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Beschluss

6 B 243/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0425.6B243.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO), die vom Senat nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Soweit die Antragstellerin im Wege der Änderung ihres ursprünglich im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags nunmehr beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 00.00.00 gegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung X vom 00.00.00 anzuordnen, ist diese Antragsänderung zulässig, weil sie jedenfalls sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 VwGO). Der Antrag hätte aber in der Sache nur dann Erfolg, wenn das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Abordnungsverfügung zunächst verschont zu bleiben, höher zu bewerten wäre als das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Dies wäre der Fall, wenn sich die Abordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweisen würde oder aber - für den Fall, dass sich nach einer solchen Prüfung weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung feststellen ließe - eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses ergäbe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 -. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Gemessen an den Darlegungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abordnungsverfügung vom 00.00.00 nicht feststellen. Bei summarischer Prüfung kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Abordnung der Antragstellerin an die Gesamtschule in X bis zum 00.00.00 (Ende des laufenden Schuljahres) gemäß § 94 Abs. 3 LPVG NRW ohne Zustimmung des Personalrats (§§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 66 Abs. 1 LPVG NRW) erfolgen konnte. Auch eine Abordnung, die wegen Unterschreitung des nach § 94 Abs. 3 LPVG NRW maßgeblichen Abordnungszeitraums formal nicht mitbestimmungspflichtig ist, kann der Zustimmung des Personalrats bedürfen, wenn die Befristung rechtsmissbräuchlich vorgenommen wurde und Mitbestimmungsrechte vereitelt werden sollten. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. September 1984 - 6 P 19/83 -, Buchholz, 236.36 § 78 Nds. PersVG Nr. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 1998 - 6 B 500/96 - und vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 -. Dies ist etwa der Fall, wenn die Abordnung nominell auf den mitwirkungsfreien Zeitraum befristet wird, nach den bereits festliegenden Vorstellungen des Dienstherrn in Wirklichkeit aber länger dauern soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1984 - 6 P 19/83 -, a.a.O. Ob diese Voraussetzungen im Falle der Antragstellerin gegeben sind, lässt sich derzeit nicht abschließend feststellen. Hiergegen spricht zwar, dass in der Abordnungsverfügung vom 00.00.00 ausgeführt ist, die Antragstellerin sei derzeit (Hervorhebung durch den Senat) an der Gesamtschule in Y nicht einsetzbar. Auch ist von einer dauerhaften Unmöglichkeit ihrer Rückkehr an diese Schule in der Verfügung nicht die Rede. Für eine eine nur nominell befristete Abordnung der Antragstellerin könnte aber das - anwaltlich versicherte - Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin sprechen, der bei der Bezirksregierung zuständige Sachbearbeiter, Herr M, habe ihm - dem Prozessbevollmächtigten - telefonisch erklärt, "die Bezirksregierung werde sich selbstverständlich bemühen, für die Antragstellerin eine näher gelegene Schule ausfindig zu machen, sollte dies nicht gelingen, komme jedenfalls eine Rückkehr an die bisherige Schule aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Betracht". Allerdings wird seitens des Antragsgegners bestritten, dass Herr M eine Aussage mit dem von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin behaupteten Inhalt getätigt hat. Dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk über zwei von Herrn M mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 00.00.00 und am 00.00.00 geführte Telefonate lässt sich nicht entnehmen, dass darin über einen über das Schuljahr 0000/00 hinausgehenden Zeitraum gesprochen worden ist. Ob der Inhalt dieser Telefonate unzutreffend widergegeben worden ist oder ob es weitere Telefonate zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und Herr M, und bejahendenfalls mit welchem Inhalt, gegeben hat, lässt sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht klären. Die nach alledem - unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens - vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung - nunmehr - der Abordnungsverfügung vom 00.00.00 gegeben ist. Da gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Schon demgegenüber kann das private Interesse des Beamten nur ausnahmsweise vorrangig sein und setzt besonders gewichtige Gründe auf dessen Seite voraus. Ständige Rechtsprechung des Senats vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 1998 - 6 B 500/98 -, vom 25. Oktober 1999 - 