Beschluss
16 B 2420/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0411.16B2420.02.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge zu gleichen Teilen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge zu gleichen Teilen. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Darlegungen des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift zeigen Bedenken an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller auf, die diese nicht ausgeräumt haben. Danach kann von der Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 , 294 ZPO nicht ausgegangen werden. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller ergeben sich schon daraus, dass der Antragsteller zu 1. - ohne dass ein Fahrzeug auf ihn zugelassen gewesen wäre - noch in jüngerer Zeit über ein Kraftfahrzeug verfügt hat, nämlich den PKW Marke Ford mit dem amtlichen Kennzeichen HF-FR 446. Die Antragsteller haben in der Antragsschrift vom 6. September 2002 erklärt, dem Antragsteller zu 1. habe dieses Fahrzeug lediglich vorübergehend und nur kurzfristig, wenn auch nicht nur einmal, zur Verfügung gestanden. Das Fahrzeug sei jedoch schon seit ca. einem Jahr abgemeldet. Es habe dem Antragsteller zu 1. auch nicht dazu gedient, seine Tochter zur Schule zu fahren. Vielmehr habe - so der Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 - ein Schulbus die Tochter tagtäglich an der Asylbewerberunterkunft abgeholt und zur Schule gebracht. Diese Einlassungen der Antragsteller sieht der Senat bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung hinsichtlich verschiedener Punkte als widerlegt an. Dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk des Antragsgegners vom 20. August 2002 über Beobachtungen in den letzten Monaten ist ein Foto beigefügt, das nach dem im Beschwerdeverfahren unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners in seiner Beschwerdeschrift den Antragsteller zu 1. und seine einen Schulranzen tragende Tochter auf dem morgendlichen Weg zur Schule beim Einstieg in den PKW Marke Ford mit dem amtlichen Kennzeichen HF-FR 446 zeigt. Das Auto ist danach nicht bereits im Jahre 2001 abgemeldet worden und der Antragsteller zu 1. hat es auch dazu benutzt, seine Tochter zur Schule zu fahren. Unglaubhaft sind ferner die Angaben über die Benutzung des Schulbusses. Nach dem ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners im Schreiben vom 10. Oktober 2002 ist nämlich der Schultransport von Kindern mit Schulbussen im entsprechenden Bereich bereits Anfang 1999 eingestellt worden. Die nach allem nicht zutreffenden Behauptungen der Antragsteller sind nach Auffassung des Senats geeignet, den Wahrheitsgehalt auch ihrer Ausführungen im Übrigen in Frage zu stellen. Sie wecken nachhaltige Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Wer Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragt oder erhält, ruft Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht nur dann hervor, wenn auf seinen Namen ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37, sondern auch dann, wenn er ein solches Fahrzeug - ohne dass es auf ihn zugelassen wäre - nicht nur vereinzelt tatsächlich benutzt und nicht plausibel ist, aus welchen Mitteln er die entstehenden Kosten aufbringt bzw. warum und zu welchen Konditionen Dritte ihm die Benutzung eines solchen Fahrzeugs ermöglichen. Auch in diesem Fall muss der Hilfe Suchende oder -empfänger durch konkrete, ins Einzelne gehende und nachprüfbare Angaben darlegen und notfalls beweisen bzw. in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft machen, welche Ausgaben ihm durch den Betrieb des Autos entstehen und wie diese Ausgaben bestritten werden. Werden die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit nicht ausgeräumt, geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, dass seine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann und er deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat. Auch in diesem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass höhere Einkünfte erzielt werden, als durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges Kosten verursacht werden. Zur Ausräumung von Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit, die sich aus der Benutzung eines Kraftfahrzeuges ergeben, kann es nicht ausreichen, dass abstrakt Konstellationen denkbar sind, in denen u.U. auch Hilfeempfänger finanziell in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug zu betreiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2000 - 5 B 217.99 -, FEVS 52, 444. Die Vereinbarkeit mit der Hilfebedürftigkeit muss vielmehr im konkreten Fall jeweils nachvollziehbar sein. Wird eine kostenlose Überlassung durch Dritte behauptet, muss der Dritte namentlich bezeichnet und plausibel gemacht werden, warum dieser bereit und in der Lage ist, ein Kosten verursachendes Kraftfahrzeug ohne Gegenleis-tung zur Verfügung zu stellen. Werden zu wesentlichen Punkten der Kfz-Haltung - wie hier zu Zeitraum und Art der Nutzung sowie Verbleib des Fahrzeugs - falsche Angaben gemacht, steht dies der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Erbringung von Hilfeleistungen entgegen. Angemerkt sei, dass es nach Auffassung des Senats für die anzustellende Würdigung durchaus von Aussagekraft sein kann, wenn der Antragsteller zu 1. - wie vom Antragsgegner behauptet - schon in der Vergangenheit regelmäßig tatsächlich auf Fahrzeuge mit auswärtigen Kennzeichen zurückgreifen konnte, die auf wechselnde, z.T. weit entfernt wohnende dritte Personen zugelassen waren, ohne dass nachvollziehbar wäre, warum diese dem Antragsteller den Gebrauch eines Kosten verursachenden Fahrzeugs jeweils unentgeltlich ermöglicht haben sollten. Unabhängig vom Vorstehenden sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend deshalb nicht dargetan, weil nicht ersichtlich ist, wovon die Antragsteller nach der Einstellung der Leistungen für die Antragsteller zu 1., 12., 13. und 14. ab Juni 2002 bzw. nach der Versagung der Leistungen für die restliche Familie durch Bescheid vom 21. August 2002 für die Zeit ab 1. September 2002 ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Antragsteller hätten ihrer Darlegungslast mit der dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 beigefügten Aufstellung über ihnen von Bekannten und Verwandten zugewandte Geldbeträge - insgesamt etwa 1.900 EUR - fürs Erste genügt, da der Antragsgegner seinerseits die Aufstellung nicht durch konkrete Infragestellung einzelner Angaben angegriffen habe. Hierzu war der Antragsgegner jedoch angesichts des Inhalts der Aufstellung, die eine Überprüfung nicht zuließ, nicht in der Lage. Nachdem er seine schon erstinstanzlich zu Recht erhobene Rüge, das Datum der Hilfeleistungen und auch die Adressen der Zuwendenden seien nicht vermerkt, in der Beschwerdebegründung aufrecht erhalten und die Berechnung des Fehlbedarfs durch das Verwaltungsgericht substanziiert beanstandet hat, wären - zumal angesichts des zwischenzeitlichen weiteren Zeitablaufs - zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs von Seiten der Antragsteller weitere Angaben zur Deckung ihres Bedarfs trotz Einstellung der Leistungen durch den Antragsgegner zwingend erforderlich gewesen. Sie haben insoweit indes lediglich vorgetragen, sie würden derzeit "überwiegend von Herrn Pfarrer betreut". Dieser hat jedoch nur Unterstützungsleistungen in Höhe von 50 EUR für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2002 sowie weitere Zahlungen in Höhe von 120 EUR am 3. Januar 2003, 130,68 EUR am 11. Februar 2003 und 140 EUR am 6. März 2003 bescheinigt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragsteller ihren gesamten Restbedarf dadurch hätten decken können, dass Geschäfte ihnen Lebensmittel nach Überschreiten der Mindesthaltbarkeitsdauer kostenlos überlassen haben, zumal die Antragsteller auf den entsprechenden, nicht näher substanziierten Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren im Beschwerdeverfahren nicht zurückgekommen sind. Es liegt nunmehr an den Antragstellern, dem Antragsgegner durch vollständige Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.