Beschluss
6 B 92/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.6B92.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten, vom Senat allein zu prüfende Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag hätte in der Sache nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der mit Bescheid vom 12. August 2005 mit sofortiger Wirkung erfolgten Rückgängigmachung der Übertragung des Dienstpostens des stellvertretenen Schulleiters am Berufskolleg X. einstweilen verschont zu bleiben, höher zu bewerten wäre, als das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Dies wäre der Fall, wenn sich der Bescheid vom 12. August 2005 bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweisen würde oder aber - für den Fall, dass sich nach einer solchen Prüfung weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheides feststellen ließe - eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses ergäbe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und vom 25. April 2005 - 6 B 243/05 -. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Rückgängigmachung der Übertragung des genannten Dienstpostens nicht daraus, dass sie durch einen Verwaltungsakt - hier mit Verfügung vom 12. August 2005 - erfolgt ist. Zwar ist es zweifelhaft, ob es für die Rückgängigmachung einer Dienstpostenübertragung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 LVO NRW eines Verwaltungsaktes überhaupt bedarf. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist in aller Regel davon auszugehen, dass die Übertragung eines Dienstpostens und die damit verbundene Wahrnehmung bestimmter Aufgaben innerhalb einer Behörde mangels unmittelbarer Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt. Insoweit spricht - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat - einiges dafür, dass auch bei der Rückgängigmachung einer Dienstpostenvergabe nach § 10 Abs. 4 Satz 4 LVO nichts anderes gilt. Hieraus folgt aber kein Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers; vielmehr wird er durch die Verfahrensweise des Antragsgegners nur begünstigt. Das zeigt u.a. das vorliegende Verfahren, in dem der Antragsteller seine Rechte nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO verfolgen kann. Bei einer auch formal rein innerorganisatorischen Maßnahme würde sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO richten, mit der Folge, dass der Antragsteller neben einem Anordnungsgrund auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft machen müsste. Der Senat ist in seinem Beschluss vom 9. Mai 2005 - 6 B 470/05 - davon ausgegangen, für die Feststellung, dass der Beamte für den ihm probeweise übertragenen Dienstposten nicht geeignet ist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 LVO NRW), bedürfe es nach Nr. 3.1.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 - 122-1.18.07.03 - 15026/02 - (Beurteilungsrichtlinien) einer dienstlichen Beurteilung. Dem Antragsteller ist eine derartige dienstliche Beurteilung unter dem 6. Juli 2005 erteilt worden. Diese ist dem streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2005 zugrundegelegt worden. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Mängel der Beurteilung betreffen sämtlich die Feststellungen in Bezug auf die Erteilung eigenen Unterrichts. Sie haben deshalb keinen unmittelbaren Bezug zu dem hier in Rede stehenden Beurteilungsanlass, der Feststellung der "Eignung für einen höher bewer-teten Dienstposten zum Ende der Probezeit gemäß § 25 Abs. 3 LBG". In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob für diesen Zweck eine vollständige Erfassung der dienstlichen Leistungen des zu beurteilenden Beamten erforderlich ist, oder ob es insoweit - etwa entsprechend Nr. 4.4. der Beurteilungsrichtlinien - ausreichend ist, dass die Beurteilung nur die neuen, speziell mit dem übertragenen Dienstposten verknüpften Teilbereiche erfasst. Denn in diesem Fall würde die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung über die für den Beurteilungsanlass erforderlichen Anforderungen hinausgehen. Mängel in dem überschießenden, nicht notwendigen Teil - hierzu würde auch die unterrichtliche Tätigkeit des Antragstellers gehören - könnten nicht auf die nach § 10 Abs. 4 Satz 4 LVO NRW zu treffende Entscheidung durchschlagen. Auch wenn für diese Betrachtungsweise einiges spricht, muss eine abschließende Klärung dessen einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann es sein Bewenden damit haben, dass die dienstliche Beurteilung - unbeschadet möglicher anderer Zweifel - jedenfalls eine hinreichend verlässliche Aussage zu den für die hier streitige Maßnahme bedeutsamen Aspekten ermöglicht. Aus den vorherigen Erwägungen ergibt sich auch, dass vorliegend nicht ohne Weiteres aus dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung vom 6. Juli 2005 "Die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen" gefolgert werden kann, der Antragsteller weise die für den hier in Rede stehenden Dienstposten erforderliche Eignung auf. Den angesichts der in der Beurteilung unter den Ziffern II.4 ("Dienstliches Verhalten") und V. ("Gesamturteil") enthaltenen negativen Feststellungen zu den für den Dienstposten eines stellvertretenden Schulleiters an einem Berufskolleg im Besonderen erforderlichen Qualifikationsmerkmalen ist davon auszugehen, dass das noch anforderungsgerechte Gesamturteil maßgeblich auf den darin getroffenen sonstigen Feststellungen zu den Fachkenntnissen des Antragstellers und zu seinen Leistungen als Lehrer beruht. Schließlich kann auch das Vorbringen des Antragstellers zu einer möglichen Verfassungswidrigkeit der §§ 25a ff. LBG NRW nicht zu der Annahme führen, dass die hier erfolgte Rückgängigmachung der Dienstpostenübertragung offensichtlich rechtswidrig sei. Diese Ausführungen liegen neben der Sache. Denn hier geht es nicht um die Übertragung eines Beförderungsamtes im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit, sondern lediglich um die zeitweise Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Bei dieser Sachlage geht die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 12. August 2005 wird vorliegend schon durch die Notwendigkeit begründet, am Berufskolleg X. auch in organisatorischer Hinsicht einen reibungslosen Ablauf des Schulbetriebs sicherzustellen. Dass dies durch eine Tätigkeit des Antragstellers auf dem hier in Rede stehenden Dienstposten gewährleistet werden kann, erscheint insbesondere nach den unter den Ziffern II.4 und V. der dienstlichen Beurteilung vom 6. Juli 2005 getroffenen Feststellungen ausgeschlossen. Soweit der Antragsteller diese Feststellungen mit seinem erstinstanzlichen Vortrag zu widerlegen versucht hat, gehen etwaige sich hieraus ergebene Zweifel im Rahmen dieser Interessenabwägung zu seinen Lasten. Zum einen sind diese Zweifel nämlich gerade in Bezug auf die für die Funktion eines stellvertretenden Schulleiters maßgeblichen Kernkompetenzen im Falle des Antragstelleres besonders ausgeprägt; das folgt aus dem äußerst negativen Inhalt der vorerwähnten Feststellungen. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass die verordnungsrechtlich vorgesehene Dauer der Erprobung (§ 10 Abs. 4 Satz 3 LVO NRW) längst überschritten ist, ohne dass dem Antragsteller eine Beseitigung der i hm angelasteten Defizite gelungen wäre. Seine weitere Tätigkeit auf diesem Dienstposten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann deshalb nicht hingenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Absätze 1 und 2 GKG.