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Beschluss

12 A 3312/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0512.12A3312.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil ein durchgehendes Bekenntnis i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur zum deutschen Volkstum nicht festzustellen sei, nicht zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie sich im Zeitraum zwischen dem Eintritt ihrer Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise durchgehend zur deutschen Nationalität bekannt habe. Ihr am 7. Juni 2001 ausgestellter Inlandspass weise keinen Nationalitätseintrag mehr auf. Auch für sie seien keine Nachweise für die Nationalitätseintragung in ihrem ersten Inlandspass aus dem Jahr 1989 durch Vorlage entsprechender Urkunden erbracht worden. Die insoweit erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht schenke den äußeren Umständen wie Vermittlung der deutschen Sprache und des deutschen Volkstums keine Beachtung, sondern reduziere die Beurteilung auf den Nationalitäteneintrag im Pass der Klägerin, greift nicht durch. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist, wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehört hat. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität der Klägerin in ihren ersten Inlandspass bei Vollendung ihres sechzehnten Lebensjahrs 19 war nach der maßgeblichen Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 24. August 1974 eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität erforderlich, da die Klägerin als Abkömmling aus einer gemischt-nationalen Ehe ein Wahlrecht zwischen der russischen Nationalität ihres Vaters und der deutschen Nationalität ihrer Mutter hatte. Vgl. zur Maßgeblichkeit der Nationalitätenerklärung bei einem bei Beantragung des ersten Inlandspasses bestehenden Wahlrechts: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 ff.; Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 ff. - jeweils zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 A 1229/02 -, Juris. Das Verwaltungsgericht hat damit zu Recht auf die Frage des Nationalitätseintrags in den der Klägerin erteilten Inlandspässen abgestellt. Der Vortrag in der Zulassungsbegründung im Hinblick auf den Nationalitätseintrag der Mutter der Klägerin und den dazu vorgelegten Urkunden geht vor diesem Hintergrund an der Sache vorbei. Denn es fehlt ein Bezug zu den dargelegten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Nachweis eines Bekenntnisses der Klägerin nur zum deutschen Volkstum ab Eintritt ihrer Bekenntnisfähigkeit. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht leite, da es für die Mutter der Klägerin zu dem Ergebnis mangelnden Deutschtums komme, dasselbe für die Tochter, also die Klägerin, ab, trifft vor dem Hintergrund der dargelegten, ausdrücklich die Klägerin betreffenden Begründung des angefochtenen Urteils ersichtlich nicht zu. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderung an ein Bekenntnis zum Deutschtum, wenn es ausführe, dass die Mitgliedschaft in der gesellschaftlichen Vereinigung der Deutschen ebenso unzureichend sei wie die aktive Teilnahme an Veranstaltungen (deutsche Versammlungen). Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der im erstinstanzlichen Urteil zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin bezeichneten Umstände ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise nicht begründen. Soweit die Klägerin auch in der Zulassungsbegründung auf die Vermittlung der deutschen Sprache, deutsch gefeierte religiöse Feiertage, die Pflege der deutschen Küche, die Mitgliedschaft im Zentrum der deutschen Kultur und den Besuch von Treffen der Deutschen in ihrem Herkunftsort verweist, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern dieses Verhalten überhaupt über den häuslichen Bereich bzw. den der von ihr besuchten Gemeinschaft nach außen hervorgetreten ist. Es ist aber jedenfalls in seiner Bedeutung und Aussagekraft weder einzeln noch zusammengenommen mit der im Rahmen der Beantragung des Inlandspasses erforderlichen ausdrücklichen Erklärung zum deutschen Volkstum gegenüber offiziellen Stellen vergleichbar. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der mit dem Vortrag, das Gericht hätte aufzeigen müssen, welche weitergehenden Bekenntnismöglichkeiten bestanden oder bestehen, geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) liegt nicht vor. Es war Sache der anwaltlich vertretenen Klägerin, die Umstände ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum schlüssig vorzutragen. Eine Pflicht, sie in allen möglichen oder denkbaren materiellen Richtungen zu beraten, bestand für das Verwaltungsgericht nicht. Das Vorbringen in der Zulassungsbegründung, es liege ein Verfahrensfehler darin, dass im angefochtenen Urteil ohne vorherigen Verbindungsbeschluss der vorliegende Rechtsstreit zusammen mit einem anderen Rechtsstreit entschieden worden sei, genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es ist nicht vorgetragen, inwiefern ein solcher Verfahrensfehler, sollte er vorliegen, erheblich sein könnte, d.h. warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 29. August 1984 - 9 B 11247.82 -, NJW 1985, 757 f.; Beschluss vom 22. Juli 1992 - 6 B 43.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 297; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124 Rn. 217. Mit Blick darauf, dass das Zulassungsvorbringen in Bezug auf den die Abweisung der Klage selbständig tragenden Begründungsteil, die Klägerin habe sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt, insgesamt nicht durchdringt, sind Ausführungen zu dem übrigen Zulassungsvorbringen nicht mehr veranlasst. Dazu, dass eine Zulassung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, voraussetzt, dass im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 -, vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 -, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 23. März 2009 - 12 A 2057/08 -. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass dem Vorhalt, bei der Klägerin sei eine Befähigung zu einem einigermaßen flüssigen Austausch von Rede und Gegenrede als Voraussetzung für ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht feststellbar, mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegen getreten wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).