugendamtsvermittlung abweichende Anspruchszuordnung zugunsten der Personensorgeberechtigten ist weder dem Wortlaut noch der Systematik oder Entstehungsgeschichte des § 23 Abs. 3 SGB VIII zu entnehmen. • Bezug von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz schließt einen Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 Abs. 3 SGB VIII nicht aus, weil Erziehungsgeld nicht zweckidentisch mit Tagespflegeleistungen im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VIII ist. Die Klägerin, alleinerziehend und Studentin, ließ ihre Tochter vom 1.10.1998 bis 30.9.1999 in einer selbstbeschafften Tagespflegestelle betreuen. Sie begehrt Ersatz der Aufwendungen für die Zeit vom 1.10.1998 bis 12.5.1999 in Höhe von monatlich 235 DM; im streitigen Zeitraum bezog sie Erziehungsgeld. Das Jugendamt lehnte die Erstattung ab mit der Begründung, der Aufwendungsersatz stehe der Tagespflegeperson zu und das Erziehungsgeld sei einer Zweckerfüllung entgegenstehend. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin statt und sprach ihr Aktivlegitimation zu. Der Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf fehlende Aktivlegitimation sowie auf § 93 Abs. 5 SGB VIII; das Bundesministerium für Familie erklärte anderslautend, das Erziehungsgeld dürfe eine Jugendhilfeleistung nicht verdrängen. • Rechtsgrundlage und Anspruchsinhaberschaft: § 23 Abs. 3 SGB VIII regelt den Aufwendungs- und Kostenersatz; Satz 1 nennt ausdrücklich die Tagespflegeperson als Anspruchsinhaber. Satz 2 erweitert die Förderung auf nachgewiesene Pflegepersonen, ohne den Anspruchsberechtigten zu ändern. Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte erlauben keine Zuordnung des Erstattungsanspruchs an die Personensorgeberechtigte. • Verwaltungspraxis und Leistungsqualität: Selbst wenn § 23 Abs. 3 SGB VIII keinen unmittelbaren Leistungsanspruch begründet, begründet die auf § 23 SGB VIII fußende Bewilligungspraxis des Jugendamts eine verwaltungsaktfähige Leistungsregelung, die gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Das Jugendamt kann festzustellen, dass Tagespflege geeignet und erforderlich ist; daraus folgt aber nicht die Zuweisung des Erstattungsanspruchs an die Sorgeberechtigte. • Zivilrechtliche Beziehungen und Abgrenzung: Zwischen Tagespflegeperson, Sorgeberechtigtem und Jugendamt besteht in der Regel ein zivilrechtlicher Betreuungs- oder Dienstvertrag zwischen Sorgeberechtigtem und Tagespflegeperson; daraus ergibt sich die Zahlungspflicht des Sorgeberechtigten gegenüber der Pflegeperson. Die Tagespflegeperson kann ihren Erstattungsanspruch gegenüber dem Jugendamt geltend machen; eine generelle Ausnahme, die Ansprüche ausschließlich dem Sorgeberechtigten zuzuordnen, besteht nicht. • Erziehungsgeld und Zweckgleichheit: § 8 BErzGG schließt die Anrechnung des Erziehungsgeldes als Einkommen bei Sozialleistungen aus; Erziehungsgeld verfolgt einen anderen Zweck (familienpolitische Förderung, Anerkennung elterlicher Erziehungsleistung) als der Aufwendungsersatz für Tagespflege. Daher liegt keine Zweckidentität im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VIII vor, die den Einsatz des Erziehungsgeldes als vorrangige Leistung gerechtfertigt hätte. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, mit Hinweis auf Sicherheitsleistungspflicht nach VwGO/ZPO. Die Berufung des Beklagten ist begründet; die Klage ist abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz für die streitige Zeit, weil der Erstattungsanspruch nach § 23 Abs. 3 SGB VIII der Tagespflegeperson zusteht und nicht der Personensorgeberechtigten; eine rechtliche Grundlage für eine abweichende Zuordnung fehlt. Der Bezug von Erziehungsgeld schließt den Anspruch nicht aus, da Erziehungsgeld nicht zweckidentisch mit den Leistungen der Tagespflege im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VIII ist. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.