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Beschluss

6 B 227/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0511.6B227.05.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Januar 2005 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Hiervon ausgenommen sind außergerichtliche Kosten des Beigeladenen; diese hat der Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Januar 2005 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Hiervon ausgenommen sind außergerichtliche Kosten des Beigeladenen; diese hat der Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Das Verfahren ist einzustellen und der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären, nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Gleichzeitig ist über die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ging von vornherein ins Leere. Dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen ist zum 0.00.0000 eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, deren Besetzung der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren vorläufig verhindern wollte, nicht zugewiesen worden. Die Beförderungsentscheidung vom 00.00.0000, gegen die sich der Antragsteller wandte, betrifft die zum 0.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 6 B 2449/04 OVG NRW (vgl. auch das vorangegangene Beschwerdeverfahren 6 B 2026/04 OVG NRW). Dem Antragsteller ist auch darin nicht zu folgen, der Antragsgegner habe ihm nicht ordnungsgemäß mitgeteilt, um welche Stelle es sich im einzelnen handele, und der Antragsgegner habe ihn somit in das Verfahren "gezwungen". Die "Konkurrentenmitteilung" vom 00.00.0000 ließ hinreichend erkennen, dass es sich um eine erneute Auswahlentscheidung im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2004 - 6 B 2026/04 - handelte. Schon dort war es um die erwähnte zum 0.00.0000 zugewiesene Planstelle gegangen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.