Urteil
12 A 459/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0906.12A459.03.00
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Tenor
Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der im Jahre geborene Kläger bezieht seit Jahren vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, bei deren Berechnung ein Mehrbedarfszuschlag gemäß § 23 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) wegen kostenaufwendiger Ernährung berücksichtigt wird. Aufgrund einer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 5 K 2755/94 beim VG Köln getroffenen Abhilfeentscheidung des Beklagten war der seit Dezember 1993 auf 28 DM monatlich reduzierte Mehrbedarfszuschlag auf 40 DM erhöht worden. Ab dem 1. Juli 1997 gewährte der Beklagte dem Kläger wegen diagnostizierter Magengeschwüre und Hyperlipidämie (erhöhte Blutfettwerte) einen Mehrbedarfszuschlag von monatlich 50 DM. Mit Schreiben vom 25. Dezember 1999 bat der Kläger, bei der Entscheidung über den Mehrbedarf jede einzelne Krankheit, d.h. auch eine Pankreatitis, eine kompensierte Herzinsuffizienz und eine Epilepsie zu berücksichtigen. Der Kläger reichte verschiedene Unterlagen ein, aus denen sich u.a. folgende Diagnosen ergaben: Ein Gesamtcholesterinwert von 195 mg/dl und ein HDL-Cholesterinwert von 42 mg/dl, Diabetes mellitus Typ II b - Adipositas, rezidivierende Magenulzera und chronische Pankreatitis, Cholecystektomie, kompensierte Herzinsuffizienz auf dem Boden einer koronaren Herzkrankheit sowie eine Lebensmittelallergie in Bezug auf Milch und Ei. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. Q. vom 25. Januar 2000 hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Körpergewicht von 73 kg bei einer Größe von 1,71 m. In dieser Bescheinigung des Dr. Q. und einer weiteren ärztlichen Stellungnahme, die am 27. März 2000 beim Beklagten einging, war in dem Abschnitt "Ergänzende Stellungnahme bei Fettstoffwechselstörung" in der Zeile "Lipidsenkende Kost ist angezeigt:" die Rubrik "Ja" angekreuzt. Mit Bescheiden vom 26. April bzw. 25. Mai 2000 gewährte der Beklagte dem Kläger vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2001 einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von monatlich 60 DM. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Sein Magen sei zu drei Viertel, sein Zwölffingerdarm und seine Galle seien gänzlich entfernt. Der Beklagte habe seine Erkrankungen nicht sachgerecht beurteilt, da er keinen Fachmediziner eingeschaltet habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24. August 2000 zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung lägen nur noch hinsichtlich der chronischen Pankreatitis (50 DM), des Diabetes (28 DM) und der Lebensmittelallergie (60 DM) vor. Dagegen seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Hyperlipidämie nicht gegeben, weil der Gesamtcholesterinwert unter 300 mg/dl liege und der HDL-Cholesterinwert nicht gleich oder kleiner als 35 mg/dl sei. Bei dem Vorliegen der Voraussetzungen für mehrere Krankenkostzulagen sei auf Grund von qualitativen und quantitativen Kompensationseffekten die höchste in Betracht kommende Krankenkostzulage zu gewähren, hier also 60 DM. Der Kläger hat am 30. August 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Vorverfahren Bezug genommen und vorgetragen, er sei nicht übergewichtig, bei einer Größe von 1,74 m habe er ein Gewicht von 74 bis 76 kg. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 25. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2000 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2001 einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 70 DM wegen kostenaufwendiger Ernährung zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten - im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Urteil vom 26. November 2002 verpflichtet, dem Kläger über den bewilligten Mehrbedarfszuschlag von monatlich 60 DM hinaus einen Zuschlag von weiteren 10 DM (5,11 Euro), d.h. insgesamt 70 DM, zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich für die Beurteilung, bei welchem Krankheitsbild und in welcher Höhe ein Bedarf nach § 23 Abs. 4 BSHG gerechtfertigt sei, seien die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 4 BSHG, nach denen bei erforderlicher lipidsenkender Kost grundsätzlich ein monatlicher Mehrbedarf von 70 DM gerechtfertigt sei. