Urteil
1 A 3099/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0421.1A3099.03.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als Leitender Städtischer Rechtsdirektor (Besoldungsgruppe B 2) in Diensten der Beklagten. Er ist verheiratet und hat vier Kinder, die in den Jahren 1968, 1970, 1974 und 1982 geboren wurden. Er streitet mit der Beklagten um Nachzahlungsbeträge, die ihm für sein drittes und viertes Kind für die Zeit von Januar 1988 bis Juli 1994 zustehen. Dem hier vorliegenden Rechtsstreit war Folgendes vorausgegangen: Am 29. November 1991 hatte der Kläger nach Durchführung eines mehrjährigen Verwaltungsverfahrens Klage mit dem Ziel erhoben, feststellen zu lassen, dass die ihm mit Rücksicht auf seine Kinder gewährte Besoldung seit dem 1. Januar 1977 der Höhe nach nicht der Alimentationspflicht der Beklagten entsprochen habe und ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung zustehe (VG Gelsenkirchen 12 K 6817/91). Gleichlautende Klagen machte er auch für die Jahre 1992 (12 K 313/93), 1993 (12 K 26/94) und Januar bis Juli 1994 bzw. 1994 bis 1996 (12 K 986/98) anhängig; sie wurden später teilweise mit dem Ausgangsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung dieser Klagen hatte der Kläger sich u.a. auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 ff.) zum Alimentationsanspruch von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern berufen und in Anwendung der dort aufgestellten Grundsätze unter Beifügung eigener Berechnungen vorgetragen, die seit 1977 gewährte Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern verstoße gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht nach Lebensstellung. Nach mehrjährigem Ruhen des Verfahrens 12 K 6817/91 wegen einer neuerlich bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klagen 12 K 6817/91 und 12 K 986/98 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 1998 durch Teilurteil ab, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Höhe seiner Besoldung für die Jahre 1977 bis 1996 aus Gründen einer unzureichenden Differenzierung beim Ortszuschlag begehrte und soweit er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Höhe seiner Besoldung für die Jahre 1977 bis 1985 aus Gründen einer unzureichenden Alimentation begehrte. Im Übrigen setzte es die Verfahren aus und legte die Sachen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vor, ob die Regelungen der Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze der Jahre 1986 bis 1994 sowie Art. 14 § 3 Abs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes von 1997 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar seien, als der Gesetzgeber es unterlassen habe, für Beamte der Besoldungsgruppe B 2 mit vier bzw. drei unterhaltsberechtigten Kindern kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 24. November 1998 die Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber den klage- bzw. widerspruchsführenden Beamten gegenüber in dezidierter Weise zur Nachbesserung für die Zeiträume 1988 bis 1998 verpflichtet hatte, hob das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Vorlagebeschlüsse in Bezug auf die Jahre 1988 bis Juli 1994 auf. Der Kläger beantragte unter dem 2. November 1999 bei der Beklagten, ihm entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1990 insgesamt 9.068,60 DM nachzuzahlen und diesen Betrag mit 4 % seit dem 29. November 1991 zu verzinsen. Nach Erlass des BBVAnpG 99 beantragte der Kläger unter dem 6. Dezember 1999 bei der Beklagten, ihm die in Art. 9 § 1 des Gesetzes genannten Erhöhungsbeträge entsprechend der noch ausstehenden Bekanntmachung durch das Bundesministerium des Innern vom 1. Januar 1988 bis zum 30. November 1988 für das dritte und vierte Kind und vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Juli 1994 für das dritte Kind auszuzahlen. Die betreffenden Erhöhungsbeträge seien pro Jahr dreizehnfach anzusetzen, also für den Monat Dezember unter Einbeziehung der Sonderzuwendung je zweimal. Unter dem 13. Januar 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie schlage vor, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Vorlagefrage im Verfahren 12 K 6817/91 abzuwarten, sei aber bereit, nach Bekanntmachung der konkreten Nachzahlungsbeträge eine Teilerledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Für einen Zinsanspruch bestehe keine gesetzliche Grundlage. Hiergegen erhob der Kläger am 31. Januar 2000 Widerspruch. Hinsichtlich des Zinsanspruchs führte er aus, es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung unstreitig, dass § 291 Satz 1 BGB insbesondere bei der Nachzahlung von Alimentation anwendbar sei, wenn das entsprechende Fachgesetz keine abweichende Regelung enthalte. Unter dem 10. Februar 2000 ergänzte der Kläger seinen Widerspruch dahin, er beantrage nunmehr, die nachzuzahlenden Beträge nicht erst ab Klageerhebung, sondern bereits ab jeweils dem Ersten des Monats, für den sie nachgezahlt werden sollten, mit 4 % zu verzinsen; den Antrag auf Prozesszinsen erhalte er hilfsweise aufrecht. Weder der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch dem BBVAnpG 99 sei ein Verbot der Verzinsung zu entnehmen. Auch § 3 Abs. 6 BBesG stehe der beantragten Verzinsung nicht entgegen. Die Vorschrift erfasse nach ihrem Regelungssinn nicht den Fall der verfassungswidrigen Untätigkeit des Gesetzgebers über mehr als ein Jahrzehnt hin. Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch die wegen der verspäteten Nachzahlung erlittenen zusätzlichen Nachteile in Form von Zinsen auszugleichen seien. Mit Schreiben vom 15. März 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde ihm auf der Grundlage der nunmehr bekannt gemachten Erhöhungsbeträge per 1. April 2000 für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Juli 1994 insgesamt 17.427,20 DM nachzahlen. Die monatlichen Erhöhungsbeträge seien bereits unter Berücksichtigung der jährlichen Sonderzuwendung ermittelt, Zinsen könnten mangels ausdrücklicher Ermächtigungsgrundlage nicht gezahlt werden. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 27. März 2000 Widerspruch und verlangte unter Einbeziehung der jährlichen Sonderzuwendung in die Anzahl der gewährten Erhöhungsbeträge eine weitere Nachzahlung von 1.213,37 DM; seine Zinsforderung erhielt er gleichfalls aufrecht. Mit Bescheid vom 26. Mai 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Eine Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung sei nach dem einschlägigen Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vorzunehmen, da bereits die Erhöhungsbeträge selbst unter Einbeziehung der jährlichen Sonderzuwendung errechnet worden seien. Weder das BBVAnpG 99 noch die Entscheidung des BVerfG sähen vor, dass sich die Erhöhung der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile auch auf die jährliche Sonderzuwendung erstrecken solle. Einen Anspruch auf Verzinsung habe der Kläger nicht, weil die Alimentation der Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs diene und nicht dazu, Zinseinkünfte infolge von Geldanlagen zu erzielen. Prozesszinsen stünden ihm nicht zu, weil er lediglich eine unbezifferte Feststellungsklage erhoben habe. In dem auf die Teilurteile des Verwaltungsgerichts vom 17. November 1998 in den Verfahren 12 K 6817/91 und 12 K 986/98 folgenden Berufungsverfahren (12 A 368 und 369/99) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht vom 5. Dezember 2000 u.a. beantragt, die Beklagte, sobald nach verfassungsgerichtlicher Überprüfung der beanstandeten Besoldungsregelungen der Besoldungsgesetzgeber die Alimentation nachgebessert hat, zu verurteilen, ihm 4 % Zinsen auf den jeweiligen Nachzahlungsbetrag zu zahlen, hilfsweise Prozesszinsen auf die Nachzahlungsbeträge zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klagen insgesamt abgewiesen, den Zinsanspruch im Verfahren 12 A 369/99 mangels bestehender Hauptforderung. Mit Wirkung vom 22. Dezember 2000 haben der Kläger und die Beklagte auf einen im Beschlusswege ergangenen Vorschlag der Kammer des Verwaltungsgerichts im Verfahren 12 K 6817/91 sodann folgenden Vergleich geschlossen: "1. Die Beklagte zahlt an den Kläger in Anlehnung an die BVerfG-Entscheidung 1998 für das Jahr 1986 einen Erhöhungsbetrag von (...) und für das Jahr 1987 einen Erhöhungsbetrag von (...). 