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Urteil

2 A 5063/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0426.2A5063.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils einem Fünftel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revison wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils einem Fünftel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revison wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger zu 1. ist am 4. März 1956 in Q. , Gebiet Kemerowo in der Russischen Föderation geboren. Seine Eltern sind der 1927 geborene deutsche Volkszugehörige J. X. und die 1930 geborene deutsche Volkszugehörige J. X. , geb. H. . Die Eltern des Klägers zu 1. leben seit Juni 1991 in der Bundesrepublik Deutschland. Die 1960 geborene Klägerin zu 2. ist seine Ehefrau. Sie ist russische Volkszugehörige. Die Kläger zu 3. bis 5. sind ihre 1983, 1985 und 1993 geborenen gemeinsamen Kinder. Mit einem bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 25. April 1991 eingegangenen Antrag beantragten die Kläger zu 1. bis 4. ihre Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1. angegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch. Zur Sprachbeherrschung ist angekreuzt, er verstehe Deutsch. In einer ergänzenden Erklärung vom 6. Januar 1993 gab der Kläger zu 1. an, er habe Deutsch im Elternhaus als Kleinkind von seinen Eltern und Großeltern gelernt. Er verstehe Deutsch wenig, spreche nur einzelne Wörter und könne Deutsch schreiben. In einem 1977 ausgestellten sowjetischen Inlandspass ist für den Kläger zu 1. als Nationalität Deutsch eingetragen. Durch Bescheid vom 4. Mai 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Aufnahmeanträge ab. Der Kläger zu 1. sei kein deutscher Volkszugehöriger, weil ihm keine bestätigenden Merkmale, insbesondere nicht die deutsche Sprache, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung) vermittelt worden seien. Hiergegen erhoben die Kläger durch Schriftsatz vom 17. Mai 1995 Widerspruch. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Kläger zu 1. spreche ausreichend Deutsch. Er sei in einer rein deutschen Familie aufgewachsen und habe sich immer zum deutschen Volkstum bekannt. Deswegen sei er schon in der Schule verspottet und beschimpft worden. Da er bei seiner Einschulung nur mäßig Russisch habe sprechen können, habe ihm sein Lehrer verboten, mit seinen Eltern Deutsch zu sprechen. Für den Kläger zu 5. beantragten die Kläger zu 1. und 2. die Einbeziehung in einen ihnen zu erteilenden Aufnahmebescheid. Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1996, zugestellt am 20. Mai 1996, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Kläger haben am 17. Juni 1996 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Zur Zeit beherrsche der Kläger zu 1. Deutsch nur wenig, ein einfaches Gespräch auf Deutsch mit ihm sei aber immer noch möglich. Bis zu seinem 16. Lebensjahr habe der Kläger zu 1. in seinem Elternhaus Deutsch in Dialektform gesprochen. In der Familie sei fast ausschließlich Deutsch gesprochen worden. Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist der Kläger zu 1. am 26. September 1996 und nochmals am 9. August 1999 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk angehört worden. Wegen der von ihm dabei gemachten Angaben sowie der Ergebnisse der durchgeführten Sprachtests wird Bezug genommen auf die Protokolle der Anhörungen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Mai 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1996 zu verpflichten, dem Kläger zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. bis 5. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass es dem Kläger an seinem Wohnort nicht möglich war, die deutsche Sprache zu sprechen, was zu einem Verlust der aktiven Sprachfähigkeit führte, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Es sei zwar zutreffend, dass der Kläger zu 1. heute nicht mehr über Sprachkenntnisse verfüge, die es ihm ermöglichten Deutsch in komplizierter Weise als "Umgangssprache" zu gebrauchen. Die Bewertung der Sprachtester, er könne kein einfaches Gespräch in Deutsch führen, entspreche aber nicht den Tatsachen. Schon die Protokolle zeigten, dass der Kläger zu 1. die meisten ihm gestellten Fragen verstanden habe und diese auch in einer korrekten Sprache habe beantworten können. Die gezogenen negativen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 4. Mai 1995 und dessen Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1996 zu verpflichten, dem Kläger zu 1. einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen und die Kläger zu 2. bis 5. