Beschluss
4 L 4201/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung war nach altem Recht zu prüfen und ist versagt, weil kein Zulassungsgrund vorliegt.
• Bei Streitigkeiten über Kostenerstattung nach dem BSHG bestimmt sich die Prüfung des Interessenwahrungsgrundsatzes nach der Verwaltungspraxis des Hilfe gewährenden Trägers und den Verhältnissen am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers.
• Die Maßnahme "Hilfe zur Arbeit" mit Vollzeitbeschäftigung kann ermessensgerecht sein; fiskalische Erwägungen sind nachrangig, soweit die Maßnahme den Zwecken des BSHG entspricht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsverweigerung: Interessenwahrung bei Kostenerstattung nach BSHG • Die Zulassung der Berufung war nach altem Recht zu prüfen und ist versagt, weil kein Zulassungsgrund vorliegt. • Bei Streitigkeiten über Kostenerstattung nach dem BSHG bestimmt sich die Prüfung des Interessenwahrungsgrundsatzes nach der Verwaltungspraxis des Hilfe gewährenden Trägers und den Verhältnissen am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers. • Die Maßnahme "Hilfe zur Arbeit" mit Vollzeitbeschäftigung kann ermessensgerecht sein; fiskalische Erwägungen sind nachrangig, soweit die Maßnahme den Zwecken des BSHG entspricht. Die Klägerin (Sozialhilfeträger) gewährte einer Hilfeempfängerin (Frau R.) eine Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG mit 38,5 Wochenstunden. Der beklagte Kostenerstattungsberechtigte Träger forderte Erstattung und rügte, die Klägerin habe gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen, weil sie nur eine Vollzeitstelle angeboten habe. Das Verwaltungsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung weiteren Kostenersatzes in Höhe von 8.824,14 DM nebst Zinsen. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, die Entscheidung verletze rechtliche Grundsätze; er meinte insbesondere, die Klägerin hätte eine Teilzeitmaßnahme anbieten müssen. Der Senat prüfte, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, und übernahm die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur sachlichen Richtigkeit der Maßnahme. • Zulässigkeit: Die Zulassungsprüfung richtet sich nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht; in der Sache liegt jedoch kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vor. • Keine ernstlichen Zweifel: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Beklagten zur Zahlung zu verurteilen, ist nicht offensichtlich unrichtig; der Senat macht sich die Erwägungen des angefochtenen Urteils gem. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO zu eigen. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 111 Abs. 1 BSHG sind nur aufgewendete Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe dem BSHG entspricht; der Interessenwahrungsgrundsatz verlangt vom kostenerstattungsberechtigten Träger die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet. • Ermessenspielraum: Der die Hilfe gewährende Träger entscheidet über Art und Umfang der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse und der Situation des Hilfeempfängers; maßgeblich ist die Verwaltungspraxis am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin handelte innerhalb ihres Ermessens, indem sie die Vollzeitmaßnahme anbot; es stand keine zumutbare Teilzeitalternative zur Verfügung, die Maßnahme entsprach den Zielen der §§ 18 ff. BSHG und war offensichtlich erfolgreich. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die vom Beklagten behauptete Unklarheit in Rechtsprechung und Literatur reicht nicht aus, um eine fallübergreifende Klärung im Zulassungsverfahren zu begründen. Die Zulassung der Berufung wird versagt; der Antrag ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Beklagten zur Zahlung von 8.824,14 DM nebst Zinsen verurteilt, weil die Klägerin bei Gewährung der Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG ihr Ermessen nicht verletzt hat. Eine Vollzeitmaßnahme kann ermessensgerecht sein, insbesondere wenn keine passende Teilzeitmaßnahme verfügbar ist und die Maßnahme den Zielen des BSHG entsprach. Fiskalische Erwägungen spielen nur nachrangig eine Rolle. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen.