Beschluss
12 A 673/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1112.12A673.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Übernahme der für den Besuch der D. J. School im Schuljahr 2003/2004 durch die Kläger entstandenen Kosten nach § 35a SGB VIII in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung komme nicht in Betracht, weil der Schulbesuch eine unzulässige Selbstbeschaffung darstelle, nicht in Frage zu stellen. Eine ausnahmsweise zulässige Selbstbeschaffung setzt voraus, dass der Hilfesuchende die Leistungserbringung rechtzeitig beantragt hat, die dem Hilfesuchenden zumutbare und hinreichende Mitwirkung erfolgt ist und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorgelegen haben. Liegen die Voraussetzungen zu Nr. 1 - 3 vor und erbringt der Jugendhilfeträger die Hilfeleistung nicht/nicht rechtzeitig, darf der Leistungsberechtigte sich die Leistung (auch nur dann) selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben, sie also unaufschiebbar ist. Vgl. zur rechtzeitigen Antragstellung: BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 - (Internat D. J. School in T. ), sowie zu den Voraussetzungen im Übrigen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 12 A 2854/06 -, Beschluss vom 19. April 2005 - 12 A 4458/04 -, Beschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 - (Internat D. J. School in T. ); Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 ff., m.w.N.; Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 -, FEVS 55, 16. Fehlt es etwa an einer rechtzeitigen Antragstellung und/oder an einer hinreichenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten, scheidet eine zulässige Selbstbeschaffung regelmäßig aus und zwar unabhängig davon, ob die materiell- rechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorgelegen haben. Denn ansonsten würde dies zu einem generellen Recht auf Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen unter erst nachträglicher Einschaltung des Jugendhilfeträgers führen, das nach der Gesetzeslage jedoch nicht besteht. Es entspricht nicht der Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers, (nur) Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Die Jugendhilfe ist geprägt von einem System beratender und unterstützender Leistungen, wobei die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe auf Grund eines kooperativen pädagogischen Prozesses partnerschaftlich unter Achtung familialer Autonomie getroffen werden soll. Mit diesem jugendhilferechtlichen Ziel wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamts auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme eingeschaltet wird. Damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie seine Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen kann, muss er vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - vom Leistungsberechtigten von Anfang an in die Hilfesuche einbezogen worden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, a.a.O., Urteil vom 28. September 2000, - 5 C 29.99 -, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, a.a.O., Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 -, a.a.O.; vgl. hierzu auch: Stähr, ZfJ 2002, 449 (450 f.); Grube, ZfJ 2001, 288 ff. (290). Diese Einbeziehung muss grundsätzlich so zeitig erfolgt sein, dass der Jugendhilfeträger durch die Antragstellung in die Lage versetzt wird, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, a.a.O., Urteil vom 28. September 2000, - 5 C 29.99 -, a.a.O., VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 19 K 5288/98 -, NWVBl. 2001, 70 (71); Stähr, a.a.O. (452); Grube, a.a.O. (290). Dabei ist zu beachten, dass dieser Prozess nicht nur durch die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des Leistungsberechtigten zu gewährleisten (vgl. § 36 Abs. 1 SGB VIII). Vielmehr trifft im Hinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des Hilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu gelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. seine Eltern selbst die Pflicht, an der Entscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, a.a.O., Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 -, a.a.O., sowie: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 23. Lfg., Stand: Oktober 2002, KJHG Erl. Art. 1 § 36 Rn. 18 ff; Stähr, in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Januar 2003, K § 36 Rn. 48 ff.; Wiesner, in: Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 36 Rn. 7 ff. Der Aufgabenstellung des öffentlichen Jugendhilfeträgers, nicht nur Kosten-, sondern gerade auch Leistungsträger zu sein, entspricht die - im vorliegenden Fall noch nicht einschlägige - durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729, u.a. zur Regelung der Selbstbeschaffung eingeführte und mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Bestimmung des § 36a SGB VIII. Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, a.a.O. Welche Mindestanforderung an die erforderliche, zumutbare und hinreichende Mitwirkung des Hilfesuchenden zu stellen sind, kann den in § 60 Abs. 1 SGB I normierten Mitwirkungsobliegenheiten entnommen werden. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz SGB I sind alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. An einer diesen Anforderungen genügenden Mitwirkung der Eltern der Kläger vor der Selbstbeschaffung, hier also vor dem regulären Besuch der D. J. School im Schuljahr 2003/2004, fehlt es schon deshalb, weil die Eltern der Kläger den Beklagten zu keinem Zeitpunkt über die Tatsache in Kenntnis gesetzt hatten, dass - anders als noch in Ihrem Schreiben vom 17. September 2003 dargestellt - ihre Kinder die D. J. School nicht mehr nur für eine begrenzte und kurz bemessene Probezeit, sondern regulär besuchen würden. Dass eine rechtzeitige Mitteilung dieser Tatsache noch vor dem Übergang zu einer regulären Beschulung der Kinder in der genannten Schule den Eltern der Kläger nicht möglich gewesen ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch ist der Zulassungsbegründung nichts dazu zu entnehmen, dass, in welchem Zeitraum genau und mit welchem Ergebnis der mit Schreiben vom 17. September 2003 allein angekündigte probeweise - die Eignung der Einrichtung in den Blick nehmende - Besuch der genannten Schule seinerzeit abgeschlossen worden ist. Der danach gegebene Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit aus § 60 Abs. 1 SGB I besitzt auch erhebliches Gewicht, weil durch die - nicht mitgeteilte - Entscheidung der Eltern der Kläger, vollendete Tatsachen zu schaffen und die Kläger in der D. J. School nunmehr regulär beschulen zu lassen, dem Beklagten die Möglichkeit genommen worden ist, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses noch im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen und in diesem Rahmen die seinerzeit bei den Klägern bestehende Bedarfslage und ggf. deren geeignete Befriedigung ohne die durch die vollendeten Tatsachen neu geschaffenen Rahmenbedingungen sachgerecht zu ermitteln und zu bewerten. Eine derartige Ermittlung und Bewertung durch das Jugendamt des Beklagten im Rahmen des Verfahrens nach §§ 36 ff. SGB VIII war auch nicht entbehrlich. Weder standen Art und Ausmaß der im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung bestehenden und für die Gewährung von Eingliederungshilfe erforderlichen seelischen Behinderungen der Kläger (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII) zweifelsfrei fest, noch war die konkrete Ausgestaltung der in Betracht zu ziehenden, geeigneten und erforderlichen Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 3 SGB VIII evident. Gerade die begehrte Durchführung einer Beschulung erfordert vor der Entscheidung über die jugendhilferechtliche Leistungsgewährung die differenzierte Feststellung, ob lediglich Schulprobleme vorliegen, denen durch schulische, nicht aber durch jugendhilferechtliche Ausgleichsmaßnahmen zu begegnen ist, oder ob weitergehende seelische Störungen vorliegen, bei denen ambulante oder stationäre jugendhilferechtliche Maßnahmen in Betracht kommen. Eine tragfähige Entscheidungsgrundlage, die es dem Jugendamt ermöglicht, ein eigenes Bild über Art und Umfang der erforderlichen Hilfe zu gewinnen und damit seinem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden, setzt in einer derartigen Fallkonstellation eine möglichst umfassende Sachverhaltsermittlung sowohl der schulischen als auch der medizinischen (und nicht zuletzt auch der familiären) Situation voraus. Im anzunehmenden Zeitpunkt der Selbstbeschaffung war diese Sachverhaltsermittlung noch nicht beendet. Mit Schreiben vom 17. September 2003 haben die Eltern der Kläger mitgeteilt, dass sich ihre den Anträgen von Juni 2003 zugrundeliegenden Planungen einer Beschulung ihrer Kinder auf einer internationalen Schule nicht hätten realisieren lassen; in diesem Schreiben haben die Eltern erstmals den Wunsch nach einer Beschulung der Kläger an der D. J. School zum Ausdruck gebracht und zugleich bekannt gegeben, dass die Kläger dort kurzfristig eine Probezeit absolvieren würden. Auf die unmittelbar nach dem geänderten Antragsbegehren ergangene Aufforderung des Beklagten vom 23. September 2003 haben die Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 (eingegangen bei dem Beklagten am 10. Oktober 2003) Unterlagen eingereicht, die - neben gravierenden Auseinandersetzungen ihrer Eltern mit dem Schulamt der Stadt C. und dem D1. gymnasium einschließlich einander widersprechender Sachverhaltsdarstellungen - zwar pauschale Krankschreibungen der Kläger wegen in der Schule erlittener seelischer Verletzungen und Übergriffe durch Mitschüler und hierauf beruhender Befreiungen von der Schulpflicht erkennen ließen, jedoch in Ermangelung einer aktuellen, den üblichen Standards entsprechenden und damit nachvollziehbaren fachärztlichen Diagnose oder eines psychologisch-pädagogischen Gutachtens eine Beurteilung seinerzeit bereits konkret bestehender seelischer Störungen der Kläger (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) und der sich hieraus ergebenden oder drohenden Folgen für die Teilhabe der Kläger am Leben in der Gesellschaft (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) auch nicht ansatzweise erlaubten. Auch ergab sich hieraus nicht, dass die Beschulung in der mit Schreiben vom 27. September 2003 seitens der Eltern der Kläger konkret in Aussicht genommenen D. J. School in T. - zudem als einzige - zur Beseitigung der bestehenden seelischen Defizite bei den Klägern geeignete Eingliederungshilfe zwingend in Betracht kam. Die weiteren von den Eltern der Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 vorgelegten - schon seinerzeit nicht mehr aktuellen - Empfehlungen des Münsteraner Zentrums für Begabungsförderung aus den Jahren 1998 und 1999 beschränken sich im wesentlichen auf den Hinweis, dass dem Kläger zu 1. der Zugang zur Lerntechnik des Visualisierens im Rahmen einer Kindertherapie eröffnet werden solle und der Kläger zu 2. zur Beseitigung der schulischen Unterforderung unmittelbar in die vierte Klasse "springen" solle, um ihn dann im Anschluss in die fünfte Klasse der weiterführenden Schule einzuschulen; über die Empfehlung von der Jugendhilfe nicht unterfallenden schulischen Maßnahmen gehen sie nicht hinaus. Die - auch nur für den Kläger zu 1. - vorgelegte Bescheinigung des J1. Zentrums für C1. J2. in N. vom 21. Januar 2003 erschöpft sich ebenfalls in der Empfehlung schulischer Maßnahmen, nämlich den Kläger zu 1. die Klasse überspringen zu lassen und ihm einen Neubeginn in einer unbekannten Klasse zu ermöglichen. Dass der Kläger zu 1. eine psychotherapeutische Behandlung erfuhr, wird erwähnt, nicht aber weiter vertieft. Die mit weiterem Schreiben vom 15. Oktober 2003 eingereichten Schulzeugnisse sind zur Vermittlung einer aussagekräftigen, eindeutigen und aus sich heraus tragfähigen jugendhilferechtlichen Entscheidungsgrundlage für die begehrte Beschulung in der D. J. School in T. ebenso wenig geeignet gewesen wie das ebenfalls in Kopie beigefügte Schreiben der Eltern an das C2. Gymnasium, in dem sie ihre Auffassung zu der Behandlung von Übergriffen von Mitschülern gegenüber dem Kläger zu 2. darstellen. Soweit die Kläger mit weiterem Schreiben vom 25. Oktober 2003 einen fachärztlichen Bericht der Diplompsychologin