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Beschluss

18 B 542/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Abschiebungsschutz wird zurückgewiesen. • Zur Geltendmachung von Abschiebungsschutz wegen familiärer Bindungen kommt als Anspruchsgrundlage § 55 Abs. 4 AuslG in Betracht; rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung muss aus übergeordnetem Recht folgen. • Für die Bejahung eines Anspruchs auf Aufenthalt wegen familiärer Bindungen ist eine konkrete Beistandsgemeinschaft nach den Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts darzulegen; bloße Verpflichtungserklärungen genügen nicht. • Ein erstmals nach Ablauf der VwGO-Frist vorgelegtes Gesundheitsattest kann im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sein; eine bloße drohende Verschlechterung des Gesundheitszustands begründet nicht ohne Weiteres Reiseunfähigkeit als Duldungsgrund.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsschutz wegen familiärer Bindungen: Anforderungen an Beistandsgemeinschaft und Duldungsgründe • Die Beschwerde gegen die Versagung von Abschiebungsschutz wird zurückgewiesen. • Zur Geltendmachung von Abschiebungsschutz wegen familiärer Bindungen kommt als Anspruchsgrundlage § 55 Abs. 4 AuslG in Betracht; rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung muss aus übergeordnetem Recht folgen. • Für die Bejahung eines Anspruchs auf Aufenthalt wegen familiärer Bindungen ist eine konkrete Beistandsgemeinschaft nach den Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts darzulegen; bloße Verpflichtungserklärungen genügen nicht. • Ein erstmals nach Ablauf der VwGO-Frist vorgelegtes Gesundheitsattest kann im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sein; eine bloße drohende Verschlechterung des Gesundheitszustands begründet nicht ohne Weiteres Reiseunfähigkeit als Duldungsgrund. Die Antragsteller begehrten Abschiebungsschutz mit Verweis auf enge familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Söhnen/Brüdern. Das Verwaltungsgericht versagte den beantragten Schutz; dagegen richtete sich die Beschwerde. Die Antragsteller beriefen sich im Wesentlichen auf eine vorhandene Beistandsgemeinschaft und legten eine Verpflichtungserklärung sowie spät vorgelegte ärztliche Atteste vor. Die Behörden halten die Abschiebung für durchführbar und verweisen auf die gesetzliche Regelung, nach der Eltern und erwachsene Geschwister grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuzug haben. Strittig war, ob die besondere familiäre Bindung und gesundheitliche Gefährdung ein rechtliches Hindernis für die Abschiebung begründen. Das Gericht prüfte insbesondere, ob § 55 Abs. 4 AuslG (rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung) greift und ob die vorgelegten Belege hierfür ausreichen. • Prüfung des Anordnungsanspruchs: Die Antragsteller haben den erforderlichen Glaubhaftmachungsgrad nicht erreicht; ihre Darlegungen entkräften die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. • Rechtsgrundlage: Allein § 55 Abs. 4 AuslG kommt als Anspruchsgrund für Abschiebungsschutz in Betracht; eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung muss sich aus übergeordnetem Recht ergeben. • Gewichtung familiärer Bindungen: Art. 6 Abs. 1 GG und die familiären Bindungen sind zu berücksichtigen, jedoch folgt daraus nicht automatisch ein Bleiberecht. Die gesetzlichen Regelungen (§§ 17 ff. AuslG) geben vor, dass Eltern und erwachsene Geschwister grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienzusammenführung haben; Ausnahmen setzen das Vorliegen einer konkreten Beistandsgemeinschaft voraus, bei der ein Familienmitglied zwingend auf Lebenshilfe angewiesen ist. • Beistandsgemeinschaft: Die vorgelegten Unterlagen (u. a. Verpflichtungserklärung) sind nicht ausreichend, um die erforderliche konkrete und zwingende Lebenshilfe darzulegen; es fehlen hinreichend konkrete Anhaltspunkte. • Gesundheitliche Gründe und Verfahrensfristen: Später vorgelegte ärztliche Bescheinigungen sind nach ständiger Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren nur begrenzt zu berücksichtigen; zudem reicht die prognostizierte Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ohne weiteres zur Bejahung der Reiseunfähigkeit und damit eines Duldungsgrundes. • Verfahrensrechtliches: Das Beschwerdevorbringen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 VwGO ist maßgeblich; neu eingeführte Duldungsbegehren im Beschwerdeverfahren bleiben unberücksichtigt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die Antragsteller keinen hinreichenden Nachweis für eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 55 Abs. 4 AuslG erbracht haben. Weder ist eine derart konkrete Beistandsgemeinschaft dargelegt, die eine zwingende Lebenshilfe begründet, noch rechtfertigen die vorgelegten Unterlagen und das nachgereichte ärztliche Attest die Annahme einer akuten Reiseunfähigkeit. Die gesetzlichen Regelungen zum Familiennachzug und die restriktive Auslegung von Duldungsgründen führen dazu, dass ein Aufenthaltsanspruch nicht zu bejahen ist; der Streitwert wurde auf 3.000 EUR festgesetzt.