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Urteil

3 K 6173/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0914.3K6173.14.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 83 Prozent und der Beklagte zu 17 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 83 Prozent und der Beklagte zu 17 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger steht als Richter mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe R 2 im Dienst des Beklagten. Er ist Vater von vier Kindern, die am 00.00.1991, 00.00.1993, 00.00.1996 und 00.00.1998 geboren wurden und für die er im streitgegenständlichen Jahr 2014 Anspruch auf Familienzuschlag hatte. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV) eine Erhöhung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ab dem dritten Kind für das Jahr 2014. Er könne nicht erkennen, dass der ihm gezahlte monatliche Nettomehrbetrag für sein drittes und viertes Kind seit dem 1. Januar 2014 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für die beiden Kinder noch abdecke. Er gehe deshalb im Wege der Schätzung davon aus, dass der ihm zustehende Mehrbetrag für das dritte und vierte Kind sich auf jeweils mindestens 25 Euro monatlich netto belaufe. Der Dienstherr habe die notwendigen Berechnungen des einzustellenden Nettogehalts sowie des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs vorzunehmen und in allen Einzelheiten offenzulegen. Das LBV lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2014 ab. Die Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder seien unter Berücksichtigung der Grundsätze des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. ordnungsgemäß angehoben worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 6. Januar 2015 zurück. Der Kläger hat am 10. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ursprünglich geltend gemacht, die aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – folgenden Vorgaben für den Landesgesetzgeber im Jahr 2014 würden nicht (mehr) umgesetzt. Deswegen sei die in dem Beschluss enthaltene Vollstreckungsanordnung (wieder) wirksam, wonach die Fachgerichte befugt seien, Mehrbeträge unmittelbar zuzusprechen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2015 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, die Familienzuschläge für sein drittes Kind und viertes Kind für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 abweichend von den jeweiligen Besoldungsmitteilungen zu ermitteln und hierbei höhere Familienzuschläge nach Maßgabe der Grundsätze im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. November 1998 zu berechnen, die ihm zustehenden Bezüge nachzuzahlen sowie diese Bezüge für die Zeit ab Klagezustellung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, hilfsweise festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2014 hinsichtlich seines dritten und vierten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2015 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 3. Mai 2017 ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die sich aus den näher bezeichneten Besoldungsvorschriften ergebende Alimentation des Klägers insoweit mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sei, als es der Gesetzgeber unterlassen habe, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile bei Richtern der Besoldungsgruppe R 2 mit drei bzw. vier Kindern in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen. Zwar sei der Hauptantrag danach unbegründet, da die Vollstreckungsanordnung keine verfassungsrechtlich taugliche Grundlage für die Bestimmung der dem Kläger zustehenden Alimentation sein könne. Sollte sich die Besoldung des Klägers als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erweisen, sei der Klage jedoch hinsichtlich des Hilfsantrags stattzugeben. Mit Beschluss vom 4. Mai 2020, 2 BvL 6/17, hat das Bundesverfassungsgericht die fehlende Gültigkeit der Vollstreckungsanordnung bestätigt und festgestellt, dass die näher bezeichneten Vorschriften des Besoldungsgesetzes mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip insofern unvereinbar sind, als die durch sie geregelte Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 mit drei Kindern im Jahr 2013 und mit vier Kindern in den Jahren 2014 und 2015 hinter den Anforderungen an die Alimentation kinderreicher Richter und Beamter zurückblieb. Der Gesetzgeber des Landes habe spätestens bis zum 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Auf der Basis des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien vom 14. September 2021 errechnete der Beklagte einen dem Kläger zustehenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von 4.319,40 Euro für das Jahr 2014 und zahlte diesen mit den Bezügen für Dezember 2021 aus. Mit den Januarbezügen 2022 wurden dem Kläger für das Jahr 2014 Zinsen in Höhe von 1.296,48 Euro ausgezahlt. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung übereinstimmend für erledigt. Der Kläger macht mit seiner Klage weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen geltend. Der ausgezahlte Betrag sei zu niedrig, da für die Zinsforderung auf den Bruttobetrag der Nachzahlung abzustellen sei. