Urteil
9 K 142/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1125.9K142.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Beigeladene vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Aufstockung eines Praxisgebäudes mit einer Wohnung. 3 Er ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 86, Flurstück 287 (D.------straße 11). Auf dem Grundstück befindet sich in zurückgesetzter Lage die in die Denkmalliste eingetragene ehemalige D1. Villa, die in ein Mehrfamilienhaus umgebaut wurde. Die Beigeladene ist Eigentümerin des südöstlich angrenzenden Nachbargrundstücks Flurstück 660 (D.------straße 15). Das Grundstück ist mit Baugenehmigung vom 08.07.1992 mit einem eingeschossigen Gebäude mit Flachdach bebaut worden, in dem eine Praxis für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betrieben wird. 4 Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 17.04.1979 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. II/1/38.00. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich, in dem das Grundstück der Beigeladenen liegt, ein allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise und zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze fest und beschränkt die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festlegung von Baugrenzen. Das Praxisgebäude steht fast vollständig außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Für die Überschreitung der südlichen und westlichen Baugrenze sind mit der Baugenehmigung vom 08.07.1992 Befreiungen erteilt worden. 5 Nachdem der Beklagte am 05.11.2007 einen entsprechenden Vorbescheid erteilt hatte, beantragte die Beigeladene unter dem 19.06.2008 eine Baugenehmigung für die Aufstockung des westlichen Teils des Praxisgebäudes um ein zweites Geschoss zur Schaffung von Büro- und Sozialräumen. Die Bauvorlagen sahen die Erweiterung der Nutzfläche des Gebäudes um 88,08 m² auf insgesamt 405,08 m² vor. 6 Gegen die unter dem 22.12.2008 erteilte Baugenehmigung erhob der Kläger am 26.01.2009 Klage (9 K 220/09) und stellte am 29.05.2009 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (9 L 283/09). Mit Beschluss vom 30.06.2009 ordnete das Verwaltungsgericht Minden unter Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und einen Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde der Beigeladenen wies das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 01.09.2009 - 7 B 1013/09 - zurück. Die Baugenehmigung wurde später nach Verzicht der Beigeladenen auf die Rechte aus der Genehmigung vom Beklagten aufgehoben und das noch anhängige Klageverfahren 9 K 220/09 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. 7 Unter dem 20.10.2009, beim Beklagten eingegangen am 05.11.2009, beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung der Büroräume im Obergeschoss des Praxisgebäudes in Wohnräume. 8 Mit weiterem Antrag vom 23.10.2009, beim Beklagten eingegangen am 22.12.2009, stellte die Beigeladene eine Aufstockung des Praxisgebäudes mit einer Wohnung mit einer Grundfläche von 98,91 m² zur Genehmigung. 9 Auf den Bauantrag vom 20.10.2009 genehmigte der Beklagte mit Bauschein vom 10.12.2009 eine "Änderung eines gewerblichen Gebäudes - Büroräume in Wohnung". Am 22.12.2009 erteilte er auf den Bauantrag vom 23.10.2009 eine Baugenehmigung für eine "Änderung eines Wohn- und Geschäftshauses" und eine Befreiung hinsichtlich der Errichtung außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Gegenstand des Vorhabens ist nach den genehmigten Bauvorlagen die Aufstockung des Praxisgebäudes mit einer Wohnung. 10 Gegen die Baugenehmigungen vom 10.12.2009 und 22.12.2009 hat der Kläger am 20.01.2010 Klage erhoben. Nachdem die Beigeladene die Baugenehmigung vom 10.12.2009 zurückgegeben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 11 Während des anhängigen Klageverfahrens stellte der Beklagte bei einer Bauzustandsbesichtigung am 27.07.2010 fest, dass die in den genehmigten Bauvorlagen mit "Wohnen" bzw. "Schlafen" bezeichneten Räume als Büros genutzt wurden. Die Beigeladene erklärte hierzu mit Schreiben vom 30.08.2010, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung die Nutzung der Räume noch nicht aufgenommen worden sei und in ihnen lediglich Möbel und Umzugskartons abgestellt worden seien. Auf zwei provisorischen Tischen seien die Unterlagen, die sich auf das Bauvorhaben bezögen, ausgebreitet worden. Die Räume sollten entsprechend der Baugenehmigung als Zweitwohnung genutzt werden. 