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Urteil

2 K 2519/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:1030.2K2519.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger war Studierender des Einstellungsjahrgangs 2016 im Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (Abteilung E. ) und somit Kommissaranwärter sowie Beamter auf Widerruf. Am 27. April 2017 nahm er in diesem Rahmen an der Klausur im Modul GS [Grundstudium] 2 (Eingriffsrecht/Staatsrecht) teil. Hierbei enthielten seine Gesetzestexte Symbolmarkierungen in Form von Pfeilen und eines Kreises, die neben diversen Paragraphen angebracht waren. Auch waren neben § 14 PolG NRW ein Verweis auf § 12 PolG NRW und Verweise auf die Absätze drei, vier und fünf von § 9 PolG NRW angebracht. Dazu angehört führte der Kläger sinngemäß aus, die Hilfsmittelbestimmungen seien insoweit missverständlich. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erachtete das Verhalten gleichwohl als ordnungswidrig und teilte dem Kläger mit Bescheid vom 1. Juni 2017 mit, das Verhalten durch die Bewertung „nicht ausreichend“ (5,0) zu ahnden. Zur Begründung führte sie aus, es liege ein Täuschungsversuch vor. Der Kläger habe versucht, sich mithilfe von Symbolmarkierungen, Paragraphenverweisen und Verbalisierungen in und an Paragraphen die Fertigung eines Gutachtens entsprechend der Klausuraufgabe zu erleichtern. Der Kläger habe mit Täuschungsabsicht gehandelt. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Gesetzestexte lediglich Unterstreichungen und farbige Markierungen hätten enthalten dürfen sowie dass jegliche Verbalisierungen und Paragraphenverweise verboten gewesen seien. Bei konkret individueller Betrachtung des Einzelfalls und Beachtung generalpräventiver Zwecke, der Intensität der Täuschungshandlung und des Maßes der Beeinträchtigung der Chancen der übrigen Prüfungsteilnehmer sei die erfolgte Ahndung ausreichend und angemessen. Insgesamt beanstandete die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen die Gesetzestexte von elf der 14 Kursteilnehmer in gleicher Weise. Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 2. Juni 2017 in den Briefkasten des Klägers eingelegt. Am 18. Dezember 2017 nahm der Kläger an der Klausur im Modul HS [Hauptstudium] 1.1 (Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum) teil. Hierbei führte er während der Bearbeitungszeit in seiner Hosentasche ein internetfähiges Mobiltelefon mit sich. Das Gerät war nicht ausgeschaltet, sondern befand sich jedenfalls im Standby-Modus. Der Kläger hielt sich während der Bearbeitungszeit mit dem Mobiltelefon für acht Minuten auf der Toilette auf (bzgl. weiterer Details der Abwesenheit von Prüflingen während der streitgegenständlichen Klausur siehe die Abwesenheitsliste auf Bl. 63 des Verwaltungsvorgangs). Zu Studienbeginn hatte der Kläger den Erhalt eines Begrüßungsschreiben sowie eines Prüfungsanschreibens unterschriftlich bestätigt, in denen jeweils Bezug auf die Hilfsmittelbestimmungen genommen wird. Auch hatte der im Kurs des Klägers tätige Dozent im Rahmen der Vorlesung zu den Modulen HS 1.1 und HS 1.2 ausdrücklich auf die Hilfsmittelbestimmungen hingewiesen. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen hörte den Kläger mit E-Mail vom 19. Dezember 2017 zu den Vorfällen bei der Klausur vom 18. Dezember 2017 an. Er gab an, es aus Klausurstress verschlafen zu haben, das Mobiltelefon abzugeben. Dieses sei ausgeschaltet gewesen und habe sich erst durch die Bedienung der Aufsichtsperson wieder eingeschaltet. Er habe bereits einen Bachelor an der Universität E. -F. erlangt. Dort sei es so geregelt gewesen, dass nur das Benutzen/Klingeln des Mobiltelefons als Täuschungsversuch gegolten habe, nicht aber das bloße Mitführen. Er habe das Gerät weder am Sitzplatz noch in den Pausen benutzt. Andernfalls würde er das Mitführen gegenüber der Aufsichtsperson einfach geleugnet haben. Er erhielt zudem Gelegenheit, im Prüfungsausschuss in der Sitzung vom 16. Januar 2018 persönlich Stellung zu nehmen. Auf Rückfrage erklärte er dabei, das Mobiltelefon auch beim Toilettengang bei sich gehabt zu haben. Er erinnere sich nicht mehr, ob dies an der Universität E. -F. verboten gewesen sei, gehe aber davon aus. Der Prüfungsausschuss fasste in seiner Sitzung vom 16. Januar 2018 mit neun zu null Stimmen bei einer Enthaltung den Beschluss, die klägerische Klausur im Modul HS 1.1 vom 18. Dezember 2017 mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten und den Kläger von einer Wiederholung der Prüfungsleistung auszuschließen. Zur Begründung wurde im Sitzungsprotokoll ausgeführt, das Mobiltelefon sei ein unzulässiges Hilfsmittel. Der Beweis des ersten Anscheins, den der Kläger im Rahmen seiner Anhörung nicht habe entkräften können, spreche für eine Täuschungshandlung. Wegen des Bescheids vom 1. Juni 2017 liege ein wiederholtes Täuschen vor. Mit Bescheid vom 8. Februar 2018 gab die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen dem Kläger als Ergebnis seiner Klausur im Modul HS 1.1 die Note „nicht ausreichend“ („5,0“) bekannt. Zugleich schloss sie den Kläger von einer Wiederholung der Studienleistung im Modul HS 1.1 aus und stellte in der Folge fest, dass eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen ist. Es liege ein ordnungswidriges Verhalten in konkreter Form eines Täuschungsversuchs vor. Das bloße Mitführen des Mobiltelefons während der Klausur sei unzulässig, ausnahmslos verboten und als ordnungswidriges Verhalten zu ahnden. Es sei irrelevant, ob die Täuschung vollendet oder nur versucht sei. Ausreichend sei das bloße Mitführen eines zu Täuschungszwecken generell