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und aus der Kommentarliteratur. Mit jeder der Nettonachzahlungen sei zusätzlich jeweils eine Zahlung unter der Bezeichnung „AG-Aufwand einm. Netto“ erfolgt. Das LBV NRW habe den Besoldungsempfängern die „Nettozahlungen“ nicht unversteuert überweisen können, sondern habe sie um im Einzelfall zu bestimmende Beträge so weit erhöhen müssen, dass nach Abzug der auf den jeweiligen Gesamtbetrag entfallenden und an das Finanzamt abzuführenden Lohn- und Kirchensteuer bei jedem Besoldungsempfänger der ihm zustehende Nettobetrag auf dessen Bankkonto gutgeschrieben werde. Dies habe zur Folge, dass ihm im rechtlichen Sinne nicht nur der jeweilige Nettobetrag zugeflossen sei, sondern die Summe aus dem Nettobetrag und der darauf entfallenden Steuer. Der Kläger beantragt nunmehr noch, den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Prozesszinsen in Höhe von 942,27 Euro auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Zinsberechnung sei ordnungsgemäß erfolgt. Mit den Bezügen für Januar 2022 seien Gesamtzinsen für die Jahre 2014 bis 2016 ausgezahlt worden. Darin seien auch die Zinsen für das vorliegende Verfahren in Höhe von 1.296,48 Euro enthalten. Die Zinsen seien anhand des Nettobetrags errechnet, weil dies der Betrag sei, der dem Kläger nach dem neuen Gesetzesentwurf zustehe. Für eine darüber hinausgehende Zahlung weiterer Zinsen gebe es keine Rechtsgrundlage. Der allgemeine Grundsatz, dass Prozesszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung gezahlt werden, greife vorliegend deshalb nicht, weil das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien eine Nettonachzahlung vorsehe. Geschuldet sei hier die Nettosumme. Der vom Kläger herangezogene Vergleich mit dem Arbeitsrecht gehe fehl. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Der Kläger hat zwar bezogen auf den Hilfsantrag erst mit Schriftsatz vom 30. November 2021 erstmals Prozesszinsen geltend gemacht. In der nachträglichen Erweiterung des Klageantrags auf Nebenforderungen, zu denen auch Prozesszinsen gehören, liegt aber gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung, sofern der Klagegrund im Übrigen nicht geändert wird. Die Frage, ob auch in dem Fall der Geltendmachung von Prozesszinsen erst nachdem die Beklagte den Kläger klaglos gestellt hat, die auf diesen Zeitraum entfallenden Prozesszinsen also keine Nebenforderung mehr sind, sondern als Hauptforderung geltend gemacht werden, eine Klageänderung vorliegt, kann hier unentschieden bleiben. Denn der Beklagte hat sich auf den Antrag auf Gewährung von Prozesszinsen zur Sache eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ist eine solche Klageänderung auch gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2013 – 9 K 6380/04 –, juris, Rn. 19. Die Klage ist aber unbegründet. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen kommt allein § 291 BGB in Betracht. Diese Vorschrift ist auch im öffentlichen Recht anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 6 B 80/04 –, juris. Eine die Anwendung des § 291 BGB ausschließende Regelung enthält das Landesbesoldungsgesetz nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 5 LBesG NRW. Denn diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf Verzugszinsen und kann nicht auf Prozesszinsen erstreckt werden. Verzugszinsen knüpfen an eine schuldhafte Verletzung obligatorischer Verpflichtungen des Schuldners an, während Prozesszinsen sich allein aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben und damit nicht als Unterfall der Verzugszinsen aufgefasst werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28/97 –, juris. Nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshändigkeit an mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Ein Anspruch auf Prozesszinsen auf der Grundlage der mit dem Hauptantrag ursprünglich geltend gemachten Leistungsklage bestand nicht, da diese keinen Erfolg gehabt hätte. Die Klage war, soweit sie auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von höheren Familienzuschlägen für das dritte und vierte Kind nach Maßgabe der Grundsätze im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u.a., gerichtet war, mangels Klagebefugnis unzulässig. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Teilt das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so muss es – wie hier geschehen - nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einholen, das die Dienstbezüge festlegt. Demnach wird den Beamten im Erfolgsfall zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat. Aufgrund der Bindung des Gesetzgebers an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ist dieser Weg trotz des damit verbundenen Zuwartens auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Lediglich in wirtschaftlichen Notlagen – für deren Vorliegen hier nichts ersichtlich ist – kommen möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht vorläufige Zahlungen in Betracht. