Beschluss
18 B 73/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0121.18B73.02.00
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Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das als Antrag auf Zulassung der Beschwerde eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 4. Januar 2002 hat keinen Erfolg. Vor dieser Entscheidung bedarf es der in der Rechtsmittelschrift beantragten Gewährung von Akteneinsicht nicht mehr, da der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 11. Januar 2002 beim Antragsgegner Akteneinsicht genommen hat. Gemäß § 146 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht der Antrag auf Zulassung der Beschwerde, sondern die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel. Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist § 146 Abs. 4 VwGO, der bis dahin die Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde vorsah, neu gefasst und sind die den Antrag auf Zulassung der Beschwerde betreffenden Absätze 5 und 6 des § 146 VwGO gestrichen worden. Gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels hier nicht nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, weil der angefochtene Beschluss nicht vor dem 1. Januar 2002 zugestellt worden ist. Der Senat lässt vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschlüsse vom 2. August 1995 - 9 B 303.95 -, DVBl 1996, 105, vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641 f. und vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 -, NVwZ 1998, 1297, ein - wie hier - von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten eindeutig eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel nicht in ein anderes umgedeutet werden kann, wenn die Rechtsmittel - wie hier - unterschiedlichen Zwecken dienen, und ein unzulässiges Rechtsmittel nicht durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung - wie hier - zulässig wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 1968 - I DB 26.68 -, BVerwGE 33, 209 (211), jedoch die gerichtliche Belehrung über ein falsches Rechtsmittel in ihrer Rechtsfolge der Belehrung gleichsteht, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei, und nach § 58 Abs. 2 VwGO zur Folge hat, dass eine Frist für die Einlegung des richtigen Rechtsmittels nicht zu Laufen begonnen hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1985 - 8 C 116.84 -, BVerwGE 71, 359 und vom 2. April 1987 - 5 C 67.84 -, BVerwGE 77, 181 (184), die Frage offen, ob das der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung entsprechend eingelegte Rechtsmittel als unstatthaft zu verwerfen oder etwa nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. September 1991 - 3 C 26/89 -, NVwZ-RR 1992, 664 = DVBl 1992, 776; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 19 A 33 und 39/97 - als das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde ausgelegt und behandelt werden kann. Diese Beschwerde ist nämlich unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den am 31. Dezember 2001 gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2001 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die in dieser Verfügung allein ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller ist aus den in dieser Verfügung dargelegten Gründen nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrags im Jahre 1992 vollziehbar ausreisepflichtig. Die in der Rechtsmittelschrift vom 6. Januar 2002 geltend gemachten Duldungsgründe bzw. Abschiebungshindernisse stehen wegen der in § 50 Abs. 3 des Ausländergesetzes - AuslG - getroffenen Regelung dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen und lassen ihre Rechtmäßigkeit unberührt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. August 1999 - 18 B 1565/98 - und vom 3. August 2001 - 18 B 410/01 - m.w.N. Auch soweit das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers angesichts seiner bevorstehenden Abschiebung über den Wortlaut hinaus sinngemäß als Antrag nach § 123 VwGO auf Gewährung von Abschiebungsschutz und Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer (weiteren) Duldung ausgelegt und ablehnend beschieden hat, ist die Antragsablehnung zu Recht erfolgt. Aus §§ 30, 32 AuslG iVm dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und damit auch keinen Anspruch auf die Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts im Wege der Duldung für die Verfahrensdauer herleiten. In seinem Fall ist ein Ausschlussgrund von den Vergünstigungen durch diesen Erlass durch die in I.1.6.4 enthaltene Regelung gegeben, da er wegen einer vorsätzlichen Straftat (Gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist. Nach Abschnitt 3 Absätze 1 und 2 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2001 kann ausreisepflichtigen Straftätern keine Duldung während der Winterzeit wegen der Witterungsverhältnisse im Kosovo erteilt werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei zu Unrecht verurteilt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Anwendung eindeutig verwirklichter Ausschlusstatbestände in einem begünstigenden Erlass - wie hier - ausgenommen zu werden, nicht besteht, vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2001 - 18 B 1055/01 -, und den Gerichten eine Erweiterung des von einer solchen Erlassregelung begünstigten Personenkreises aus Rechtsgründen verwehrt ist. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2000 - 18 B 1135/00 -, AuAS 2001, 14 und vom 17. Januar 2002 - 18 B 84/02 -. Es bedarf entgegen der Ansicht des Antragstellers keiner Erörterung, ob der von ihm gestellte "Antrag gemäß § 8 AAV" zu Unrecht abgelehnt worden ist, denn die Feststellung nach § 8 AAV durch die darin bezeichnete Behörde - die hier fehlt - ist Voraussetzung für die Erteilung der darin genannten Aufenthaltsgenehmigung. Vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2001 - 18 B 1610/00 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 11 S 2682/99 -, InfAuslR 2001, 118. Die eingereichte Petition, auf die der Antragsteller sich beruft, begründet bei einem abgelehnten Asylbewerber - wie hier - für die Dauer des Petitionsverfahrens kein Abschiebungshindernis. Vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2001 - 18 B 1263/01 - m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.