Beschluss
6 B 13/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0509.6B13.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. 3 Der Antragsteller wurde im 00.0000 zum Leitenden Regierungsbaudirektor ernannt und mit Wirkung vom 0.00.0000 zum Leiter des Staatlichen Umweltamtes B. bestellt. Seit dem 00.00.0000 war er erkrankt und verrichtete keinen Dienst. Laut einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 lag der Dienstunfähigkeit eine depressive Störung zugrunde. Am 00.00.0000 nahm der Antragsteller seinen Dienst wieder auf. Mit Bescheid vom 00.00.0000 ordnete die Bezirksregierung L. eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers mit psychologischer Zusatzbegutachtung an und verwies zur Begründung darauf, das Verhalten des Antragstellers in dienstlichen Angelegenheiten gebe Anlass zu der Annahme, dass ein Krankheitsbild vorliege, das eine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge haben könnte. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 00.00.0000 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 00.00.0000 ergänzte die Bezirksregierung L. ihre Anordnung vom 00.00.0000 dahingehend, dass die psychologische Begutachtung des Antragstellers durch die Universität L. (Prof. Dr. L. und ggf. Prof. Dr. T. ) erfolgen solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch des Antragstellers zurück und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Anordnung vom 00.00.0000 an. 4 Den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen am 17. September 2004 erhobenen Klage - 1 K 3818/04 - hat das Verwaltungsgericht abgelehnt: Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ferner könne in materieller Hinsicht nicht festgestellt werden, dass die Aufforderung vom 00.00.0000, sich amtsärztlich und fachpsychiatrisch untersuchen zu lassen, offensichtlich rechtswidrig und deshalb das Aussetzungsinteresse des Antragstellers vorrangig sei. Es sprächen im Gegenteil gewichtige Gründe dafür, dass die streitbefangene Anordnung rechtmäßig sei. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hätten deutliche Anhaltspunkte für eine dem geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Antragstellers vorgelegen. Im Hinblick darauf, dass er in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 wegen einer depressiven Störung dienstunfähig erkrankt gewesen sei, werde die derzeitige Dienstfähigkeit des Antragstellers durch zahlreiche Verhaltensauffälligkeiten in Frage gestellt. Die Intensität der Auffälligkeiten lege die Vermutung nahe, dass es sich hierbei nicht um bewusst gesteuerte Überreaktionen bzw. bewusste Dienstpflichtverletzungen, sondern um Symptome eines nicht abgeheilten oder erneut hervorgetretenen psychischen Krankheitsbildes handele. Angesichts der im Widerspruchsbescheid genannten Vorkommnisse lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller aufgrund einer psychischen Krankheit die Fähigkeit verloren habe, in Konfliktsituationen amts- und situationsangemessen zu reagieren. Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung erweise sich auch nicht aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 als unverhältnismäßig. Denn hierin werde dem Antragsteller nicht bescheinigt, dass er uneingeschränkt psychisch gesund sei. Es liege auf der Hand, dass der Antragsgegner sich Gewissheit darüber verschaffen müsse, ob der Antragsteller gegen seine Pflicht verstoße, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, oder ob er aufgrund seiner gesamten Konstitution außerstande sei, die ihm als Amtsleiter obliegenden Dienstpflichten in vollem Umfang zu erfüllen. Da der Antragsteller sich nicht auf gleichwertige Belange stützen könne, überwiege das Vollzugsinteresse sein Aussetzungsinteresse. 5 Der Antragsteller macht geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe eine inhaltliche Überprüfung der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht unterbleiben dürfen. Die Prüfung, ob die Behörde ihrer Begründungspflicht formal nachgekommen sei, reiche für sich allein nicht aus, um die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung festzustellen, d. h. die Vollziehungsanordnung sei nicht schon deswegen rechtmäßig, weil die Behörde ihrer Begründungspflicht formal nachgekommen sei. Die zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogenen Fakten seien unwahr, und die Begründung selbst sei diffamierend und auf sachfremde Erwägungen gestützt. Das Verwaltungsgericht bezeichne die Begründung als ausreichend, ohne die vorgetragenen Tatsachenbehauptungen überprüft zu haben. Es habe sich mit den tatsächlichen Hintergründen der gegen ihn, den Antragsteller, gerichteten Maßnahmen nicht auseinandergesetzt. Schon bei der ersten Auseinandersetzung mit dem Personalrat, bei der es um die Zurückweisung einer Eingabe gegangen sei, mit der ein Mitarbeiter eines angeblichen Dienstvergehens beschuldigt worden sei, hätten das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) und der Antragsgegner der Amtsleitung die gebotene Unterstützung versagt. Auch bei der Zurückweisung der Eingabe des Personalrats, mit der die Amtsleitung wegen angeblich unberechtigter Kontrollen der Internetnutzung im amtsinternen DV-Netz angegriffen worden sei, habe die Unterstützung durch die vorgesetzten Behörden gefehlt. Seine Aktivitäten zum Thema Trinkwasser und dessen Virenbelastung beunruhigten offenbar eine große kommunale Lobby. Mit Rücksicht auf die Interessenlage der Kommunen und Wasserversorgungsunternehmen einschließlich des RWE wolle das MUNLV das Thema nicht aufgreifen. Er solle als Amtsleiter abgelöst werden, damit seine Aktivitäten zur Abklärung des genannten Themas endeten. Die Atteste des B. Krankenhauses belegten, dass er dienstfähig sei und deshalb kein Anlass für die angeordnete amtsärztliche Untersuchung bestehe. Unberücksichtigt lasse das Verwaltungsgericht schließlich, dass zwischen dem ersten Gespräch über die beabsichtigte Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung mehr als sechs Monate lägen. In der Beschwerdebegründung wird ferner - u. a. - auf eine vom Antragsteller persönlich verfasste Kommentierung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verwiesen. 