2. Zwischen den Beteiligten besteht Übereinstimmung, dass in den vorgenannten Beträgen die jährliche Sonderzuwendung 1986 und 1987 anteilig berücksichtigt wurde, was jedoch ohne Präjudiz für andere Verfahren und Zeiträume gilt. 3. Sollte in einem anderen vom Kläger angestrengten Streitverfahren über die Nachzahlung von Erhöhungsbeträgen für andere Zeiträume eine Pflicht der Beklagten zur Verzinsung der Nachzahlungsbeträge ausgesprochen werden, so verpflichtet sich die Beklagte, auch die Nachzahlungsbeträge unter Nr. 1 dieses Vergleichs entsprechend zu verzinsen. (...) 5. Mit dem Abschluss dieses Vergleichs ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. (...)" Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren 12 K 6817/91, soweit es durch Vergleich erledigt war, mit Beschluss vom 22. Dezember 2000 eingestellt und mit Beschluss vom selben Tage den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 17. November 1998 in der Gestalt des Beschlusses vom 25. Februar 2000 aufgehoben. Die Teilurteile des Verwaltungsgerichts wurden rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hatte. Im Verfahren 12 K 986/98 haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Jahr 2002 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit der bereits am 28. Juni 2000 erhobenen vorliegenden Klage hat der Kläger im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Er könne seine noch ausstehenden Zahlungsansprüche nunmehr erstmals konkret beziffern, sodass er von der vormals erhobenen Feststellungsklage zur Leistungsklage übergehen könne. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Mai 2000 beigefügt worden sei, habe dies nicht im noch anhängigen Verfahren 12 K 6817/91 geschehen können, sondern nur im Wege einer neuen Klage. Ihm stehe zunächst für die Dezembermonate der Jahre 1988 bis 1993 ein Anspruch auf doppelte Auszahlung der Erhöhungsbeträge nach dem BBVAnpG 99 zu. Das BBVAnpG 99 gewähre die Erhöhungsbeträge für das im Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende dritte und jedes weitere Kind; damit werde deutlich, dass mit dem Erhöhungsbetrag der Ortszuschlag erhöht worden sei, der auch in die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung mit einzubeziehen gewesen sei. Deshalb sei der Erhöhungsbetrag für den Monat Dezember in den Jahren 1988 bis 1993 jeweils zweimal zu gewähren. Des weiteren habe er einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlungsbeträge von demjenigen Monat an, für den der Betrag nachgezahlt worden sei. Weder die Entscheidung des BVerfG vom 24. November 1998 noch das BBVAnpG 99 schlössen eine Verzinsung ausdrücklich aus. Stattdessen sei Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 verfassungskonform dahin auszulegen, dass die darin geregelten Ansprüche rückwirkend mit Beginn des Bestimmungsmonats fällig geworden seien und die Nachzahlung von diesem Zeitpunkt ab mit 4 % zu verzinsen sei. Die Regelung in § 3 Abs. 6 BBesG, wonach bei nachträglicher Zahlung fälliger Bezüge kein Anspruch auf Verzugszinsen bestehe, gelte in seinem Fall nicht. Die Vorschrift sei nicht auf atypische Sonderfälle wie hier anwendbar, in denen der Gesetzgeber jahrzehntelang in verfassungswidriger Weise eine zu geringe Besoldung gewährt habe. Stattdessen gelte § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe die säumige Zahlung auch zu vertreten, weil bereits seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 feststehe, dass die Mindestalimentation des dritten und jedes weiteren unterhaltsberechtigten Kindes eines Beamten mit 115 % des Sozialhilfesatzes anzusetzen sei; dieser Betrag sei leicht zu errechnen gewesen und hätte von der Beklagten zum Anlass genommen werden müssen, den Besoldungsgesetzgeber zur Nachbesserung zu veranlassen. Jedenfalls aber habe der Kläger einen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachten Prozesszinsen seit Erhebung der jeweiligen Feststellungsklagen. Der Gesetzgeber habe bei Erlass des BBVAnpG 1999 nicht erkannt, dass er mit den ausgeworfenen Nachzahlungsbeträgen die verfassungswidrige Benachteiligung in den streitbefangenen Jahren lediglich nominell ausgleichen könne, nicht aber unter Berücksichtigung der seit 1988 verstrichenen Zeit. Auch insofern sei Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf die Nachzahlungsbeträge Prozesszinsen zu gewähren seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger lediglich Feststellungsklagen erhoben habe. Den von ihm jeweils beigefügten umfangreichen Berechnungstabellen seien die nachzuzahlenden Beträge bereits im Einzelnen zu entnehmen gewesen, bevor das BBVAnpG 99 eine Regelung getroffen habe. Eine Leistungsklage habe der Kläger nicht erheben können, weil sie vor Änderung der Besoldungsgesetze nicht zulässig gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2000 zu verpflichten, aus 334,00 DM ab dem 1. Dezember 1988, aus jeweils 183,14 DM ab jeweils dem Ersten der 1. ihm weitere 1.213,37 DM (620, 39 Euro) zu zahlen, 2. a) ihm 4 % Zinsen aus jeweils 335,97 DM ab jeweils dem ersten der Monate Januar bis November 1988, Monate Januar bis November 1989, aus 366, 28 DM ab dem 1. Dezember 1989, aus jeweils 204,47 DM ab jeweils dem Ersten der Monate Januar bis April und Oktober bis November 1990, aus 408,94 DM ab dem 1. Dezember 1990, aus jeweils 223,38 DM ab jeweils dem Ersten der Monate Januar bis November 1991, aus 446,76 DM ab dem 1. Dezember 1991, aus jeweils 225,45 DM ab jeweils dem Ersten der Monate Januar bis November 1992, aus 450,90 DM ab dem 1. Dezember 1992, aus jeweils 233,57 DM ab dem jeweils Ersten der Monate Januar bis November 1993 und aus 467,14 DM ab dem 1. Dezember 1993 bis jeweils 29. März 2000, soweit aufgrund des Bescheides vom 15. März 2000 bereits gezahlt wurde, bzw. bis zur Zahlung nach Verurteilung zu 1. zu zahlen, sowie ihm 4 % Zinsen aus jeweils 246,16 DM ab jeweils dem Ersten der Monate Januar bis Juli 1994 bis jeweils 29. März 2000 zu zahlen, b) hilfsweise, ihm 4 % Prozesszinsen ab dem 29. November 1991 aus 10.503,43 DM, ab dem 1. Dezember 1991 aus 446,76 DM, ab dem 18. Januar 1993 aus 2.930,85 DM und ab dem 4. Januar 1994 aus 3.036,41 DM bis jeweils 29. März 2000, soweit aufgrund des Bescheides vom 15. März 2000 bereits gezahlt wurde, bzw. bis zur Zahlung nach Verurteilung zu 1. zu zahlen, sowie ihm 4 % Prozesszinsen ab dem 12. Februar 1998 aus 1.723,12 DM bis zum 29. März 2000 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass eine Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung und eine Verzinsung der Nachzahlungsbeträge weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf zweifache Auszahlung des Erhöhungsbetrages für die streitbefangenen Dezembermonate, weil die Erhöhungsbeträge nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 nicht Teil des Orts- bzw. Familienzuschlags, sondern Besoldungsleistungen eigener Art seien und daher den in § 6 SoZuwG aufgeführten Bezügen nicht unterfielen. So sähen auch die Durchführungshinweise und Bekanntmachungen des Bundesministeriums des Innern zum BBVAnpG 99 vor, dass die Nachzahlungsbeträge auf sonstige Besoldungsleistungen keinen Einfluss haben sollten. Einer Berücksichtigung bei der jährlichen Sonderzuwendung stehe auch § 10 SoZuwG entgegen, wonach sich der Umfang der Sonderzuwendung nach den am ersten Dezember des jeweiligen Jahres ergebenden tatsächlichen Verhältnissen berechne. Am jeweils ersten Dezember der Jahre 