12 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, der am 22.12.2009 bei dem Beklagten eingegangene Bauantrag vom 23.10.2009 sei ungewöhnlich schnell schon am selben Tag genehmigt worden, wohl weil man erkannt habe, dass die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 10.12.2009 das Bauvorhaben nicht legalisieren könne. Die Genehmigung vom 22.12.2009 betreffe ein Obergeschoss mit exakt der gleichen Raumaufteilung wie die zunächst geplante Praxiserweiterung durch Büro- und Sozialräume. Es sei offenkundig, dass die Räume entgegen der Bezeichnung in den Bauvorlagen auch so genutzt werden sollten. Die Baugenehmigung sei in nachbarrechtlicher Hinsicht nicht hinreichend bestimmt, weil zum einen das Bauvorhaben auf dem Flurstück 658 (statt zutreffend 660) verortet worden sei und zum anderen keine "Änderung eines Wohn- und Geschäftshauses" vorliege. Mit den Bauvorlagen werde auch nicht der Nachweis geführt, dass die Klägerin die Errichtung einer Wohnung beabsichtige. Aus dem Vergleich mit dem Grundriss der zunächst geplanten Praxiserweiterung ergebe sich, dass dieses Ziel weiter verfolgt werde. Der Grundriss sei identisch, lediglich die Bezeichnung der Räume sei geändert worden. Unabhängig davon verletze die erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche Nachbarrechte. Zum einen beziehe sie sich nur auf die Aufstockung während nach der Rechtsprechung der gesamte Baukörper in den Blick zu nehmen sei. Weiter habe der Beklagte im Rahmen der Ermessensentscheidung bei Erteilung der Befreiung keine Würdigung der nachbarlichen Belange vorgenommen. Aus der Festsetzung im Bebauungsplan, dass das Gebäude D.------straße 11 als Baudenkmal erhalten werden solle, ergebe sich auch, dass die Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche auf den südlich angrenzenden Grundstücken durch Baugrenzen nachbarschützend sei. Hier habe erkennbar die beherrschende Denkmalstellung des Gebäude besonders herausgestrichen und durch eine aufgelockerte Bebauung ein Blick auf und aus dem denkmalgeschützten Haus erhalten bleiben sollen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die der Beigeladenen von dem Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 22.12.2009 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides. 18 Die Beigeladene beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie führt aus, die nachträglich beantragte Baugenehmigung diene dazu, die als rechtswidrig erkannte Praxisnutzung in eine Nutzung zu Wohnzwecken zu überführen. Der vom Kläger geäußerte Missbrauchsverdacht sei weder begründet noch rechtlich relevant. Zudem stelle eine abweichende Nutzung die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage, sondern rechtfertige allenfalls ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Die Baugenehmigung sei auch nicht zu unbestimmt, da sich aus den Bauvorlagen eindeutig Lage und Umfang des Bauvorhabens ergäben. Auch unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes sei kein Abwehrrecht ersichtlich. Das Erscheinungsbild des Denkmals werde durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. 21 Anlässlich eines am 06.10.2010 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 9 K 220/09 und 9 L 283/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 23 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 24 Entscheidungsgründe: 25 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. 26 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es von den Beteiligten hinsichtlich der Baugenehmigung vom 10.12.2009 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. 27 Im übrigen ist die Klage zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. 28 Die der Beigeladenen von dem Beklagten für die Aufstockung des Praxisgebäudes mit einer Wohnung erteilte Baugenehmigung vom 22.12.2009 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob die angegriffene Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer bauaufsichtlichen Genehmigung besteht nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar durch den Verstoß auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 30 Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2010, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N. 31 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht zum Nachteil des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. 32 Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Baugenehmigung trotz der ungenauen Bezeichnung des Vorhabens mit "Änderung eines Wohn- und Geschäftshauses" und der fehlerhaften Angabe des Baugrundstücks (Flurstück 658 statt zutreffend 660) inhaltlich nicht zu unbestimmt. 33 Ausgehend von dem Bauantrag muss die erteilte Baugenehmigung Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.08.2007 - 10 B 1777/06; Urteil vom 20.09.2007 - 10 A 4372/05 -, BauR 2008, 81; Beschlüsse vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163, vom 29.04.2004 - 10 B 545/04 - und vom 12.01.2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162, jeweils m.w.N. 35 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den genehmigten Bauvorlagen eindeutig und in sich widerspruchsfrei, dass das in der Baugenehmigung mit "Änderung eines Wohn- und Geschäftshauses" bezeichnete Vorhaben die Aufstockung des auf dem Flurstück 660 vorhandenen eingeschossigen Praxisgebäudes mit einem Obergeschoss, in dem eine Wohnung geschaffen werden soll, zum Gegenstand hat. Aus den Vorlagen wird weiter deutlich, dass sich auf dem Flurstück 658 die zum Praxisgebäude gehörenden Stellplätze befinden. 