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Beschluss

4 ME 465/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 BSHG ist zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine krankheitsbedingte, kostenaufwendige Ernährung erforderlich ist. • Für die Beurteilung des Mehrbedarfs ist die Fachpublikation „Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe“ des Deutschen Vereins als geeignete Entscheidungsgrundlage anzusehen. • Bei konkurrierenden fachlichen Einschätzungen ist im Zweifel der ernährungswissenschaftlich begründete Mehraufwand zugrunde zu legen und im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nur ab dem Ersten des Monats zu bewilligen, in dem das Gericht entscheidet.
Entscheidungsgründe
Krankenkostzulage bei krankheitsbedingter, kostenaufwendiger Ernährung • Ein Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 BSHG ist zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine krankheitsbedingte, kostenaufwendige Ernährung erforderlich ist. • Für die Beurteilung des Mehrbedarfs ist die Fachpublikation „Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe“ des Deutschen Vereins als geeignete Entscheidungsgrundlage anzusehen. • Bei konkurrierenden fachlichen Einschätzungen ist im Zweifel der ernährungswissenschaftlich begründete Mehraufwand zugrunde zu legen und im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nur ab dem Ersten des Monats zu bewilligen, in dem das Gericht entscheidet. Der Leistungsberechtigte bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und beantragte bei der Stadt C. eine Krankenkostzulage von monatlich 35,79 Euro aufgrund verschiedener Erkrankungen (u. a. Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie, Adipositas, Purin- und kochsalzarme sowie cholesterinarme Diät). Er legte ein Facharztattest vor, das die Notwendigkeit dieser Kostform bescheinigte; die Stadt ließ eine amtsärztliche Untersuchung durchführen. Der Amtsarzt verneinte aufgrund eines Begutachtungsleitfadens einen Mehrkostenbedarf; der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte ab, der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob die verordnete Diät mit Mehraufwendungen verbunden ist und ob der Deutsche Verein oder der Leitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe maßgeblich ist. • Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 4 BSHG (Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung). • Der Senat hält die Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine geeignete, methodisch abgesicherte Grundlage zur Bestimmung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs, weil sie medizinische und ernährungswissenschaftliche Gutachten verknüpfen und Mehraufwände systematisch ermitteln. • Der vom Antragsgegner herangezogene Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe weicht in der Kostenbewertung ab, legt aber nicht in überzeugender Weise dar, wie er die Kostenvergleiche zwischen Normalernährung und krankheitsbezogener Ernährung methodisch begründet; er basiert primär auf medizinischer Praxisbeobachtung ohne nachvollziehbare ernährungswissenschaftliche Kostenanalysen. • Die vorgelegten fachärztlichen Befunde belegen die verordnete lipidsenkende Kost; angesichts der einschlägigen ernährungswissenschaftlichen Untersuchungen in den Empfehlungen des Deutschen Vereins ist der Mehraufwand für eine lipidsenkende Diät als 35,79 Euro monatlich anzuerkennen. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist zu beachten, dass Leistungen regelmäßig nur ab dem Ersten des Monats zu gewähren sind, in dem das Gericht entscheidet, da der Schutzvorrang vor künftig drohender Notlage besteht und rückwirkende Ansprüche im Hauptverfahren zu klären sind. • Mangels Nachweis schwerwiegender, gegenwärtiger Nachteile durch rückständige Leistungen kommt eine weitergehende rückwirkende Verpflichtung nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist teilweise begründet: Der Antragsteller hat einen Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 BSHG glaubhaft gemacht. Maßgeblich sind die Empfehlungen des Deutschen Vereins; danach besteht ein monatlicher Mehrbedarf in Höhe von 35,79 Euro. Der Senat bestätigt zwar die sachgerechte Ernährungsform, weist aber für den einstweiligen Rechtsschutz die Bewilligung regelmäßig nur ab dem Ersten des Monats der gerichtlichen Entscheidung aus. Eine weitergehende rückwirkende Gewährung über diesen Zeitraum hinaus wird nicht angeordnet, weil hierfür weder schwere gegenwärtige Nachteile noch eine anderweitige Rechtsgrundlage dargelegt sind.