4 B 32/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung begründet worden ist.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung, für beide Rechtszüge auf jeweils 12.500 EUR festgesetzt, wobei der Senat in ständiger Rechtsprechung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für den Widerruf der Gewerbeerlaubnis und die Untersagung des ausgeübten Gewerbes einen Streitwert von jeweils 5.000 EUR und für die Untersagung nicht ausgeübter Gewerbe bzw. gewerblicher Tätigkeiten einen Streitwert von 2.500 EUR zu Grunde legt (§§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.