Urteil
7 K 2685/95
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine von der Gemeinde erhobene Gebühr für die Überprüfung einer Kleinkläranlage fehlt an der gesetzlichen Rechtsgrundlage, wenn die Überwachung nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung ist.
• Eine Überprüfungsgebühr kann nicht als Benutzungsgebühr nach § 6 KAG erhoben werden, wenn der Anlagenbetreiber nicht die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung in Anspruch nimmt.
• Auch eine Erhebung als Verwaltungsgebühr nach § 5 KAG scheidet aus, wenn die Verwaltungsleistung weder vom Beteiligten beantragt wurde noch ihn unmittelbar begünstigt.
Entscheidungsgründe
Fehlende Rechtsgrundlage für Überprüfungsgebühr bei Kleinkläranlage • Eine von der Gemeinde erhobene Gebühr für die Überprüfung einer Kleinkläranlage fehlt an der gesetzlichen Rechtsgrundlage, wenn die Überwachung nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung ist. • Eine Überprüfungsgebühr kann nicht als Benutzungsgebühr nach § 6 KAG erhoben werden, wenn der Anlagenbetreiber nicht die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung in Anspruch nimmt. • Auch eine Erhebung als Verwaltungsgebühr nach § 5 KAG scheidet aus, wenn die Verwaltungsleistung weder vom Beteiligten beantragt wurde noch ihn unmittelbar begünstigt. Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und verfügt über eine Kleinkläranlage, deren Klärschlämme sie selbst auf dem Hof entsorgt. Nach § 53 LWG ist die Gemeinde von der Abwasserbeseitigung für dieses Grundstück freigestellt; die Klägerin ist zur Eigenentsorgung verpflichtet. Die Gemeinde ließ im Rahmen ihrer Überwachungspflicht eine Überprüfung der Kleinkläranlage durchführen. Aufgrund einer Satzung der Gemeinde forderte der Beklagte von der Klägerin eine Überprüfungsgebühr in Höhe von 90 DM und erließ hierzu einen Gebührenbescheid, gegen den die Klägerin Widerspruch und anschließend Klage erhob. Die Klägerin rügte Formmängel und das Fehlen der gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühr; sie habe die gemeindliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen und sei durch die Überprüfung nicht begünstigt. Das Verwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob die Gebühr als Benutzungs- oder Verwaltungsgebühr zulässig sei. • Die Satzungsnorm über die Überprüfungsgebühr ist unbestimmt in Bezug auf Art, Anlass, Zweck und Häufigkeit der Überprüfung, was Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit weckt. • Entscheidend ist, dass es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung für die Erhebung der Überprüfungsgebühr fehlt. • Eine Benutzungsgebühr setzt das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung und deren Inanspruchnahme voraus (§ 4 Abs.2 KAG in Verbindung mit § 6 KAG). Die öffentliche Einrichtung 'Abwasserbeseitigung' umfasst die Übernahme und Weiterleitung der Abwässer bis zur Entsorgung; die bloße Überwachung von Kleinkläranlagen, bei denen die Gemeinde freigestellt ist, gehört nicht hierzu. • Folglich fehlt es an der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch die Klägerin, da sie zur Eigenentsorgung verpflichtet ist und die Gemeinde die Abwässer nicht übernimmt (§ 53 Abs.4 LWG). • Eine funktionale Erweiterung des Begriffs 'Einrichtung' kommt nicht in Betracht; es muss ein erkennbarer Zusammenhang mit der Entsorgungsverpflichtung der Gemeinde bestehen. • Die Umqualifizierung der Gebühr zur Verwaltungsgebühr nach § 5 KAG scheitert, weil die Leistung nicht von der Klägerin beantragt wurde und sie durch die Überprüfung nicht unmittelbar begünstigt wurde. • Soweit die Überprüfung nur eine katastermäßige Bestandsaufnahme oder eine Begutachtung ohne unmittelbare Verwertbarkeit für die Klägerin darstellte, begründet dies keinen messbaren Vorteil zugunsten der Klägerin und damit keinen Erstattungsanspruch. Die Klage ist erfolgreich; der Gebührenbescheid vom 16.05.1995 und der Widerspruchsbescheid vom 10.08.1995 werden aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die Gemeinde keine gültige Rechtsgrundlage für die Erhebung der Überprüfungsgebühr hatte, weil die Überwachung nicht zur öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung gehört und damit keine Benutzungsgebühr nach § 6 KAG vorliegt. Ebenso fehlt die Voraussetzung für eine Verwaltungsgebühr nach § 5 KAG, weil die Leistung nicht beantragt wurde und die Klägerin nicht unmittelbar begünstigt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.