6 Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. 7 Die Auffassung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe eine inhaltliche Überprüfung der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vornehmen müssen, geht fehl. Sie verkennt, dass das Erfordernis einer schriftlichen Begründung der behördlichen Vollziehungsanordnung formeller Natur ist. Ihm wird genügt, wenn eine einzelfallbezogene Begründung vorhanden ist, die erkennen lässt, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Sofortvollzugsanordnung bewusst geworden ist. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO setzt dagegen nicht voraus, dass die von der Behörde zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen. Vielmehr ist insoweit allein maßgeblich, zu welchem Resultat eine seitens des Gerichts vorzunehmende eigene Interessenabwägung führt. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2005 - 6 B 284/05 -; Beschluss vom 27. Februar 1987 - 21 B 181/86 -, NVwZ 1988, 551 (552); Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 8 R 3118/89 -, ESVGH 40, 294 (296 f.); VGH BW, Beschluss vom 9. August 1994 - 10 S 1767/94 -, NVwZ-RR 1995, 174 (175); Beschluss vom 19. Juli 1991 - 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366 (2366); BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 1981 - 22 CS 80 A. 1973 -, GewArch 1981, 228 (228); Beschluss vom 19. Oktober 1982 - 22 CS 82 A. 1154 -, GewArch 1983, 170 (170). 9 Letztere hätte nur dann einen Erfolg des vorliegenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Folge, wenn das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zunächst verschont zu bleiben, höher zu bewerten wäre als das öffentliche Vollzugsinteresse. Dies wäre zu bejahen, wenn sich die streitgegenständliche Verfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweisen würde oder aber - für den Fall, dass sich weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung feststellen lässt - eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses ergäbe. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und 25. April 2005 - 6 B 243/05 -. 11 Beides ist hier nicht der Fall. 12 Gemessen an der Beschwerdebegründung des Antragstellers lässt sich einerseits eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung nebst psychologischer Zusatzbegutachtung nicht feststellen. Die Darlegungen des Antragsgegners zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG erweisen sich als schlüssig. Er hat im Widerspruchsbescheid zahlreiche Begebenheiten und Gesichtspunkte aufgelistet, die Grundlage für Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers sein können. 13 Allerdings hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung die Wahrheit der vom Antragsgegner angeführten Tatsachen, auf die dieser seine Zweifel über die Dienstfähigkeit des Antragstellers stützt, - teilweise - in Abrede gestellt. Im Hinblick darauf lässt sich die angefochtene Untersuchungsanordnung im Rahmen der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung andererseits nicht als offensichtlich rechtmäßig einstufen. Die danach unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. 14 Zu seinen Gunsten ist in Rechnung zu stellen, dass eine Begutachtung der hier in Rede stehenden Art regelmäßig nicht nur auf eine körperliche Untersuchung beschränkt ist, sondern in der Hauptsache die Offenbarung höchstpersönlicher Angelegenheiten erfordert und damit tief in die private persönliche Sphäre des Betroffenen eingreift. Dem steht das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit gegenüber, dass hoheitliche Aufgaben nicht von Beamten wahrgenommen werden, die infolge eines körperlichen bzw. geistigen Gebrechens oder wegen einer Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Im Falle des Antragstellers kommt zu dieser allgemeinen Erwägung hinzu, dass er auch bei Berücksichtigung der Versetzungsverfügung vom 0.00.0000 aufgrund des von ihm bekleideten Amtes eines Leitenden Regierungsbaudirektors (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) zukünftig weiterhin an herausgehobener Position tätig sein wird. In dieser Hinsicht besteht ein gesteigertes Interesse des Dienstherrn, alsbald Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Antragsteller dienstfähig ist oder nicht. Ferner ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, dass der Antragsteller, nachdem er bereits in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 dienstunfähig erkrankt war, in jüngster Zeit erneut krankheitsbedingt nicht in der Lage war, Dienst zu verrichten. Der von ihm vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 zufolge ist der Antragsteller in zunehmendem Maße und zurzeit akut exazerbiert in einer schweren depressiven Episode und bis auf weiteres dienstunfähig. Diese Gegebenheiten stützen die Zweifel des Antragsgegners an der Dienstfähigkeit des Antragstellers, und sie steigern daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Anordnung. Insoweit ist auch von Relevanz, dass bei einer zügigen Klärung der Frage der Dienstfähigkeit des Antragstellers eine gegebenenfalls erforderliche Neubesetzung seines Dienstpostens alsbald vorgenommen werden kann. Schließlich ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass sich die Zweifel des Antragsgegners an der Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht nur auf vage Verdachtsmomente stützen, sondern er gewichtige Anhaltspunkte für eine möglicherweise gegebene Dienstunfähigkeit schlüssig dargetan hat. Dass diese Darlegungen im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht die Einstufung der streitbefangenen Anordnung als offensichtlich rechtmäßig rechtfertigen, schließt es nicht aus, sie im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund muss das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktreten. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.