36 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die nunmehr zur Genehmigung gestellte Wohnnutzung nur vorgeschoben worden ist und eine baurechtlich unzulässige Erweiterung der Praxis um Büroräume verdecken soll. 37 Zum sog. Etikettenschwindel vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 3200/08 -; Beschluss vom 20.09.2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2006 - 2 M 132/06 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 26.04.1993 - 6 L 169/90 -, OVGE MüLü 43, 430 (433); Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 75 Rn. 217. 38 Die Beigeladene hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sie und ihr Ehemann die Räume im Obergeschoss als Zweitwohnung nutzen wollen, nachdem die Unzulässigkeit einer Nutzung für die Erweiterung der Praxis gerichtlich festgestellt worden ist. Der für eine Wohnung unübliche Grundriss ergibt sich aus dem Umstand, dass zunächst eine andere Nutzung der Räume geplant war und eine Stilllegung der Bauarbeiten erst nach weitgehender Fertigstellung des Rohbaus erfolgt ist. Eine Nutzung der Räume für Wohnzwecke ist gleichwohl möglich und war zum Zeitpunkt des gerichtlichen Ortstermins am 06.10.2010 auch aufgenommen worden. 39 Sollte in Zukunft eine von der Genehmigung abweichende Nutzung erfolgen, würde dies die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht berühren, könnte aber vom Beklagten zum Anlass genommen werden, gegen eine hierin liegende illegale Nutzungsänderung bauaufsichtlich durch Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung einzuschreiten. 40 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB -, da das Grundstück im Geltungsbereich des am 17.04.1979 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. II/1/38.00 liegt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist auszugehen, denn es ist nicht erkennbar, dass etwaige Mängel des Bebauungsplans gemäß § 215 BauGB fristgemäß gerügt worden sind. Ohne Rüge beachtliche Mängel sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. 41 Der Bebauungsplan weist für den fraglichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise und zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze aus. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt worden. 42 Das Vorhaben der Beigeladenen hält diese Vorgaben des Bebauungsplans insoweit nicht ein, als die Aufstockung auf dem Teil des Praxisgebäudes erfolgt, der außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Jedoch führt ein Vorhaben, das über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgeht, nicht automatisch zu einer Verletzung von Nachbarrechten. In welchen Fällen die Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung Nachbarschutz vermitteln, lässt sich nicht allgemein feststellen. Setzt ein Bebauungsplan gemäß § 16 BauNVO eine Geschossflächenzahl, eine Grundflächenzahl, die Zahl der Vollgeschosse, die Höhe der baulichen Anlagen oder gemäß § 23 BauNVO durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen eine überbaubare Grundstücksfläche fest, kommt diesen Festsetzungen noch nicht aus sich heraus kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion zu. Es hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab, ob die Festsetzungen auch drittschützende Wirkung haben sollen. Dieses muss sich dann hinreichend deutlich aus den Festsetzungen des Bebauungsplan und/oder seiner Begründung unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209; Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2008 - 7 B 274/08 - und vom 23.06.1997 - 10 B 1055/97 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.1995 - 3 S 3096/94 - BRS 57 Nr. 210; s.a. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Stand Januar 2010, § 16 BauNVO Rn. 49 ff. 44 Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche dienen zunächst der geordneten städtebaulichen Entwicklung des Plangebietes durch Festlegung einer bestimmten Bebauungsdichte oder einer bestimmten Gestaltung des Orts- und Straßenbildes. Die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn an einer hinreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung ihrer Grundstücke sowie an der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands werden schon durch die Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW mit nachbarschützender Wirkung berücksichtigt. Der Satzungsgeber hat daher regelmäßig keine Veranlassung, den schon durch diese Vorschrift gewährleisteten Nachbarschutz zusätzlich durch die Festsetzung von Baugrenzen zu sichern. Wenn sich aus der Planaufstellung nichts anderes ergibt, ist daher davon auszugehen, dass der Plangeber mit der Festsetzung der Baugrenzen lediglich städtebauliche Absichten verfolgt. 45 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2008, a.a.O.; vom 09.07.1997 - 7 B 1486/97 -, juris; vom 23.06.1997, a.a.O.; vom 24.05.1996 - 11 B 970/96 -, BRS 58 Nr. 171; und vom 21.07.1994 - 10 B 10/94 -, BRS 56 Nr. 44. 