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, juris, Rn. 29 m.w.N. Ein Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags ergab sich vorliegend auch nicht aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u.a., weil diese Anordnung für das hier streitgegenständliche Jahr 2014 bereits erledigt war. Zuvor waren Fachgerichte auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den dortigen Vorgaben nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. selbst zu berechnen und den Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34/02 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 –, juris, Rn. 31 ff.; dass., Urteil vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 –, juris, Rn. 34 ff.; dass., Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 31 ff. Diese Befugnis gilt indes nicht mehr für das hier streitgegenständliche Jahr 2014, weil die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts sich bis zu diesem Zeitpunkt allgemein erledigt hat. Eine solche Erledigung ist dadurch eingetreten, dass infolge einer Änderung der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist in Ansehung zwischenzeitlicher Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden. Näher hierzu Aussetzungsbeschluss der Kammer vom 3. Mai 2017. Mit seinem Beschluss vom 4. Mai 2020, 2 BvL 6/17 u.a., hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass aus den schlüssigen und an zutreffenden Prämissen ausgerichteten Erwägungen des erkennenden Gerichts dem Begehren des Klägers auf Grundlage der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 enthaltenen Vollstreckungsanordnung nicht Rechnung getragen werden kann. Auch auf der Grundlage der mit dem ursprünglichen Hilfsantrag erhobenen Feststellungsklage steht dem Kläger kein Zinsanspruch zu. Die Gewährung von Prozesszinsen setzt voraus, dass die Geldforderung, die den Streitgegenstand bildet, der Höhe nach feststeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Forderung in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Kläger Verpflichtungsklage auf Erlass eines entsprechenden Bewilligungsbescheides erhoben hat und die Forderung lediglich dem Grunde nach streitig ist, sich ihre Höhe aber aufgrund des Klageantrags bzw. Tenors ohne weitere Rechtsanwendung unzweifelhaft aus dem Gesetz ermitteln lässt. Denn aufgrund des für öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche geltenden Verfahrensrechts ist es dem Berechtigten häufig nicht möglich, unmittelbar auf Leistung zu klagen, sondern auch im Falle eines der Höhe nach bestimmten Geldleistungsanspruchs muss er zunächst auf den Erlass eines zusprechenden Verwaltungsaktes klagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 B 36/05 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 6 B 80/04 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2005 – 1 A 3099/03 –, juris. An dem damit aufgestellten Erfordernis der Bestimmtheit der Geldforderung fehlt es allerdings bereits dann, wenn die Behörde im Falle eines Bescheidungsurteils in dem ergehenden Verwaltungsakt aufgrund eines Regelungsspielraums erstmals konstitutiv die Höhe der Geldleistung festlegt. Denn in einem solchen Fall verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem der Anspruch auf Prozesszinsen entwickelt wird, den Gläubiger nicht, dem Schuldner für diejenigen Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat. Mangels einer schon während des Prozesses bestimmten Höhe der Forderung verstößt der Schuldner (noch) nicht gegen Treu und Glauben, wenn er die Forderung - obwohl sie möglicherweise besteht - nicht erfüllt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2005 – 1 A 3099/03 –, juris, Rn. 140 m.w.N. Ebenso vermag die Erhebung einer Feststellungsklage einen Anspruch auf Prozesszinsen jedenfalls in den Fällen auszulösen, in denen sie als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, weil zu erwarten ist, dass ein Träger öffentlicher Gewalt als Schuldner auch auf ein positives Feststellungsurteil hin die Leistung vornehmen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 – VI C 8.69 –, BVerwGE 36, 179-188, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2005 – 1 A 3099/03 –, juris, Rn. 144. Auch dieser Ausnahmefall rechtfertigt aber nur dann die Annahme, mit Erhebung der Feststellungsklage sei die Geldforderung selbst rechtshängig geworden, wenn die Höhe der Forderung hinreichend bestimmt ist, und zwar so, dass sie jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Mit der Feststellungsklage hat der Kläger bereits die Rechtshängigkeit "der Geldschuld", wie es § 291 Satz 1 BGB verlangt, nicht ausgelöst. Die Höhe der Forderung war nicht insoweit hinreichend bestimmt, dass sie jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden konnte. Zu Beginn des Prozesses stand die Höhe der Forderung keineswegs fest. Es war Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zunächst umzusetzen; ob dies in Gestalt von Nachzahlungen oder auf andere Weise erfolgen würde, war offen. Fehlt es somit für die nach § 291 Satz 1 BGB erforderliche Rechtshängigkeit einer Geldschuld des Beklagten an der erforderlichen Bestimmtheit dieser Forderung, kommt es auf die Frage, ob diese Forderung als im Zeitpunkt der Klageerhebung fällig anzusehen gewesen wäre, nicht mehr an. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2005 – 1 A 3099/03 –, juris, Rn. 136, 151. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Rechtshängigkeit eines Anspruchs auf Nachzahlung von Besoldungsleistungen nicht ausgelöst wird durch Erhebung einer (erfolgreichen) Klage auf Feststellung, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt ist. Da Ansprüche auf Zahlung von Besoldungsleistungen durch Besoldungsgesetz begründet werden, können sie jedenfalls nicht vor dessen Inkrafttreten entstehen. Vor diesem Zeitpunkt ist der Dienstherr noch nicht zur Zahlung verpflichtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 B 36/05 –, juris. Selbst unterstellt, es bestünde dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen, wäre deren Berechnung ausgehend von den oben ausgeführten Grundsätzen nicht auf der Basis eines fiktiven Bruttobetrages vorzunehmen. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Nachzahlungsanspruch des Klägers konnte überhaupt erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinder- reicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2021 entstehen. Eine auf das Jahr 2014 zurückwirkende Gesetzesänderung hat der Landesgesetzgeber nicht vorgenommen, sondern lediglich Nachzahlungsansprüche für diejenigen Beamten und Richter geregelt, die diese jeweils auch geltend gemacht haben. Durch das Anpassungsgesetz sollte der Familienzuschlag für 2011 bis 2020 nicht in gesetzesändernder Weise rückwirkend erhöht werden. Vielmehr diente der Nachzahlungsanspruch dem Ausgleich der in den betreffenden Jahren verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung. Dienstherren und Verwaltungsgerichte waren zuvor auch nicht befugt, Erhöhungsbeträge für diesen Zeitraum auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, 2 BvL 6/17 u.a., ohne gesetzliche Grundlage zu berechnen und zuzusprechen. Ein Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags ergab sich vorliegend auch nicht aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u.a., weil diese Anordnung für das hier streitgegenständliche Jahr 2014 bereits erledigt war. Der Kläger kann insoweit nicht mit seiner Auffassung durchdringen, ihm stünden Prozesszinsen entsprechend der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung auf den Bruttobetrag zu. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte mit Beschluss vom 7. März 2001, GS 1/00, entschieden, dass der Arbeitnehmer Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen kann. Dieser Beschluss ist jedoch auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Anders als das Land NRW war der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zur Auszahlung des entsprechenden Bruttolohns verpflichtet. An dem gefundenen Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass dem Kläger mit dem als „AG-Aufwand einm. Netto“ bezeichneten Posten mit seinen Bezügen ein über den Netto-Nachzahlungsbetrag hinausgehender Betrag ausgezahlt worden ist. Das LBV hat die Auszahlungsbeträge in der Summe so bemessen, dass nach Abzug der auf den jeweiligen Gesamtbetrag entfallenden und an das Finanzamt abzuführenden Steuer dem Kläger der ihm zustehende Nettobetrag letztlich auch effektiv auf dem Konto verbleibt. Durch diese lediglich den Erhalt der Nettosumme absichernde zusätzliche Zahlung wird der Nachzahlungsanspruch aber nicht zu einem ursprünglich geschuldeten (Brutto-)Besoldungsanspruch. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des noch anhängigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils folgt sie aus § 161 Abs. 2 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten insoweit dem Kläger und dem Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, da der Kläger (nur) mit seinem Hilfsantrag Erfolg gehabt hätte und die Nachzahlung von Seiten des Beklagten nicht schon auf der Grundlage des Hauptantrags erfolgte. Die Klage war, soweit sie auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von höheren Familienzuschlägen für das dritte und vierte Kind nach Maßgabe der Grundsätze im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u.a., gerichtet war, mangels Klagebefugnis unzulässig (s.o.). Der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag des Klägers hätte hingegen Erfolg gehabt. Da sich die für die Besoldung des Klägers in Bezug auf den für sein drittes und viertes Kind gewährten Familienzuschlag im Jahr 2014 maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig erwiesen haben, wäre der Klage hinsichtlich des Hilfsantrags stattzugeben gewesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum 30. November 2021 auf 500,00 € und ab dem 1. Dezember 2021 auf 942,27 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei war zu berücksichtigen, dass als Streitwert nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich der ursprünglichen Hauptforderung die Höhe des sodann als Hauptforderung geltend gemachten Zinsanspruches anzusetzen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.