und Psychologischen Psychotherapeutin U. vom 23. Oktober 2003 für den Kläger zu 2. vorgelegt haben, lassen sich hieraus zwar ansatzweise durch seelische Störungen bedingte Rückzugstendenzen entnehmen. Dieser Bericht lässt jedoch nicht erkennen, dass die Erkenntnis durch eine ordnungsgemäße Untersuchung des Klägers zu 2. nach den insoweit geltenden Standards [vgl. die Internationale Klassifikation der Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) "J. Statistical Classification of Deseases and Health Prob-lems" in der 10. Revision - ICD-10 -, Kapitel V, "Psychische und Verhaltensstörungen" (Schlüssel F 00 - F 99), in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung] erlangt worden ist. Aus dem Bericht ergibt sich vielmehr, dass der Kläger zu 2. mit seinen Eltern zu einem Gespräch in die Praxis eingeladen worden ist, so dass sich aufdrängt, dass der erwähnte medizinische "Befund" nicht auf eigenen Untersuchungserkenntnissen beruht, sondern im wesentlichen den Schilderungen der Eltern und des Klägers zu 2. folgt. Abgesehen davon gibt die von der Psychologin getroffene Empfehlung für die D. J. School in T. lediglich zu erkennen, dass diese für den Kläger zu 2. geeignet ist, nicht aber, dass diese Schule als einzige geeignete Schule für seelisch belastete Kinder mit einem IQ-Wert wie dem des Klägers zu 2. in Betracht kommt. Es mag dahinstehen, ob die im Januar 2004 bei dem Beklagten eingegangenen ärzt-lichen Stellungnahmen vom 9. Januar 2004 des vom Gesundheitsamt des Beklagten beauftragten Vertragsarztes Dr. med. C3. unter dem Aspekt der Entbehrlichkeit von Ermittlungen des Jugendamtes schon deshalb keine Berücksichtigung finden können, weil sie zu einem Zeitpunkt erstellt worden sind, als von einer der Selbstbeschaffung vorausgehenden kurz zu bemessenden bloßen Probezeit im jugendhilferechtlichen Sinne nicht mehr die Rede sein konnte und bereits eine reguläre - wenn auch noch im pädagogischen Sinne probeweise - Beschulung in der D. J. School in T. stattfand. Jedenfalls sind die auf der Fremdanamnese der Eltern der Kläger, einer Exploration der Kläger am 27. November 2003, einem Fachgespräch mit der Amtsärztin des Beklagten am 1. Dezember 2003 und dem Aktenstudium beruhenden ärztlichen Stellungnahmen letztlich unergiebig. Die "Fremdanamnesen", d.h. die Schilderungen der Eltern, lassen - die seinerzeit bereits bekannten - Rückzugstendenzen und eine "dysphorische" bzw. "dysthymische" oder depressive Stimmungslage erkennen. Ob und inwieweit diese Stimmungslage bereits Ausdruck einer seelischen Störung (gewesen) ist, wird jedoch in den von Dr. med. C3. selbst erhobenen psychischen Befunden nicht geklärt. Die Zuordnung des Klägers zu 2. zum Personenkreis des § 35a SGB VIII ist demnach ersichtlich unter "differentialtherapeutischen Gesichtspunkten", d.h. schlicht deshalb erfolgt, weil es dem Kläger zu 2. nach dem Schulwechsel (und der damit verbundenen Trennung von den Eltern) besser gegangen ist. Weder die Hochbegabung des Klägers zu 2. noch Grund, Art und Ausmaß der "depressiven Entwicklung" sind tatsächlich im Einzelnen festgestellt worden; die im Konjunktiv gehaltenen diesbezüglichen Aussagen der ärztlichen Stellungnahmen sprechen insoweit für sich: "Der Schulwechsel nach T. und die damit verbundene Entlastung könnten unter differentialtherapeutischen Gesichtspunkten als Bestätigung für eine Hochbegabung verstanden werden; in diesem Fall hätte die vorbeschriebene depressive Entwicklung den Charakter eines reaktiven Geschehens (Hervorhebungen durch den Senat)". Erst recht gilt dies für die den Kläger zu 1. betreffende ärztliche Stellungnahme, in der ausdrücklich eingestanden wird, dass sich die - für die Zuordnung des Klägers zu 2. zum Personenkreis nach § 35a SGB VIII allerdings (mit-)entscheidende - Frage, "in wieweit im Entwicklungsverlauf die alterstypischen Entwicklungsaufgaben und damit die Meilensteine der Persönlichkeitsentwicklung erreicht wurden, ... sich während der Exploration nicht abschließend klären" ließ. Folgerichtig wird denn auch eine "weitere Verlaufsbeobachtung" der "Adoleszenzentwicklung" und