1988 bis 1993 habe der Kläger aber keinen Anspruch auf die Gewährung eines Erhöhungsbetrages besessen, weil das damals geltende Recht Erhöhungsbeträge nicht vorgesehen habe. Der Kläger habe auch weder einen Anspruch auf Verzugs- noch auf Prozesszinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten Verzugszinsen wegen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung verlangt werden, die hier nicht vorliege. Die Verzugszinsen ausschließende Regelung des § 3 Abs. 6 BBesG sei mit Verfassungsrecht vereinbar. Prozesszinsen könne der Kläger nicht verlangen, weil die Hauptleistung bei Klageerhebung mangels gesetzlicher Grundlage nicht fällig gewesen sei. Außerdem könnten bei Feststellungsklagen Prozesszinsen nur dann gefordert werden, wenn die verlangte Geldleistung der Höhe nach feststehe, aber ausschließlich dem Grunde nach streitig sei, denn nur dann sei der Umfang der Geldleistung jederzeit ermittelbar und die Gewährung von Prozesszinsen gerechtfertigt. Dies sei hier nicht der Fall, weil sich die Höhe der Nachzahlungsbeträge erst im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und die nachfolgende Umsetzung durch den Bundesgesetzgeber konkretisiert habe. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger Folgendes dagegen geltend: Nach dem eindeutigen Auftrag des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 seien die durch das BBVAnpG 1999 gewährten Erhöhungsbeträge den kinderbezogenen Ortszuschlagskomponenten für das dritte und jedes weitere Kind eines Beamten zuzuordnen. Da die Sonderzuwendung in den streitigen Jahren den Ortszuschlag mitumfasst habe, sei auch die Sonderzuwendung für die Jahre 1988 bis 1993 mit dem Erhöhungsbetrag zu versehen. Dies folge aus einer Auslegung des BBVAnpG 99 seinem Wortlaut und seiner Entstehungsgeschichte nach. Auch das Verwaltungsgericht habe in dem Verfahren 12 K 6817/91 in seinem Vorlagebeschluss an das BVerfG auf eine notwendige Erhöhung des Ortszuschlags, also der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile, abgestellt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, bei den nachgezahlten Erhöhungsbeträgen handele es sich um Besoldungsleistungen eigener Art, sei weder mit dem BBVAnpG 99 noch mit dem allgemeinen Besoldungsrecht zu vereinbaren. § 1 Abs. 2 und 3 BBesG regele abschließend, welche Leistungen als Besoldung anzusehen seien; zusätzliche "Erhöhungsbeträge" seien dort nicht als eigenständige Besoldungsart vorgesehen, sodass die Erhöhungsbeträge einer in § 1 BBesG genannten Besoldungsart, nämlich dem Ortszuschlag, zuzurechnen seien. Der Gesetzgeber habe mit den Regelungen des BBVAnpG 99 die Rechtslage in den Jahren 1988 bis 1998 ex tunc geändert; die damit einhergehende rückwirkende Erhöhung der Ortszuschläge wirke sich auch auf den nach § 6 SoZuwG zu zahlenden Grundbetrag der Sonderzuwendung aus, der sich u.a. unter Einbeziehung des Ortszuschlages errechne. Lege man die Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde, müsse der Beamte im Monat Dezember, um seinem dritten und vierten Kind den ihm zustehenden zweimaligen Unterhalt gewähren zu können, auf familienneutrale Gehaltsbestandteile zurückgreifen. Gerade dies aber habe das Bundesverfassungsgericht als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar angesehen. Dem Kläger stehe auch der geltend gemachte Zinsanspruch nach § 288 BGB zu. Das Bundesverfassungsgericht habe die endgültig zu zahlenden Nachzahlungsbeträge nicht festgelegt; der Besoldungsgesetzgeber sei aber verpflichtet gewesen, die Nachzahlungsbeträge unter Berücksichtigung der jahrelangen Verzögerung zu gestalten. Dazu zählten auch Zinsen. Denn während der gesamten streitbefangenen Jahre hätten Beamte mit mehr als zwei Kindern die sich aus der verfassungswidrigen Minderalimentation ergebenden finanziellen Folgen weiterhin tragen müssen, was mit einem entsprechenden Zins- und Entschuldungsverlust einhergegangen sei. Werde die Nachzahlung nicht verzinst, werde die verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht vollständig ausgeglichen. § 3 Abs. 6 BBesG erfasse den hier vorliegenden Fall einer jahrzehntelangen Verspätung bei der Zahlung von Besoldungsbestandteilen nicht. Auch das Bundessozialgericht habe in einem Fall langjähriger Vorenthaltung von Kindergeld entschieden, dass die Nachzahlung zu verzinsen sei, weil nur so die Verletzung des Gleichheitssatzes rückwirkend ausreichend habe ausgeglichen werden können. Hinsichtlich des Anspruchs auf Prozesszinsen habe das BBVAnpG 99 rückwirkend die Fälligkeit der jeweiligen Erhöhungsbeträge zum Monatsersten des Bestimmungsmonats bewirkt. Auch sei die genaue Höhe der Nachzahlungsbeträge von Beginn des Prozesses an nicht streitig zwischen den Beteiligten gewesen. Bereits in den Entscheidungen des BVerfG von 1977 und 1990 sei der 115 v.H.- Maßstab als verfassungskonforme Größe für die amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter eingeführt worden, sodass die rechnerischen Mindestbeträge, um deren Gewährung es gegangen sei, von Anfang an festgestanden hätten. Dementsprechend habe der Kläger nach der Entscheidung des BVerfG vom 22. März 1990 ausführliche Jahrestabellen erstellt, aus denen die nachzuzahlenden Beträge abzulesen gewesen seien, wobei er deutlich gemacht habe, dass er diese eher zu niedrig angesetzt habe. Die Beklagte habe auch die Berechnungen des Klägers nie bestritten, sondern sich nur dem Grunde nach gegen die Forderungen gewandt. Der Kläger fasst seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu, dass er nunmehr beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2000 und der auf die Streitjahre bezogenen Bescheide der Beklagten vom 14. Oktober 1991, 1992 und 1993 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 31. Oktober 1991, 17. Dezember 1992 und 16. Dezember 1993, soweit sie den Kläger noch beschweren, die Beklagte zu verpflichten, 1. ihm weitere 620, 39 Euro (früher: 1.213,37 DM) zu zahlen, 2. a) dem Kläger als weitere verfassungsgemäße Teilalimentation 4 % Zinsen jährlich aus jeweils 335,97 DM ab jeweils dem ersten der Monate Januar bis November 1988, aus jeweils 334 DM ab dem 1. Dezember 1988, aus jeweils 183,14 DM ab jeweils dem Ersten der Monate Januar bis November 1989, aus 366, 28 DM ab dem 1. Dezember 1989, aus jeweils 204,47 DM ab jeweils dem Ersten der Monate Januar bis April und Oktober bis November 1990, aus 408,94 DM ab dem 1. Dezember 1990, aus jeweils 223,38 DM ab jeweils dem Ersten der Monate Januar bis November 1991, aus 446,76 DM ab dem 1. Dezember 1991, aus jeweils 225,45 DM ab jeweils dem Ersten der Monate Januar bis November 1992, aus 450,90 DM ab dem 1. Dezember 1992, aus jeweils 233,57 DM ab dem jeweils Ersten der Monate Januar bis November 1993 und aus 467,14 DM ab dem 1. Dezember 1993 bis jeweils 29. März 2000, soweit aufgrund des Bescheides vom 15. März 2000 bereits gezahlt wurde, bzw. bis zur Zahlung nach Verurteilung zu 1. zu zahlen, sowie ihm als weitere verfassungsgemäße Teilalimentation 4 % Zinsen aus jeweils 246,16 DM ab jeweils dem Ersten der Monate Januar bis Juli 1994 bis jeweils 29. März 2000 zu zahlen, b) hilfsweise, ihm 4 % Prozesszinsen ab dem 29. November 1991 aus 10.503,43 DM, ab dem 1. Dezember 1991 aus 446,76 DM, ab dem 18. Januar 1993 aus 2.930,85 DM und ab dem 4. Januar 1994 aus 3.036,41 DM bis jeweils 29. März 2000, soweit aufgrund des Bescheides vom 15. März 2000 bereits gezahlt wurde, bzw. bis zur Zahlung nach Verurteilung zu 1. zu zahlen, sowie ihm 4 % Prozesszinsen ab dem 12. Februar 1998 aus 1.723,12 DM bis zum 29. März 2000 zu zahlen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den neugefassten erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat zum Berufungsvorbringen des Klägers schriftsätzlich nicht mehr Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verfahrensakten (12 Bände) und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klagen bleiben ohne Erfolg. I. Die Klage auf Nachzahlung weiterer 620,39 Euro (früher: 1. 