6 B 1818/99 -, vom 20. Oktober 2000 - 6 B 1372/00 - und vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 -. Vorliegend geht in diesem Zusammenhang auch die Nichterweislichkeit einer nur nominell befristeten Abordnung zu Lasten der Antragstellerin, weil sie für einen solchen Sachverhalt darlegungs- und beweispflichtig ist. Gründe, die demgegenüber die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung vom 00.00.00 rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Zunächst vermochte sie nicht darzutun, dass es ihr aufgrund der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und ihrer neuen Dienststelle unzumutbar ist, ihren Dienst an der Gesamtschule in Y zu verrichten. Nach den von der Bezirksregierung X getroffenen Feststellungen beträgt diese Entfernung zwischen 60 und 65 km, die Fahrzeit mit einem Pkw für eine Wegstrecke beläuft sich auf 54 bis 71 Minuten. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin von einer höheren Fahrzeit von etwa 90 Minuten ausgeht - die von ihr in diesem Zusammenhang in Ansatz gebrachten 120 Minuten erscheinen angesichts der Angaben der von der Bezirksregierung verwendeten Routenplaner unrealistisch - , ist ein derartiger zeitlicher Aufwand für die Anreise zur Dienststelle grundsätzlich zumutbar. Bei ungünstigen Wetterverhältnissen kann die Antragstellerin auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Auch die dann zu erwartende Fahrzeit von etwa zwei Stunden ist - jedenfalls vorübergehend und zeitweise - nicht unzumutbar. Die Antragstellerin hat auch keine Gründe dargelegt, die in ihrem Fall eine andere Beurteilung gebieten würden. Mit ihrer Behauptung, "der Tatbestand meiner derzeitigen Dienstunfähigkeit sowie der damit im Zusammenhang stehenden persönlichen Unzufriedenheit mit gesundheitlich erkennbarer Konsequenz ist hinreichend, eine besondere Härte darzustellen", hat sie, ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen nicht mehr innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde geltend gemacht worden ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO), eine Unzumutbarkeit der hier in Rede stehenden Abordnung nicht dargelegt. Auch ihr Hinweis auf im Einzelnen nicht näher bezeichnete fachärztliche Bescheinigungen ist insoweit nicht ausreichend. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, das amtsärztliche Gutachten vom 00.00.00 habe den Einsatzort X mit der zeitlichen Begrenzung nur bis zum Frühjahr 0000 als zumutbar beschrieben. Zum einen ist auch dieser Einwand nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht worden. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass mit dieser Stellungnahme, die unter Geltung der vorigen Abordnungsverfügung vom 00.00.00 erstellt wurde, Aussagen über den seinerzeitigen Abordnungszeitraum hinaus, der mit dem 00.00.00 endete, getroffen werden sollten. Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, dass sie derzeit nur 13 Unterrichtsstunden abzuleisten habe und der Fahraufwand nach T - unter Zugrundelegung von 90 Minuten Fahrzeit für eine Wegstrecke und einer Präsenzpflicht an fünf Tagen in der Schule - ihre Unterrichtsverpflichtung überschreite, steht einer sich hieraus für sie ergebenden Härte ein besonderes öffentliches Interesse an einer Gewährleistung des Schulfriedens sowie eines störungsfreien Schulbetriebs an ihrer bisherigen Schule, der Gesamtschule des ... in X, gegenüber. Die insoweit in der Vergangenheit aufgetretenen Störungen sind, wovon der Senat nach seinem derzeitigen Kenntnisstand überzeugt ist, maßgeblich auf das Verhalten der Antragstellerin zurückzuführen. Aus diesem Grund kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass durch die Fahrzeiten nach Werdohl der mit der Reduzierung ihrer Unterrichtsstunden beabsichtigte gesundheitliche Entlastungseffekt unterlaufen werde. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin von den Auswirkungen der hier in Rede stehenden Abordnung jetzt nur noch etwas über drei Monate und damit nur noch für einen relativ kurzen Zeitraum betroffen sein wird. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend gemacht hat, die Existenz vakanter, für sie geeigneter Stellen in X, Y und Z mache deutlich, dass es sich bei ihrer Abordnung an die Gesamtschule in T "um eine reine Strafmaßnahme handelt", vermag der Senat auch dieser Annahme nicht zu folgen. Zu Beginn ihrer erstmaligen Abordnung war - soweit sich den vorliegenden Unterlagen entnehmen lässt - eine freie Stelle mit der Fächerkombination der Antragstellerin an einer zu ihrem Wohnort näher gelegenen Schule nicht verfügbar. Auch wenn Letzteres nunmehr der Fall sein sollte, steht der Annahme einer "reinen Strafmaßnahme" entgegen, dass an der Gesamtschule in X - nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners - ein dringender Bedarf an Lehrkräften mit der Fakultas Spanisch besteht, der trotz intensiver Bemühungen derzeit anderweitig nicht gedeckt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.