Beschluss
12 A 812/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0509.12A812.04.00
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus C. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus C. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Denn die Klägerin dringt mit ihrem Zulassungsantrag unter keinem der geltend gemachten Gesichtpunkte durch. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ungeachtet der Frage, ob der "Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulage) gem. § 23 Abs. 4 BSHG" des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit seinen teilweise von den Feststellungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in den "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe", 2. Aufl. 1997, abwei-chenden Annahmen dazu, dass bei einem Diabetes - ungeachtet seines Typus - für eine krankheitsgerechte Ernährung keine Mehrkosten entstehen, als Entscheidungsgrundlage für die Feststellung eines Mehrbedarfes geeignet ist, verneinend: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. November 2002 - 4 ME 465/02 -, FEVS 54, 368; Beschluss vom 13. Oktober 2003 - 12 LA 385/03 -, FEVS 55, 359, setzt die Zuerkennung eines Mehrbedarfes im Wege verwaltungsgerichtlicher Verpflichtung jedenfalls nämlich grundsätzlich voraus, dass sich der Hilfesuchende auch tatsächlich kostenaufwändiger ernährt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 459/03 - m. w. N. Daraus folgt im Fall der Klägerin, dass es dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, die auf dem "Begutachtungsleitfaden" beruhenden und sorgfältig begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichtes mit dem bloßen Hinweis auf die "Empfehlungen" bzw. lediglich mit abstrakten, pauschal gehaltenen und nicht weiter belegten Argumenten losgelöst vom individuellen Einzelfall zu be- streiten. Auf den fehlenden Mehrbedarf aufgrund ihrer Nierenerkrankung - wie ihn das Verwaltungsgericht angenommen hat - ist die Klägerin überhaupt nicht eingegangen. Es hätte aber auch insoweit der detaillierten Darlegung bedurft, welches - nicht auch gleichwertig in Discountläden zu günstigeren Preisen erhältliche - diätetische Lebensmittel die Klägerin aus welchen ernährungsmedizinischen Gründen in welcher monatlichen Menge und zu welchem konkreten Preis auf der Grundlage des von ihr unter dem 7. September 2003 vorgelegten Wochenernährungsplanes regelmäßig zwingend benötigt. Die mit dem Ernährungsplan überreichte Preisliste lässt - ungeachtet der erforderlichen ergänzenden Angaben -nicht ohne weiteres den Schluss darauf zu, dass die Klägerin ihren speziellen Bedarf an Lebensmitteln nicht auch schon mit den annähernd 50 % des ihr gewährten Regelsatzes, die auf die Ernährung entfallen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 12 A 2706/02 - sowie Hofmann in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 12 Rdnr. 12 bestreiten kann. 2. Die Klägerin kann eine Zulassung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den Beschlüssen des OVG Lüneburg vom 14. November 2002 und vom 13. Oktober 2003 stützen, weil es sich bei dem OVG Lüneburg nicht um das im Instanzenzug übergeordnete Berufungsgericht handelt. Vgl. zu dieser Anforderung etwa: Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 124 Rdnr. 207 m. w. N. 3. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Liegt eine geltend gemachte Divergenz nicht vor, kommt zwar gleichwohl eine Umdeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht, wenn mit der Divergenzrüge in Wirklichkeit eine Frage aufgeworfen wird, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt. Vgl. Seibert a.a.O., § 124 Rdnr. 202 und 207 m. w. N. Auf die von der Klägerin aufgeworfenen, aber nicht weiter spezifizierten Fragen, die das OVG Lüneburg anders als hier das Verwaltungsgericht beantwortet haben soll, kommt es nach Maßgabe der Ausführungen unter 1. hier aber nicht an. Danach stellt sich vielmehr eine Einzelfallproblematik, die keiner der Generalisierung fähigen Lösung zugänglich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).