Beschluss
2 A 1863/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0423.2A1863.03.00
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Tenor
1. Der Antrag der Kläger zu 1) und 3), ihnen für ihren Zulassungsantrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. , S. , zu gewähren, wird abgelehnt.
2. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) und 3) zu je einem Viertel und die Beklagte zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Kläger zu 1) und 3), ihnen für ihren Zulassungsantrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. , S. , zu gewähren, wird abgelehnt. 2. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) und 3) zu je einem Viertel und die Beklagte zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: 1. Der (sinngemäß) gestellte Antrag der Kläger zu 1) und 3), ihnen für ihren Zulassungsantrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist nicht begründet, da ihr Rechtsmittel aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Ob der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger zu 1) und 3) sich (sinngemäß) auch auf den Zulassungsantrag der Beklagten erstrecken sollte, kann hier offen bleiben, da sich ein solcher Antrag mit der ablehnenden Entscheidung über den Zulassungsantrag der Beklagten wegen der gesetzlichen Kostenfolge erledigt. 2. Der Antrag der Kläger zu 1) und 3) auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die von den Klägern zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Hauptantrages der Kläger zu 1) und 3) damit begründet, die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige, weil sie nach dem Ergebnis ihrer Anhörung im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland O. am 28. April 1997 nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Die Feststellung des Bestätigungsmerkmals Sprache sei auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG entbehrlich. Die Trennung der Klägerin zu 1) von ihrem Elternhaus im Alter von zweieinhalb bis siebeneinhalb Jahren beruhe auf ihrer Tbc-Erkrankung und nicht auf den Verhältnissen im jeweiligen Aussiedlungsgebiet. Im Übrigen hätte der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache nach Rückkehr in ihre Familie noch in einer Weise vermittelt werden können, dass sie auch heute noch ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung zu wecken. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1) sei heute nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, wird von den Klägern nicht angegriffen. Sie haben in der Antragsschrift auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Klägerin zu 1) die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG). Vor dem Hintergrund, dass die deutsche Sprache nach der ständigen Rechtsprechung des Senates in der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest in den Familien auch in Bereichen ungehindert gesprochen werden konnte, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe aufhielten, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 10. Dezember 1997 - 2 A 4244/94 - (zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.) sowie vom 26. April 2002 - 2 A 5063/99 - , und dass der Gesetzesbegriff der "Verhältnisse in dem Herkunftsgebiet" mehr als die Lebensumstände des Einzelnen in seiner Familie meint, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 5 B 65.99 - , also Umstände, deren maßgebliche Ursache in der Person des Betreffenden liegen, vom Gesetzesbegriff "Verhältnisse in dem Herkunftsgebiet" nicht umfasst werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 18.00 -, DVBl 2002, 277, und Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 5 B 65.99 -, hätte es hierzu der Darlegung bedurft, welche außerhalb der Familie der Klägerin zu 1) liegenden konkreten Verhältnisse im Herkunftsgebiet zur Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Sprachvermittlung geführt haben könnten. Dass es aufgrund der konkreten Situation ihrer Familie vertreibungsbedingt nicht möglich oder zumutbar war, der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache in der Familie ausreichend zu vermitteln, wird in der Antragsbegründung nicht vorgetragen. Der von den Klägern dort vorgetragene "hypothetische Lebensverlauf" trifft in dieser von den Klägern formulierten Allgemeinheit auf die überwiegende Mehrzahl der in der ehemaligen Sowjetunion vertriebenen Angehörigen der deutschen Volksgruppe zu und kann schon deshalb unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber gewollten Zwecks die tatbestandliche Voraussetzung der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG nicht erfüllen. Hiervon ausgehend ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der von den Klägern zur Begründung insoweit lediglich gegebene Hinweis, es sei "der Inhalt des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG zu bestimmen", reicht angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung zu dieser Vorschrift nicht aus, diesen Zulassungsgrund hinreichend darzulegen. Gleiches gilt für den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von den Klägern sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob sich eine persönliche Schicksalhaftigkeit bei einer mangelhaften familiären Vermittlung der deutschen Sprache auf dem Hintergrund des Vertreibungsschicksals vertriebenenrechtlich auswirke und zur Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG führen könne, ist in den oben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senates bereits hinreichend geklärt. Die Antragsbegründung, die sich im Wesentlichen in der Schilderung des hier zu entscheidenden Einzelfalles erschöpft, gibt dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsfrage noch einmal grundsätzlich zu prüfen. 