nach Ablauf des Schuljahrs in T. "eine ausführliche jugendpsychiatrische Diagnostik" für notwendig gehalten. Warum sich trotz der ersichtlich nicht abschließenden "Diagnostik" bereits eine Zuordnung des Klägers zu 1. zu dem von § 35a SGB VIII erfassten Personenkreis ergeben soll, ist der ärztlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Stellungnahme der Diplom-Sozialarbeiterin und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin des Gesundheitsamtes des Beklagten, Frau I. , in dem Begleitschreiben, mit dem diese die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. C3. übersandt hat. In dieser Stellungnahme hat sie sich "diesem Gutachten weitgehendst" angeschlossen, ohne darüberhinausgehende aussagekräftige Befunde zu den medizinischen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII beizusteuern, und ohne deutlich zu machen, welchen Einschätzungen von Dr. med. C3. sie sich nicht anschließt. Konkrete Befunde hat sie selbst offensichtlich nicht erhoben. Anders können ihre Ausführungen, wonach ein weiterer Wechsel erst nach einem Scheitern der aktuellen Beschulung "mit vorheriger diagnostischer Klärung in einer stationären Einrichtung erfolgen" solle, nicht verstanden werden. Ebenso wie für Dr. med. C3. ist ausweislich ihrer Stellungnahme offenbar auch für sie der Umstand entscheidend gewesen, dass die Beschulung in der D. J. School eine Verbesserung bewirkt hat und den Klägern - bei entsprechend fachkundiger Befunderhebung möglicherweise bevorstehende - weitere Schulwechsel erspart werden sollten. Soweit in den Stellungnahmen von Dr. med. C3. und Frau I. empfohlen wird, (zunächst) die weitere Beschulung in T. aufrechtzuerhalten, folgt dies der - sich auch ohne (ärztliche) Stellungnahmen aufdrängenden - Erkenntnis, dass die ohnehin durch ihre schulische Situation und deren Folgen belasteten Kläger nicht durch den Abbruch einer sich zu diesem Zeitpunkt als positiv darstellenden schu-lischen Entwicklung weiter belastet werden sollten. Diese Erkenntnis ersetzt jedoch nicht die im Rahmen des § 35a SGB VIII erforderliche Feststellung einer seelischen Störung und gibt erst recht keinen Aufschluss darüber, dass die Beschulung der Kläger an der D. J. School als eine den Abweichungen in der seelischen Gesundheit der Kläger (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) angemessene und gegenüber den sonstigen - insbesondere inländischen und preisgünstigeren - (Internats-)Be-schulungsmöglichkeiten als einzig sachgerechte Beschulung in Betracht gekommen ist. Darüber hinaus haben die Eltern der Kläger ihrer Mitwirkungsobliegenheit auch deshalb nicht genügt, weil sie sich geweigert haben, der Erteilung der erforderlichen Auskünfte von Dritten zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Mit den Schreiben vom 17. September 2003, mit denen erstmals der Wunsch nach einer Beschulung der Kläger an der D. J. School zum Ausdruck gebracht und zugleich bekannt gegeben worden ist, dass die Kläger dort kurzfristig eine Probezeit absolvieren würden, ist ausdrücklich darum gebeten worden, die Infor- mationen absolut vertraulich zu behandeln. "Es liegt nicht in unserem Interesse, dass Außenstehende Informationen zu d(ies)en Themen erhalten". Mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 haben die Kläger gebeten, von einem direkten Kontakt mit der Schule (dem D. gymnasium) Abstand zu nehmen. Damit haben sie eine eigenständige, unmittelbare und umfassende (die eingereichten Berichte, Zeugnisse und Stellungnahmen vermitteln allenfalls einen bruchstückhaften Eindruck, der eine eigene Verifizierung nicht entbehrlich macht) Sachverhaltsermittlung des Jugendamtes zur Feststellung der schulischen Situation der Kläger unterbunden und das Jugendamt in dem zentralen Problembereich von eigenen Erkenntnissen ausgeschlossen. Noch auf die schriftliche Bitte des Jugendamtes vom 4. Februar 2004 (also in einem Zeitpunkt, in dem die Selbstbeschaffung ohne Kenntnis des Jugendamtes bereits erfolgt sein dürfte), das Einverständnis für ein Gespräch mit der Schule zu erteilen, haben die Eltern