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen leide der Kläger an Hyperlipidämie. Anhaltspunkte dafür, dass von den Empfehlungen abzuweichen sei, seien nicht gegeben. Bei einem Bodymass-Index von 26 (bei einer Größe von 1,72 m und einem Gewicht von 74 bis 76 kg) sei der Kläger nicht so übergewichtig, dass eine Reduktionskost im Vordergrund stehe. Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins bestehe bei Vorliegen der Voraussetzungen mehrerer Krankenkostzulagen - hier wegen der Pankreatitis in Höhe von 50 DM und wegen der Hyperlipidämie in Höhe von 70 DM - nur Anspruch auf die jeweils höchste Zulage. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt der Beklagte unter Bezugnahme auf die Gründe der Zulassungsschrift vom 16. Dezember 2002 im Wesentlichen aus: Das verwaltungsgerichtliche Urteil sei zunächst unrichtig, weil die Cholesterinwerte des Klägers im Normbereich lägen. Erhöhte Gesamtcholesterinwerte seien erst ab 250 mg/dl gegeben, ein außerhalb des Normbereichs liegender HDL-Cholesterinwert liege bei Werten von kleiner oder gleich 35 mg/dl vor. Dies ergebe sich aus einer in seinem Zuständigkeitsbereich seit Juli 1997 angewandten Richtlinie zum Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 BSHG. Demgegenüber lägen die entsprechenden Werte des Klägers bei 195 mg/dl Gesamtcholesterin bzw. 42 mg/dl HDL-Cholesterin. Unabhängig davon sei das Urteil auch deshalb unrichtig, weil nach dem Gutachten des Prof. Dr. N. C. von der I. -I1. -Universität E. vom 8. April 2002 davon auszugehen sei, dass bei Hyperlipidämie eine kostenverteuernde lipidsenkende Kost medizinisch nicht indiziert sei. Bei primären Fettstoffwechselstörungen sei in erster Linie eine medikamentöse Therapie indiziert. Bei sekundären Fettstoffwechselstörungen sei die Behandlung der Grunderkrankung (z.B. Diabetes, Adipositas) geboten, daneben sei eine gesonderte Ernährungstherapie wegen der Blutfettwerte nicht erforderlich. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Vorgänge des Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig. Sie genügt insbesondere dem Begründungserfordernis nach § 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Diese Anforderungen werden zwar nicht durch die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 18. Mai 2004 aber durch die darin in Bezug genommenen Darlegungen in der Zulassungsschrift vom 16. Dezember 2002 erfüllt. Eine solche Bezugnahme ist nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2003 - 2 B 32/02 -, juris. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 23 Abs. 4 BSHG keinen Anspruch auf die streitige Erhöhung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwendiger Ernährung im Umfang von monatlich 10 DM für die Zeit von Januar 2000 bis Juni 2001. I. Nach § 23 Abs. 4 BSHG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), die hier für den der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum von Januar 2000 bis Juni 2001 maßgeblich ist, ist für Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen und nach den Maßstäben der §§ 11 ff. BSHG hilfebedürftig sind, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Die Regelung des § 23 Abs. 4 BSHG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung bzw. sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer besonderen Ernährungsform voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2003 - 12 A 4478/01 -, S. 11 des Urteilsabdrucks. Diese Ernährungsform muss ferner mit Kosten verbunden sein, die den Regelsatzanteil für Ernährung übersteigen. Dieser Anteil beträgt 50 % des Regelsatzes nach der auf § 22 BSHG und der Verordnung zu dieser Bestimmung beruhenden, jeweils einschlägigen landesrechtlichen Verordnung über die Regelsatzfestsetzung. Vgl. etwa Fichtner, BSHG, 2. Auflage, Rz. 24 zu § 23 sowie den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2004 - 12 A 2706/02 -. Liegen diese Voraussetzungen dem Grunde nach vor, ist ein Mehrbedarf "in angemessener Höhe" anzuerkennen. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne behördlichen Beurteilungsspielraum. Er unterliegt deshalb der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 53, S. 310. Wird - wie hier - die Anerkennung eines (erhöhten) Mehrbedarfs im Hinblick auf die Behauptung einer Hyperlipidämie (Abweichung der Blutfettwerte vom Normbereich) erstrebt, müssen nach § 23 Abs. 4 BSHG mithin zunächst folgende Voraussetzungen gegeben sein: (1) Es müssen tatsächlich Blutfettwerte vorliegen, deretwegen es einer Behandlung mit dem Ziel einer Normalisierung bzw. Beeinflussung bedarf. (2) Es muss des Weiteren im Rahmen dieser Behandlung zumindest auch die Einhaltung einer bestimmten Ernährungsform notwendig sein, die zur Normalisierung bzw. Beeinflussung der Werte beiträgt. (3) Ferner muss diese "lipidsenkende" Kost mit einem gegenüber dem Regelsatzanteil für Ernährung, gegebenenfalls einschließlich der wegen anderer Erkrankungen erforderlichen Zuschläge, erhöhten Kostenaufwand verbunden sein. (4) II. Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger einen höheren Mehrbedarfszuschlag als 60 DM monatlich für den streitbefangenen Zeitraum nicht beanspruchen. 1. Der Anerkennung eines - über den bewilligten Mehrbedarf von 60 DM monatlich hinaus - auf 70 DM erhöhten Mehrbedarfs mit Blick auf die geltend gemachte Hyperlipidämie steht schon entgegen, dass die erste der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Weder können vom Normbereich abweichende Cholesterinwerte für den streitbefangenen Zeitraum festgestellt werden noch ist feststellbar, dass bei dem Kläger ein gesundheitlicher Sachverhalt vorliegt, der trotz Einhaltung der vom Beklagten mitgeteilten Normwerte gleichwohl eine Lipidsenkung bzw. -beeinflussung erforderte. Deshalb fehlt bereits die für eine Zuerkennung eines Mehrbedarfs im Hinblick auf eine Hyperlipidämie notwendige Erforderlichkeit einer die Lipidwerte beeinflussenden Behandlung. Nach den eingereichten ärztlichen Bescheinigungen des Dr. Q. belief sich der Gesamtcholesterinwert des Klägers auf 195 mg/dl. Der HDL-Cholesterinwert betrug nach der am 27. März 2000 beim Beklagten eingereichten Stellungnahme der Praxis Dr. I2. / E1. 42 mg/dl. Dazu hat der Beklagte unter Bezugnahme auf Fachpublikationen darauf hingewiesen, dass diese Werte innerhalb des Normbereichs liegen. Dieser ist hiernach erst bei einem Wert von über 250 mg/dl für Gesamtcholesterin bzw. einem Wert von gleich oder unter 35 mg/dl für HDL- Cholesterin nicht mehr eingehalten. Der Senat sieht, da die Stellungnahme des Beklagten fachlich abgesichert und der Kläger ihr im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist, keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, nach der etwa niedrigere Werte für Gesamtcholesterin maßgeblich wären. Eine andere Beurteilung der Frage, ob es einer therapeutischen Intervention zur Beeinflussung der Blutfettwerte des Klägers bedurfte, ergibt sich allerdings auch dann nicht, wenn man nicht von der Maßgeblichkeit bestimmter "Grenzwerte" ausgeht, sondern - wie offenbar der Gutachter C. in dem vom Beklagten eingereichten Gutachten vom April 2002 - die Erforderlichkeit einer medizinischen Intervention von einer Gesamtbeurteilung verschiedener Risikofaktoren abhängig macht. Der Senat hat keinen Sachverhalt festgestellt, der ungeachtet der Einhaltung der vom Beklagten zugrundegelegten Werte eine solche Erforderlichkeit begründete. Die ärztlichen Stellungnahmen des Dr. Q. vom 25. Januar 2000 bzw. der Praxis Dr. I2. /E1. (am 27. März 2000 beim Beklagten eingereicht), es sei eine lipidsenkende Kost angezeigt, enthalten keinerlei tatsächliche Feststellungen hierzu, obwohl solche in den von ihnen ausgefüllten Bögen angesichts des deutlich unterhalb 300 mg/dl liegenden Gesamtcholesterinwertes des Klägers erfragt waren. Da