geeigneten Hilfsmittels. Der lange Toilettenaufenthalt habe genug Zeit geboten, das Mobiltelefon zu nutzen, unabhängig davon, ob es ein- oder ausgeschaltet war. Der Kläger habe auch in der Absicht gehandelt, seinen Prüfer über die eigene Leistungsfähigkeit zu täuschen. Er habe das Mobiltelefon am Tag der Klausur bewusst mit sich geführt. Es liege im Verantwortungsbereich des Studierenden, sich über die geltenden Hilfsmittelbestimmungen zu informieren. Aufgrund der bereits begangenen Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit den Hilfsmittelbestimmungen (Klausur vom 27. April 2017) habe eine besonders intensive Beschäftigung mit den einschlägigen Vorschriften nahegelegen. Es handele sich um wiederholtes Täuschen, welches von der einschlägigen Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW beispielhaft für das Vorliegen eines besonders schweren Falls aufgeführt sei, sodass ein solcher vorliege. Die Ahndung von Fällen ordnungswidrigen Verhaltens sei auch aus generalpräventiven Zwecken geboten. Unter Berücksichtigung auch dieses Aspekts komme sowohl die bloße Anordnung der Wiederholung der Klausur als auch die alleinige Bewertung der Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ nicht in Betracht. Nur der Ausschluss von der Prüfungswiederholung erreiche den erforderlichen Abschreckungseffekt und eine möglichst hohe Sicherung der Chancengleichheit aller Prüflinge. Ansonsten ginge das mit Täuschungsversuchen eingegangene Risiko gen Null. Das Verhalten des Klägers habe das Fairnessgebot gegenüber seinen Kommilitonen in eklatanter Weise und wiederholt verletzt, was angesichts des zunehmenden Wettbewerbs der Fachhochschulabsolventen und immer weniger freien Beförderungsstellen im gehobenen Dienst besonders schwer wiege. Das persönliche Interesse des Klägers trete daher aufgrund der Schwere und aus generalpräventiven Gründen hinter das öffentliche Interesse an der Sanktionierung ordnungswidrigen Verhaltens zurück. Der Kläger hat am 14. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, jedenfalls auf einen Wiederholungsversuch. Es habe sich weder bei der Klausur vom 27. April 2017 noch bei der vom 18. Dezember 2017 um einen bewussten Täuschungsversuch gehandelt. In keiner der beiden Klausuren habe der Kläger über die Eigenständigkeit seiner Prüfungsleistung getäuscht und auch nie diesen Vorsatz gehabt. Er sei jeweils gut vorbereitet gewesen. Er habe Probeklausuren geschrieben und dabei mehrmals die Rückmeldung erhalten, dass sich dieses Angebot eher an „schwächere“ Studierende und damit nicht an ihn richte. Die Wiederholung der Klausur vom 24. April 2017 habe er ohne Mühe bestanden. Er habe auch mit seinen weiteren Leistungen überzeugt, was seine Zeugnisse und Beurteilungen aus Theorie und Praxis belegen würden. Bei der Klausur vom 27. April 2017 sei nahezu der gesamte Kurs des Täuschungsvorwurfs ausgesetzt gewesen. Die Markierungen im Gesetzestext seien im konkreten Fall nicht hilfreich gewesen. Sie seien nicht in gezielter Vorbereitung auf die Klausur, sondern allgemein während des Kurses entstanden. Nur wegen des in diesem Fall gewährten Wiederholungsversuchs habe der Kläger die damalige Sanktion hingenommen. Bei der Klausur vom 18. Dezember 2017 sei das Mobiltelefon aus Gewohnheit in seiner Hosentasche gewesen. Hieran habe er zu Beginn und während der Klausur nicht gedacht, auch nicht bei seinem Toilettengang. Er habe zuvor an der Universität E. -F. studiert, an der andere Regelungen bzgl. des Mitführens von Mobiltelefonen in Klausuren gelten würden. Nur der Gebrauch sei dort verboten. Das Mobiltelefon habe sich im Standby-Modus befunden. Eine Aktivierung habe das Eingeben eines aus mehreren Buchstaben und Zahlen bestehenden Codes sowie einen Gesichtsscan erfordert, der nur durch gerades Halten des Geräts vor das Gesicht durchgeführt werden könne. Mithin sei ein Gebrauch während der Klausur faktisch ausgeschlossen gewesen. Es sei auch kein psychologischer Vorteil durch das Wissen eingetreten, notfalls auf das unerlaubte Hilfsmittel zurückgreifen zu können. Es würden die subjektiven Voraussetzungen eines Täuschungsversuchs fehlen. Der Kläger habe nicht mit wenigstens bedingtem Vorsatz gegen eine Regelung des Prüfungsverfahrens verstoßen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Der entsprechende Nachweis könne nur ausnahmsweise nach den Regeln des Anscheinsbeweises erbracht werden, der vorliegend durch schlüssige Darlegungen des Klägers widerlegt sei. Der Toilettenaufenthalt sei kein Indiz. Der Kläger habe nicht bemerkt, länger als üblich abwesend gewesen zu sein. Insoweit könne ihm Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden. Der Kläger sei auf die Nachfrage der Aufsichtsperson erschrocken und habe nicht nach Ausreden gesucht, was verdeutliche, dass ihm das Mitführen erst zu diesem Zeitpunkt bewusst geworden sei. Es sei ihm keine Verschleierungsabsicht vorzuwerfen. Weiterhin liege kein besonders schwerer Fall vor. Ein wiederholtes Täuschen sei mit Blick auf die Klausur vom 18. Dezember 2017 nicht anzunehmen. Dies folge wiederum daraus, dass der Kläger weder in der Klausur vom 27. April 2017 noch in der Klausur vom 18. Dezember 2017 über die Eigenständigkeit seiner Prüfungsleistung getäuscht habe. Weiterhin sei auch hier zu berücksichtigen gewesen, dass die Symbole und Normverweise im klägerischen Gesetzestext durch ein Missverständnis bei der Aufklärung durch die Beklagte entstanden seien, weshalb auch nicht isoliert der Kläger, sondern nahezu der gesamte Kurs dem Täuschungsvorwurf ausgesetzt gewesen sei. Ebenfalls sei auch im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Vorliegen