der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2004 (richtig wohl 13. Februar 2004) die Notwendigkeit einer derartigen Erkenntnisgewinnung abgestritten. Fehlt es an einer hinreichenden Mitwirkung des Hilfesuchenden, kommt es auf etwaige Versäumnisse des Jugendamtes regelmäßig nicht an. Unabhängig davon ist nicht substantiiert dargelegt, dass ein nach den einschlägigen Richtlinien unmittelbar nach der Antragstellung durchgeführtes Erstgespräch - auf dessen Unterlassung sich die Kläger berufen - die vom Jugendamt in eigener Zuständigkeit vorzunehmende Ermittlung und Bewertung der seinerzeit bei den Klägern bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfslage (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII) und der dieser Bedarfslage angemessenen (ambulanten oder stationären) Hilfeleistung (§ 35 Abs. 3 SGB VIII) entfallen lassen oder zumindest so verkürzt hätte, dass das Jugendamt auf einer zweifelsfreien Grundlage noch vor der Selbstbeschaffung über die Hilfeleistung zugunsten der Kläger hätte entscheiden können. Dem steht schon entgegen, dass die Eltern der Kläger eine Kontaktaufnahme des Jugendamtes mit dem D. gymnasium bis zur Selbstbeschaffung verhindert haben. Die in der Zulassungsbegründung aufgestellte Behauptung, dem Sachbearbeiter wäre es nach einem solchen Gespräch "dann auch ohne Probleme möglich gewesen, mit der D. schule und auch dem Schulamt Kontakt aufzunehmen, um so die Frage, ob überhaupt ein Fall des § 35a SGB VIII vorgelegen hat, schnell zu klären und dann, falls noch Zweifel bestanden sofort ein Gutachten einzuholen", wird nicht weiter begründet und ist mit Blick auf die gravierenden Auseinandersetzungen der Eltern mit der Schule und ihrer Verneinung jeglichen, über die von ihnen vorgelegten Unterlagen hinausgehenden Erkenntnisgewinns noch mit - anwaltlichem - Schreiben vom 13. Februar 2004 nicht nachvollziehbar. Offen bleiben kann hier, ob ungeachtet eines Verstoßes gegen die Mitwirkungsob-liegenheit eine zulässige Selbstbeschaffung noch in Frage kommen kann, wenn sich die selbst beschaffte Hilfe als einzig denkbare und zwingend zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt durchzuführende Maßnahme erweist. Zum einen wird man bei als eilbedürftig erachteten Maßnahmen erwarten können, dass vor der Selbstbeschaffung und der hieraus folgenden Geltendmachung des sekundären Kostenerstattungsanspruchs zunächst die zumutbaren und gebotenen Möglichkeiten, die die Rechtsordnung zur Durchsetzung des vorrangigen Primäranspruchs auf Hilfeleistung zur Verfügung stellt, auch ausgeschöpft werden. Dies erfordert in Eilfällen regelmäßig auch die - gerichtskostenfreie - Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes, hier also des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Ein derartiges Verfahren ist hier nicht durchgeführt worden. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, dass die selbst beschaffte Hilfe die einzig denkbare Hilfeleistung gewesen ist. Denn ausweislich des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 9. Juli 2004 sind auch inländische Internate, z. B. die I1. -M. -Schule , das Landschulheim B. T. in I2. oder die Schule N. in E. -N. in Betracht gekommen. Dass eine Beschulung der Kläger in den vorgenannten inländischen - und preisgünstigeren - Schulen als jugendhilfe-rechtliche Maßnahme ungeeignet gewesen wäre, ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich; dies gilt insbesondere für eine den Besuch jeglicher inländischer Schulen ausschließenden Traumatisierung der Kläger. Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das angefochtene Urteil i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532 ff., ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzten und eine Selbstbeschaffung ohne seine Zustimmung ihn grundsätzlich nicht zur Übernahme der Kosten verpflichte. Einen dem entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch konkludent in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt, sondern eine rechtzeitige Antragstellung zugunsten der Kläger angenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).