Urteil
1 K 1864/02
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:1115.1K1864.02.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 3.473,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/6, die Beklage 5/6 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 3.473,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt 1/6, die Beklage 5/6 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als Zollhauptsekretär im Dienst der Beklagten. Als Zollfahndungsbeamter der Ermittlungsgruppe Aachen erhält er Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO). Er ist verheiratet und Vater von 4 in den Jahren 1985, 1987, 1990 und 1992 geborener Kinder, für die er kindergeldberechtigt war bzw. ist; die Berechtigung für den ältesten Sohn O. endete am 31. März 2004. In Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - zur amtsangemessenen Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern gewährte die Beklagte ihm für die Zeit vom 25. Januar 1990 (Geburt des 3. Kindes) bis zum 31. Dezember 1998 gemäß Art. 9 § 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) - BGBl. I S. 2198 - erhöhte kinderbezogene Ortszuschläge. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 beantragte der Kläger, ihm ab dem Jahr 1999 sowie für die folgenden Jahre amtsangemessene Besoldung über die seit dem 1. Januar 1990 gezahlten Erhöhungsbeträge hinaus zu gewähren, da die gezahlten Erhöhungsbeträge der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Differenz zwischen 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes und dem bisher im Rahmen der Besoldung gewährten monatlichen Nettomehrbetrag pro Kind nicht genügten. Die Erhöhung des Familienzuschlags für die Jahre 1999 und 2000 für das 3. und 4. zu berücksichtigende Kind um 200,00 DM nach Art. 9 § 2 BBVAnpG 99 sei nicht ausreichend Nachdem die Oberfinanzdirektion Köln (OFD Köln) auf Erinnerungsschreiben vom 13. Dezember 2001 sowie 22. Februar 2002 nicht reagierte, hat der Kläger am 11. September 2002 Klage erhoben. Er meint, die von der Beklagten angeführten Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien unzureichend. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - festgestellt und u.a. ausgeführt, dass die Erhöhung der Familienzuschläge durch den Gesetzgeber nicht in jedem Einzelfall den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügten. Der von der Beklagten angesprochene "breite Fächer von Maßnahmen" gewährleiste nicht, dass die 3. und 4. Kinder der Beamten familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs erhielten. Im Übrigen sei es unzulässig, den in der nicht ausreichenden Alimentierung kinderreicher Beamter liegenden Verfassungsverstoß mit Steuerentlastungen zu kompensieren, die allen Familien unabhängig von der Zahl der Kinder zugute kämen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - höhere Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder für die Jahre 1999 bis 2004 zugesprochen und das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen eingelegte Revision nur für das Jahr 1999 zugelassen hat, beantragt der Kläger unter Hinweis auf diese Entscheidungen, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 einen Familienzuschlag in einer Höhe zu zahlen, die für das 3. und 4. Kind netto dem Betrag von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für diese Kinder entspricht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die gesetzlichen Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Umsetzung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung getroffen habe. So sei der Eingangssteuersatz durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779) und das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 402) in 3 Stufen von 25,3 % auf 19,9 % gesenkt worden. Der Grundfreibetrag sei in der 2. Stufe im Jahr 2000 von 13.000,00 DM/26.000,00 DM auf rd. 13.500,00 DM/27.000,00 DM und in der 3. Stufe im Jahr 2001 auf rd. 14.000,00 DM/28.000,00 DM erhöht worden. Das Kindergeld für 1. und 2. Kinder sei in der 1. Stufe 1999 um 30,00 DM auf 250,00 DM erhöht worden. Durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) sei ein Freibetrag für Kinderbetreuung in Höhe von 3.024,00 DM unter gleichzeitiger Erhöhung des Kindergeldes für 1. und 2. Kinder auf 270,00 DM eingeführt worden. Mit dem 2. Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) seien die Familien durch weitere Erhöhungen des Kindergeldes für 1. und 2. Kinder auf 154,00 EUR pro Monat und Anhebung des Freibetrages für das allgemeine sächliche Existenzminimum von 6.912,00 DM auf 3.648,00 EUR im Jahr 2002 weiter entlastet worden. Durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) sei eine dynamische Anpassung des erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags für 3. und weitere Kinder von 200,00 DM im Jahr 2000 auf aktuell 140,53 EUR pro Monat erfolgt. Zum 1. Januar 2004 sei eine weitere Entlastung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) erfolgt, indem der Eingangssteuersatz auf 16 % gesenkt und der Grundfreibetrag auf 7.664,00 EUR angehoben worden sei. Mit diesen Maßnahmen habe der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Die Kammer hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2005 einen Auflagenbeschluss gefasst, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2005 gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer konnte ohne Durchführung einer - weiteren - mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten darauf übereinstimmend verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Ist hiernach über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. Sie kann nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2000 bei der OFD Köln als für seine Besoldung zuständigen Behörde beantragt, ihm ab dem Jahr 1999 sowie für die folgenden Jahre angemessene Besoldung in einer Höhe zu gewähren, die über die für die Zeit seit dem 1. Januar 1999 gezahlten Erhöhungsbeträge hinausgeht. Diesen Antrag hat die Beklagte bis heute nicht beschieden. Triftige Gründe im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO hat sie hierfür nicht angeführt; solche Gründe sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen der Obergerichte auch nicht erkennbar. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Für die Jahre 2000 bis 2004 besitzt der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der unten berechneten Höhe (1.); demgegenüber steht ihm ein solcher Anspruch für das Jahr 1999 nicht zu (2.). 1. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags als Besoldungsbestandteil im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) folgt unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, 314 ff. Dies hat das Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91, festgestellt. Diesen Entscheidungen folgend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, NWVBl 2007, 265, ausgeführt: "Die Entscheidungsformel zu 2." (des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998) "enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91. Dieser Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, unmittelbar anspruchsbegründend. Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten - Gleiches gilt für den Richter - auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249. Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind - wie unten im Einzelnen darzulegen ist - bezogen auf die hier geltend gemachten Jahre im Zeitraum 1999 bis 2004 erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in der damaligen Zeit nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Der Senat ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten des Beklagten nicht gehindert. Namentlich der Gesetzesvorbehalt aus § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen. Eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 24. November 1998, Entscheidungsformel zu Nr. 2, a.a.O. S. 304 und 332, befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen. Vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, Juris und www.nrwe.de. ..... Der in Rede stehende Ausspruch unter 2. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes zutreffend ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 (Leitsatz und S. 97 f.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung für die hier in Rede stehenden Jahre 1999 bis 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass mit diesen Maßnahmen überhaupt ein spezifischer Beitrag zur Deckung des kindbezogenen Mehrbedarfs von Familien mit drei und mehr Kindern eingetreten ist. Auf der Grundlage der anzustellenden Durchschnittsbetrachtung, wie sie das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, lässt sich keine signifikante Verbesserung der Mehrbedarfsdeckung erkennen. Vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O. Vor allem aber steht der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber "irgendwelche" besoldungs-, sozial- und steuerpolitische Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Entscheidungsformel zu 2. obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter/Richter weiterhin ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die Benachteiligten einen formell legitimierten und seit dem 1. Januar 2000 durchsetzungsfähigen Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O. S. 97. Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombinationen, dazu, dass eine Nichtanwendung des Entscheidungsausspruchs zu 2. erwogen werden muss - mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten oder Richter bemessen und der (Mehr-)Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentlicher Anlass dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann. Dafür fehlt aber auf der Grundlage des Klage- und Berufungsvorbringens des Beklagten jedenfalls für die hier streitigen Jahre jeglicher Anhaltspunkt. Etwa nötige geringfügige "Anpassungen" von Einzelheiten der Berechnungsparameter an zwischenzeitliche Änderungen sind insofern ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen nach wie vor innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber das bisherige, als hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG anerkannte Alimentationsprinzip entscheidend verändert hat. Im Einzelfall etwa bestehende zivilrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten des Beamten sind ohnehin grundsätzlich außer Betracht zu lassen, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. November 1998 die Untergrenze einer der Alimentationspflicht noch entsprechenden Besoldung im Hinblick auf das dritte Kind und weitere Kinder im Rahmen einer pauschalierenden und typisierenden Berechnung verbindlich definiert hat. Dementsprechend kann auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts auf den hier zu betrachtenden Zeitraum insgesamt angewendet werden. Vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O. Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen, so kann sich der Entscheidungsausspruch zu 2. nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch übersieht der Beklagte, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Bedienstete angehört. Bei Zugrundelegung dieses Ansatzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber für den hier zu betrachtenden Zeitraum der ihm aufgegebenen Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nicht ausreichend nachgekommen ist. Vgl. auch Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O., m.w.N. Beim Kläger verbleibt in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts - unter Berücksichtigung der erfolgten Nachzahlung - ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten und vierten Kindes bezogen auf die Jahre 1999, 2002, 2003 und 2004. Die ursprünglich auch für die Jahre 2000 und 2001 bestehende Unteralimentation ist durch die während des Berufungszulassungsverfahrens mit Bescheid vom 27. Januar 2006 festgesetzte und mit den Bezügen für März 2006 erfolgte Nachzahlung entfallen. Um die Höhe der Unteralimentation festzustellen sind nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O., S. 323) 115 v.H. des - vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten - sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter/Richter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier R 2) mit vier Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Um die Unteralimentation des dritten und vierten Kindes festzustellen, ist die Differenz der pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr ermittelten Nettoeinkommen zu halbieren und sodann mit dem um 15 v.H. erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zu vergleichen. Für diesen Einkommensvergleich zwischen der Familie mit zwei Kindern und der Familie mit vier Kindern ist auf das jeweilige Jahresnettoeinkommen abzustellen. Das Bruttogrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 (Endstufe) ergibt sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung (BGBl. I 1998, 3480; 2001,649 und 661; 2002, 3068; 2003, 1807, 1819 und 1831) unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungsgesetze 1999 (BGBl. I, 2198), 2000 (BGBl. I 2001, 618) und 2003/2004 (BGBl. I 2003, 1798) sowie des sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2001, 3702). Dem hinzuzurechnen sind gegebenenfalls erfolgte Einmalzahlungen, Urlaubsgeld und bis zum Jahr 2002 die Sonderzuwendungen nach dem Sonderzuwendungsgesetz vom 23. Mai 1975 (Neubekanntmachung: BGBl I 1998, 3642) in der jeweils gültigen Fassung, unter Berücksichtigung des vom Bundesministerium der Innern festgesetzten Bemessungsfaktors und ab dem Jahr 2003 nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW (GV. NRW, Seite 696). Zur Höhe des Bemessungsfaktors gemäß § 13 SoZuwG (Bund) vgl. Runderlasse des Finanzministeriums NRW vom 2. April 1997 - B 2104 - 34.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 1997, 448; vom 30. Dezember 1999 - B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2000, 50; vom 20. November 2000 - B 2104 - 46.1 - IV A 2; B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2000, 1614; vom 18. Mai 2001 - B 2104 - 46.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2001, 863, sowie Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 2.1 zu § 57, Ziffer 4.2.7 ff. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommenssteuer (nach Maßgabe der im Bundesanzeiger veröffentlichten besonderen Lohnsteuertabellen), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O., m.w.N. Die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist letztlich, weil nicht der Lohn- bzw. Einkommenssteuer unterworfen, das Kindergeld. Individuelle Gehaltsbestandteile sind ebenso wie individuelle Umstände und Steuerfreibeträge - etwa individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge oder an besondere, einzelfallbezogene Voraussetzungen anknüpfende Freibeträge -, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen." Dieser Rechtsansicht schließt sich die Kammer - mit Ausnahme eines Anspruchs für das Jahr 1999 - in vollem Umfang an. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich in den Jahren 2000 bis 2004 die aus der nachfolgenden Tabelle abzulesende Einkommenssituation für Beamte der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit 2 und mit 4 Kindern: Einkommen 2000 2001 2002 2003 2004 2 Kinder Jahresbrutto 65.085,76 DM 66.164,14 DM 34.313,23 EUR 34.141,81 EUR 34.270,97 EUR Abzüge (Steuern) -8.764,81 DM -9.077,15 DM -4.039,76 EUR -3.997,60 EUR -3.459,28 EUR Kindergeld 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR Jahresnetto 62.800,95 DM 63.566,99 DM 33.969,47 EUR 33.840,21 EUR 34.507,69 EUR Monatsnetto 5.233,41 DM 5.297,25 DM 2.830,79 EUR 2.820,02 EUR 2.875,64 EUR 4 Kinder Jahresbrutto 75.889,98 DM 77.147,72 DM 37.306,14 EUR 39.173,79 EUR 40.041,11 EUR Abzüge (Steuern) -11.776,16 DM -12.170,01 DM -4.768,00 EUR -5.284,00 EUR -4.918,00 EUR Kindergeld 14.280,00 DM 14.280,00 DM 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR Jahresnetto 78.393,82 DM 79.257,71 DM 40.230,14 EUR 41.581,79 EUR 42.815,11 EUR Monatsnetto 6.532,82 DM 6.604,81 DM 3.352,51 EUR 3.465,15 EUR 3.567,93 EUR Es ist in diesem Zusammenhang - wie bereits in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 6. Oktober 2006 - besonders auf die für den Regelfall begründete Erwartung hinzuweisen, dass der Dienstherr die notwendigen Berechnungen nicht nur des Nettogehalts - gegebenenfalls nach Vorgaben des Gerichts - selbst oder unter Inanspruchnahme sachkundiger Behörden zutreffend vornimmt und unter genauer Angabe der Rechtsgrundlagen, der angesetzten Beträge und des Rechenweges im Einzelnen offen legt. Dies entspricht nicht nur dem Rechtsgedanken des § 113 Abs. 2 VwGO. Die beklagten Dienstherren erfüllen damit einen Teil ihrer - ebenfalls unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 332) folgenden und damit unter Einhalt rechtsstaatlicher "Spielregeln" ohne weiteres zu befolgenden - Pflicht, eine genügende Alimentation entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts selbst zu gewähren. Ein irgendwie gearteter Beurteilungs- oder sonstiger Spielraum steht ihnen nicht zu. Inwieweit ihren Berechnungen zu folgen ist, entscheiden gegebenenfalls die Fachgerichte, welche im Prozess auch die Letztverantwortung für die Berechnung trifft. Den Verwaltungsgerichten ist es daher ebenso gestattet, die Berechnungen selbständig vorzunehmen, wie es hier in Ansehung des selbst auf der Einkommensseite unzureichenden Zahlenmaterials des Beklagten durch das Oberverwaltungsgericht NRW geschehen ist. Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich gezahlten Mehrbetrag der Besoldung für das dritte und vierte Kind - ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf dieser Kinder gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Hinsichtlich dieser Gegenüberstellung der Einkommensdifferenz für das dritte und vierte Kind des Klägers mit dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf für das Jahr 2003 legt das Oberverwaltungsgericht NRW der Gesamtbedarfsberechnung nicht mehr, wie in seinem Urteil vom 6. Oktober 2006, die in dem Vierten Existenzminimumbericht, Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2003, BT-Drucksache 14/7765(neu), enthaltenen Werte für den gewichteten Durchschnittsregelsatz, den Zuschlag für die einmaligen Leistungen, Mietwert und den daraus abzuleitenden Wert der anteiligen Energiekosten zugrunde. Jene Beträge haben sich für die Berechnung des Alimentationsdefizits bei erneuter Überprüfung als nicht tragfähig erwiesen, da sie auf der Grundlage von grundsätzlich nach oben gerundeten Werten berechnet wurden. vgl. Fußnote 1 auf Seite 1 der BT-Drucksache 14/7765(neu), Sie weichen daher von dem nach dem Ausspruch unter 2. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzenden gewichteten Durchschnittsregelsatz nach oben ab. Auch die in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 6. Oktober 2006 mit 1,6 v.H. vorgenommene Fortschreibung des Mietwertes vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 ist zu berichtigen. Die dem zugrunde liegende Pressemitteilung des statistischen Bundesamtes vom 26. Februar 2003, www. destatis.de/presse/deutsch/pm2003/p0760051.htm, berücksichtigt bei der dort angegebenen Steigerungsrate neben der Netto- Kaltmiete auch die Nebenkosten der Wohnung wie Wasser, Gas, Strom etc. Diese Nebenkosten sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts jedoch durch den Pauschalzuschlag von 20 v.H. zur Netto-Kaltmiete erfasst. Es ist daher von dem inzwischen ebenfalls durch das statistische Bundesamt ermittelten Wert der Preissteigerung für die Netto-Kaltmiete in Höhe von 1,1 v.H. von 2002 auf 2003 auszugehen. Vgl. Monatsbericht Preise - Verbraucherpreis- indizes für Deutschland - Monatsbericht - November 2006. Diese Abweichungen wirken sich auf die Vergleichsberechnung zum Einkommen von Beamten mit mehreren Kindern erheblich aus, so dass das Oberverwaltungsgerichts NRW für den Gesamtbedarf des Jahres 2003 nicht mehr an den in dem Urteil vom 6. Oktober 2006 genannten Beträgen festhält. Für die Jahre 1999 bis 2004 legt es der Berechnung die von dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ermittelten Beträge für den gewichteten Regelsatz, VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -, Juris, zugrunde. Hinsichtlich des anteiligen Mietanteils geht das Oberverwaltungsgericht NRW als Basiswert für die Jahre 1999 bis 2001 von dem Mietenbericht 1998 aus, BT-Drucksache 14/3070, dessen Wert mit den jährlichen Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes, welche in dem Mietenbericht 2002, BT Drucksache 15/220, wiedergegeben sind, fortzuschreiben ist. Ab dem Jahr 2002 wird der Mietwert aus dem Mietenbericht 2002 mit den Steigerungsraten aus dem dort wiedergegebenen Verbraucherpreisindex fortgeschrieben. Die Berechnungen sind - entsprechend der allgemeinen amtlichen Praxis bei der Euro-Umstellung - für die Jahre 1999 bis 2001 insgesamt in Deutscher Mark durchzuführen und erst im Ergebnis in Euro-Beträge umzurechnen. Soweit erforderlich, werden die Beträge nach der klassischen kaufmännischen Rundung auf zwei Nachkommastellen gerundet. Auch diesen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in seinem Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - folgt die Kammer. Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich für den Gesamtbedarf eines Kindes in den Jahren 1999 bis 2004 die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Werte: monatlicher Sozialhilfebedarf/Kind 2000 2001 2002 2003 2004 Gewichteter Durchschnittsregelsatz 354,32 DM 358,83 DM 187,32 EUR 190,19 EUR 191,04 EUR Zuschlag 20 % Einmalleistungen 70,86 DM 71,77 DM 37,46 EUR 38,04 EUR 38,21 EUR Anteilige Mietkosten für 11 m² 124,79 DM 126,16 DM 66,99 EUR 67,76 EUR 68,42 EUR Anteilige Energiekosten 24,96 DM 25,23 DM 13,40 EUR 13,55 EUR 13,68 EUR Gesamtbedarf 574,93 DM 581,99 DM 305,17 EUR 309,54 EUR 311,35 EUR 115 % des Gesamtbedarfs 661,17 DM 669,29 DM 350,95 EUR 355,97 EUR 358,05 EUR Die Vergleichsberechnung des Gesamtbedarfs mit der Besoldungsdifferenz führt zu folgendem Ergebnis: Für das Jahr 2000 besitzt der Kläger für das 3. und 4. Kind einen Anspruch auf Nachzahlung kinderbezogener Anteile im Familienzuschlag in Höhe von jeweils 70,37 EUR (= 140,74 EUR), für das Jahr 2001 beläuft sich der Betrag auf jeweils 95,16 EUR (= 190,32 EUR), 2002 auf jeweils 1.081,08 EUR (= 2.162,16 EUR), 2003 auf jeweils 400,80 EUR (= 801,60 EUR) und für 2004 - unter Berücksichtigung der nur dreimonatigen Einbeziehung des vierten Kindes - auf 71,64 EUR und 107,19 EUR (= 178,65 EUR). Es verbleibt somit ein (Gesamt)Anspruch von 3.473,47 Euro. Damit hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppe A 8 BBesO in den Jahren 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 fehlerhaft ausgefüllt. Er ist mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten/Richtern der jeweiligen Besoldungsgruppen mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung kommt es nicht an. Der um 15 v.H. erhöhte sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist das Minimum des dem Beamten/ Richter (und seiner Familie) verfassungsrechtlich geschuldeten Unterhalts. Nur bei Wahrung dieser Untergrenze besteht eine Befugnis des Gesetzgebers zu Pauschalierung und Typisierung. Jede Unterschreitung hingegen ist verfassungswidrig. Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. S. 102 f. Übrigens zeigen der vorliegende und die in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O., zitierten Fälle mit gleich gelagerter Problematik, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt. Es ist vielmehr eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder festzustellen. Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Dabei bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr zuzusprechende - ihm tatsächlich zustehende - Betrag die maßgebliche Grundlage, nicht aber der von ihm bei Klageerhebung oder später (auf Anregung des Gerichts) bezifferte Betrag. Für den Zinsanspruch ist grundsätzlich nicht erheblich, ob und wie ein Kläger die Höhe seines Anspruchs auf Alimentation selbst angibt, es sei denn er beschränkt seinen Anspruch ausdrücklich, was hier aber nicht anzunehmen ist. In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit drei und mehr Kindern, wie sie in Vollzug der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. S. 98. Da es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe von Zahlungsansprüchen handelt, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, Juris, ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag auch nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Denn der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist indes - wie gesagt - Aufgabe des Beklagten bzw. der Fachgerichte. 2. Für das Jahr 1999 besitzt der Kläger allerdings keinen Anspruch auf höhere familienbezogene Besoldungsbestandteile. Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O., herausgestellt hat, dass nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einerseits den Verwaltungsgerichten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 die Vollstreckungsbefugnis hinsichtlich der zu geringen Besoldungsanteile eingeräumt ist, dass andererseits der Leistungsanspruch des Besoldungsempfängers gleichfalls erst ab dem 1. Januar 2000 entsteht. Dies entspricht dem Tenor zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, in dem es wörtlich heißt (Hervorhebungen durch die Kammer): "Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000: Besoldungsempfänger haben für das 3. und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, ..." Diese Formulierung macht deutlich, dass der materielle Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile nach Maßgabe der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts - wie die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte - erst mit Wirkung vom 1. Januar 2000 besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.