der Kläger auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte für eine unabhängig von seinen Blutfettwerten erforderliche Lipidsenkung aufgezeigt hat, besteht auch keine Veranlassung zu einer diese Frage betreffenden weiteren Sachaufklärung. Eine Erhöhung des zuerkannten Mehrbedarfs von 60 DM monatlich für den streitbefangenen Zeitraum auf einen Wert von 70 DM ist auch nicht mit Blick auf die anderen Erkrankungen des Klägers gerechtfertigt. Hierfür bieten weder die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die öffentliche und private Fürsorge noch die Richtlinie des Beklagten zum ernährungsbedingten Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 BSHG noch andere sachverständige Quellen oder das Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte. Danach mag dahinstehen, ob die Erhöhung des Mehrbedarfs zum Januar 2000 von 50 auf 60 DM - wegen einer bescheinigten Allergie gegen Milch und Ei (vgl. S. 4 des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2000) - gerechtfertigt war; der Kläger hat im Widerspruch angegeben, er leide nicht an einer Allergie und er verzichtet ausweislich der im Berufungsverfahren eingereichten Aufstellung zu seinem Ernährungsverhalten keineswegs auf den Verzehr von Eiern und Milchprodukten. 2. Ein Anspruch auf Erhöhung des Mehrbedarfs ist noch aus einem anderen Grund ausgeschlossen. Eine Zuerkennung eines Mehrbedarfs im Wege verwaltungsgerichtlicher Verpflichtung setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Hilfe Suchende tatsächlich kostenaufwendiger ernährt hat. Vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 5. Dezember 2003 mit weiteren Nachweisen sowie etwa Fichtner, BSHG, 2. Aufl., Rz. 28 zu § 23 und Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Aufl., Rz. 28 zu § 23. Dafür, dass dies im Streitzeitraum - wie für die begehrte Zuerkennung erforderlich - in der Weise geschehen ist, dass der Kläger einen nicht nur 60 DM, sondern 70 DM über dem Regelsatzanteil für Ernährung liegenden Kostenaufwand hatte, lässt sich weder seinem Vortrag noch den Akten etwas entnehmen. Auch die im Berufungsverfahren eingereichte Darstellung zum Ernährungsverhalten des Klägers bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkte. 3. Aus den vorstehenden Gründen kann offen bleiben, ob es auch an weiteren Voraussetzungen für eine (erhöhte) Zuerkennung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 4 BSHG fehlt. Dies gilt zunächst für die Frage, ob - eine medizinische Erforderlichkeit einer Beeinflussung der Blutfettwerte des Klägers unterstellt - eine Behandlung unter Einbeziehung einer besonderen Ernährungsform nötig gewesen wäre. Nach dem vom Beklagten in das Verfahren eingeführten Gutachten des Prof. Dr. C. kommt einer besonderen Ernährung für die (erforderliche) Lipidwertbeeinflussung regelmäßig keine Bedeutung zu und es ist insoweit primär eine medikamentöse Behandlung angezeigt. Hierzu werden allerdings in der fachmedizinischen Diskussion auch andere Auffassungen vertreten. Vgl. dazu etwa den von einer Arbeitsgruppe von Ärztinnen und Ärzten aus Gesundheitsämtern erstellten Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 (4) BSHG, hrsg. vom Landschaftsverband Westfalen- Lippe, Januar 2002, S. 8 sowie S. 5 der Anl. I. Keiner abschließenden Beantwortung bedarf danach auch, ob - bei (unterstellter) Erforderlichkeit einer Lipidwertbeeinflussung gerade durch eine besondere Ernährung - eine indizierte Kost, bei der insbesondere bestimmte ("gesättigte") tierische Fette weitgehend gemieden und stattdessen vermehrt andere, vor allem pflanzliche Fette sowie bestimmte Fischsorten verzehrt werden, "Mehrkosten" verursacht. Vgl. hierzu den vorgenannten Begutachtungsleitfaden einerseits bzw. die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 2. Aufl. 1997, S. 32, 36, 42 f. und OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - 12 LA 385/03 -, FEVS 55, 359 sowie Beschluss vom 14. November 2002 - 4 ME 465/02 -, FEVS 54, 368 andererseits. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.