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Beschluss

7 B 1244/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.7B1244.04.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat kein das Interesse der Beigeladenen an der Bauausführung überwiegendes Interesse daran, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. November 2003 zur Errichtung einer Dachterrasse auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 17, Flurstück 27 (H. Weg 20 in G. ) angeordnet wird. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung verletzt die Baugenehmigung den Antragsteller nicht in nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Es spricht zunächst nichts Überwiegendes für die Annahme, das Vorhaben der Beigeladenen sei mit Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vereinbar, die den Antragsteller schützen. Ob die Dachterrasse und die zum Haus des Antragstellers ausgerichtete Trennwand nach planungsrechtlichen Vorschriften - hier nach § 34 BauGB - nicht an die Grenze gebaut werden dürfen, bedarf keiner Entscheidung, soweit Nachbarrechte nicht berührt sind. Unerheblich ist deshalb, ob eine weitere Nutzungsmöglichkeit im rückwärtigen Bereich - wie das Verwaltungsgericht meint - etwa auf die Höhe begrenzt ist, die in der näheren Umgebung ein Vorbild findet. Dem Maß der baulichen Nutzung - wozu die Höhe baulicher Anlagen gehört - kommt grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 - 7 B 241/03 - . Gleiches gilt dann auch für die Nutzung einer Anlage, die selbst durch die Dachterrasse in ihrer Höhe nicht verändert wird. Es kommt nur darauf an, ob das Vorhaben gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das ist zu verneinen. Nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots, die das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargestellt hat, ist das Vorhaben der Beigeladenen dem Antragsteller zumutbar. Darauf, dass insbesondere wegen der seitlich angebrachten Trennwand ein hinreichender Sichtschutz gewahrt ist, hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Auch eine spürbare Beeinträchtigung im Hinblick auf Lichteinfall und Besonnung des Raumes im Obergeschoss des Hauses des Antragstellers ist angesichts der Lage und der Lichtdurchlässigkeit der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Trennwand nicht erkennbar. Warum ein Nachbar zwar mit der Anlage einer ebenerdigen Terrasse, nicht aber mit einer Dachterrasse rechnen muss, erschließt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Ob Gespräche oder andere "Lebensäußerungen" auf einer ebenerdigen Terrasse, die regelmäßig ebenfalls einem Wohnraum vorgelagert ist, oder auf einer Dachterrasse stattfinden, dürfte für den Nachbarn in der Regel unerheblich sein. Dass eine Dachterrasse spürbarere Lärmimmissionen hervorruft als eine ebenerdige Terrasse, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Zudem bietet vorliegend die Trennwand einen gewissen, wenn auch möglicherweise geringen Schutz. Maßgebend für die Beurteilung ist hier auch, dass es sich bei den Häusern des Antragstellers und der Beigeladenen um ein Doppelhaus handelt. Mit baulichen Erweiterungen, die mit dem Charakter eines Doppelhauses vereinbar sind, muss ein Nachbar jederzeit rechnen. So liegt der Fall hier. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185, müssen Gebäude, um ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO zu bilden, in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Ein Gebäude, das den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt, überschreitet danach den zulässigen Rahmen einer in offener Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Die Anlage der genehmigten Dachterrasse und ihrer lichtdurchlässigen Trennwand überschreiten diesen Rahmen bei weitem nicht. Nach den vorliegenden Plänen sind die Wohnhäuser des Antragstellers und der Beigeladenen weitgehend deckungsgleich. Das streitige Vorhaben ändert nichts daran, dass die Häuser eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden. Dass sein Haus und das der Beigeladenen ein Doppelhaus im rechtlichen Sinne bilden, stellt der Antragsteller zu Unrecht in Frage. Es kommt für diese Bewertung nicht darauf an, ob die Häuser zu verschiedenen Zeitpunkten genehmigt worden sind und ob die Bebauung der zweiten Hälfte erst durch die Zustimmung des Erstbauenden ermöglicht worden ist. Entscheidend ist allein, dass das Gesamtgebäude eine bauliche Einheit in dem oben beschriebenen Sinne darstellt. Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch mit bauordnungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Streitig ist hier allein, ob es eine Abstandfläche einhalten muss. Das ist nicht der Fall. Die Dachterrasse selbst löst mangels Außenwand keine eigene Abstandfläche aus. Die Trennwand stellt allerdings eine Außenwand im Sinne von § 6 Abs. 1 BauO NRW dar. Vorliegend liegen insoweit aber die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW vor, sodass eine Abstandfläche nicht erforderlich ist. Nach der genannten Vorschrift entfällt die Notwendigkeit einer Abstandfläche, wenn das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich- rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Das ist hier der Fall. Da in der maßgeblichen näheren Umgebung sowohl geschlossene als auch offene Bauweise vorhanden ist, ist planungsrechtlich von einer offenen Bauweise auszugehen. In der offenen Bauweise sind Doppelhäuser zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) mit der Folge, dass die Beigeladene ohne Grenzabstand bauen darf. Da das Nachbargrundstück - das des Antragstellers - bebaut ist, ist auch die öffentlich-rechtliche Sicherung der Grenzbebauung gegeben. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einer öffentlich-rechtlichen Sicherung gleichwertig anzusehen ist ein vorhandenes grenzständiges Gebäude, wenn von seinem Fortbestand ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 - , BRS 63 Nr. 137 und vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 168. Bei einem Doppelhaus darf insoweit an die andere Hälfte ohne Grenzabstand angebaut werden, als der Charakter des Doppelhauses noch gewahrt ist. Der Bauherr ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht gehindert, seine Doppelhaushälfte grenzständig weiter als der Nachbar zu bebauen, sofern das Gesamtgebäude noch eine bauliche Einheit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bildet. Das ist hier nach den obigen Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der noch maßgeblichen bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.