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis 5. in den Aufnahmebescheid der Eltern/Großeltern als sonstige Personen einzutragen, ferner hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Klägern bis zum 31. Dezember 1992 einen Aufnahmebescheid als Aussiedler deutscher Volkszugehörigkeit oder Abkömmlinge von Aussiedlern deutscher Volkszugehörigkeit zu erteilen, sowie ferner hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass dem Kläger zu 1. die deutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt wurde und er auch heute noch dazu in der Lage ist, ein einfaches Gespräch zu führen, die Zeugeneinvernahme des Vaters, K. X. , F. weg , N. , die der Mutter, J. X. , wohnhaft ebenda, und die des Bruders, P. X. , F. weg , N. , weiter hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass dem Kläger zu 1. aufgrund der Umstände im Aussiedlungsgebiet die deutsche Sprache nicht besser vermittelt werden konnte, als er sie heute noch beherrscht, sowie zum Beweis der Tatsache, dass die Sprache grundsätzlich innerfamiliär nicht auf einem höheren als dem vom Kläger zu 1. beherrschten Niveau vermittelt werden kann, wenn das Benutzen außerhalb der Familie aufgrund von Diskriminierung und Benachteiligung faktisch verboten ist, die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ungeachtet der Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. sei zweisprachig aufgewachsen und Deutsch sei nicht seine bevorzugte Umgangssprache gewesen, könne ihm kein Aufnahmebescheid erteilt werden, weil er jedenfalls heute nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Darauf komme es aber jedenfalls nach der Neufassung von § 6 Abs. 2 BVFG maßgeblich an. Durch Verfügung des Berichterstatters vom 13. März 2002, den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 15. März 2002, ist den Klägern gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO aufgegeben worden, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Verfügung aus ihrer Sicht relevante Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, die über ihr bisheriges Vorbringen hinaus im Rahmen von § 6 Abs. 2 BVFG von Bedeutung sein könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage hat weder mit dem gestellten Hauptantrag noch mit den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträgen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Rechtsgrundlage für die Erteilung von Aufnahmebescheiden sind §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. Au-gust 2001, BGBl. I S. 2256. Ein solcher Anspruch besteht aber nicht, weil der Kläger zu 1., auf den es insoweit maßgeblich ankommt, nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers zu 1. nicht erfüllt, weil nicht festgestellt werden kann, dass er heute in der Lage ist, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Bereits im Aufnahmeverfahren ist vom Kläger zu 1. angegeben worden, er verstehe Deutsch wenig und spreche nur einzelne Wörter. Auch im Klagevefahren ist vorgetragen worden, der Kläger zu 1. beherrsche zur Zeit nur wenig Deutsch. Insgesamt deuten diese Angaben, trotz des weiteren allerdings nur allgemeinen und nicht näher konkretisierten Vorbringens im Klageverfahren, der Kläger zu 1. könne heute dennoch ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen, auf eine eher geringe Sprachkompetenz des Klägers zu 1. im Deutschen hin. Dies ist auch bei den im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk durchgeführten Sprachtests deutlich geworden. Nach dem Vermerk des Sprachtesters, der den ersten Sprachtest 1996 durchgeführt hat, verstand der Kläger zu 1. wenig Deutsch und sprach nur einzelne Wörter bis zu einfachen Sätzen. Nach dem zweiten 1999 durchgeführten Sprachtest sind die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. vom Sprachtester dahingehend beurteilt worden, dass eine Verständigung mit ihm kaum möglich gewesen sei. Er habe nur einzelne Wörter verstanden und gesprochen. Diese Wertungen sind anhand der Protokolle nachvollziehbar. Die Protokollierung der Antworten lässt erkennen, dass der Kläger zu 1. erhebliche Probleme damit hat, sich in Deutsch auszudrücken. Seine Antworten kamen zum Teil sehr zögerlich, vielfach nur in einfachen Wörtern oder kurzen Satzfragmenten. Allenfalls ansatzweise hat er einfache Sätze gebildet. Dass der Kläger zu 1. - und sei es auch nur mit einfachen sprachlichen Mittel - ein Gespräch in Dialogform unter Verwendung vollständiger Sätze führen kann, ist den Protokollen nicht zu entnehmen. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse lassen deshalb eine positive Feststellung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht zu. Weitergehende Feststellungen konnten im Berufungsverfahren nicht getroffen werden. Der Kläger zu 1. hat die Möglichkeit, seine Sprachkenntnisse dem Senat unmittelbar anschaulich zu machen, nicht wahrgenommen. Vielmehr hat er ohne hinreichenden Grund an dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, obwohl in der seinen Prozessbevollmächtigten zugestellten Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Senat von einer persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausgehe. Die schriftsätzliche Erklärung für sein Fernbleiben überzeugt nicht. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung des Senats, dass Klägern in vertriebenenrechtlichen Verfahren das zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland notwendige Visum regelmäßig erteilt wird, wenn sie rechtzeitig unter Vorlage einer mit dem Zusatz, die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei ratsam bzw. der Senat gehe von einer persönlichen Teilnahme aus, versehenen Ladung bei einer deutschen Auslandsvertretung vorsprechen. Es ist im vorliegenden Verfahren schon nicht dargetan, dass der Kläger zu 1. sich überhaupt um die Erteilung eines Visums bemüht hat. Die Einlassung der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 23. April 2002, es sei dem Kläger zu 1. aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, genügt nicht, um das Fernbleiben des Klägers zu 1. hinreichend zu entschuldigen. Denn gegebenenfalls kann einem Kläger, der die notwendigen Reisekosten nicht selbst aufbringen kann, ein Vorschuss hierfür bewilligt werden. Dies setzt aber voraus, dass die voraussichtlichen Reisekosten konkret und nachvollziehbar dargelegt werden und der Vorschuss rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt wird. Daran fehlt es vorliegend. Erstmals mit Schriftsatz vom 7. März 2002, eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am 13. März 2002, haben die Prozessbevollmächtigten in Reaktion auf die Ladungsverfügung zur mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2002, eingegangen beim Klägervertreter am 13. Februar 2002, einen Antrag auf Gewährung eines Reisekostenvorschusses in Höhe von 700,- EUR gestellt. Zur Begründung ist lediglich ausgeführt, der Kläger zu 1. müsse, um in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, von seinem Wohnort T. mit dem Zug in eine Großstadt, die einen Flughafen habe, reisen. Danach sei ein Flugticket zu besorgen. Flugtickets mit russischen Gesellschaften kosteten zur Zeit zwischen 300 und 350 EUR. Darüber hinaus sei damit zu rechnen, dass der Kläger zu 1. mindestens zwei bis drei Tage, wenn nicht bis zu einer Woche, in Deutschland übernachten müsse. Daraus ergäben sich Kosten, die mit mindestens 700 EUR zu veranschlagen seien. Nachvollziehbare auf den Kläger zu 1. konkret bezogene Darlegungen und Belege hierfür waren dem Schriftsatz ebensowenig beigefügt wie eine Erklärung der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Durch richterliche Verfügung vom 13. März 2002 sind die Prozessbevollmächtigten sowohl auf die Notwendigkeit der Vorlage einer solchen Erklärung hingewiesen worden als auch auf die Erforderlichkeit einer Konkretisierung der geltend gemachten Reisekosten. Daraufhin wurde erst mit Schriftsatz vom 15. April 2002 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger vorgelegt; eine Konkretisierung der Höhe der notwendigen Reisekosten erfolgte aber auch in diesem Zusammenhang nicht. Von einem Kläger, dem die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung wegen fehlender eigener finanzieller Mittel nicht möglich ist, kann aber im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten erwartet werden, dass er sich rechtzeitig um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und/oder einen eventuellen Reiskostenvorschuss bemüht und seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der prozessual erforderlichen Form darlegt. Gelegenheit zu einer rechtzeitigen Beantragung von Prozesskostenhilfe und auch eines eventuellen Reisekostenvorschusses hat hinreichend bestanden, denn die Berufung ist bereits durch Beschluss des Senats vom 12. September 2001 zugelassen worden. Wird ein Reisekostenvorschuss erst einen Monat nach Erhalt der Ladung beantragt und zudem auf eine nähere konkrete auf den Fall bezogene Darlegung bezüglich der Höhe der voraussichtlichen Reisekosten verzichtet und werden die notwendigen Belege, aus denen die Bedürftigkeit der Kläger ersehen werden kann, erst 10 Tage vor der langfristig anberaumten mündlichen Verhandlung vorgelegt, kann von einer rechtzeitigen und ausreichenden Mitwirkung der Kläger nicht mehr gesprochen werden. Zumal eine nähere Erklärung für die unzureichende zeitliche und inhaltliche Behandlung der Angelegenheit im Verfahren nicht abgegeben wird. Die fehlende Mitwirkung der Kläger geht im vorliegenden Zusammenhang insoweit zu ihren Lasten als dadurch eine weitere Aufklärung der aktuellen Deutschkenntnisse des Klägers zu 1. nicht möglich ist. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden bestand auch für eine Vertagung des Rechtsstreits kein Anlass, zumal in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Nichterscheinen gegebenenfalls auch zu ihrem Nachteil gewertet werden kann. Für die hilfsweise beantragte Vernehmung des Vaters, der Mutter und des Bruders des Klägers zu 1. bestand ebenfalls kein Anlass. Zum einen sind die Beweisanträge nicht innerhalb der durch Verfügung des Berichterstatters vom 13. März 2002 gesetzten Frist gestellt worden. Da die Verfügung den Prozessbevollmächtigten ausweislich des von ihnen unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 15. März 2002 zugestellt worden ist, endete die gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO gesetzte Frist von vier Wochen zur Bezeichnung von Beweismitteln am 12. April 2002. Der Antrag den Vater zu vernehmen ist aber erst mit Schriftsatz vom 15. April 2002 gestellt worden; die weiteren Zeugen sind erst in der mündlichen Verhandlung benannt worden. Alle Beweisangebote sind damit verspätet. Ihnen hätte auch nicht mehr ohne Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits nachgegangen werden können, da die benannten Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht an Gerichtsstelle anwesend waren und ihre Vernehmung deshalb nur nach einer Vertagung möglich gewesen wäre. Der Senat weist deshalb die Beweisangebote als verspätet zurück. Über diese Möglichkeit sind die Kläger in der richterlichen Verfügung vom 13. März 2002 belehrt worden. Zum anderen ist den Beweisangeboten nicht zu entnehmen, welche Angaben die Zeugen aufgrund welcher Umstände zu den unter Beweis gestellten Tatsachen machen können. Insoweit handelt es sich auch nicht um ein ordnungsgemäßes Beweisangebot. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG liegen nicht vor. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Vermittlung der deutschen Sprache in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich möglich war. Nach dieser den Prozessbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung konnte die deutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. Weltkrieg zumindest in den Familien auch in Bereichen ungehindert gesprochen werden, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe aufhielten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 2 A 4244/94 - (zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.). Diese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützte Rechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen wird auch bestätigt durch die Tatsache, dass zahlreichen Deutschen in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich vermittelt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, sind von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Insoweit besteht auch keine Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auch dem weiteren Hilfsbeweisantrag sind keine auf den konkreten Fall bezogenen Tatsachenbehauptungen zu entnehmen, die dem Senat Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung geben könnten. Da der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, scheidet eine Einbeziehung der Kläger zu 2. bis 5. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG aus. Ein Anspruch der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. auf (nachträgliche) Einbeziehung in den den Eltern des Klägers zu 1. erteilten Aufnahmebescheid besteht nicht. Die erst durch das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl I, 2044, in das Bundesvertriebenengesetz eingefügte Möglichkeit der Einbeziehung von Abkömmlingen setzt voraus, dass die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet nicht bereits vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 5 B 20.99 -. Die Eltern des Klägers zu 1. leben aber bereits seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Die Kläger haben schon nicht substantiiert dargelegt, welches rechtlich geschützte Interesse sie an der begehrten Feststellung haben könnten. Soweit sie allgemein vortragen, wegen der Verzögerung einer Entscheidung im Verwaltungsverfahren durch die Beklagte Schadenersatzansprüche geltend machen zu wollen, begründet dies kein Feststellungsinteresse im vorliegenden Zusammenhang, da die Kläger insoweit die Möglichkeit gehabt hätten, schon vor Klageerhebung im vorliegenden Verfahren unmittelbar vor den für Amtshaftungsansprüche zuständigen Zivilgerichten insoweit Klage zu erheben. Auf das vorliegende Klageverfahren kommt es insoweit nicht an, weil die Kläger ihre (angeblichen) Schadenersatzansprüche damit begründen, dass die Beklagte über ihren Aufnahmeantrag nicht rechtzeitig auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts entschieden habe. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.