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Beschluss

12 A 2706/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt oder nicht gegeben sind (§ 124 VwGO). • Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Ermittlung von Einkommen oder gewährten Sachleistungen sind nur durch substantiierte, konkrete Gegenangaben erschütterbar.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH und Berufungszulassung mangels Erfolgsaussicht und darlegungsbedürftiger Angriffsgründe • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt oder nicht gegeben sind (§ 124 VwGO). • Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Ermittlung von Einkommen oder gewährten Sachleistungen sind nur durch substantiierte, konkrete Gegenangaben erschütterbar. Die Klägerin begehrte volle regelsatzmäßige Leistungen für den Zeitraum Juli 1999 bis 30. September 2001. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass für Juli 1999 bis Juni 2001 kein Mehrbedarf bestehe, weil die Klägerin Fehlbedarf aus eigenem Einkommen ausgeglichen habe. Als Gegenleistung habe sie regelmäßiges Hüten und Ausführen des Hundes einer Zeugin erbracht und dafür Lebensmittel und Mahlzeiten im Wert von mindestens 300 DM monatlich erhalten. Für Juli bis September 2001 blieb die Lage unklar. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe; beides wurde vom Oberverwaltungsgericht geprüft. • Der Prozesskostenhilfeantrag scheitert, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargetan (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). Ihr Vorbringen gegen die Würdigung der Zeugenaussage ist im Wesentlichen genereller Art und erschüttert die Überzeugung des Gerichts nicht. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe regelmäßige Gegenleistungen (Hüten/Spazieren des Hundes) erhalten und dafür Lebensmittel im Wert von mindestens 300 DM monatlich bekommen; diese Feststellungen wurden nicht ausreichend bestritten. • Die Klägerin hat ihre Angaben zum tatsächlichen Lebensmittelbedarf nicht substantiiert oder plausibel erklärt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, um die erstinstanzliche Würdigung zu widerlegen. • Es liegen auch nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vor, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. • Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 188 Satz 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs.1 VwGO und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§124a Abs.5 Satz4 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die Zulassung der Berufung wurde versagt, da die Klägerin die notwendigen Zulassungsgründe nicht dargelegt und die erstinstanzlichen Feststellungen zur Leistungserbringung und zum Wert der erhaltenen Lebensmittel nicht substantiiert angegriffen hat. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin durch Gegenleistungen Lebensmittel im erheblichen Umfang erhalten habe und dadurch kein weitergehender Hilfebedarf für Juli 1999 bis Juni 2001 bestehe, bleiben daher bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird mit diesem unanfechtbaren Beschluss rechtskräftig.