Beschluss
12 A 3949/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung besteht.
• Bei der Feststellung der Erforderlichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Jugendamtes.
• Die Möglichkeit der anderweitigen Bedarfsdeckung, etwa durch Betreuungszuschüsse des Arbeitsamtes, kann bereits bei der Ermessensentscheidung des Jugendamtes berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Ermessensentscheidung des Jugendamtes zur Erforderlichkeit von Tagespflege bestätigt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung besteht. • Bei der Feststellung der Erforderlichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Jugendamtes. • Die Möglichkeit der anderweitigen Bedarfsdeckung, etwa durch Betreuungszuschüsse des Arbeitsamtes, kann bereits bei der Ermessensentscheidung des Jugendamtes berücksichtigt werden. Die Kläger begehrten die Feststellung, dass die Gewährung von Tagespflege für ihr Kind erforderlich sei, um Kostenersatz durch das Jugendamt zu erlangen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, das Jugendamt habe zu Recht die Erforderlichkeit der Tagespflege verneint. Insbesondere habe das Jugendamt berücksichtigt, dass die Kinderbetreuung durch Betreuungszuschüsse des Arbeitsamtes gesichert werden könne. Die Kläger beantragten beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. • Die Zulassungsschrift begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. • Die Prüfung der Erforderlichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Jugendamtes; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt diese Ermessensausübung nicht in Frage. • Es ist nicht zu beanstanden, dass das Jugendamt im Rahmen der Ermessensabwägung die Möglichkeit einer anderweitigen Bedarfsdeckung berücksichtigt, etwa durch Betreuungszuschüsse nach dem Sozialrecht oder andere Leistungen. • Die Kläger haben nicht substantiiert vorgetragen, dass die Betreuung nicht durch die genannten Zuschüsse in erforderlichem Umfang gesichert werden könnte, sodass die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen bleibt. • Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO und der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens. Die erstinstanzliche Entscheidung, dass die Feststellung der Erforderlichkeit der Tagespflege nicht gegeben ist, bleibt rechtskräftig, weil das Jugendamt sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und zu Recht die anderweitige Sicherstellung der Betreuung, insbesondere durch Betreuungszuschüsse, berücksichtigt hat. Ein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wurde nicht aufgezeigt. Damit besteht kein Anspruch der Kläger auf Kostenersatz durch das Jugendamt.