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Beschluss

2 A 411/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 411/14 5 K 1602/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Hochschulprüfungsrechts (Nichtbestehen einer Modulprüfung wegen Benutzung unerlaubter Hilfsmittel) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 5. August 2015 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Juli 2014 - 5 K 1602/11 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 1. Die Klägerin studierte bei der Beklagten im Studiengang Law in Context - Recht mit seinen internationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft. Am 28. Juli 2011 nahm sie an der Klausur Verwaltungsrecht 02 des Moduls Verwaltungsrecht teil. Der erfolgreiche Abschluss dieser Klausur ist eine Voraussetzung für das Erlangen des Bachelorabschlusses. Vor Beginn der Klausur wurde die Klägerin auf die Hilfsmittelbekanntmachung des Prüfungsausschusses vom 3. Juni 2008 (zuletzt aktualisiert am 26. Juli 2011) hingewiesen. Während der Klausur stellte die Prüfungsaufsicht fest, dass die Klägerin eine Gesetzessammlung mit handschriftlichen Eintragungen auf dem Tisch liegen hatte. Die Aufsicht fotografierte die Seite mit den Eintragungen und beließ der Klägerin die Gesetzessammlung. Nach Abschluss der Klausur wurde sie aufgefordert, die Gesetzessammlung abzugeben. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach und gab stattdessen eine unkommentierte Ausgabe ab. Im Klageverfahren räumte sie ein, dass sie im Prüfungstermin zwei Exemplare der Gesetzessammlung dabei gehabt habe. Bei einem der Texte habe es sich um die Vorauflage gehandelt. Diesen Text, der die fotografierten handschriftlichen Ergänzungen enthalten habe, habe sie in der Klausur nicht benutzt. Der zuständige 1 2 3 Prüfungsausschuss entschied, die Klausur mit „nicht ausreichend (5,0)“ zu bewerten. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2014 - 5 K 1602/11 - ab. Die Klägerin habe versucht, das Ergebnis der Klausur durch die handschriftlichen Eintragungen in dem auf ihrem Arbeitsplatz liegenden Gesetzestext zu beeinflussen. Dies erfülle den Tatbestand des Versuchs einer Beeinflussung des Prüfungsergebnisses durch unerlaubte Hilfsmittel. Die handschriftlichen Eintragungen seien ein Aufbauschema für die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Dies sei nach der auf Grundlage von § 18 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Law in Context - Recht mit seinen internationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft - vom 20. November 2008 (im Folgenden: PO) durch den Prüfungsausschuss erlassenen Hilfsmittelbekanntmachung unzulässig. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob sie überhaupt das Hilfsmittel verwendet habe, welches unzulässig sein soll. Dies sei bestritten worden. Nach der Hilfsmittelbekanntmachung, Ziffer IV sei indes die Benutzung anderer Hilfsmittel untersagt. Der alleinige Besitz eines unzulässigen Hilfsmittels sei danach nicht untersagt. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Gesetzestext nicht an den Rahmen der Hilfsmittelbekanntmachung gehalten habe. Die Unklarheiten und Spielräume in der Hilfsmittelbekanntmachung dürften nicht zulasten der Kandidaten gehen. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; 3 4 5 6 4 st. Rspr). Auch ein Verfahrensfehler kann Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 4. Juli 2014 - 2 A 350/13 -, juris). Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte auf Grundlage von § 13 Abs. 3 Satz 1 PO die Klausur mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewerten durfte. Diese Vorschrift lautet: Versucht der Studierende, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung, insbesondere Täuschung durch Plagiat, oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die bei der Klägerin während der Klausur auf dem Arbeitstisch aufgefundene Gesetzessammlung stellt zunächst ein nicht zugelassenen Hilfsmittel dar. Nach Ziffer IV Abs. 2 der einschlägigen Hilfsmittelbekanntmachung gilt: Kommentierungen sind verboten. Ausgenommen sind einzelne Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) und gelegentliche Unterstreichungen oder farbliche Hinweise. Unter Zahlenhinweise sind nicht nur Querverweise auf Vorschriften innerhalb derselben Rechtsquelle (Gesetz, Verordnung), sondern auch Querverweise auf Vorschriften in andere Rechtsquellen zu verstehen. Deshalb ist es auch zulässig, hierbei den Normzusatz (z.B. „§ 128 HGB“) zu verwenden. Wörtliche Bemerkungen sind nicht zugelassen. Die auf Seite 13 der beanstandeten Gesetzsammlung enthaltenen handschriftlichen Ergänzungen verstoßen klar gegen diese Maßstäbe. Es sind auf einer Seite insgesamt 21 Normen benannt worden, die zudem durch waagerechte Striche systematisch getrennt werden. Damit werden schon nicht einzelne Verweisungen vorgenommen. Hinzu kommt, dass kein reiner Verweis auf eine andere Vorschrift vorliegt, sondern es sich offenkundig um ein Prüfungs-/Aufbauschema für eine verwaltungsgerichtliche Klage handelt. Der Senat schließt sich insoweit der eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (S. 7 bis 13) an und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Konkrete Einwände hiergegen hat die Klägerin im Übrigen nicht geltend gemacht, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 7 8 9 5 Die Klägerin hat die beanstandete Gesetzessammlung auch benutzt i. S. v. § 13 Abs. 3 Satz 1 PO. Im Unterschied zu anderen Prüfungsordnungen (etwa § 12 Abs. 1 SächsJAPO) stellt die maßgebliche Prüfungsordnung der Beklagten nicht klar, dass bereits das Mitführen eines unzulässigen Hilfsmittels die Voraussetzungen eines Täuschungsversuchs erfüllt. Nach der Rechtsprechung (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 29. März 2004 - 4 B 32/04 -, juris m. w. N.; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rn. 385, 410, 1231 und Niehues, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 229, 230 jeweils m. w. N.; a. A. VGH BW Urt. v. 2. Dezember 1988 - 14 S 1457/88 - n. v. - LS in juris) reicht bereits der Besitz eines unzulässigen Hilfsmittels (im Prüfungsraum) für die Begründung eines Täuschungsversuchs aus. Nach Ansicht des Senats ist eine Benutzung jedenfalls dann gegeben, wenn das unzulässige Hilfsmittel sich bei der Anfertigung der Klausur bei den Arbeitsmitteln auf dem Arbeitstisch befindet. Denn damit ist es bereits der Verwendung zugeführt und für diese bestimmt worden; auf eine konkrete Verwendung des Hilfsmittels oder gar der Textseite, auf dem sich die unzulässigen Ergänzungen befinden, kommt es danach nicht an. Nach diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 PO vorliegen. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass die Gesetzessammlung sich bei ihren Arbeitsmaterialien auf dem Tisch befand. Eine - weitere - Aufklärung brauchte daher nicht zu erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO; 20. Aufl. 2014, Anh § 164). Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben. 10 11 12 13 6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 14