eines besonders schweren Falls zu würdigen gewesen, dass die Markierungen für den konkreten Klausurfall nicht hilfreich gewesen seien und dass der Kläger die Sanktionsnote nur wegen des ihm zustehenden Wiederholungsversuchs akzeptiert habe, ohne sich Gedanken über die Konsequenzen zu machen. Andernfalls würde er sich gewehrt haben, sodass die Bestandskraft nicht eingetreten sein würde. Schließlich sei im Rahmen der Ermessensentscheidung eine mildere Sanktion zu wählen gewesen. Die gewählte Sanktion sei unverhältnismäßig. Die Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW gebe die Berücksichtigung des Einzelfalls ausdrücklich vor und eröffne eine Abstufung der Sanktionen. Zu berücksichtigen sei die Intensität der Täuschungshandlung und das Maß der Verletzung der Wettbewerbs- und Chancengleichheit. Zudem seien generalpräventive und konkret individuelle Auswirkungen der Sanktion in die Abwägung einzustellen. Wegen der fehlenden Täuschungsabsicht und mangels Gebrauchs in der Klausur sei allenfalls ein „leichter Verstoß“ erkennbar. Erst die Verwendung eines unerlaubten Hilfsmittels könne einen „schweren Fall“ begründen. Die Hinnahme der Ahndung des Verhaltens in der Klausur vom 27. April 2017 aus mangelnder Erfahrung über die Konsequenzen eines Täuschungsvorwurfs sei ebenfalls mildernd zu berücksichtigen. Die konkreten Auswirkungen auf die Zukunft des Klägers würden die erhoffte generalpräventive Wirkung überragen. Er habe den großen Wunsch, Polizeibeamter zu werden und nehme einen zeitlich verzögerten Abschluss in Kauf. Der Kläger beantragt, die Prüfungsentscheidung im Modul HS 1.1 in Form des Bescheides des Prüfungsamtes vom 8. Februar 2018 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen verweist auf seine Verwaltungsentscheidung. Vertiefend führt sie aus: Bezüglich der Klausur vom 27. April 2017 liege ein bestandskräftiger Bescheid vor. Es komme nicht darauf an, ob die unzulässigen Markierungen für die konkrete Klausur hilfreich waren. Jeder Studierende trage selbst die Verantwortung, sich über die Zulässigkeit von Hilfsmitteln zu informieren. Hinsichtlich der Klausur vom 18. Dezember 2017 verweist die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Juli 2017 (4 K 5284/16). Danach sei allein schon die Mitnahme eines unerlaubten Hilfsmittels in den Prüfungsraum ein ordnungswidriges Verhalten. Ein Mobiltelefon sei ein unzulässiges Hilfsmittel. Es biete beste Möglichkeiten, allumfassende Informationen für die Lösung einer Klausur einzuholen. Der Kläger könne sich damit zusätzliches Wissen aneignen bzw. auf gegebenenfalls vorhandenes Wissen schneller und präziser im Sinne einer Gedächtnisstütze zugreifen. Durch das Mitführen in der Hosentasche sei eine allzeit gegebene Zugriffsmöglichkeit vorhanden gewesen. Die Behauptung des Klägers, sein Verhalten sei an der Universität E. -F. erlaubt gewesen, widerlege der Kläger selbst durch Einreichung des entsprechenden Beschlusses des dortigen Prüfungsausschusses. Danach müsse das Mobiltelefon ausgeschaltet und dürfe für den Prüfling nicht erreichbar sein. Der Kläger habe vorsätzlich gehandelt. Er habe das Mobiltelefon bewusst in den Prüfungsraum mitgenommen, mithin „mitgeführt“. Die entsprechende Verbotsnorm sei eindeutig. Die Kenntnis der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und der weiteren prüfungsrechtlichen Vorschriften könne bei allen Studierenden vorausgesetzt werden. Jedem Prüfling sei bekannt, dass das Auffinden eines unzulässigen Hilfsmittels in der Prüfung zu Sanktionen führen kann. Ein Prüfling bemühe sich daher um Beseitigung aller unzulässigen Hilfsmittel in der Prüfung. Dies gelte in besonderem Maße im Anschluss an eine bereits erfolgte Sanktionierung des Mitführens unerlaubter Hilfsmittel. Der Kläger habe sich ungewöhnlich lange auf der Toilette aufgehalten. Dadurch und durch sein nervöses Verhalten sei er der Aufsichtsperson aufgefallen. Es sei lebensfremd und als Schutzbehauptung anzusehen, dass der Kläger das Mobiltelefon bei diesem langen Aufenthalt auf der Toilette nicht bemerkt und benutzt habe. Bei anderer Bewertung würde der Täuschung Tür und Tor geöffnet sein. Dies gelte auch, wenn die Behauptung, den unerlaubten Gegenstand nicht bemerkt zu haben, zur Erschütterung des Anscheinsbeweises ausreichen würde. Insbesondere müsse ein wiederholtes Täuschen härter als durch Bewertung mit „nicht ausreichend“ bei bestehendem Wiederholungsversuch sanktioniert werden, um der Chancengleichheit und Generalprävention zu genügen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Der Bescheid des Prüfungsamtes der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2018 stellt einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt dar, indem er die Prüfungsleistung vom 18. Dezember 2017 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet und darüber hinaus einen Ausschluss des Klägers von der Wiederholung der Studienleistung ausspricht. Zunächst hat der Ausspruch des Nichtbestehens der Modulprüfung sowie des Ausschlusses von der Wiederholungsmöglichkeit im Rahmen des Bachelorstudiengangs Verwaltungsaktqualität i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Regelungscharakter und unmittelbare Außenwirkung ergeben sich bereits daraus, dass Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW Stand 20. Juni 2017 (im Folgenden StudO-BA) für das Bestehen von Modulprüfungen sog. Creditpoints vergibt (§ 5 Abs. 3 Sätze 1 und 3), die Fortsetzung des Studiums an den Erwerb dieser Creditpoints in den nach Studienverlaufsplan zeitlich vorangehenden Modulen knüpft (§ 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3) und