3. Der Zulassungsantrag der Beklagten ist ebenfalls nicht begründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil verpflichtet, die Kläger zu 1) und 3) nachträglich gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den ihren Eltern bzw. Großeltern erteilten Aufnahmebescheid vom 3. Februar 1995 einzubeziehen. Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur verfahrensbedingten Härte. Es ist in Einbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527, anerkannt, dass auch im Verfahren selbst liegende Gründe einen Härtegrund darstellen können. Der Senat hat im Anschluss an diese Rechtsprechung es grundsätzlich als eine verfahrensbedingte Härte angesehen, dem Einzubeziehenden bezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson entgegenzuhalten, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dem Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 VwVfG) eine Zusammenführung der Aufnahmeverfahren möglich gewesen wäre und eine Einbeziehung noch hätte erfolgen können, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. Dabei ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens im Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen eine besondere Härte darstellen würde, dem Einzubeziehenden die Ausreise der Bezugsperson einem Anspruch auf Einbeziehung entgegenzuhalten, obwohl der Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden ist. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer Einbeziehung von Abkömmlingen nur das Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, kann ein Aufnahmebewerber bei objektiver Betrachtungsweise allerdings nicht erwarten, dass im Rahmen einer ordnungsgemäßen und förderlichen Behördentätigkeit die Einbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des Aufnahmeantrags festgestellt wird und ihm allein deswegen die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit im Härtewege durch eine unmittelbar nach Stellung des Aufnahmeantrages erfolgte Ausreise der Bezugsperson in keinem Fall verloren geht. Vielmehr ist der Behörde grundsätzlich eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Was angemessen ist, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Werden von Seiten des Aufnahmebewerbers besondere Umstände für die Dringlichkeit der Entscheidung geltend gemacht, ist die Behörde gehalten, hierauf Rücksicht zu nehmen und das Verwaltungsverfahren soweit wie möglich zu beschleunigen. Allgemein ist zu berücksichtigen, dass in vertriebenenrechtlichen Verfahren neben der rechtlichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt auch die Zustimmung eines aufnehmenden Landes gemäß § 28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der gesamte Verfahrensablauf bis zu einer positiven Entscheidung nimmt deshalb objektiv auch bei sachdienlicher Förderung regelmäßig einige Wochen in Anspruch. Legt die Behörde nachvollziehbar dar, dass auf Grund der im Vertriebenenverfahren bestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eine Bescheiderteilung innerhalb des zwischen Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson liegenden Zeitraums von unter drei Monaten objektiv nicht möglich war, stellt es gegenüber dem Aufnahmebewerber keine verfahrensbedingte Härte dar, ihm die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson in Bezug auf eine Einbeziehung entgegenzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. März 2003 - 2 A 4647/01 -; sowie vom 31. März 2003 - 2 A 4514/01 -. Hiervon ausgehend wird im Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt, dass die Versagung einer nachträglichen Einbeziehung für die Kläger zu 1) und 3) entgegen der die näheren Umstände des von ihnen betriebenen Aufnahmeverfahrens berücksichtigenden Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil keine verfahrensbedingte Härte darstellen würde. Es ist im Zulassungsantrag nicht nachvollziehbar dargetan, dass innerhalb des zwischen Stellung des Aufnahmeantrages durch die Kläger zu 1) und 3) und der Ausreise ihrer Eltern bzw. Großeltern liegenden Zeitraumes von etwa sieben Wochen bei objektiver Betrachtungsweise eine abschließende Bearbeitung des Aufnahmeantrages der Kläger zu 1) und 3) in bezug auf eine nachträgliche Einbeziehung nicht möglich gewesen wäre. Die einfache Behauptung, die vom Verwaltungsgericht zugestandene Bearbeitungsfrist sei angesichts der erforderlichen Verfahrensschritte "jedenfalls zu kurz", reicht hierzu ebenso wenig aus wie die bloße Feststellung, eine Bearbeitung des Antrages in dieser Zeit sei "objektiv nicht möglich gewesen", zumal auch nicht nachvollziehbar dargetan ist, dass die erforderliche Beteiligung des zu beteiligenden Bundeslandes nicht hätte durchgeführt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).