46 Vorliegend spricht zwar einiges dafür, dass die Beschränkung der überbaubaren Fläche auf dem Grundstück der Beigeladene auch deshalb erfolgt ist, um aus Gründen der städtebaulichen Gestaltung des Ortsbildes die Sichtbeziehungen von der Straße zur unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen D2. Villa freizuhalten. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Satzungsgeber -abweichend vom Regelfall - dem jeweiligen Denkmaleigentümer mit der Festsetzung auch eigene Abwehrrechte einräumen wollte. 47 Für die Errichtung der Aufstockung auf dem außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegenden Gebäudeteil hat der Beklagte mit der angefochtenen Baugenehmigung eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. 48 Es kann offen bleiben, ob die Befreiung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt worden ist und ob der Beklagte seine Ermessensentscheidung hinreichend begründet hat. Bei der Erteilung einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf "Würdigung nachbarlicher Interessen" hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. 49 BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183; Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173; OVG NRW, Beschluss vom 01.12.2004 - 7 B 2327/04 -, juris. 50 Eine Verletzung des bei der Erteilung der Befreiung von dem Beklagten im Rahmen der Ermessensentscheidung zu beachtenden Rücksichtnahmegebots ist nicht ersichtlich. Es kann nicht festgestellt werden, dass die erteilte Befreiung deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Abweichung von den planerischen Festsetzungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Klägers genommen hat und sich dadurch die Situation seines Grundstücks unzumutbar verschlechtert hat. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986, a.a.O. und vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188; jeweils m.w.N. 52 Die mit der Befreiung zugelassene Errichtung der Aufstockung außerhalb der Baugrenzen führen lediglich dazu, dass die Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen optisch stärker in Erscheinung tritt. Während das bisher vorhandene eingeschossige Gebäude weitgehend durch die begrünte Grenzmauer verdeckt war, ist die Aufstockung deutlich sichtbar. Weitergehende Beeinträchtigungen der Nutzung des Grundstücks des Klägers sind nicht erkennbar. 53 Auch im Hinblick auf den Umstand, dass das Gebäude des Klägers unter Denkmalschutz steht, kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht festgestellt werden. 54 Denkmalrechtliche Vorschriften haben insoweit nachbarschützenden Charakter, als der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals im Hinblick auf seine Unterhaltungspflicht berechtigt ist, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist. 55 BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3/08 -, BVerwGE 133, 347; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2008 - 10 B 1732/08 -, BRS 73 Nr. 209; OVG Saarland, Beschluss vom 29.10.2009 - 2 A/09 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 01.06.2010 - 12 LB 31/07 -, juris. 56 Im vorliegenden Fall kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes des Klägers, die das Interesse der Beigeladenen an der geplanten Erweiterung der baulichen Nutzung ihres Grundstücks überwiegt, nicht festgestellt werden. Bei Beurteilung der Frage, ob bauliche Veränderungen in der Nachbarschaft die Denkmalwürdigkeit beeinträchtigen, ist auch die baugeschichtliche Entwicklung zu betrachten. Hier war das Grundstück der Beigeladenen in früherer Zeit mit Nebengebäuden der D2. Villa bebaut. Entsprechende Mauerreste sind noch vorhanden und von der Beigeladenen bei der Errichtung ihres Praxisgebäudes im Jahr 1992 in den Baukörper einbezogen worden. Weiter ist das Baugrundstück seit Jahrzehnten von einer massiven, geschosshohen Grenzmauer umgeben, die es von dem Grundstück des Klägers deutlich abgrenzt. Diese historisch gewachsene Situation wird nur geringfügig verändert. Die Aufstockung des Gebäudes der Beigeladenen führt trotz ihrer Erkennbarkeit vom Nachbargrundstück aus zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der D2. Villa. Die herausgehobene Solitärstellung des Gebäudes in einer von der Straße zurückgesetzten Lage ist weiterhin deutlich erkennbar. Die Sichtbeziehungen zwischen dem Gebäude und der Straße werden durch die Aufstockung kaum mehr beeinträchtigt als durch den vorhandenen Baum- und Strauchbestand. 57 Die Klage ist daher - soweit noch über sie zu entscheiden war - mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils des Verfahrens werden die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ebenfalls dem Kläger auferlegt, weil er bei einer Weiterführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Zwar war die Baugenehmigung vom 10.12.2009 objektiv rechtswidrig, sie verletzte den Kläger aus den oben genannten Gründen jedoch nicht in eigenen Rechten. Es entspricht weiter der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. 58 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.