vorgibt, dass die Bachelorprüfung für den Fall des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung nach § 13 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4, § 20 Abs. 2 Satz 2 insgesamt für nicht bestanden zu erklären ist. Vgl. zur Frage der jedenfalls bei Nichtbestehen einer Bachelormodulprüfung stets zu bejahenden Verwaltungsaktqualität OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2011 – 14 B 174/11 –, juris, Rn. 4; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rnrn. 817 f. m.w.N. Vorliegend handelt es sich ferner nicht etwa um zwei Verwaltungsakte, die gesondert und im Eventualverhältnis angegriffen werden könnten oder müssten. Vielmehr wird der Ausspruch des Ausschlusses von der Wiederholung der Prüfungsleistung durch die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bedingt. Ein isolierter Wiederholungsausschluss kommt nach der Konzeption der StudO-BA nicht in Betracht, weil diese eine Wiederholung von Prüfungen nur für den Fall des Nichtbestehens erlaubt (§ 13 Abs. 2 Satz 2). Möglich ist zwar der isolierte Ausspruch des Nichtbestehens (ohne Wiederholungsausschluss) und dessen alleinige Anfechtung (siehe § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StudO-BA). Für den Fall, dass zusätzlich der Ausschluss des Kandidaten von der Wiederholung der Studienleistung ausgesprochen wird (siehe § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA), kann aber nicht durch Hauptantrag der Ausspruch des Nichtbestehens und mit Hilfsantrag der Wiederholungsausschluss angegriffen werden, da es andernfalls bei erfolgreichem Hauptantrag zu der widersprüchlichen Situation käme, dass der Prüfling bei Bestehen der Studienleistung von dessen Wiederholung, die dann (bei Bestehen) nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StudO-BA nicht erlaubt ist, ausgeschlossen bliebe. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Ergebnis das Kammerurteil vom 31. Mai 2016 – 2 K 2280/15 –, juris, Rn. 17. Schließlich ist in der vorliegenden Konstellation keine Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage statthaft. Weder ist der Kläger bezüglich der Sanktionsnote (Ausspruch des Nichtbestehens) noch hinsichtlich des Wiederholungsausschlusses auf eine gerichtliche Verpflichtung angewiesen. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt die isolierte Anfechtung einer Sanktionsnote. Die Verpflichtung der prüfenden Behörde zur Neubewertung der sanktionsbefangenen Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist demgegenüber nicht erforderlich, weil sich diese Verpflichtung unmittelbar aus der Kassation der Sanktionsnote ergibt. Im Kassationsfall hat die prüfende Behörde das durch die Sanktionsnote abgebrochene Prüfungsverfahren schlicht fortzuführen und erstmals eine inhaltliche Bewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen. Vgl. VG Dresden, Urteil vom 18. Mai 2017 – 5 K 3385/14 –, juris, Rn. 25; Kammerurteil vom 31. Mai 2016 – 2 K 2280/15 –, juris, Rn. 17; VG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2006 – 7 K 1243/05 –, juris, Rn. 17; VG Göttingen, Beschluss vom 29. März 2004 – 4 B 32/04 –, juris, Rn. 18; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 824. Gleiches gilt letztlich bezüglich des Wiederholungsausschlusses. Aus dessen Aufhebung folgt unmittelbar die Fortführung des Prüfungsverfahrens. Einer gesonderten Zulassung zum Wiederholungsversuch bedarf es grundsätzlich und im vorliegenden Fall auch mit Blick auf § 12 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StudO-BA nicht. Die Wiederholungsprüfung wäre im Falle des Nichtbestehens nach erstmaliger inhaltlicher Bewertung lediglich rein tatsächlich anzuberaumen. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Ein Vorverfahren war vorliegend gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW unstatthaft und daher nicht durchzuführen, denn der Tatbestand von § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW, bei dessen Erfüllung entgegen der Grundregel von § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW ein Vorverfahren erforderlich wäre, ist nicht gegeben. Es handelt sich nicht um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung, denn bei der Vergabe einer Sanktionsnote wegen eines Täuschungsversuchs wird die Leistung des Prüflings nicht inhaltlich bewertet. Eine solche inhaltliche Bewertung wäre aber nach Sinn und Zweck der Norm, nämlich des Bestehens eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraums bei inhaltlicher Bewertung, sowie vor dem Hintergrund der an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Überdenkungsverfahren anknüpfenden Entstehungsgeschichte der Norm erforderlich. Siehe OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2013 – 14 A 880/11 –, juris, Rn. 26. Die Klage ist unbegründet. Die dem Kläger durch Bescheid vom 8. Februar 2018 mitgeteilte Entscheidung des Prüfungsamtes der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, die Prüfungsleistung des Klägers vom 18. Dezember 2017 mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten und ihn von einer Wiederholung der Prüfungsleistung auszuschließen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die getroffene Verwaltungsentscheidung ist § 20 StudO-BA. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 können als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs z. B. durch Mitführen oder sonstiges Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel nach den Umständen des Einzelfalles ausgesprochen werden:[…] 2. die Studienleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, wird mit "nicht ausreichend" bewertet, 3. In besonders schweren Fällen wird die Kandidatin oder der Kandidat von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Zur streitgegenständlichen Rechtsgrundlage VG Minden, Urteil vom 16. Mai 2013 – 4 K 3124/12 –, juris, Rn. 17; ausführlich zu einer vergleichbaren Regelung auch VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2009 – 15 K 5332/07 –, juris, Rnrn. 30 ff. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Prüfungsausschuss war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 StudO-BA (vgl. auch § 7 Abs. 4 Satz 1 dritter Spiegelstrich StudO-BA) für die Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA zuständig, wobei das Prüfungsamt nach § 8 Satz 1 StudO-BA zur Bekanntgabe gegenüber dem Kläger berufen war. Es bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Dem Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG ist Genüge getan. Der Kläger wurde mitE-Mail vom 19. Dezember 2017 angehört und erhielt zudem die Gelegenheit, im Prüfungsausschuss am 16. Januar 2018 persönlich vorzusprechen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Beschlusses durch den Prüfungsausschuss sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die einfache Mehrheit gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 StudO-BA erreicht. Auch die materiellen Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StudO-BA liegen vor. Der Prüfungsausschuss hat das Verhalten des Klägers zu Recht als einen zur Bewertung der Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ führenden Täuschungsversuch angesehen (nachfolgend 1.) und als besonders schweren Fall qualifiziert (2.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (3.). 1. Durch das Mitführen seines Mobiltelefons bei der Prüfung am 18. Dezember 2017 hat sich der Kläger ordnungswidrig verhalten und einen Täuschungsversuch im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA begangen. Ein solcher liegt vor, wenn der Prüfling bewusst mit dem Vorsatz gegen eine Regel des Prüfungsverfahrens verstößt, sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Dabei kommt es für das Vorliegen einer Täuschungshandlung nicht darauf an, ob diese tatsächlich gelungen oder lediglich versucht worden ist. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2009 – 15 K 5332/07 –, juris, Rn. 44; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rnrn. 229 f. Der objektive Tatbestand eines Täuschungsversuchs ist erfüllt. Der Kläger hat ein verbotenes Hilfsmittel mitgeführt und gegen die diesbezügliche Regel des Prüfungsverfahrens verstoßen. Ein ausnahmslos verbotenes Hilfsmittel ist nach Nr. 8 der Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei der Klausurbearbeitung für den Fachbereich PVD B.A. (gültig ab 1. Juni 2017) insbesondere ein Handy oder Smartphone. Das Mitführen eines unzulässigen Hilfsmittels ist gemäß Nr. 10 der Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei der Klausurbearbeitung für den Fachbereich PVD B.A. (gültig ab 1. Juni 2017) ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Verwendung oder Verwendbarkeit bereits ein Verstoß. Der Kläger hatte während der Bearbeitungszeit im Klausurraum unstreitig ein Mobiltelefon in seiner Hosentasche. Auch der subjektive Tatbestand eines Täuschungsversuchs ist erfüllt. Insoweit muss der Prüfling die maßgeblichen Umstände kennen und insbesondere wissen, dass er ein unzulässiges Hilfsmittel mit sich führt, um davon bei Gelegenheit Gebrauch zu machen. Erforderlich ist dabei keine unbedingte Täuschungsabsicht, bloße Fahrlässigkeit reicht aber nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2010 – 14 A 1268/09 –, juris, Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 15. April 2009 – 6 K 5366/07 –, juris, Rnrn. 70 ff. m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rnrn. 235, 237. Dieser Eventualvorsatz des Klägers hinsichtlich des Mitführens des unerlaubten Hilfsmittels ergibt sich vorliegend jedenfalls in Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins. Die objektiven aber auch die subjektiven Voraussetzungen einer Täuschungshandlung können in einer schriftlichen Prüfung durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, der Prüfungsteilnehmer habe getäuscht, und ein abweichender Geschehensablauf nicht ernsthaft in Betracht kommt. VG Mainz, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 1 L 1495/15.MZ –, juris, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 6 K 992/12 –, juris, Rn. 17; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 237. So liegt es hier. Bereits das Mitführen von unerlaubten Hilfsmitteln an sich stellt eine Tatsache dar, bei deren Feststehen der erste Anschein für den notwendigen Vorsatz bzgl. des Mitführens spricht, denn es ist jedem Prüfling bekannt, dass das Auffinden eines unzulässigen Hilfsmittels in einer Prüfung zu Sanktionen führen kann. Er wird sich daher um Beseitigung aller unzulässigen Hilfsmittel aus den in der Prüfung zu benutzenden Gegenständen bemühen. Befindet sich dennoch ein unzulässiges Hilfsmittel in seinem Besitz, so ist von einem bewussten Mitführen auszugehen. VG Köln, Urteil vom 15. April 2009 – 6 K 5366/07 –, juris, Rnrn. 76 ff. m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 237. Der Vortrag des Klägers schließt den sich aus dem Beweis des ersten Anscheins ergebenden Täuschungsversuch nicht aus. Spricht ein Anscheinsbeweis für einen Täuschungsversuch, muss der Kläger nicht das Gegenteil beweisen, aber den Anscheinsbeweis entkräften. Dazu genügt nicht schon der Hinweis auf einen möglichen anderen, typischen Geschehensablauf. Vielmehr muss er auch dartun, dass dieser andere Geschehensablauf ernsthaft in Betracht kommt. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2011 – 14 A 2726/09 –, juris, Rnrn. 5 f. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 6 K 992/12 –, juris, Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 15. April 2009 – 6 K 5366/07 –, juris, Rn. 82. Mit seinem Vorbringen, er habe das Mobiltelefon aus Klausurstress unbemerkt bzw. aus Gewohnheit mit sich geführt, zumal bei seinem vorherigen Studium an der Universität E. -F. nur ein Verwenden oder Klingeln eines Mobiltelefons als Täuschungsversuch gegolten habe, vermag der Kläger den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern. Dieser Geschehensablauf kommt nach Überzeugung der Kammer nicht ernsthaft in Betracht. Zum Ersten ist es zwar zutreffend, dass nach den Vorschriften der Universität E. -F. das Mitführen eines Mobiltelefons keinen Täuschungsversuch darstellt (siehe Nr. 17 Teil A der Beschlüsse der Prüfungsausschüsse Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftsinformatik vom 6. Juni 2001, 6. Mai 2003, 22. Februar 2005, 19. Juli 2005, 14. Februar 2006, 25. November 2008, 12. Juli 2011 sowie 17. Dezember 2013). Allerdings erlaubte auch die Universität E. -F. keinesfalls, ein nicht ausgeschaltetes Mobiltelefon während der Prüfung in der Hosentasche zu platzieren und dieses bei einem Toilettenaufenthalt mitzunehmen (siehe ebda.). Das unstreitige Verhalten des Klägers würde also auch gemessen an den Regeln der Universität E. -F. den objektiven Tatbestand eines ordnungswidrigen Verhaltens bedeuten, weshalb der Kläger selbiges Verhalten nicht auf Gewohnheit stützen kann. Zum Zweiten erscheint ein Versehen auch mit Blick auf seine vorangegangenen Erfahrungen im Rahmen der Klausur vom 27. April 2017 nicht plausibel. Der bereits in diesem Zusammenhang mit einer auf einen Verstoß gegen die Hilfsmittelbestimmungen gestützten Sanktionsnote belegte Kläger war vorgewarnt, sodass sich für ihn eine besonders eingehende Kontrolle seiner mitgeführten Gegenstände auf Übereinstimmung mit den Hilfsmittelbestimmungen geradezu aufgedrängt hat. Dies gilt umso mehr, weil der Kläger der damaligen Sanktionsnote zwar nicht mit förmlichen Rechtsbehelfen, wohl aber besonders engagiert im Rahmen der seinerzeit durchgeführten Anhörung entgegengetreten ist und zumindest durch sein äußerliches Verhalten suggeriert hat, sich ungerecht behandelt zu fühlen. Zum Dritten lässt die Dauer des Toilettenaufenthalts von acht Minuten (11:51 Uhr bis 11:59 Uhr) ein unbewusstes Mitführen unglaubhaft erscheinen. Sie spricht vielmehr sogar für eine Verwendung des Mobiltelefons zu Täuschungszwecken. Ein achtminütiger Toilettenaufenthalt ist im Rahmen einer Klausur eine außergewöhnlich lange Zeitspanne, da sich der Prüfling üblicherweise beeilt, um möglichst wenig Bearbeitungszeit zu verlieren. So beträgt die zweitlängste Zeitspanne, die ein Kandidat bei der streitgegenständlichen Klausur auf der Toilette verbracht hat, gerade einmal fünf Minuten, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser Toilettenaufenthalt von 13:29 Uhr bis 13:34 Uhr stattgefunden hat, also zu einem erheblich späteren Zeitpunkt der um 14:00 Uhr endenden Klausur, zu dem die Einhaltung der Bearbeitungszeit besser absehbar gewesen sein mag. Auch der Kläger selbst hat sich später (13:02 Uhr bis 13:04 Uhr) nur zwei Minuten lang auf der Toilette aufgehalten. Freilich kommt auch ein längerer Toilettenaufenthalt während einer Klausur ohne Verwendung verbotener Hilfsmittel in Betracht, so etwa bei Vorliegen gesundheitlicher Beschwerden. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung, er nutze die Toilettenzeit auch, indem er am Toilettenfenster verweile, um wieder einen klaren Kopf zu fassen, ist demgegenüber nach Überzeugung der Kammer nicht nachvollziehbar. Es erscheint fernliegend, dass sich ein Klausurkandidat während der laufenden Bearbeitungszeit etwa in deren Mitte derart lang am Toilettenfenster aufhält, um die dortige Luft kontemplativ einzuatmen. Vielmehr entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich Kandidaten in einer auf eine bestimmte Zeit bemessenen Klausur nur so lange auf der Toilette aufhalten, wie es nötig ist. Das Risiko, mit der Bearbeitung in Verzug zu geraten, um das Ambiente der Toilette zu genießen, gehen Prüflinge bei lebensnaher Betrachtung nicht ein. Zum Vierten sprechen auch die sonstigen Umstände gegen ein unbewusstes Mitführen. Nimmt man die Tatsache in Betracht, dass der Kläger schriftlich und durch den im Rahmen des betroffenen Moduls tätigen Dozenten ausdrücklich auf die Hilfsmittelbestimmungen hingewiesen worden war, ist ein unbewusstes Mitführen nach alldem nahezu ausgeschlossen. Auch das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner guten Vorbereitung auf die Klausur sowie zu seinen allgemein positiven Leistungen in Theorie und Praxis entkräftet den Anscheinsbeweis nicht. Davon abgesehen, dass jedenfalls die gute Vorbereitung auf die Klausur eine rein subjektive Einschätzung des Klägers darstellt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ausschließlich schwache Prüflinge den Vorsatz zu einer Täuschungshandlung fassen könnten, sodass eine Täuschung durch einen starken Prüfling bereits einen atypischen Sachverhalt darstellen würde. Vielmehr kommen Täuschungshandlungen auch bei guten Prüflingen in Betracht, zumal solche nicht nur dazu dienen können, das Bestehen einer Prüfung herbeizuführen, sondern auch dazu, die konkrete Bewertung positiv zu beeinflussen. Im Übrigen kann der Prüfling die an ihn gestellten Anforderungen im Rahmen einer Klausur im Vorhinein regelmäßig nicht überblicken, weshalb er sich für den Fall, dass diese höher als üblich sind, dafür entscheiden mag, Vorsorge in Form verbotener Hilfsmittel zu treffen. Ferner gelingt die Erschütterung des Anscheinsbeweises auch nicht mit Blick auf die klägerischen Ausführungen zur faktisch fehlenden Nutzungsmöglichkeit des Mobiltelefons während der Klausur. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine faktische Nutzungsmöglichkeit deshalb ausgeschlossen gewesen sein soll, weil die Aktivierung des im Standby-Modus befindlichen Mobiltelefons die Eingabe eines aus mehreren Buchstaben und Zahlen bestehenden Codes sowie einen Gesichtsscan erfordert habe. Jedenfalls während des Toilettenaufenthalts des Klägers, bei dem er das Gerät unstreitig in seiner Hosentasche mitführte, wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, die Aktivierungsprozedur unbemerkt durchzuführen. Auch der zeitliche Aufwand einer solchen Aktivierung kann dem angesichts der Aufenthaltsdauer von acht Minuten keinesfalls entgegenstehen. Schließlich lässt der klägerische Vortrag zu seinem Verhalten bei Entdeckung des Mobiltelefons durch die Aufsichtsperson den Anscheinsbeweis ebenfalls unberührt. Es ist nämlich durchaus nicht atypisch, dass eines Täuschungsversuchs überführte Prüflinge sich nach außen hin überrascht oder erschrocken geben. Dass der Kläger das Mitführen des Mobiltelefons nicht geleugnet hat, kann zudem nicht nur einer Art Überrumpelung, sondern schlicht der Tatsache geschuldet sein, dass der Kläger davon ausging, das Mitführen nicht mehr leugnen zu können. Schließlich suggerierte die konkrete Nachfrage der Aufsichtsperson, dass bei dieser bereits ein mehr oder weniger starker Verdacht bestand. 2. Des Weiteren begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Prüfungsausschuss den Täuschungsversuch vom 18. Dezember 2017 als besonders schweren Fall im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA bewertet hat. Ein besonders schwerer Fall liegt im Allgemeinen vor, wenn der betreffende Prüfling – objektiv – die Regeln der Leistungserbringung in weitgehendem Maße zu seinen Gunsten verändert hat und darüber hinaus – subjektiv – ein der eingetretenen Verletzung der Chancengleichheit entsprechendes hohes Maß an Täuschungsenergie vorliegt. VG Minden, Urteil vom 16. Mai 2013 – 4 K 3124/12 –, juris, Rn. 21; VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 6 K 6285/04 –, juris, Rnrn. 27 f. m.w.N. Im vorliegenden Fall formuliert § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA als Beispiel für einen besonders schweren Fall die wiederholte Täuschung im Rahmen der Erbringung eines Leistungsnachweises. Dabei ist die Passage: „im Rahmen der Erbringung eines Leistungsnachweises“ dergestalt auszulegen, dass die wiederholte Täuschung nicht im Rahmen ein- und desselben Moduls auftreten muss, sondern lediglich erforderlich ist, dass der Student bereits bei irgendeinem vorangegangenen Modul einen Täuschungsversuch begangen hat. Die Richtigkeit dieser Auslegung folgt systematisch aus der Gegenüberstellung der Begriffe „Leistungsnachweis“ und „Studienleistung“ innerhalb von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA. Während der Begriff „Leistungsnachweis“ nur an dieser einen Stelle der StudO-BA verwendet wird, bezeichnet der Begriff „Studienleistung“ die Prüfung, die zum Abschluss eines konkreten Moduls zu erbringen ist (§ 5 Abs. 2 Hs. 1 StudO-BA). Mithin soll der Begriff „Leistungsnachweis“ abstrakt alle Prüfungen im Rahmen des Studiums erfassen. Hinzu kommt, dass bei anderer Auslegung kaum ein Anwendungsbereich für § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verbliebe, weil Prüfungen grundsätzlich (eine Ausnahme bildet lediglich § 10 der Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst [B.A.]) nur einmal wiederholt werden können (§ 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA), sodass bei zweifacher Täuschung innerhalb eines Moduls bereits § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StudO-BA zum endgültigen Nichtbestehen führen würde. Gegen die von der Rechtsgrundlage in dargestellter Weise vorgenommene Benennung der wiederholten Täuschung als Beispiel für einen besonders schweren Fall bestehen keine Bedenken. Objektiv bedeutet die wiederholte Täuschung eine weitgehende Veränderung der Regeln der Leistungserbringung zu Gunsten des Prüflings (vgl. die oben aufgeführte allgemeine Definition), weil die wohlmöglich für sich genommen nur leichten Verstöße durch die Kumulation im Ergebnis regelmäßig schwer wiegen. Subjektiv beinhaltet die wiederholte Täuschung ein hohes Maß an Täuschungsenergie (vgl. wiederum die allgemeine Definition), weil sich in ihr ein beharrliches Verstoßen gegen prüfungsrechtliche Regeln sowie mangelnde Einsicht niederschlagen. Eine wiederholte Täuschung im Rahmen der Erbringung eines Leistungsnachweises bei der Klausur vom 18. Dezember 2017 liegt mit Blick auf den Bescheid vom 1. Juni 2017 vor. Durch dessen Tenor war die Klausur vom 27. April 2017 „gemäß Teil A § 20 Absatz 1 Nummer 2“, also wegen eines Täuschungsversuchs, mit einer Sanktionsnote bewertet worden. Soweit der Kläger vorträgt, auch bei dieser Klausur keinen Täuschungsversuch begangen zu haben, kann er damit schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft und der damit einhergehenden Bindungswirkung des Tenors des seinerzeitigen Verwaltungsakts nicht gehört werden. Der Verwaltungsakt ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2, § 68 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB aufgrund seiner Zustellung am 2. Juni 2017 seit dem 3. Juli 2017 bestandskräftig. Irrelevant bleibt, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 1. Juni 2017 nur deshalb keine Rechtsbehelfe ergriffen haben will, weil ihm ein Wiederholungsversuch eingeräumt wurde. Die Motivationslage für das Nichtangreifen eines Verwaltungsakts ändert nichts an dessen Bestandskraft. 3. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sind bei der angefochtenen Entscheidung nicht ersichtlich. Als Rechtsfolge sieht die Regelungsgrundlage (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StudO-BA) sowohl Entschließungs- als auch Auswahlermessen vor. Zwar sind die Nummern zwei und drei dergestalt formuliert, dass die entsprechende Sanktion verhängt „wird“, was auf eine gebundene Entscheidung hindeuten könnte. Allerdings heißt es in dem vorangestellten und systematisch für alle Nummern geltenden Absatz 1 Satz 1: „können nach den Umständen des Einzelfalls ausgesprochen werden“. Folglich kann auch von der Verhängung jeglicher Sanktion abgesehen werden. Ansonsten hat eine Auswahl der Sanktion, also zwischen den einzelnen Nummern zu erfolgen. Der Prüfungsausschuss hat sich auf die wiederholten Täuschungen in den Klausuren vom 27. April 2017 und 18. Dezember 2017 und damit auf das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit gestützt. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung in Form der Unverhältnismäßigkeit sind nicht ersichtlich. Entsprechend des legitimen Zwecks der Rechtsgrundlage, die Chancengleichheit aller Prüflinge durch Sanktion von Verstößen gegen die prüfungsrechtlichen Vorschriften zu ahnden, eine subjektiv verwerfliche Gesinnung in Form der Missachtung der prüfungsrechtlichen Regeln entsprechend des subjektiven Verschuldens angemessen zu bestrafen und durch die Sanktionierung andere Prüflinge im Sinne negativ generalpräventiver Erwägungen von vergleichbaren Verstößen abzuschrecken, sind im Rahmen der Angemessenheit folgende Kriterien zu berücksichtigen: Intensität der Täuschungshandlung, Ausmaß des Verstoßes gegen die Spielregeln des fairen Wettbewerbs, Beeinträchtigung der Chancengleichheit aller Prüflinge, Grad des Verschuldens und andere in der Person des Prüflings liegende subjektive Aspekte sowie generalpräventive Wirkung. Vgl. VG Minden, Urteil vom 16. Mai 2013 – 4 K 3124/12 –, juris, Rnrn. 35, 41; VG Aachen, Urteil vom 30. Mai 2011 – 4 K 1265/09 –, juris, Rnrn. 32 f. m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rnrn. 240 und 245 m.w.N. Gemessen an diesen Kriterien durfte der Prüfungsausschuss das persönliche klägerische Interesse an der Fortführung des Studiums zurücktreten lassen. Die Intensität der Täuschungshandlung bei der Klausur vom 18. Dezember 2017 ist bereits für sich genommen keineswegs als geringfügig einzustufen, sondern vielmehr als gravierend. Ein internetfähiges Mobiltelefon ermöglicht nicht nur über das Internet den Zugriff auf einen nahezu unbegrenzten Fundus von Informationen, sondern auch die Kontaktaufnahme mit beliebigen externen dritten Personen. Somit eignet sich ein solches Mobiltelefon vollkommen unabhängig von der konkreten Klausuraufgabe, um fremdes Wissen und fremde Leistungen als eigene Leistungen hinzustellen. Der damit einhergehende Verstoß gegen die Spielregeln des fairen Wettbewerbs ist massiv. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, eine gravierende Täuschungshandlung liege nur dann vor, wenn ein Prüfling ein verbotenes Hilfsmittel auch verwendet. Das von ihm zitierte Urteil (VG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 6 A 173/15 –, juris, Rn. 210) trifft dazu auch keine Aussage. Es ordnet einen dem dortigen Streit zugrundeliegenden Verstoß nur relativ ein, besagt aber nichts zur absoluten Bewertung des Mitführens eines verbotenen Hilfsmittels, geschweige denn eines Mobiltelefons, das einem Prüfling sogar ermöglicht, sich dergestalt fremder Leistungen zu bedienen, dass kein Raum mehr für eine im Wesentlichen eigene Leistung verbleibt. Zu letztgenanntem Aspekt vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 19. November 2013 – 3 Bs 274/13, 3 So 102/13 –, juris, Rnrn. 12 und 14 sowie VG Mainz, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 1 L 1495/15.MZ –, juris, Rn. 17. Das Ausmaß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit aller Prüflinge ist zudem dadurch erhöht, dass kumulativ die Täuschungshandlung bei der Klausur vom 27. April 2017 zu berücksichtigen ist. Dagegen spricht auch nicht eine an sich wegen der Bestandskraft nicht gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der Klausur vom 27. April 2017 bzw. mit dem diesbezüglichen Bescheid vom 1. Juni 2017. Unerheblich ist nämlich, dass bei der Klausur vom 27. April 2017 auch die Gesetzestexte von zehn anderen Prüflingen in ähnlicher Weise beanstandet wurden. Aus den Verstößen der Mitprüflinge kann der Kläger für sich nichts Günstiges herleiten. Sein Verstoß bleibt hiervon unberührt und wird insbesondere nicht abgemildert. Ein Indiz für die Missverständlichkeit der Hilfsmittelbestimmungen vermag der Umstand nicht zu sein. Überdies spielt es keine Rolle, dass die Symbolmarkierungen und Paragraphenverweise laut Kläger im konkreten Klausurfall gar nicht hilfreich waren, denn hierauf kommt es im Rahmen der Feststellung eines Täuschungsversuchs generell nicht an. Zur Irrelevanz der Täuschungseignung verbotener Hilfsmittel vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Januar 2016 – 7 BV 15.1233 –, juris, Rn. 18 und VG Köln, Urteil vom 15. April 2009 – 6 K 5366/07 –, juris, Rn. 61). Besondere in der Person des Klägers liegende Umstände (etwa eine außergewöhnliche Notlage) sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge- währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.