213,37 DM) ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der im Verfahren 12 K 6817/91 geschlossene Vergleich steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch nicht bereits in einer seine Klagebefugnis ausschließenden Weise in dem abgeschlossenen Verfahren 12 K 6817/91 verbraucht. Denn weder war die rückwirkende Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendungen für die Jahre 1988 bis 1993, die der Kläger mit der vorliegenden Klage erstrebt, bereits Streitgegenstand jenes Verfahrens, noch erstreckte sich der gerichtliche Vergleich, den der Kläger mit der Beklagten in jenem Verfahren geschlossen hat, in einer den Streitgegenstand übergreifenden Weise auf die Sonderzuwendung für die streitbefangenen Jahre. Unter Nummer 5. des Vergleichs, den die Beteiligten im Verfahren 12 K 6817/91 geschlossen haben, ist geregelt, dass mit Abschluss des Vergleichs jener Rechtsstreit erledigt sein sollte. Der Inhalt dieser Regelung bezog sich (jedenfalls) auf denjenigen Teil des damaligen Streitgegenstandes, der nicht von dem nach § 110 VwGO ergangenen Teilurteil des Verwaltungsgerichts vom 17. November 1998 erfasst war, sondern in Bezug auf den das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden war. Wäre der hier streitige Betrag erhöhter Sonderzuwendungen bereits Streitgegenstand im Verfahren 12 K 6817/91 gewesen, hätte sich die erledigende Wirkung des Vergleichs daher - unabhängig von einer wörtlichen Einbeziehung - auch auf die Sonderzuwendungen erstreckt; ein etwaiger Anspruch des Klägers wäre damit , sei es im Wege der Erfüllung oder des Verzichts, verbraucht gewesen und hätte nicht in einem weiteren Prozess erneut verfolgt werden können. Erhöhte Sonderzuwendungen für die Jahre 1988 bis 1993 waren aber nicht Streitgegenstand im Verfahren 12 K 6817/91. Zwar hat der Kläger dort, nachdem die Erhöhungsbeträge aufgrund des BBVAnpG 99 feststanden, schriftsätzlich vorgetragen, seine Klage sei nicht nur auf die gezahlten Erhöhungsbeträge, sondern auch auf weitere Nachzahlungen wie etwa erhöhte Sonderzuwendungen für 1988 bis 1993 gerichtet. Zugleich hat er aber die Auffassung vertreten, ein Übergang von der bislang verfolgten Feststellungsklage zur (bezifferten) Leistungsklage sei ihm noch nicht möglich, weil das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der erhöhten Sonderzuwendung noch nicht abgeschlossen sei. Damit hat er von der Möglichkeit einer Klageerweiterung bzw. -beschränkung (§ 173 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO), die das Prozessrecht einem Kläger einräumt, wenn er von einer (unbezifferten) Feststellungsklage auf eine bezifferte Leistungsklage übergehen will, vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 256 Rdnr. 15 c; ähnlich Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 5. Auflage 2003, § 18 Rdnr. 13, im Vorprozess keinen Gebrauch gemacht. Streitgegenstand ist nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. November 1998 gestellten Antrag das Feststellungsbegehren des Inhalts geblieben, dass die ihm gewährte Besoldung zu niedrig sei und ihm eine höhere Besoldung zustehe, also ein Anspruch auf höhere Besoldung dem Grunde nach. Bestimmte einzelne Elemente dieser begehrten höheren Besoldung hat der Kläger der Höhe nach in jene Klage ausdrücklich nicht im Wege eines umgestellten oder erweiterten Klageantrages einbezogen, weil er sich daran wegen des nicht abgeschlossenen Vorverfahrens gehindert sah. Erst nach Abschluss des Vorverfahrens hat er den streitigen Anspruch im Wege der nunmehr zu beurteilenden Leistungsklage als einzelnes Element der ihm dem Grunde nach zu gewährenden höheren Besoldung rechtshängig gemacht und danach die Erledigung des Vorprozesses durch einen Vergleich herbeigeführt. Vgl. zur eintretenden Erledigung der Feststellungsklage bei späterer Notwendigkeit einer Anfechtungs- oder Vornahmeklage Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage 2004, § 43 Rdnr. 27. Dass er dies auch im Wege einer Umstellung seiner vormaligen Feststellungsklage, die zum Zeitpunkt der Erhebung der Leistungsklage noch anhängig war, hätte tun können, steht der Zulässigkeit der jetzigen Leistungsklage nicht entgegen. Die Beteiligten des Verfahrens 12 K 6817/91 haben die nunmehr streitige Erhöhung der Sonderzuwendung in dem gerichtlichen Vergleich auch nicht streitgegenstandsübergreifend geregelt. Der Vergleich, der gemäß §§ 56 Abs. 1, 62 VwVfG i.V.m. § 157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen ist, verhält sich inhaltlich nicht über eine Erhöhung von Sonderzuwendungen für die Jahre 1988 bis 1993. Nummer 2. des Vergleichs regelt, dass in der Zahlung der Beklagten für die Jahre 1986 und 1987 die jährliche Sonderzuwendung anteilig berücksichtigt worden sei, diese Zahlung aber kein Präjudiz für andere Verfahren oder Zeiträume sein solle. Damit hält der Vergleich die Frage einer erhöhten Sonderzuwendung für die Folgejahre ausdrücklich offen; eine Einigung der Beteiligten hierüber ist dem Vergleich nicht zu entnehmen. 2. Die Klage auf Zahlung des doppelten Erhöhungsbetrages für die Dezembermonate in den Jahren 1988 bis 1993 ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 620,39 Euro. a) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 9 § 1 BBVAnpG 99, Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG) vom 19. November 1999, BGBl. I, S. 2198 ff., konkretisiert durch die Zahlungsbeträge der Bekanntmachungen des Bundesministeriums des Innern zum BBVAnpG 99 vom 22. Dezember 1999 i.V.m. § 6 SoZuwG, Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Art. VI § 7 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975, BGBl. I, S. 1173 ff. (1238); aufgehoben mit Wirkung zum 16. September 2003 durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 2 und 3 des BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 BGBl. I, 1798. Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 sollen die Kläger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 ff., für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 für das dritte und jedes weitere im Ortszuschlag (heute Familienzuschlag) zu berücksichtigende Kind monatliche Erhöhungsbeträge erhalten, die auf der Grundlage von 115 vom Hundert des jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes und nach den in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten Maßgaben errechnet werden sollten. Nach Satz 2 der Vorschrift erstreckt sich die Gewährung auch auf Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht hatten, über deren Anspruch aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Die genauen Erhöhungsbeträge sollen sich nach der in Satz 4 der Vorschrift enthaltenen Ermächtigung aus der zitierten Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern ergeben. Die Auslegung des Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 ergibt, dass die Erhöhungsbeträge - wie geschehen - pro Jahr lediglich zwölfmal und nicht dreizehnmal auszuzahlen sind. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen des Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 keine rückwirkende Erhöhung des Orts- bzw. Familienzuschlags vorgenommen, die dazu führen müsste, dass der Erhöhungsbetrag auch in die jährliche Sonderzuwendung nach § 6 SoZuwG für die genannten Jahre einfließen müsste. Hierfür streitet bereits der Wortlaut des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99. Die betreffenden Kläger sollten monatliche Erhöhungsbeträge für den Zeitraum von 1988 bis 1998 erhalten, das heißt, der jeweilige Erhöhungsbetrag sollte ihnen für jeden Monat des Bestimmungszeitraums einmal gezahlt werden, also zwölfmal pro Jahr. Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich weder aus der Formulierung "für den Zeitraum..." noch aus der Betitelung des Art. 9 BBVAnpG 99 ("Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für die Vergangenheit und die Jahre 1999 und 2000") Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Regelung der Ortszuschlag (bzw. ab 1997 der Familienzuschlag) für 1988 bis 1998 in gesetzesändernder Weise rückwirkend erhöht werden sollte. Die Formulierung "für den Zeitraum..." beschreibt allein den zeitlichen Bezugsrahmen der Nachzahlung. Die Erwähnung des Familienzuschlags in der Überschrift zu Art. 9 BBVAnpG greift lediglich schlagwortartig den thematischen Bezug der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 24. November 1998 auf; sie lässt keinen Schluss auf die rechtsdogmatische Einordnung der nachfolgenden Regelungen zu. Entstehungsgeschichtlich knüpft Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 ausschließlich an die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 an. Der Besoldungsgesetzgeber wollte hier lediglich nachvollziehen, was das Bundesverfassungsgericht ihm an Maßgaben für die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern auferlegt hatte. Vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99), BT-Drs. 14/1088. Dementsprechend ging der Gesetzgeber davon aus, dass ihm hinsichtlich der Höhe der nachzuzahlenden Beträge kein Spielraum eröffnet sei; die Ermächtigung des Bundesministeriums des Innern zur Bekanntmachung der konkreten Beträge bezog sich nur auf diejenigen Rechenvorgänge, die erforderlich waren, soweit das Bundesverfassungsgericht aufgrund der bei ihm zur Entscheidung stehenden Streitgegenstände in Bezug auf die betroffenen Jahre nicht über die Ansprüche sämtlicher Besoldungsgruppen entschieden hatte. Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des BBVAnpG 99, a.a.O., S. 11. Der Besoldungsgesetzgeber wollte daher mit der Vorschrift des Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 ausschließlich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nachvollziehen und Nachzahlungen zur Herstellung einer verfassungsentsprechenden Alimentation anordnen; eine darüber hinausgehende eigenständige Regelungsabsicht im Sinne einer (rückwirkenden) gesetzessystematischen oder -übergreifenden Neuregelung des Orts- bzw. Familienzuschlags lag nicht vor. Eine rechtssystematische Betrachtung der in Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 getroffenen Regelungen erweist, dass die Vorschrift im Regelungsgefüge des gesamten BBVAnpG 99 eine Sonderstellung hat. Während Art. 9 § 2 und Art. 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 Änderungen der Vorschriften über den Familienzuschlag enthalten, befasst sich Art. 9 § 1 des Gesetzes mit "Nachzahlungen". Deren Anknüpfungspunkt ist zwar ebenfalls der Orts- bzw. Familienzuschlag, nämlich insofern, als die Nachzahlungen ihrer Bestimmung nach kinderbezogene Gehaltsbestandteile für die Vergangenheit erhöhen sollen. Die Regelung wirkt aber nicht im Wege der Änderung auf konkrete bestehende Gesetzesvorschriften ein, sondern gewährt den betroffenen Beamten unabhängig von bestimmten Besoldungsregelungen für einen zurückliegenden Zeitraum Nachzahlungen pro Kind und Monat. Dass hierin keine rückwirkende Erhöhung des vormaligen Orts- bzw. Familienzuschlags liegt, zeigt sich etwa in Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnpG 99: Danach gelten die Erhöhungsbeträge (wohl als Folge der angestellten Nettoberechnung) nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, während der Orts- bzw. Familienzuschlag als regulärer Gehaltsbestandteil der Einkommensteuerpflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG unterliegt. Einer solchen gesetzlichen Sonderregelung der Besoldung steht entgegen der Auffassung des Klägers § 1 Abs. 2 und 3 BBesG, der die Besoldung durch fortlaufende Dienstbezüge regelt, nicht entgegen. Die Vorschrift ordnet lediglich für die dort genannten Einkünfte ihre Zugehörigkeit zu den Dienstbezügen an und unterwirft diese damit der Herrschaft des Besoldungsrechts. Der Grundsatz des § 2 Abs. 1 BBesG, wonach die Besoldung durch Gesetz geregelt wird, und die Bestimmung des § 14 Abs. 1 BBesG, wonach die Besoldung regelmäßig den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen anzupassen ist, ermöglichen aber auch - gesetzlich geregelte - Besoldungsformen, die dem Katalog des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG nicht trennscharf unterfallen, so z.B. Einmalzahlungen (vgl. nur Art. 3 BBVAnpG 99) oder auch - wie hier - Nachzahlungen. Einer Zuordnung solcher gesonderter Besoldungselemente zu den Katalogziffern des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG bedarf es dabei nicht notwendig. Sinn und Zweck der Regelung des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 ist es, durch die gewährten Nachzahlungen den Verfassungsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 festgestellt hatte, auszuräumen. Dieser Ausgleich erfolgt - die rechnerischen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nachvollziehend - durch nachträgliche Aufstockung der als zu gering festgestellten Besoldung der Jahre 1988 bis 1998, mithin nach Maßgabe des in diesem Zeitraum jährlich erzielten Einkommens. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. 321; ebenso bereits BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 ff. (380 f.) Diese in der Rechtsordnung - etwa im Steuerrecht oder privaten Unterhaltsrecht - allgemein übliche Methode der Berechnung zur Verfügung stehenden Einkommens als Jahreseinkommen hat das Bundesverfassungsgericht bei seinen Berechnungen durchgängig angewandt; der Besoldungsgesetzgeber ist hiervon in Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 und den dazu ergangenen Bekanntmachungen nicht abgewichen. Auf der Basis dieser Rechenmethode hat das Bundesverfassungsgericht von dem erzielten Bruttojahreseinkommen, in das auch die jährlichen Sonderzuwendungen sowie Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld etc. eingeflossen sind, die gesetzlichen jährlichen (pauschalierten) Abzüge subtrahiert und das dem jeweiligen Beamten zustehende (steuerfreie) Kindergeld addiert. Auf diese Weise errechneten sich die jährlichen Nettobezüge. Aus diesen jährlichen Nettobezügen wurde anschließend im Wege vergleichender Betrachtung der Nettomehrbetrag errechnet, der dem Beamten mit mehr als zwei Kindern pro weiterem Kind zur Verfügung gestanden hatte; dem gegenübergestellt wurde der durchschnittliche (und fiktive) sozialhilferechtliche Gesamtbedarf pro Kind, der um einen Aufschlag von 15 vom Hundert erhöht wurde, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt hinreichend zu verdeutlichen. Der Differenzbetrag zwischen 115 vom Hundert des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs je Kind und dem tatsächlich in jenem Zeitraum erzielten Nettomehrbetrag pro Kind ergab denjenigen Betrag, der nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungsrechtlich ausreichender Aufstockungsbetrag zur Erzielung amtsangemessener Alimentation des Beamten und seiner Familie anzusehen war. Vgl. in Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. 321 ff. Diesen Betrag hat das Bundesverfassungsgericht - und ihm rechnerisch folgend der Besoldungsgesetzgeber - in Form monatlicher Mehrbeträge ausgeworfen, d.h., der genannte auf das Jahr berechnete Differenzbetrag wurde auf zwölf Monate je Jahr umgerechnet. Dies entspricht methodisch der Art und Weise üblicher Unterhaltsbedarfsberechnungen und ist in verschiedenen Rechtsbereichen auch gesetzlich geregelt (vgl. § 3 Abs. 5 BBesG, § 49 Abs. 4 BeamtVG, 1612 Abs. 3 BGB). Die zwölffache Auszahlung des Nachzahlungsbetrages pro Jahr war somit dazu bestimmt, den gesamten Erhöhungsbedarf für jenes Jahr abzudecken; eine Erhöhung der Monatszahlung auf dreizehn pro Jahr widerspräche vor diesem Hintergrund sowohl dem Ziel der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als auch dem Zweck des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99. Die (nur) zwölffache Auszahlung des monatlich berechneten Erhöhungsbetrages pro Jahr steht aus den vorstehenden Gründen auch im Einklang mit der Verfassung. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 33 Abs. 5 GG gebieten es, den Erhöhungsbetrag zusätzlich in den damals zustehenden Grundbetrag der jährliche Sonderzuwendung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SoZuwG einzubeziehen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu den Beamten mit bis zu zwei Kindern liegt bezogen auf die Höhe der jährlichen Sonderzuwendung nicht vor. Die erhaltene Sonderzuwendung, in die auch der tatsächlich ausgezahlte Ortszuschlag einbezogen wurde, ist, wie gezeigt, in die Berechnung des jährlich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens einberechnet worden. Folglich ist deren tatsächliche Höhe anteilig in den (auf zwölf Monate umgerechneten) jährlich verfügbaren Nettomehrbetrag pro Kind eingeflossen. Daher schlägt sich der (als Erhöhungsbetrag zwölfmal auszuzahlende, aber insgesamt pro Jahr berechnete) Mehrbedarf bei rückrechnender Betrachtung auch in der Sonderzuwendung für das jeweilige Jahr nieder. Mit den Erhöhungsbeträgen erreicht der Beamte insgesamt ein Jahresnettoeinkommen, das einschließlich Sonderzuwendung (in der bisher gezahlten Höhe) die Anzahl seiner unterhaltsberechtigten Kinder in einer Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise berücksichtigt: Der Beamte erhält den Erhöhungsbetrag je Kind und pro Jahr, womit dem je nach Kinderzahl unterschiedlichen finanziellen Bedarf der Beamtenfamilie vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung getragen wird. Es tritt hinzu, dass der Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum nach § 8 SoZuwG ohnehin für jedes Kind einen zusätzlichen Betrag als Sonderzuwendung pro Jahr erhalten hat; daher ist auch unter diesem Aspekt eine Schlechterstellung gegenüber Beamten mit lediglich bis zu zwei Kindern, wie sie der Kläger behauptet, nicht erkennbar. Art. 33 Abs. 5 GG ist schon deshalb nicht verletzt, weil der Anspruch auf eine Sonderzuwendung als solcher nicht zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten beamtenrechtlichen Ansprüchen gehört. Die Gewährung dieser Zuwendung beruht nicht auf einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es handelt sich vielmehr um eine zusätzliche besondere Zahlung als Anerkennung für geleistete Dienste und eine in die Zukunft gerichtete Treueprämie, die zur Deckung des im Weihnachtsmonat entstehenden besonderen Bedarfs gezahlt wird und freiwilligen Charakter hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1977 - VI C 80.74 - zitiert nach Wurster/Wurster, Bundesbesoldungsrecht Kommentar, Stand: November 1995, A I Rdnr. 5; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 5. Mai 1980 - IV 3095/78 -, DÖD 1981, 91. Änderungen im Sinne von Verminderungen der Sonderzuwendung bzw. die Nichterstreckung nachträglicher Erhöhungen auf den Umfang der Sonderzuwendung sind daher nicht an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 scheidet daher als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs aus. b) Der Kläger kann den eingeklagten Anspruch auf eine weitere Auszahlung des monatlichen Erhöhungsbetrages nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 für die Jahre 1988 bis 1993 auch nicht unmittelbar auf die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 enthaltene Vollstreckungsanordnung stützen. Nach der verfassungsgerichtlichen Entscheidungsformel zu Nummer 2. haben Besoldungsempfänger zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2000 für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind einen unmittelbar hierauf gründenden Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, ohne dass es eines darauf bezogenen Besoldungsgesetzes bedarf; zu einer entsprechenden Verurteilung des Dienstherrn sind die Verwaltungsgerichte auch befugt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - DÖV 2005, 28 = ZBR 2005, 36 = DVBl. 2004, 1416. Dieser Anspruch besteht bzw. bestand aber nach der in der Vollstreckungsanordnung enthaltenen Einschränkung nur, wenn und soweit der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage nicht bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung gebracht hat bzw. hatte. Letzteres hat hier der Besoldungsgesetzgeber aber getan. Er hat mit Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 jedenfalls für die hier streitbefangenen Jahre, wie bereits gezeigt, die Maßgaben der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vollständig umgesetzt. Soweit das Bundesverfassungsgericht die ausgeworfenen Vergleichsbeträge auch auf Beamte der Besoldungsgruppe B 2 mit drei bzw. vier Kindern erstreckt hat (1988 bis 1990), entsprechen die durch das Bundesministerium des Innern bekannt gemachten Erhöhungsbeträge jenen Beträgen in vollem Umfang. Für die Jahre 1991 bis 1993 sind diese Beträge in Vollziehung der Berechnungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts und mit dieser übereinstimmend fortgeschrieben worden. Dies zweifelt auch der Kläger letztlich nicht an. Einen weitergehenden Anspruch gewährt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht. II. Die mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Klage auf Zahlung von Zinsen bleibt sowohl mit dem Hauptantrag wie mit dem Hilfsantrag ebenfalls ohne Erfolg. 1. Die mit dem Antrag zu 2. a) verfolgte Klage auf Zahlung von Verzugszinsen ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Zulässigkeit steht weder die Rechtskraft der Teilurteile des Verwaltungsgerichts im Verfahren 12 K 6817/91 und 12 K 986/98 noch der Inhalt des im Verfahren 12 K 6817/91 im Übrigen mit verfahrensbeendender Wirkung nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossenen Vergleichs entgegen; dies gilt gleichermaßen für die Erledigungserklärungen im Verfahren 12 K 986/98. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in den Verfahren 12 A 368/99 und 12 A 369/99, deren Streitgegenstand die Berufungen des Klägers gegen die Teilurteile des Verwaltungsgerichts vom 17. November 1998 im Verfahren 12 K 6817/91 und 12 K 986/98 waren, je einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4 % Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Nachzahlungsbetrag ab dem 1. des Nachzahlungsmonats, hilfsweise auf Zahlung von 4 % Prozesszinsen ab Klageerhebung gestellt. Das Berufungsgericht hat die Klagen - ebenso wie die Feststellungsklagen - als unbegründet abgewiesen und (jedenfalls im Verfahren 12 A 369/99) zur Begründung ausgeführt, es bestehe bereits keine den geltend gemachten Zinsansprüchen entsprechende Hauptforderung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 12 A 369/99 - S. 12 und 31 des amtlichen Abdrucks. Eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, die der Zulässigkeit dieser Klage entgegenstehen würde, wurde damit jedoch nicht getroffen. Nach den Entscheidungsgründen der Urteile war nämlich die Alimentierung des dritten und vierten Kindes nach Maßgabe der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 24. November 1998 nicht Streitgegenstand des auf das Teilurteil des Verwaltungsgerichts bezogenen Berufungsverfahrens. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 12 A 369/99 - S. 30 des amtlichen Abdrucks. Die dort gestellten Klageanträge auf Zahlung von Zinsen bezogen sich demnach (lediglich) zum einen auf die zu geringe Alimentation in dem Zeitraum 1977 bis 1985 und zum anderen für den Zeitraum von 1986 bis Juli 1994 auf die Feststellung zu geringer Alimentation wegen unzureichender Differenzierungen bei dem Ortszuschlag Stufe 1 und 2. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 12 A 369/99 - S. 24 des amtlichen Abdrucks. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auch nicht in einer seine Klagebefugnis ausschließenden Weise in den ansonsten (außerhalb des Teilurteils) durch Vergleich bzw. Abgabe von Erledigungserklärungen erledigten Verfahren 12 K 6817/91 und 12 K 986/98 verbraucht. Die Zinsansprüche waren auch insoweit ebenso wie die erhöhte Sonderzuwendung trotz ihrer mehrfachen Erwähnung in den Schriftsätzen des Klägers nicht Streitgegenstand in den genannten Verfahren. Auf die obigen Ausführungen unter I.1. wird insoweit Bezug genommen. Der Vergleich, mit dem die Beteiligten das Verfahren 12 K 6817/91 - soweit es nicht vom Teilurteil des Verwaltungsgerichts erfasst war - beendet haben, enthält schließlich auch keine über den Streitgegenstand des Vorprozesses hinausreichende Einigung über die Zinsansprüche des Klägers ab 1988. Unter Nummer 3. des Vergleichs ist ausdrücklich geregelt, dass sich die Beklagte verpflichtet, Zinsen auch für die Jahre 1986 und 1987 zu zahlen, sofern in einem anderen vom Kläger angestrengten Streitverfahren für andere Zeiträume der Nachzahlung von Erhöhungsbeträgen eine Pflicht zur Verzinsung rechtskräftig ausgesprochen wird. Damit hält der Vergleich die Frage des Zinsanspruchs für den hier streitgegenständlichen Zeitraum offen. b) Die auf Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, weil dafür keine Rechtsgrundlage besteht. Stattdessen findet auf den Anspruch auf Nachzahlung der Erhöhungsbeträge § 3 Abs. 6 BBesG Anwendung, wonach ein Anspruch auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Bezügen ausgeschlossen ist. Das ergibt sich aus Folgendem: Existiert schon dem Grunde nach im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher öffentlich-rechtlicher Geldforderungen regelmäßig kein Anspruch auf Verzugszinsen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 5 C 5.00 - DVBl. 2002, 348 f. m.w.N. (st. Rspr.), sofern nicht eine gesonderte gesetzliche Regelung besteht, so gilt dies im Bereich der Beamtenbesoldung erst recht, weil dort der Ausschluss von Verzugszinsen in § 3 Abs. 6 BBesG gesetzlich angeordnet ist. Vgl. schon zur vormaligen inhaltsgleichen Regelung der Nr. 3 der ersten Durchführungsverordnung zu § 38 DBG: BVerwG, Urteile vom 12. September 1963 - II C 26.62 - BVerwGE 16, 346, und vom 8. Juni 1966 - VIII C 153.63 - BVerwGE 24, 186; zu § 3 Abs. 6 BBesG BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 - 2 WDB 1.94 - BVerwGE 103, 111. Ein Rückgriff auf § 288 BGB oder dessen entsprechende Anwendung ist daher ausgeschlossen. Denn der Beamte hat nach § 2 Abs. 1 BBesG Anspruch auf Besoldung nur nach Maßgabe gesetzlicher Regelung; hierzu gehört auch die einschränkende Besoldungsregelung des § 3 Abs. 6 BBesG. § 3 Abs. 6 BBesG findet auch auf die nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 gewährten Erhöhungsbeträge Anwendung. Seine Geltung beschränkt sich zunächst einmal nicht auf die in § 1 Abs. 2 und 3 BBesG genannten Dienstbezüge, sondern sie erfasst sämtliche Besoldungsbestandteile, also auch die hier in Rede stehenden Nachzahlungen. Dies folgt schon aus dem Zusammenhang der einzelnen Absätze des § 3 BBesG, der sich allgemein zum Anspruch auf Besoldung verhält und der, soweit er spezielle Besoldungsbestandteile einer Regelung unterwirft, diese auch konkret bezeichnet (vgl. etwa § 3 Abs. 5 und 7 BBesG). Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass es in diesem Fall einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 bzw. einer teleologischen Reduktion des § 3 Abs. 6 BBesG bedürfe, um den zeitlich eklatanten Verstoß des Besoldungsgesetzgebers gegen den Verfassungsgrundsatz amtsangemessener Alimentation auch kinderreicher Beamter auszuräumen. Die innere Rechtfertigung für den Ausschluss von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Besoldungsleistungen liegt darin, dass eine Pflicht des Dienstherrn zur Zahlung von Verzugszinsen den durch das Alimentationsprinzip geprägten besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht gerecht würde und sie darüber hinaus mit der verwaltungsverfahrensrechtlichen Gestaltung dieser Rechtsbeziehungen nicht in Einklang zu bringen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1966 - VIII C 153.63 - a.a.O. S. 190. Dieses Gesetzesmotiv ist unabhängig davon, wie intensiv und von wie langer Dauer die Zahlungsverspätung ist. Abgesehen von Bagatellgrenzen, innerhalb derer ein Verfassungsverstoß unbeachtlich sein kann, existiert keine weitere Intensitätsgrenze, jenseits derer eine - wie hier § 3 Abs. 6 BBesG - grundsätzlich verfassungsgemäße Regelung des einfachen Gesetzesrechts in eine verfassungswidrige Bestimmung umschlagen könnte. Soweit der Kläger sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verzinsung verspäteter Kindergeldzahlung beruft, vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 1995 - 10 RKg 7/94 - , ist die Rechtslage im Sozialrecht derjenigen im Beamtenrecht nicht vergleichbar. Das Bundessozialgericht hatte in dem genannten Urteil lediglich entschieden, dass die Fälligkeit verfassungswidrig vorenthaltenen Kindergeldes im Falle späterer rückwirkender Erhöhung durch den Gesetzgeber auf den ursprünglichen Anspruchsmonat rückzuverlegen sei und nicht erst mit Erlass des Nachbesserungsgesetzes eintrete. Damit ergab sich für den Kläger des sozialgerichtlichen Verfahrens ein Anspruch auf Verzugszinsen allein deshalb, weil § 44 SGB I eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Anspruch enthält und § 18 BKGG auf die allgemeinen Vorschriften des Sozialrechts verweist, sodass § 44 SGB I auf Kindergeldzahlungen Anwendung findet. Entsprechende Regelungen enthält das Besoldungsrecht aber gerade nicht; es verbleibt mithin bei der anspruchsausschließenden Vorschrift des § 3 Abs. 6 BBesG. 2. Die Klage bleibt schließlich auch mit dem Hilfsantrag zu 2. b) erfolglos. Sie ist zulässig, vgl. die Ausführungen unter 1. a). Der Kläger hat aber in der Sache keinen Anspruch auf die begehrten Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der ursprünglichen Verfahren 12 K 6817/91, 12 K 313/93, 12 K 26/94 (die beiden letztgenannten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden mit dem Verfahren 12 K 6817/91) und 12 K 986/98. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachgesetz - hier das BBesG - keine gegenteilige Regelung trifft. Vgl. nur zuletzt BVerwG, Urteile vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 - NJW 1998, 3368 f., vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 ff., und vom 24. September 1987 - 2 C 27.84 - ZBR 1988, 170. Der Anspruch ist auch nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger ihn nicht in dem Prozess/den Prozessen über die Hauptforderung, sondern in einem eigenständigen neuen Prozess geltend macht. Die materiellrechtliche Abhängigkeit der prozessualen Nebenforderung vom Bestehen einer Hauptforderung bedingt nicht zugleich die Notwendigkeit, die Zinsforderung in dem Prozess über die Hauptforderung zu erheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1971 - V C 45.69 - BVerwGE 38, 49 ff.; Wiedemann, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, 11. Auflage 1986, § 291 Rdnr. 22. Der Anspruch steht dem Kläger allerdings deshalb nicht zu, weil er mit den erhobenen Feststellungsklagen 12 K 6817/91 und 12 K 986/98 die Rechtshängigkeit "der Geldschuld", wie es § 291 Satz 1 BGB verlangt, nicht ausgelöst hat. Grundsätzlich wird eine Geldforderung rechtshängig, wenn der Kläger Leistungsklage auf Zahlung einer bestimmten (bezifferten) Geldsumme erhebt. Vgl. Wiedemann, a.a.O. § 291, Rdnr. 7. Darüber hinaus hat es das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für die Rechtshängigkeit einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung als ausreichend angesehen, wenn die Klage auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet ist, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995, a.a.O., S. 55, und wenn der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldleistung endet. Denn aufgrund des für öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche geltenden Verfahrensrechts ist es dem Berechtigten häufig nicht möglich, unmittelbar auf Leistung zu klagen, sondern auch im Falle eines der Höhe nach bestimmten Geldleistungsanspruchs muss er zunächst auf den Erlass eines zusprechenden Verwaltungsaktes klagen. An dem damit aufgestellten Erfordernis der Bestimmtheit der Geldforderung fehlt es allerdings bereits dann, wenn die Behörde im Falle eines Bescheidungsurteils in dem ergehenden Verwaltungsakt aufgrund eines Regelungsspielraums erstmals konstitutiv die Höhe der Geldleistung festlegt. Denn in einem solchen Fall verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem der Anspruch auf Prozesszinsen entwickelt wird, den Gläubiger nicht, dem Schuldner für diejenigen Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat. Mangels einer schon während des Prozesses bestimmten Höhe der Forderung verstößt der Schuldner (noch) nicht gegen Treu und Glauben, wenn er die Forderung - obwohl sie möglicherweise besteht - nicht erfüllt. Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., S. 1068. Ist dem Kläger (zunächst) nur die Erhebung einer Feststellungsklage möglich, weil - wie hier - schon dem Grunde nach streitig ist, ob der Beklagte zur Leistung verpflichtet ist, ist umstritten, ob eine solche Klage den Anspruch auf Prozesszinsen überhaupt auslösen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 - DVBl. 2001, 1067 ff., auch m.w.N. zum Stand des Streits im Bürgerlichen Recht. Es spricht Vieles dafür, dass auch die Erhebung einer Feststellungsklage einen Anspruch auf Prozesszinsen jedenfalls in den Fällen auszulösen vermag, in denen sie als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, weil zu erwarten ist, dass ein Träger öffentlicher Gewalt als Schuldner auch auf ein positives Feststellungsurteil hin die Leistung vornehmen wird. St. Rspr. des BVerwG seit BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 - BVerwGE 36, 179 ff. (181). So läge der Fall auch hier. Wäre in den Verfahren 12 K 6817/91 und 12 K 986/98 auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 17. November 1998 gestellten Klageantrag hin ein positives Feststellungsurteil ergangen, hätte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Besoldung (wohl) erfüllt. Dieser Ausnahmefall rechtfertigt aber nur dann die Annahme, mit Erhebung der Feststellungsklage sei die Geldforderung selbst rechtshängig geworden, wenn die Höhe der Forderung hinreichend bestimmt ist, und zwar so, dass sie jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2001, a.a.O. S. 1068. vom 28. Mai 1998, a.a.O., S. 3369, und vom 28. Juni 1995, a.a.O., S. 55. Dafür genügt es nicht, dass der Kläger - wie hier - die (vermeintliche) Höhe der Forderung selbst errechnet und seinem Feststellungsantrag zugrunde legt. Es ist vielmehr erforderlich, dass auch die Beklagte als Schuldner und - aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes - auch das Gericht von der so berechneten Höhe der Forderung ausgehen, dass also mit anderen Worten keine vernünftigen Zweifel hinsichtlich der Höhe der Forderung bestehen und die Beteiligten nur über den Grund der Forderung streiten. Daran hat es vorliegend während der gesamten Dauer der Vorprozesse 12 K 6817/91 und 12 K 986/98 gefehlt. Zu Beginn der Prozesse stand die Höhe der Forderung keineswegs fest, auch wenn der Kläger umfangreiche eigene Berechnungen angestellt hatte. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 22. März 1990 gefordert, dass der verfassungsgebotene Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten und seiner Familien geschuldeten Unterhalt mit 15 v.H. zu veranschlagen sei. Es stand aber weder fest, dass dieser Unterschiedsbetrag als vom jeweiligen Dienstherrn zu gewährende Nachzahlung auszukehren war noch in welcher genauen Höhe solche Nachzahlungen ggf. vorzunehmen waren. Die Beklagte hat die Höhe der Forderungen auch nicht unstreitig gestellt, sondern von Anfang an darauf verwiesen, dass die Höhe der Besoldung des Klägers der geltenden Rechtslage entsprochen habe. Zu den Einzelheiten der Berechnungen des Klägers hat sich die Beklagte nicht geäußert, sondern zu erkennen gegeben, dass sie die weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage abwarten wolle. Das bezog sich ersichtlich nicht nur auf den Anspruch auf höhere Besoldung dem Grunde nach, sondern galt auch für die denkbare Höhe eines solchen Anspruchs. Auch der Kläger selbst hat zu erkennen gegeben, dass er seine Berechnungen nicht für zwingend hielt, wenn er davon ausging, dass die von ihm errechneten Beträge "eher noch zu niedrig" angesetzt seien. Auch nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. November 1998 entschieden hatte, war die Höhe der nachzuzahlenden Beträge nicht unzweifelhaft rechnerisch zu ermitteln. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die in den Vorprozessen streitgegenständlichen Jahre 1991 bis 1993 keine Vergleichsberechnungen für die Besoldungsgruppe B 2 enthielt. Ohnehin war es Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zunächst umzusetzen; ob dies in Gestalt von Nachzahlungen oder auf andere Weise erfolgen würde, war offen. Die Beklagte hat auch zu diesem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Höhe eventuell nachzuzahlender Beträge sei ein Tätigwerden des Gesetzgebers abzuwarten, und sich daher nicht auf die weiterhin erstellten tabellarischen Berechnungen des Klägers eingelassen. Nach den Maßgaben der Nummer 2. der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungsformel wäre auch das Verwaltungsgericht vor Ende der dem Besoldungsgesetzgeber gewährten Umsetzungsfrist nicht befugt gewesen, dem Kläger eigenständig eine höhere Besoldung für sein drittes und viertes Kind zuzusprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - a.a.O. Schließlich bestand auch in dem Zeitraum nach Inkrafttreten des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 am 20. November 1999 und der Zahlung der Nachzahlungsbeträge mit Wirkung zum 1. April 2000 weiterhin Streit zwischen den Beteiligten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Nachzahlungsbeträge. Nachdem die Nachzahlungsbeträge der Beklagten und dem Kläger aufgrund des Runderlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2000 - B 2104 - 42.3 - IV A 2 - bekannt geworden waren, berechnete der Kläger die ihm zustehenden Beträge unter dem 10. Februar 2000 mit 19.662,92 DM, während die Beklagte die schließlich gezahlte Summe in Höhe von 17.427, 20 DM errechnete. Erst nachdem die Beklagte die Nachzahlungen zum 1. April 2000 geleistet hatte, griff der Kläger die Höhe des jeweiligen einzelnen Nachzahlungsbetrages nicht mehr an, sondern beschränkte sich darauf, im noch laufenden gerichtlichen Verfahren vorzutragen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lasse verschiedene weitere Benachteiligungen zu Unrecht unberücksichtigt, und die Erhöhungsbeträge seien zu verzinsen sowie für den Monat Dezember jeweils doppelt nachzuzahlen. Im Ergebnis war damit die Höhe der Hauptforderung, was die Erhöhungsbeträge als solche anbelangt, bis zur Zahlung durch die Beklagte nicht rechnerisch unzweifelhaft; was die Anzahl der auszukehrenden Erhöhungsbeträge anbelangt, gilt dies auch über das Datum der tatsächlichen Nachzahlung hinaus bis zur Erledigung des Verfahrens durch Vergleich. Fehlt es somit für die nach § 291 Satz 1 BGB erforderliche Rechtshängigkeit einer Geldschuld der Beklagten an der erforderlichen Bestimmtheit dieser Forderung, kommt es auf die Frage, ob diese Forderung als im Zeitpunkt der Klageerhebung fällig anzusehen gewesen wäre, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.