Beschluss
18 B 1079/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0708.18B1079.03.00
4mal zitiert
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung - vgl. nur den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - 18 B 1078/03 - mit weiteren Nachweisen dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier hinsichtlich des von der Antragstellerin weiterverfolgten erstinstanzlichen Begehrens. Denn in der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die - wie hier - von einer abgelehnten Asylbewerberin eingereichte Petition keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Dauer des Petitionsverfahrens begründet. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25. September 2001 - 18 B 1263/01 - mit weiteren Nachweisen, vom 21. Januar 2002 - 18 B 73/02 - und vom 8. Oktober 2002 - 18 B 1999/02 -. Auch das ergänzende - und durch Vorlage von zwei ärztlichen Attesten bekräftigte -Vorbringen der Antragstellerin, wonach sie aufgrund einer aktuellen suizidalen Krise reiseunfähig sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser Vortrag kann vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil damit erstmals ein eigenständiges Duldungsbegehren ins Beschwerdeverfahren eingeführt worden ist. Vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2002 - 18 B 982/02 - mit weiteren Nachweisen, vom 12. März 2003 - 18 B 198/03 - und vom 8. Mai 2003 - 18 B 542/02 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.